565. Verordnung: Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes
zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens
von 1960 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen
Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl.
Nr. 382/1972, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung
gefährlicher Güter mit österreichischen
Frachtschiffen.
(2) Österreichische Frachtschiffe sind Frachtschiffe,
die nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl.
Nr. 174/1981, zur Seeschiffahrt zugelassen sind.
(3) Gefährliche Güter sind nur dann zur Beförderung
geeignet, wenn nachgewiesen wird, daß
deren Klassifikation, Kennzeichnung, Bezeichnung
und Verpackung — einschließlich Bauartprüfung,
Kennzeichnung und Zulassung — sowie Stauung
den von internationalen Organisationen ergangenen,
den Stand von Wissenschaft und Technik auf
diesem Gebiet wiedergebenden Empfehlungen für
die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
entsprechen.
Verzeichnis der gefährlichen Güter
§ 2. (1) Der Kapitän eines österreichischen
Frachtschiffes, das gefährliche Güter befördert,
muß ein besonderes Verzeichnis mitführen, in dem
die an Bord befindlichen gefährlichen Güter mit
ihrer Klasse und Bezeichnung angeführt sind und
der Platz, an dem sie gestaut sind, angegeben ist.
Anstelle des besonderen Verzeichnisses kann ein
ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem
alle gefährlichen Güter an Bord mit ihrer Klasse
und Bezeichnung aufzunehmen sind.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes
hat das besondere Verzeichnis oder den
Stauplan an Bord mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Unterrichtung
§ 3. Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes
hat die Besatzung sowie sonstige, nicht zur
Besatzung gehörende an Bord befindliche oder
beim Umschlag beschäftigte Personen zu unterrichten,
daß sich gefährliche Güter an Bord befinden,
wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen
ausgehen können und welches Verhalten erforderlich
ist.
Behandlung der Ladung
§ 4. (1) Der Kapitän eines österreichischen
Frachtschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß bei
der Beförderung und Behandlung gefährlicher
Güter besondere Sorgfalt angewendet wird.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes
hat sicherzustellen, daß die Ladung während
der Beförderung regelmäßig durch von ihm
beauftragte, ausreichend über die besonderen
Gefahren informierte Besatzungsmitglieder kontrolliert
wird.
Verbot des Rauchens, der Verwendung von offenem
Feuer und Licht und der Durchführung funkenbildender
Arbeiten
§ 5. (1) Im Bereich der Ladung ist das Rauchen
und die Verwendung von offenem Feuer und Licht
verboten.
(2) In Bereichen, in denen Explosivstoffe und
Gegenstände mit Explosivstoffen oder sonstige
Stoffe, die als brennbar zu bezeichnen sind, gelagert
werden, dürfen Arbeiten, die zur Funkenbildung
führen können, nicht durchgeführt werden.
(3) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes
ist verpflichtet, die in Abs. 1 und 2 genannten
Bereiche festzulegen und für die Befolgung der
Verbote durch alle an Bord befindlichen Personen
zu sorgen.
Elektrische Anlagen in Laderäumen
§ 6. (1) Der Kapitän eines österreichischen
Frachtschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß
Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen,
ausgenommen solche, die so verpackt oder so
beschaffen sind, daß sie keine bedeutsame Gefahr
sind, sowie brennbare Gase oder entzündliche Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt bis 23 °C nur auf
solchen österreichischen Frachtschiffen unter Deck
verladen oder gelöscht werden, deren elektrische
Anlagen und Leuchten in den Laderäumen den
Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Können
in Bereichen, in denen derartige gefährliche Güter
gelagert werden, durch elektrostatische Aufladungen
gefährliche Funkenbildungen auftreten, so sind
diese durch geeignete Erdungsmaßnahmen zu verhindern.
(2) Elektrische Anlagen und Verkabelungen
müssen in den betreffenden Laderäumen fest installiert
und so ausgeführt sein, daß sie während des
Umschlages nicht beschädigt werden können. Elektrische
Leuchten müssen explosionsgeschützt ausgeführt
und mit ausreichend starken Drahtschutzkörben
versehen sein.
(3) Elektrische Anlagen in den betreffenden
Laderäumen müssen mit außerhalb der Laderäume
angebrachten, leicht zugänglichen und besonders
gekennzeichneten Schaltern allpolig abschaltbar
sein. Diese Schalter müssen mit Kontrollampen
ausgestattet sein, die anzeigen, ob die elektrischen
Anlagen in den Laderäumen unter Spannung stehen.
(4) Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur
verwendet werden, wenn sie eine eigene Stromquelle
haben und explosionsgeschützt ausgeführt
sind. Diese Leuchten sind in gutem Zustand und
stets betriebsbereit zu halten und periodisch zu
überprüfen.
Besondere Maßnahmen beim Umschlag
§ 7. (1) Der Kapitän eines österreichischen
Frachtschiffes ist verpflichtet, beim Umschlag von
Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen,
ausgenommen solche, die so verpackt oder
so beschaffen sind, daß sie keine bedeutsame
Gefahr sind, sowie von brennbaren Gasen oder entzündlichen
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
bis 55 °C während der gesamten Liegezeit folgende
Vorschriften zu beachten
1. Der Umschlag ist zu überwachen;
2. es muß gewährleistet sein, daß das Frachtschiff
bei Gefahr sofort verholen kann. An
Deck belegte Leinen müssen klar zum Schleppen
am Vor- und Achterschiff bis zur Wasserlinie
über Bord hängen;
3. bei Herannahen eines Gewitters und bei den
Umschlag gefährdenden Verhältnissen am
Liegeplatz ist der Umschlag verboten;
4. es dürfen nur geeignete Umschlagsgeräte verwendet
werden;
5. im Umschlagsbereich dürfen keine Reparaturen
durchgeführt werden.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes
hat dafür zu sorgen, daß bei Gefahr des
Funkenfluges in einem Abstand von weniger als
30 m von Funkenquellen auf Frachtschiffen kein
Umschlag von Explosivstoffen und Gegenständen
mit Explosivstoffen oder sonstigen Stoffen, die als
brennbar zu bezeichnen sind, stattfindet und die
Feuerlöscheinrichtungen des Frachtschiffes
betriebsbereit sind und das erforderliche Personal
verfügbar ist.
(3) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes
hat beim Umschlag gefährlicher Güter in
Häfen die jeweiligen Anordnungen der örtlichen
Hafenorgane zu befolgen.
(4) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes
hat für die Abwendung einer möglichen
Gefahr zu sorgen und gegebenenfalls die örtlichen
Hafenorgane zu verständigen, wenn ihm die
Beschädigung von Versandstücken gemeldet oder
sonst bekannt wird.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember
1982 in Kraft.