Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
565_1979 AT

565. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964, 170/1965, 299/

1969, 46/1971, 443/1972, 368/1973 und 457/1978

wird geändert wie folgt

1. Im Titel hat der Kurztitel zu lauten

„(Wasserbautenförderungsgesetz — WBFG)"

2. § 1 hat einschließlich seiner Überschrift zu

lauten

„Gegenstand, Ziele und finanzielle Mittel

§ 1. (1) Im Interesse eines ausgeglichenen

Wasserhaushaltes und der notwendigen Wasservorsorge

sowie zur Gewährleistung einer ausreichenden

Wasserversorgung und geordneten

Abwasserbeseitigung, des notwendigen Schutzes

gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Muren und

Rutschungen und zur Erfüllung der Aufgaben

der landeskulturellen Wasserwirtschaft können

Bundes- oder Fondsmittel unter Beachtung dieser

Ziele und nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes für folgende Maßnahmen

gewährt werden

1. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen

zwecks

a) Verbesserung des Wasserhaushaltes;

b) Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen,

Felssturz, Steinschlag, Muren und

Rutschungen;

c) Regulierung der Donau auch unter Bedachtnahme

auf die Schiffahrt einschließlich

der Errichtung öffentlicher Häfen;

d) Bodenentwässerung, Bodenbewässerung,

landwirtschaftliche Abwasserverwertung

und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag

und Windwirkung;

e) Versorgung mit Trink- und Nutzwasser

einschließlich der Sicherung der künftigen

Wasserversorgung;

f) Schutz des ober- und unterirdischen

Wassers vor Verunreinigung, Ableitung

und Behandlung der anfallenden Abwässer

und Rückstände, allenfalls gemeinsam

mit Abfallstoffen, einschließlich

der erforderlichen Vorflutbeschaffung.

2. Erstellung folgender Unterlagen einschließlich

der hiefür erforderlichen Vorleistungen

und Versuche, die dm Zusammenhang mit

den in Z. 1 genannten Maßnahmen stehen

a) wasserwirtschaftliche Planungen und

Untersuchungen, Grundsatzkonzepte,

Gefahrenzonenpläne und mathematische

Modolle;

b) Regionalstudien, generelle Projekte und

Gutachten;

c) Projekte.

3. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen

für Beschränkungen bestehender Nutzungen,

die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen

im Zusammenhang mit den in Z. 1

und 2 angeführten Maßnahmen stehen,

sowie Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der

den in Z. 1 genannten Maßnahmen zugrunde

liegenden Ziele.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen

sind die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

für Wasserbauten und Wasserwirtschaft einschließlich

des Schutzes gegen Wildbäche und Lawinen

sowie die beim Bundesministerium für

Bauten und Technik für Wasserbauten veranschlagten

Aufwands- und Förderungskredite und

die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds (§ 10 h)

zu verwenden."

3. Nach § 1 ist ein neuer § 1 a einzufügen.

Dieser hat einschließlich seiner Überschrift zu

lauten

„Begriffsbestimmungen

§ 1 a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. als wasserwirtschaftliche Planungen

und Untersuchungen

zeitlich, sachlich oder räumlich übergeordnete

fachliche Unterlagen über Stand, Entwicklung

und Beeinflussung der wasserwirtschaftlichen

Faktoren sowie über deren Abstimmung

mit Raumordnung und Umweltschutz;

2. als wasserwirtschaftliche

Grundsatzkonzepte fachliche Unterlagen,

die im Interesse einer gezielten

Wasservorsorge die wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse, ihre gegenseitigen Abhängigkeiten

und ihre Auswirkungen auf Volksgesundheit,

Volkswirtschaft, Raumordnung

und Umweltschutz in zusammenhängender

Weise darstellen und räumlich" in Einzugsgebiete

und sachlich in Schutzwasserwirtschaft,

Wasserreserven und Wassergüte gegliedert

sind;

3. als Gefahrenzonenpläne des

Flußbaues fachliche Unterlagen über die

durch Überflutungen, Vermurungen und

Rutschungen gefährdeten Gebiete, als Gefahrenzonenpläne

für Wildbäche

und Lawinen die in § 11 des

Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, angeführten

Unterlagen;

