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565. Bundesgesetz: 38. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Bundesgesetz: 38. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 306/1981, wird wie folgt geändert

1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung

2. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „979 S" durch

den Betrag „1038 S" und der Betrag „1244 S"

durch den Betrag „1319 S" ersetzt.

3. Im § 30 a Abs. 2 wird nach dem ersten Satz

eingefügt

„In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe

A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge

auch die für die Verwendungsgruppe A im

Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen

der Dienstklasse IV zu berücksichtigen."

4. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „339 S" durch den Betrag

„359 S",

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „889 S" durch

den Betrag „942 S",

c) in Z 3 lit. b der Betrag „1068 S" durch den

Betrag „1132 S".

5. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

1405 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1809 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2211 S."

6. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „628 S" durch

den Betrag „666 S" ersetzt.

7. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „469 S"

durch den Betrag „497 S" ersetzt.

8. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung

9. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung

10. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag

„49465 S" durch den Betrag „52433 S" ersetzt.

11. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „2473 S"

durch den Betrag „2621 S" ersetzt.

12. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „5872 S" durch den Betrag

„6224 S",

b) in Z 2 der Betrag „7341 S" durch den Betrag

„7781 S",

c) in Z 3 der Betrag „8808 S" durch den Betrag

„9336 S",

d) in Z 4 der Betrag „10276 S" durch den

Betrag „10893 S" und

e) in Z 5 der Betrag „11745 S" durch den

Betrag „12450 S".

13. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

14. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „4493 S"

durch den Betrag „4763 S" ersetzt.

15. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

16. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „1966 S"

durch den Betrag „2084 S" ersetzt.

17. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung

18. Im § 58 Abs. 4 werden die Beträge „479 S"

und „877 S" durch die Beträge „508 S" und

„930 S" ersetzt.

19. Im § 58 Abs. 6 wird der Betrag „532 S" durch

den Betrag „564 S", der Betrag „747 S" durch den

Betrag „792 S", der Betrag „1064 S" durch den

Betrag „1128 S" und der Betrag „262 S" durch

den Betrag „278 S" ersetzt.

20. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1583 S"

durch den Betrag „1678 S" ersetzt.

21. Im § 59 Abs. 9 wird in Z 1 der Betrag „532 S"

durch den Betrag „564 S", in Z 2 der Betrag

„808 S" durch den Betrag „856 S" und in Z 3 der

Betrag „1108 S" durch den Betrag „1174 S"

ersetzt.

22. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag „532 S"

durch den Betrag „564 S" ersetzt.

23. Im § 59 Abs. 11 wird der Betrag „808 S"

durch den Betrag „856 S" ersetzt.

24. Im § 59 Abs. 13 Z 1 lit. c wird der Betrag

„639 S" durch den Betrag „677 S" ersetzt.

25. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

26. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge „313 S"

und „262 S" durch die Beträge „332 S" und

„278 S" ersetzt.

27. Die Tabelle im § 60 a Abs. 1 erhält folgende

Fassung

28. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

29. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1812 S"

durch den Betrag „1921 S" ersetzt.

30. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1064 S"

durch den Betrag „1128 S" ersetzt.

31. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

32. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Es sind sinngemäß anzuwenden

1. § 29 (mit Ausnahme der Z 2) auf Wachebeamte

der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,

2. § 30 a auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen."

33. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fasssung

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Sie beträgt während der

Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 202 S

und nach der Definitivstellung

34. Im § 73 a werden die Beträge „639 S",

„675 S" und „800 S" durch die Beträge „677 S",

„716 S" und „848 S" ersetzt.

35. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

36. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

37. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge „759 S",

„570 S" und „378 S" durch die Beträge „805 S",

„604 S" und „401 S" ersetzt.

38. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „628 S" durch

den Betrag „666 S" ersetzt.

39. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

40. Im § 79 a wird der Betrag „1612 S" durch

den Betrag „1709 S" ersetzt.

41. Im § 79 b Z 3 werden die Beträge „309 S"

und „372 S" durch die Beträge „328 S" und

„394 S" ersetzt.

42. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „296 S"

durch den Betrag „314 S" ersetzt.

43. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „1422 S"

durch den Betrag „1507 S" ersetzt.

44. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung

die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung

des Anspruches auf eine Dienstalterszulage

außer Betracht zu lassen."

45. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „2249 S"

durch den Betrag „2384 S" ersetzt.

