565. Bundesgesetz: 38. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 306/1981, wird wie folgt geändert
1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende
Fassung
2. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „979 S" durch
den Betrag „1038 S" und der Betrag „1244 S"
durch den Betrag „1319 S" ersetzt.
3. Im § 30 a Abs. 2 wird nach dem ersten Satz
eingefügt
„In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe
A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge
auch die für die Verwendungsgruppe A im
Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen
der Dienstklasse IV zu berücksichtigen."
4. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „339 S" durch den Betrag
„359 S",
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „889 S" durch
den Betrag „942 S",
c) in Z 3 lit. b der Betrag „1068 S" durch den
Betrag „1132 S".
5. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
1405 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1809 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2211 S."
6. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „628 S" durch
den Betrag „666 S" ersetzt.
7. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „469 S"
durch den Betrag „497 S" ersetzt.
8. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung
9. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung
10. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag
„49465 S" durch den Betrag „52433 S" ersetzt.
11. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „2473 S"
durch den Betrag „2621 S" ersetzt.
12. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „5872 S" durch den Betrag
„6224 S",
b) in Z 2 der Betrag „7341 S" durch den Betrag
„7781 S",
c) in Z 3 der Betrag „8808 S" durch den Betrag
„9336 S",
d) in Z 4 der Betrag „10276 S" durch den
Betrag „10893 S" und
e) in Z 5 der Betrag „11745 S" durch den
Betrag „12450 S".
13. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
14. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „4493 S"
durch den Betrag „4763 S" ersetzt.
15. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
16. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „1966 S"
durch den Betrag „2084 S" ersetzt.
17. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung
18. Im § 58 Abs. 4 werden die Beträge „479 S"
und „877 S" durch die Beträge „508 S" und
„930 S" ersetzt.
19. Im § 58 Abs. 6 wird der Betrag „532 S" durch
den Betrag „564 S", der Betrag „747 S" durch den
Betrag „792 S", der Betrag „1064 S" durch den
Betrag „1128 S" und der Betrag „262 S" durch
den Betrag „278 S" ersetzt.
20. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1583 S"
durch den Betrag „1678 S" ersetzt.
21. Im § 59 Abs. 9 wird in Z 1 der Betrag „532 S"
durch den Betrag „564 S", in Z 2 der Betrag
„808 S" durch den Betrag „856 S" und in Z 3 der
Betrag „1108 S" durch den Betrag „1174 S"
ersetzt.
22. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag „532 S"
durch den Betrag „564 S" ersetzt.
23. Im § 59 Abs. 11 wird der Betrag „808 S"
durch den Betrag „856 S" ersetzt.
24. Im § 59 Abs. 13 Z 1 lit. c wird der Betrag
„639 S" durch den Betrag „677 S" ersetzt.
25. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
26. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge „313 S"
und „262 S" durch die Beträge „332 S" und
„278 S" ersetzt.
27. Die Tabelle im § 60 a Abs. 1 erhält folgende
Fassung
28. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
29. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1812 S"
durch den Betrag „1921 S" ersetzt.
30. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1064 S"
durch den Betrag „1128 S" ersetzt.
31. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
32. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Es sind sinngemäß anzuwenden
1. § 29 (mit Ausnahme der Z 2) auf Wachebeamte
der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
2. § 30 a auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen."
33. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fasssung
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während der
Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 202 S
und nach der Definitivstellung
34. Im § 73 a werden die Beträge „639 S",
„675 S" und „800 S" durch die Beträge „677 S",
„716 S" und „848 S" ersetzt.
35. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
36. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
37. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge „759 S",
„570 S" und „378 S" durch die Beträge „805 S",
„604 S" und „401 S" ersetzt.
38. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „628 S" durch
den Betrag „666 S" ersetzt.
39. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
40. Im § 79 a wird der Betrag „1612 S" durch
den Betrag „1709 S" ersetzt.
41. Im § 79 b Z 3 werden die Beträge „309 S"
und „372 S" durch die Beträge „328 S" und
„394 S" ersetzt.
42. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „296 S"
durch den Betrag „314 S" ersetzt.
43. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „1422 S"
durch den Betrag „1507 S" ersetzt.
44. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung
die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung
des Anspruches auf eine Dienstalterszulage
außer Betracht zu lassen."
45. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „2249 S"
durch den Betrag „2384 S" ersetzt.
