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565_1982 AT

565. Verordnung: Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Verordnung: Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes

zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens

von 1960 zum Schutz des menschlichen

Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von

Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen

Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl.

Nr. 382/1972, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung

gefährlicher Güter mit österreichischen

Frachtschiffen.

(2) Österreichische Frachtschiffe sind Frachtschiffe,

die nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl.

Nr. 174/1981, zur Seeschiffahrt zugelassen sind.

(3) Gefährliche Güter sind nur dann zur Beförderung

geeignet, wenn nachgewiesen wird, daß

deren Klassifikation, Kennzeichnung, Bezeichnung

und Verpackung — einschließlich Bauartprüfung,

Kennzeichnung und Zulassung — sowie Stauung

den von internationalen Organisationen ergangenen,

den Stand von Wissenschaft und Technik auf

diesem Gebiet wiedergebenden Empfehlungen für

die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

entsprechen.

Verzeichnis der gefährlichen Güter

§ 2. (1) Der Kapitän eines österreichischen

Frachtschiffes, das gefährliche Güter befördert,

muß ein besonderes Verzeichnis mitführen, in dem

die an Bord befindlichen gefährlichen Güter mit

ihrer Klasse und Bezeichnung angeführt sind und

der Platz, an dem sie gestaut sind, angegeben ist.

Anstelle des besonderen Verzeichnisses kann ein

ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem

alle gefährlichen Güter an Bord mit ihrer Klasse

und Bezeichnung aufzunehmen sind.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes

hat das besondere Verzeichnis oder den

Stauplan an Bord mitzuführen und zuständigen

Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Unterrichtung

§ 3. Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes

hat die Besatzung sowie sonstige, nicht zur

Besatzung gehörende an Bord befindliche oder

beim Umschlag beschäftigte Personen zu unterrichten,

daß sich gefährliche Güter an Bord befinden,

wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen

ausgehen können und welches Verhalten erforderlich

ist.

Behandlung der Ladung

§ 4. (1) Der Kapitän eines österreichischen

Frachtschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß bei

der Beförderung und Behandlung gefährlicher

Güter besondere Sorgfalt angewendet wird.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes

hat sicherzustellen, daß die Ladung während

der Beförderung regelmäßig durch von ihm

beauftragte, ausreichend über die besonderen

Gefahren informierte Besatzungsmitglieder kontrolliert

wird.

Verbot des Rauchens, der Verwendung von offenem

Feuer und Licht und der Durchführung funkenbildender

Arbeiten

§ 5. (1) Im Bereich der Ladung ist das Rauchen

und die Verwendung von offenem Feuer und Licht

verboten.

(2) In Bereichen, in denen Explosivstoffe und

Gegenstände mit Explosivstoffen oder sonstige

Stoffe, die als brennbar zu bezeichnen sind, gelagert

werden, dürfen Arbeiten, die zur Funkenbildung

führen können, nicht durchgeführt werden.

(3) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes

ist verpflichtet, die in Abs. 1 und 2 genannten

Bereiche festzulegen und für die Befolgung der

Verbote durch alle an Bord befindlichen Personen

zu sorgen.

Elektrische Anlagen in Laderäumen

§ 6. (1) Der Kapitän eines österreichischen

Frachtschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß

Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen,

ausgenommen solche, die so verpackt oder so

beschaffen sind, daß sie keine bedeutsame Gefahr

sind, sowie brennbare Gase oder entzündliche Flüssigkeiten

mit einem Flammpunkt bis 23 °C nur auf

solchen österreichischen Frachtschiffen unter Deck

verladen oder gelöscht werden, deren elektrische

Anlagen und Leuchten in den Laderäumen den

Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Können

in Bereichen, in denen derartige gefährliche Güter

gelagert werden, durch elektrostatische Aufladungen

gefährliche Funkenbildungen auftreten, so sind

diese durch geeignete Erdungsmaßnahmen zu verhindern.

(2) Elektrische Anlagen und Verkabelungen

müssen in den betreffenden Laderäumen fest installiert

und so ausgeführt sein, daß sie während des

Umschlages nicht beschädigt werden können. Elektrische

Leuchten müssen explosionsgeschützt ausgeführt

und mit ausreichend starken Drahtschutzkörben

versehen sein.

(3) Elektrische Anlagen in den betreffenden

Laderäumen müssen mit außerhalb der Laderäume

angebrachten, leicht zugänglichen und besonders

gekennzeichneten Schaltern allpolig abschaltbar

sein. Diese Schalter müssen mit Kontrollampen

ausgestattet sein, die anzeigen, ob die elektrischen

Anlagen in den Laderäumen unter Spannung stehen.

(4) Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur

verwendet werden, wenn sie eine eigene Stromquelle

haben und explosionsgeschützt ausgeführt

sind. Diese Leuchten sind in gutem Zustand und

stets betriebsbereit zu halten und periodisch zu

überprüfen.

Besondere Maßnahmen beim Umschlag

§ 7. (1) Der Kapitän eines österreichischen

Frachtschiffes ist verpflichtet, beim Umschlag von

Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen,

ausgenommen solche, die so verpackt oder

so beschaffen sind, daß sie keine bedeutsame

Gefahr sind, sowie von brennbaren Gasen oder entzündlichen

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

bis 55 °C während der gesamten Liegezeit folgende

Vorschriften zu beachten

1. Der Umschlag ist zu überwachen;

2. es muß gewährleistet sein, daß das Frachtschiff

bei Gefahr sofort verholen kann. An

Deck belegte Leinen müssen klar zum Schleppen

am Vor- und Achterschiff bis zur Wasserlinie

über Bord hängen;

3. bei Herannahen eines Gewitters und bei den

Umschlag gefährdenden Verhältnissen am

Liegeplatz ist der Umschlag verboten;

4. es dürfen nur geeignete Umschlagsgeräte verwendet

werden;

5. im Umschlagsbereich dürfen keine Reparaturen

durchgeführt werden.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes

hat dafür zu sorgen, daß bei Gefahr des

Funkenfluges in einem Abstand von weniger als

30 m von Funkenquellen auf Frachtschiffen kein

Umschlag von Explosivstoffen und Gegenständen

mit Explosivstoffen oder sonstigen Stoffen, die als

brennbar zu bezeichnen sind, stattfindet und die

Feuerlöscheinrichtungen des Frachtschiffes

betriebsbereit sind und das erforderliche Personal

verfügbar ist.

(3) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes

hat beim Umschlag gefährlicher Güter in

Häfen die jeweiligen Anordnungen der örtlichen

Hafenorgane zu befolgen.

(4) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes

hat für die Abwendung einer möglichen

Gefahr zu sorgen und gegebenenfalls die örtlichen

Hafenorgane zu verständigen, wenn ihm die

Beschädigung von Versandstücken gemeldet oder

sonst bekannt wird.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember

1982 in Kraft.

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