4. als mathematische Modelle Berechnungen

zur Simulierung wasserwirtschaftlicher

Vorgänge für die Beurteilung

von wasserwirtschaftlich relevanten Faktoren

und Entwicklungen oder von Auswirkungen

beabsichtigter Maßnahmen;

5. als Regionalstudien auf eine bestimmte

Region bezogene fachliche Untersuchungen,

die als Projektierungsvoraussetzung

oder als Beurteilungsgrundlage für

konkrete Maßnahmen des Wasserbaues oder

der Wildbach- und Lawinenverbauung erforderlich

sind;

6. als generelle Projekte dem Projekt

vorausgehende Entwürfe, die das Ziel und

die vorgesehene Verwirklichung einer Maßnahme

in ihren Grundzügen durch Beschreibungen,

Variantenvergleiche, Skizzen, Zeichnungen

und Berechnungen unter Berücksichtigung

vorhandener wasserwirtschaftlicher

Unterlagen darstellen;

7. als Projekte der Ausführung vorausgehende

Entwürfe, die die geplante Maßnahme

in ihren Einzelheiten durch Beschreibung,

Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen

ausführungsreif darstellen;

8. als örtliche Bauleitung die gesamte

Tätigkeit, die von einer vom Bauherrn

zu seiner fachlichen Vertretung bestellten

Person verantwortlich ausgeübt wird und

insbesondere die dem Bauherrn zustehende

ordnende Anweisungs-, Koordinierungs-,

Prüfungs- und Überwachungstätigkeit auf

der Baustelle umfaßt;

9. als Kleinmelioration die Entwässerung

oder Bewässerung einer geschlossenen

Fläche von höchstens 10 ha Ausmaß, die

nicht innerhalb eines größeren Ent- oder

Bewässerungsgebietes liegt;

10. als Wasserversorgungsanlagen

Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen und Einrichtungen),

die zur Beschaffung, Reinigung

oder sonstigen Aufbereitung, Weiterleitung,

Speicherung und Verteilung von Trink- oder

Nutzwasser bis zur Übergabestelle an den

Letztverbraucher erforderlich sind, einschließlich

von Betriebs- und Nebengebäuden;

11. als Abwasserableitungsanlagen

Anlagen, die zur Sammlung, Weiter- und

Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser

ab den Übernahmeschächten (Kanäle

mit den zugehörigen Bauwerken und Einrichtungen)

und zur Vorflutbeschaffung

(Vorflutkanäle) erforderlich sind;

12. als Abwasserbehandlungsanlagen

Anlagen (Bauwerke und zugehörige

Einrichtungen), die zur Verbesserung der

Beschaffenheit oder zur Verminderung der

Menge des Schmutz- und Niederschlagswassers

zwecks Reinhaltung der Gewässer

erforderlich sind; dazu gehören auch jene

Anlagen, die zur Beseitigung oder Verwertung

der bei der Abwasserbehandlung anfallenden

Stoffe oder deren gemeinsamer

Behandlung mit Abfallstoffen dienen, sowie

Betriebs- und Nebengebäude;

13. als betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen

Anlagen gemäß

Z. 12, die zur Behandlung des bei Erzeu-

gungs- oder Verarbeitungsprozessen in Betrieben

anfallenden Schmutzwassers und der

Behandlung oder Verwertung der bei der

betrieblichen Schmutzwasserbehandlung anfallenden

Stoffe dienen;

14. als abwasserbezogene Maßnahmen

innerbetrieblicher Art

alle Maßnahmen, die die Verbesserung der

Beschaffenheit, die Verminderung des Anfalles

von betrieblichem Abwasser oder die Beseitigung

oder Verwertung der bei der Abwasserbehandlung

anfallenden Stoffe bewirken;

15. als Sofortmaßnahmen Maßnahmen,

die insbesondere nach Hochwasserereignissen

der Vermeidung von Schadensausweitungen

dienen, wie die möglichst umgehende

Räumung der Flüsse und Bäche und ihre

Rückführung in das ursprüngliche Bett, die

Behebung von örtlichen Ufer- und Dammschäden

sowie die Sanierung von

Rutschungen."