Artikel II
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 591/1980, wird wie folgt geändert
1. Im § 65 a wird der Betrag „12250 S" durch
den Betrag „12985 S" ersetzt.
2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung
3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und
2 der Betrag „49465 S" jeweils durch den Betrag
„52433 S" und in Z 3 der Betrag „55075 S" durch
den Betrag „58380 S" ersetzt.
4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „2473 S"
durch den Betrag „2621 S" ersetzt.
5. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „5872 S" durch den Betrag
„6224 S",
b) in Z 2 der Betrag „7341 S" durch den Betrag
„7781 S",
c) in Z 3 der Betrag „8808 S" durch den Betrag
„9336 S",
d) in Z 4 der Betrag „10276 S" durch den
Betrag „10893 S",
e) in Z 5 der Betrag „11745 S" durch den
Betrag „12450 S".
6. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „2249 S"
durch den Betrag „2384 S" ersetzt.
Artikel III
Z 1.2 der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl.
Nr. 333, erhält folgende Fassung
„1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses
eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften
oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
wird durch die Erfüllung aller nachstehend angeführten
Erfordernisse ersetzt
a) Reifeprüfung einer höheren Schule,
b) zehn Jahre Bundesdienstzeit,
c) wirksame Leistungsfeststellung, daß der
Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg
durch besondere Leistungen erheblich überschritten
hat, und
d) erfolgreiche Absolvierung eines für den
betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie
veranstalteten Aufstiegskurses."
Artikel IV
Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 der 31. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1980,
erhält folgende Fassung
Artikel V
(1) Für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis zum
30. Juni 1982 gebührt den Beamten in den nachstehend
angeführten Einstufungen an Stelle des
Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage)
in der im Art. I angeführten Höhe folgendes
Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage)
1. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
2. für Beamte in handwerklicher Verwendung
3. für Lehrer, wobei die für Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1 vorgesehenen Gehaltsansätze
auch auf Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden
sind
4. für Wachebeamte
a) in der Verwendungsgruppe W 3 in der
Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III: 7300 S,
b) in der Verwendungsgruppe W 2 das in Z 1
für Beamte der Verwendungsgruppe C vorgesehene
Gehalt,
c) in der Verwendungsgruppe W 1 das in Z 1
für Beamte der Verwendungsgruppe B vorgesehene
Gehalt.
5. für Berufsoffiziere
a) der Verwendungsgruppe H 1 das in Z 1 für
Beamte der Verwendungsgruppe A vorgesehene
Gehalt,
b) der Verwendungsgruppe H 2 das in Z 1 für
Beamte der Verwendungsgruppe B vorgesehene
Gehalt.
(2) Umfaßt der gemäß Abs. 1 gebührende Bezug
neben dem Gehalt auch eine Dienstalterszulage
und erreicht er noch nicht die volle Höhe nach den
im Art. I vorgesehenen Ansätzen, so gilt der auf
Gehalt und Dienstalterszulage entfallende Bezugsteil,
soweit er nicht den im Gehaltsansatz vorgesehenen
Betrag übersteigt, ausschließlich als Gehalt;
soweit jedoch dieser Bezugsteil den im Gehaltsansatz
gemäß Art. I vorgesehenen Betrag übersteigt,
gilt er als Dienstalterszulage.
(3) Einem Beamten der Verwendungsgruppe P 1,
der gemäß Art. IV Abs. 2 oder Abs. 11 der
37. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 306/1981,
eine besoldungsrechtliche Stellung in der Gehaltsstufe
3 der Dienstklasse IV erreicht hat, gebührt in
der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis zum 30. Juni 1982
für jene Zeiträume, in denen er unter der Annahme
des Weitergeltens der bis zum 30. Juni 1981 für die
Verwendungsgruppe P 1 geltenden Bestimmungen
die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe
P 1 erreicht hätte, an Stelle des in der
Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV gebührenden
Gehaltes ein Gehalt von 11253 S (zuzüglich einer
allfälligen Dienstalterszulage nach den für die Verwendungsgruppe
P 1 bis zum 30. Juni 1981 geltenden
Vorschriften, jedoch in der Höhe von 536 S an
Stelle des Betrages von 506 S beziehungsweise in
der Höhe von 1340 S an Stelle des Betrages von
1265 S).
Artikel VI
(1) Alle Beamten, denen auf Grund der am
30. Juni 1982 für sie maßgebenden besoldungsrechtlichen
Stellung ein Gehalt nach einem in der
Dienstklasse IV vorgesehenen Gehaltsansatz
gebührt oder gebühren würde, werden mit Wirkung
vom 1. Juli 1982 in jene besoldungsrechtliche
Stellung übergeleitet, die sich ausgehend von ihrem
Vorrückungsstichtag entsprechend ihrer für die
Vorrückung maßgebenden Gesamtdienstzeit ergibt.
Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß
anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auch auf die Beamten der Verwendungsgruppen
A und H 1 anzuwenden, denen im
Juni 1982 auf Grund ihrer besoldungsrechtlichen
Stellung ein Gehalt nach einem in den Gehaltsstufen
2 und 3 der Dienstklasse III vorgesehenen
Gehaltsansatz gebührt oder gebühren würde. Diese
Beamten werden mit Wirkung vom 1. Juli 1982
Beamte der Dienstklasse IV.
(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 darf
keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen
Stellung des Beamten eintreten.
(4) Tritt bei einem der in den Abs. 1 und 2 angeführten
Beamten mit Wirkung vom 1. Juli 1982 eine
Änderung der dienstrechtlichen Stellung ein, so ist
seine neue besoldungsrechtliche Stellung so festzusetzen,
als ob er zunächst nach den für ihn maßgebenden
Bestimmungen der Abs. 1, 2 erster Satz
beziehungsweise 3 übergeleitet worden wäre und
sich erst danach seine dienstrechtliche Stellung
geändert hätte.
Artikel VII
Ist das Gehalt einschließlich einer allfälligen Verwendungszulage,
die der Beamte auf Grund der
Überleitung nach der 37. Gehaltsgesetz-Novelle
erhält, niedriger als das Gehalt einschließlich der
entsprechenden Verwendungszulage, das ihm bis
zum 30. Juni 1981 gebührt hat, so gebührt dem
Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines
höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage
von dem ihm gebührenden Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Verwendungszulage)
auf das bis zum 30. Juni 1981 gebührende Gehalt
einschließlich der entsprechenden Verwendungszulage.
Haben sich die Bemessungskriterien des § 30 a
des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungszulage
nach dem 30. Juni 1981 geändert, so ist diese
Änderung der Verwendungszulage in beiden Vergleichspositionen
zugrunde zu legen.
Artikel VIII
(1) Bei Beamten, die
1. vor dem 1. Juli 1981 in eine andere Besoldungsgruppe
oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt worden sind,
2. unmittelbar vor dieser Überstellung Anspruch
auf ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III
oder der Gehaltsstufe 1 oder 2 (bei Beamten
der Verwendungsgruppe W 3 auch einer
höheren Gehaltsstufe) der Dienstklasse IV
hatten und
3. im Juni 1981 auf Grund dieser Überstellung
Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach
§ 12 a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des
Gehaltsgesetzes 1956 hatten,
ist ab 1. Juli 1981 bei der Anwendung des § 12 a
Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes
1956 weiterhin von dem im Juni 1981 zugrunde
gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen
— ausgenommen die Verwendungszulage)
auszugehen.
(2) Das bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1
zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen
Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das ab 1. Jänner
1981 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise
ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht
durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge
von weniger als 50 g zu vernachlässigen und
Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge
aufzurunden.
Artikel IX
(1) Die Ruhegenüsse der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung, der Beamten in handwerklicher
Verwendung, der Wachebeamten und der Berufsoffiziere,
die vor dem 1. Juli 1981 aus dem Dienststand
ausgeschieden sind und deren ruhegenußfähigem
Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I,
II und III oder das Gehalt der Gehaltsstufe 1 oder 2
(bei Beamten der Verwendungsgruppe W 3 auch
einer höheren Gehaltsstufe) der Dienstklasse IV
zugrunde liegt, sind mit Wirkung vom 1. Juli 1981
an neu zu bemessen. Gleiches gilt für die Versorgungsgenüsse
der Hinterbliebenen dieser Beamten.
Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung des Ruhegenusses
bis Ende Juni 1981 zugrunde liegende
ruhegenußfähige Monatsbezug — im folgenden
kurz „bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug"
genannt — nach den Abs. 2 bis 7 neu zu ermitteln.
Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses
tritt nicht ein.
