565. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Spital am Pyhrn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Spital am Pyhrn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der Gemeinidegrenze Roßleithen/Spital am
Pyhrn bei AB-km 84,22, verläuft in südlicher
Richtung durch das Teichltal, erreicht den Ortsbereich
von Spital am Pyhrn, am südlichen Hang
verlaufend hinter dem Josefiberg und endet bei
AB-km 92,0 im Bereich der Anschlußstelle Spital
am Pyhrn an dem mit Verordnung vom 5. Oktober
1978, BGBl. Nr. 511, im Verlauf bestimmten
anschließenden Abschnitt der A 9
Pyhrn Autobahn.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Spital
am Pyhrn aufliegenden Planunterlage (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.