565. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Grundsatzbestimmungen)
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 218/1985, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lit. a lautet
„a) der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen
Anstaltszweck (§ 2 Abs. 1) unter Beachtung
der Höchstzahl an systemisierten Betten nach
dem jeweiligen Landes-Krankenanstaltenplan
(§ 10 a) gegeben ist;"
2. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt
„§ 10 a. (1) Jedes Land hat einen Landes-Krankenanstaltenplan
zu erlassen.
(2) Bei Erlassung des Landes-Krankenanstaltenplanes
ist für öffentliche Krankenanstalten gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 und private gemeinnützige
Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung
mit § 16, ausgenommen Krankenanstalten für
Psychiatrie und Neurologie, die Höchstzahl gemäß
Abs. 3 als Höchstgrenze für die Zahl der systemisierten
Betten der im Land gelegenen Krankenanstalten
einzuhalten. Zur Deckung eines dringenden
Bedarfes dürfen diese Zahlen um höchstens 2 vH
überschritten werden.
(3) Die Höchstzahlen der systemisierten Betten
für die in Abs. 2 genannten Krankenanstalten
haben in jedem Land zu betragen
Burgenland 1535
Kärnten 4657
Niederösterreich 7842
Oberösterreich 8946
Salzburg 3469
Steiermark 453
Tirol 4025
Vorarlberg 2180
Wien 13811
Bei Festsetzung dieser Höchstzahlen ist die über
die Landesgrenze hinaus erfolgende Versorgungsleistung
berücksichtigt.
3. § 18 Abs. 1 erster Satz lautet
„§ 18. (1) Jedes Land ist verpflichtet, unter
Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan
(§ 10 a) Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige
Personen (§ 22 Abs. 3) im eigenen Land
entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher
Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit
Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen."
Artikel II
(Grundsatzbestimmungen)
(1) Die Landesgesetzgebung hat anzuordnen,
daß erteilte Bewilligungsbescheide zur Errichtung
und zum Betrieb von im § 10 a Abs. 2 genannten
Krankenanstalten zu ändern oder aufzuheben sind,
wenn dies zur Einhaltung der Höchstzahlen gemäß
§ 10 a Abs. 3 erforderlich ist.
(2) Bestehende Landes-Krankenanstaltenpläne
sind innerhalb von drei Jahren an die Höchstzahlen
gemäß § 10 a Abs. 3 anzupassen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986
in Kraft.
(2) § 10 a tritt mit 31. Dezember 1989 außer
Kraft.
(3) Die Länder haben die Ausführungsgesetze
innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
(4) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz betraut.