(2) An die Stelle des dem bisherigen ruhegenußfähigen
Monatsbezug zugrunde liegenden Gehaltes,
einer allfälligen Ergänzungszulage nach dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973, einer allfälligen
Dienstalterszulage und einer allfälligen Personalzulage
nach § 83 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 tritt
das in den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956
in der Fassung des Art. I der 37. Gehaltsgesetz-
Novelle für Beamte der in Betracht kommenden
Verwendungsgruppen vorgesehene Gehalt. Bei der
Bestimmung dieses Gehaltes ist wie folgt vorzugehen
1. Zunächst ist die Summe aus dem dem bisherigen
ruhegenußfähigen Monatsbezug
zugrunde liegenden Gehalt und allfälligen
Zulagen der im ersten Satz genannten Art
festzustellen.
2. Dann ist der im Verhältnis zu der festgestellten
Summe gleichhohe Gehaltsansatz oder —
wenn ein solcher nicht vorhanden ist — der
nächsthöhere Gehaltsansatz zu ermitteln, der
nach Art. I der 37. Gehaltsgesetz-Novelle entsprechend
der Verwendungsgruppe des
Beamten in Betracht kommt.
(3) Aus dem nach Abs. 2 Z 1 und 2 ermittelten
Gehaltsansatz ergibt sich die nunmehrige Einstufung
des Beamten nach Dienstklasse und Gehaltsstufe.
Die im Abs. 2 erster Satz angeführten Zulagen
bilden auf Grund der gegenständlichen Überleitung
vom 1. Juli 1981 an keinen Bestandteil des
ruhegnußfähigen Monatsbezuges mehr.
(4) Umfaßt der bisherige ruhegenußfähige
Monatsbezug eine Verwendungszulage, so ist eine
solche auch in den neu zu ermittelnden ruhegenußfähigen
Monatsbezug einzubeziehen. Hiebei tritt
an die Stelle der der Verwendungszulage bisher
zugrunde liegenden Zahl von Vorrückungsbeträgen
eine entsprechende Zahl von Vorrückungsbeträgen
der für den Beamten nunmehr in Betracht
kommenden Dienstklasse.
(5) Ist die nach Abs. 4 bemessene Verwendungszulage
niedriger als die bisherige, so bildet die Verwendungszulage
in der bisherigen Höhe einen
Bestandteil des neu zu ermittelnden ruhegenußfähigen
Monatsbezuges. Diese Verwendungszulage
ändert sich um denselben Hundertsatz, um den sich
bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert. Hiebei
sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge
aufzurunden und Restbeträge von
weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(6) Hinsichtlich der weiteren Berücksichtigung
anderer, dem bisherigen ruhegenußfähigen
Monatsbezug zugrunde liegender Zulagen tritt
keine Änderung ein.
(7) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 2
Z 2, daß die festgestellte Summe den für die betreffende
Verwendungsgruppe vorgesehenen höchsten
Gehaltsansatz übersteigt, dann bildet neben diesem
Gehaltsansatz eine Zulage im Ausmaß einer entsprechenden
Anzahl von Vorrückungsbeträgen der
in Betracht kommenden Dienstklasse einen
Bestandteil des neu ermittelten ruhegenußfähigen
Monatsbezuges.
(8) Auf Beamte der Verwendungsgruppe D,
deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt
der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zugrunde
liegt, sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Artikel X
Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 31. Dezember
1981 werden im § 78 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung der 37. Gehaltsgesetz-Novelle
in der Tabelle ersetzt
1. in der Dienststufe 6 der Betrag „6472 S"
durch den Betrag „6675 S" und der Betrag
„6651 S" durch den Betrag „6766 S",
2. in der Dienststufe 7 der Betrag „6571 S"
durch den Betrag „6705 S" und der Betrag
„6752 S" durch den Betrag „6796 S".
Artikel XI
Es treten außer Kraft
1. Art. V der 36. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 591/1980,
2. Art. V Abs. 1 bis 4 der 37. Gehaltsgesetz-
Novelle,
3. Art. VI der 37. Gehaltsgesetz-Novelle,
4. Art. VII der 37. Gehaltsgesetz-Novelle.
Artikel XII
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 32, die Art. VII bis X und Art. XI
Z 4 mit 1. Juli 1981,
2. Art. I (mit Ausnahme der Z 3 und 32), die
Art. II bis V und Art. XI Z 1 und 2 mit 1. Jänner
1982 und
3. Art. I Z 3, Art. VI und Art. XI Z 3 mit 1. Juli
1982.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.