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565_1985 AT

565. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Grundsatzbestimmungen)

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 218/1985, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lit. a lautet

„a) der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen

Anstaltszweck (§ 2 Abs. 1) unter Beachtung

der Höchstzahl an systemisierten Betten nach

dem jeweiligen Landes-Krankenanstaltenplan

(§ 10 a) gegeben ist;"

2. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt

„§ 10 a. (1) Jedes Land hat einen Landes-Krankenanstaltenplan

zu erlassen.

(2) Bei Erlassung des Landes-Krankenanstaltenplanes

ist für öffentliche Krankenanstalten gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 und private gemeinnützige

Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung

mit § 16, ausgenommen Krankenanstalten für

Psychiatrie und Neurologie, die Höchstzahl gemäß

Abs. 3 als Höchstgrenze für die Zahl der systemisierten

Betten der im Land gelegenen Krankenanstalten

einzuhalten. Zur Deckung eines dringenden

Bedarfes dürfen diese Zahlen um höchstens 2 vH

überschritten werden.

(3) Die Höchstzahlen der systemisierten Betten

für die in Abs. 2 genannten Krankenanstalten

haben in jedem Land zu betragen

Burgenland 1535

Kärnten 4657

Niederösterreich 7842

Oberösterreich 8946

Salzburg 3469

Steiermark 453

Tirol 4025

Vorarlberg 2180

Wien 13811

Bei Festsetzung dieser Höchstzahlen ist die über

die Landesgrenze hinaus erfolgende Versorgungsleistung

berücksichtigt.

3. § 18 Abs. 1 erster Satz lautet

„§ 18. (1) Jedes Land ist verpflichtet, unter

Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan

(§ 10 a) Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige

Personen (§ 22 Abs. 3) im eigenen Land

entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher

Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit

Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen."

Artikel II

(Grundsatzbestimmungen)

(1) Die Landesgesetzgebung hat anzuordnen,

daß erteilte Bewilligungsbescheide zur Errichtung

und zum Betrieb von im § 10 a Abs. 2 genannten

Krankenanstalten zu ändern oder aufzuheben sind,

wenn dies zur Einhaltung der Höchstzahlen gemäß

§ 10 a Abs. 3 erforderlich ist.

(2) Bestehende Landes-Krankenanstaltenpläne

sind innerhalb von drei Jahren an die Höchstzahlen

gemäß § 10 a Abs. 3 anzupassen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986

in Kraft.

(2) § 10 a tritt mit 31. Dezember 1989 außer

Kraft.

(3) Die Länder haben die Ausführungsgesetze

innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(4) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz betraut.

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