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565_1980 AT

565. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Spital am Pyhrn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Spital am Pyhrn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Spital am Pyhrn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der Gemeinidegrenze Roßleithen/Spital am

Pyhrn bei AB-km 84,22, verläuft in südlicher

Richtung durch das Teichltal, erreicht den Ortsbereich

von Spital am Pyhrn, am südlichen Hang

verlaufend hinter dem Josefiberg und endet bei

AB-km 92,0 im Bereich der Anschlußstelle Spital

am Pyhrn an dem mit Verordnung vom 5. Oktober

1978, BGBl. Nr. 511, im Verlauf bestimmten

anschließenden Abschnitt der A 9

Pyhrn Autobahn.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Spital

am Pyhrn aufliegenden Planunterlage (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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