Artikel II

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 591/1980, wird wie folgt geändert

1. Im § 65 a wird der Betrag „12250 S" durch

den Betrag „12985 S" ersetzt.

2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung

3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und

2 der Betrag „49465 S" jeweils durch den Betrag

„52433 S" und in Z 3 der Betrag „55075 S" durch

den Betrag „58380 S" ersetzt.

4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „2473 S"

durch den Betrag „2621 S" ersetzt.

5. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „5872 S" durch den Betrag

„6224 S",

b) in Z 2 der Betrag „7341 S" durch den Betrag

„7781 S",

c) in Z 3 der Betrag „8808 S" durch den Betrag

„9336 S",

d) in Z 4 der Betrag „10276 S" durch den

Betrag „10893 S",

e) in Z 5 der Betrag „11745 S" durch den

Betrag „12450 S".

6. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „2249 S"

durch den Betrag „2384 S" ersetzt.

Artikel III

Z 1.2 der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl.

Nr. 333, erhält folgende Fassung

„1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses

eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften

oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

wird durch die Erfüllung aller nachstehend angeführten

Erfordernisse ersetzt

a) Reifeprüfung einer höheren Schule,

b) zehn Jahre Bundesdienstzeit,

c) wirksame Leistungsfeststellung, daß der

Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg

durch besondere Leistungen erheblich überschritten

hat, und

d) erfolgreiche Absolvierung eines für den

betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie

veranstalteten Aufstiegskurses."

Artikel IV

Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 der 31. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1980,

erhält folgende Fassung

Artikel V

(1) Für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis zum

30. Juni 1982 gebührt den Beamten in den nachstehend

angeführten Einstufungen an Stelle des

Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage)

in der im Art. I angeführten Höhe folgendes

Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage)

1. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

2. für Beamte in handwerklicher Verwendung

3. für Lehrer, wobei die für Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1 vorgesehenen Gehaltsansätze

auch auf Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden

sind

4. für Wachebeamte

a) in der Verwendungsgruppe W 3 in der

Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III: 7300 S,

b) in der Verwendungsgruppe W 2 das in Z 1

für Beamte der Verwendungsgruppe C vorgesehene

Gehalt,

c) in der Verwendungsgruppe W 1 das in Z 1

für Beamte der Verwendungsgruppe B vorgesehene

Gehalt.

5. für Berufsoffiziere

a) der Verwendungsgruppe H 1 das in Z 1 für

Beamte der Verwendungsgruppe A vorgesehene

Gehalt,

b) der Verwendungsgruppe H 2 das in Z 1 für

Beamte der Verwendungsgruppe B vorgesehene

Gehalt.

(2) Umfaßt der gemäß Abs. 1 gebührende Bezug

neben dem Gehalt auch eine Dienstalterszulage

und erreicht er noch nicht die volle Höhe nach den

im Art. I vorgesehenen Ansätzen, so gilt der auf

Gehalt und Dienstalterszulage entfallende Bezugsteil,

soweit er nicht den im Gehaltsansatz vorgesehenen

Betrag übersteigt, ausschließlich als Gehalt;

soweit jedoch dieser Bezugsteil den im Gehaltsansatz

gemäß Art. I vorgesehenen Betrag übersteigt,

gilt er als Dienstalterszulage.

(3) Einem Beamten der Verwendungsgruppe P 1,

der gemäß Art. IV Abs. 2 oder Abs. 11 der

37. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 306/1981,

eine besoldungsrechtliche Stellung in der Gehaltsstufe

3 der Dienstklasse IV erreicht hat, gebührt in

der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis zum 30. Juni 1982

für jene Zeiträume, in denen er unter der Annahme

des Weitergeltens der bis zum 30. Juni 1981 für die

Verwendungsgruppe P 1 geltenden Bestimmungen

die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe

P 1 erreicht hätte, an Stelle des in der

Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV gebührenden

Gehaltes ein Gehalt von 11253 S (zuzüglich einer

allfälligen Dienstalterszulage nach den für die Verwendungsgruppe

P 1 bis zum 30. Juni 1981 geltenden

Vorschriften, jedoch in der Höhe von 536 S an

Stelle des Betrages von 506 S beziehungsweise in

der Höhe von 1340 S an Stelle des Betrages von

1265 S).

Artikel VI

(1) Alle Beamten, denen auf Grund der am

30. Juni 1982 für sie maßgebenden besoldungsrechtlichen

Stellung ein Gehalt nach einem in der

Dienstklasse IV vorgesehenen Gehaltsansatz

gebührt oder gebühren würde, werden mit Wirkung

vom 1. Juli 1982 in jene besoldungsrechtliche

Stellung übergeleitet, die sich ausgehend von ihrem

Vorrückungsstichtag entsprechend ihrer für die

Vorrückung maßgebenden Gesamtdienstzeit ergibt.

Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß

anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auch auf die Beamten der Verwendungsgruppen

A und H 1 anzuwenden, denen im

Juni 1982 auf Grund ihrer besoldungsrechtlichen

Stellung ein Gehalt nach einem in den Gehaltsstufen

2 und 3 der Dienstklasse III vorgesehenen

Gehaltsansatz gebührt oder gebühren würde. Diese

Beamten werden mit Wirkung vom 1. Juli 1982

Beamte der Dienstklasse IV.

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 darf

keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen

Stellung des Beamten eintreten.

(4) Tritt bei einem der in den Abs. 1 und 2 angeführten

Beamten mit Wirkung vom 1. Juli 1982 eine

Änderung der dienstrechtlichen Stellung ein, so ist

seine neue besoldungsrechtliche Stellung so festzusetzen,

als ob er zunächst nach den für ihn maßgebenden

Bestimmungen der Abs. 1, 2 erster Satz

beziehungsweise 3 übergeleitet worden wäre und

sich erst danach seine dienstrechtliche Stellung

geändert hätte.

Artikel VII

Ist das Gehalt einschließlich einer allfälligen Verwendungszulage,

die der Beamte auf Grund der

Überleitung nach der 37. Gehaltsgesetz-Novelle

erhält, niedriger als das Gehalt einschließlich der

entsprechenden Verwendungszulage, das ihm bis

zum 30. Juni 1981 gebührt hat, so gebührt dem

Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines

höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage

von dem ihm gebührenden Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Verwendungszulage)

auf das bis zum 30. Juni 1981 gebührende Gehalt

einschließlich der entsprechenden Verwendungszulage.

Haben sich die Bemessungskriterien des § 30 a

des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungszulage

nach dem 30. Juni 1981 geändert, so ist diese

Änderung der Verwendungszulage in beiden Vergleichspositionen

zugrunde zu legen.

Artikel VIII

(1) Bei Beamten, die

1. vor dem 1. Juli 1981 in eine andere Besoldungsgruppe

oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe

überstellt worden sind,

2. unmittelbar vor dieser Überstellung Anspruch

auf ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III

oder der Gehaltsstufe 1 oder 2 (bei Beamten

der Verwendungsgruppe W 3 auch einer

höheren Gehaltsstufe) der Dienstklasse IV

hatten und

3. im Juni 1981 auf Grund dieser Überstellung

Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach

§ 12 a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des

Gehaltsgesetzes 1956 hatten,

ist ab 1. Juli 1981 bei der Anwendung des § 12 a

Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes

1956 weiterhin von dem im Juni 1981 zugrunde

gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen

— ausgenommen die Verwendungszulage)

auszugehen.

(2) Das bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1

zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen

Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das ab 1. Jänner

1981 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise

ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht

durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge

von weniger als 50 g zu vernachlässigen und

Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge

aufzurunden.

Artikel IX

(1) Die Ruhegenüsse der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung, der Beamten in handwerklicher

Verwendung, der Wachebeamten und der Berufsoffiziere,

die vor dem 1. Juli 1981 aus dem Dienststand

ausgeschieden sind und deren ruhegenußfähigem

Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I,

II und III oder das Gehalt der Gehaltsstufe 1 oder 2

(bei Beamten der Verwendungsgruppe W 3 auch

einer höheren Gehaltsstufe) der Dienstklasse IV

zugrunde liegt, sind mit Wirkung vom 1. Juli 1981

an neu zu bemessen. Gleiches gilt für die Versorgungsgenüsse

der Hinterbliebenen dieser Beamten.

Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung des Ruhegenusses

bis Ende Juni 1981 zugrunde liegende

ruhegenußfähige Monatsbezug — im folgenden

kurz „bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug"

genannt — nach den Abs. 2 bis 7 neu zu ermitteln.

Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses

tritt nicht ein.

(2) An die Stelle des dem bisherigen ruhegenußfähigen

Monatsbezug zugrunde liegenden Gehaltes,

einer allfälligen Ergänzungszulage nach dem

Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973, einer allfälligen

Dienstalterszulage und einer allfälligen Personalzulage

nach § 83 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 tritt

das in den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956

in der Fassung des Art. I der 37. Gehaltsgesetz-

Novelle für Beamte der in Betracht kommenden

Verwendungsgruppen vorgesehene Gehalt. Bei der

Bestimmung dieses Gehaltes ist wie folgt vorzugehen

1. Zunächst ist die Summe aus dem dem bisherigen

ruhegenußfähigen Monatsbezug

zugrunde liegenden Gehalt und allfälligen

Zulagen der im ersten Satz genannten Art

festzustellen.

2. Dann ist der im Verhältnis zu der festgestellten

Summe gleichhohe Gehaltsansatz oder —

wenn ein solcher nicht vorhanden ist — der

nächsthöhere Gehaltsansatz zu ermitteln, der

nach Art. I der 37. Gehaltsgesetz-Novelle entsprechend

der Verwendungsgruppe des

Beamten in Betracht kommt.

(3) Aus dem nach Abs. 2 Z 1 und 2 ermittelten

Gehaltsansatz ergibt sich die nunmehrige Einstufung

des Beamten nach Dienstklasse und Gehaltsstufe.

Die im Abs. 2 erster Satz angeführten Zulagen

bilden auf Grund der gegenständlichen Überleitung

vom 1. Juli 1981 an keinen Bestandteil des

ruhegnußfähigen Monatsbezuges mehr.

(4) Umfaßt der bisherige ruhegenußfähige

Monatsbezug eine Verwendungszulage, so ist eine

solche auch in den neu zu ermittelnden ruhegenußfähigen

Monatsbezug einzubeziehen. Hiebei tritt

an die Stelle der der Verwendungszulage bisher

zugrunde liegenden Zahl von Vorrückungsbeträgen

eine entsprechende Zahl von Vorrückungsbeträgen

der für den Beamten nunmehr in Betracht

kommenden Dienstklasse.

(5) Ist die nach Abs. 4 bemessene Verwendungszulage

niedriger als die bisherige, so bildet die Verwendungszulage

in der bisherigen Höhe einen

Bestandteil des neu zu ermittelnden ruhegenußfähigen

Monatsbezuges. Diese Verwendungszulage

ändert sich um denselben Hundertsatz, um den sich

bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert. Hiebei

sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge

aufzurunden und Restbeträge von

weniger als 50 g zu vernachlässigen.

(6) Hinsichtlich der weiteren Berücksichtigung

anderer, dem bisherigen ruhegenußfähigen

Monatsbezug zugrunde liegender Zulagen tritt

keine Änderung ein.

(7) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 2

Z 2, daß die festgestellte Summe den für die betreffende

Verwendungsgruppe vorgesehenen höchsten

Gehaltsansatz übersteigt, dann bildet neben diesem

Gehaltsansatz eine Zulage im Ausmaß einer entsprechenden

Anzahl von Vorrückungsbeträgen der

in Betracht kommenden Dienstklasse einen

Bestandteil des neu ermittelten ruhegenußfähigen

Monatsbezuges.

(8) Auf Beamte der Verwendungsgruppe D,

deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt

der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zugrunde

liegt, sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Artikel X

Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 31. Dezember

1981 werden im § 78 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung der 37. Gehaltsgesetz-Novelle

in der Tabelle ersetzt

1. in der Dienststufe 6 der Betrag „6472 S"

durch den Betrag „6675 S" und der Betrag

„6651 S" durch den Betrag „6766 S",

2. in der Dienststufe 7 der Betrag „6571 S"

durch den Betrag „6705 S" und der Betrag

„6752 S" durch den Betrag „6796 S".

Artikel XI

Es treten außer Kraft

1. Art. V der 36. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 591/1980,

2. Art. V Abs. 1 bis 4 der 37. Gehaltsgesetz-

Novelle,

3. Art. VI der 37. Gehaltsgesetz-Novelle,

4. Art. VII der 37. Gehaltsgesetz-Novelle.

Artikel XII

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 32, die Art. VII bis X und Art. XI

Z 4 mit 1. Juli 1981,

2. Art. I (mit Ausnahme der Z 3 und 32), die

Art. II bis V und Art. XI Z 1 und 2 mit 1. Jänner

1982 und

3. Art. I Z 3, Art. VI und Art. XI Z 3 mit 1. Juli

1982.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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