4. § 2 hat einschließlich seiner Überschrift zu

lauten

„Allgemeine Voraussetzungen der Gewährung

und Bereitstellung von Bundes- und Fondsmitteln

§ 2. (1) Die Gewährung und Bereitstellung

von Bundes- und Fondsmitteln ist davon abhängig,

daß

1. die zur Förderung beantragten Maßnahmen

den vom zuständigen Bundesminister erlassenen

technischen Richtlinien (Abs. 2) entsprechen

und die Unterlagen hiefür entweder

von einem Bauamt oder von einer Fachabteilung

einer Gebietskörperschaft in ihrem

Wirkungsbereich oder von einer befugten

Person verfaßt sind;

2. die Unterlagen für die Maßnahmen von der

zuständigen Dienststelle des Bundes oder des

Landes begutachtet sind;

3. die betreffenden Bauten oder Bauabschnitte,

ausgenommen die hiefür erforderlichen Vorleistungen

und ausgenommen Sofortmaßnahmen

der Wildbach- und Lawinenverbauung

mit einem Kostenerfordernis bis zu

0,75 Mill. S erst nach Einbringung des Antrages

auf Gewährung von Bundes- oder

Fondsmitteln beim zuständigen Bundesministerium,

nach Zustimmung des zuständigen

Bundesministers zum Projekt oder zum

Sammelverzeichnis bei den unter Abs. 6 genannten

Maßnahmen und nach Abschluß der

erforderlichen behördlichen Bewilligungsverfahren

in Angriff genommen werden;

4. die Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a

und b sowie Z. 3 erst nach Zustimmung des

zuständigen Bundesministers in Angriff genommen

werden;

5.bei umfangreichen Bauten und solchen, zu

deren Durchführung die Koordinierung

mehrerer Auftragnehmer erforderlich ist,

eine fachkundige von den Auftragnehmern

unabhängige örtliche Bauleitung vom Bauherrn

eingerichtet und bei Gewährung von

Fondsmitteln auch auf seine Rechnung tätig

wird;

6. bei Vergabe von Leistungen die vom zuständigen

Bundesminister erlassenen Vergaberichtlinien

(Abs. 3) eingehalten werden;

7. die Arbeiten, soweit es technisch und wirtschaftlich

möglich ist, auch über die Winterperiode

geführt werden;

8. der Antragsteller sich der Kontrolle der geförderten

Maßnahme auf die Dauer der Förderung

unterwirft;

9. die Instandhaltung und gegebenenfalls der

Betrieb der fertiggestellten Anlagen sowie

die Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen

rechtlich sichergestellt sind;

10. sichergestellt ist, daß die Wartung, Überwachung

und Prüfung der Anlagen durch

fachlich geeignete Personen vorgenommen

wird;

11. die Restfinanzierung gesichert ist.

(2) Die im Abs. 1 Z. 1 genannten technischen

Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten

über

1. die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen

unter Berücksichtigung von Raumordnung,

Umweltschutz und umfassender Landesverteidigung;

2. Kriterien zur Beurteilung der zu fördernden

Maßnahmen;

3. Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung

der Wirtschaftlichkeit bei Maßnahmen

mit erheblichem finanziellen Umfang oder

volkswirtschaftlich weitreichenden Auswirkungen;

4. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen,

Grundsätze der Projektierung, Vorleistungen;

5. Baudurchführung, Baukontrolle, Bauabrechnung,

Kollaudierung;

6. Sofortmaßnahmen;

7. Instandhaltungsmaßnahmen und Gewährleistung

der Wirksamkeit von Anlagen.

(3) Die im Abs. 1 2. 6 genannten Vergaberichtlinien

haben Bestimmungen zu enthalten

über

1. Vergabeart;

2. Ausschreibung;

3. Inhalt und Ausstattung der Angebote;

4. Prüfung der Angebote;

5. Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung.

(4) Die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien

sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen.

(5) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber

jene Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben,

die vom zuständigen Bundesminister

der Beurteilung des Förderungsansuchens

zugrunde gelegt werden.

(6) Zur Erwirkung der Zustimmung nach

Abs. 1 Z. 3 genügt bei Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen

(§§ 6 und 13), bei Sofortmaßnahmen

der Wildbach- und Lawinenverbauung

(§ 7) mit einem Kostenerfordernis unter

0,75 Mill. S, bei Sofort- und örtlichen Uferschutz-

und Regulierungsmaßnahmen sowie bei Sanierung

von Rutschungen (§§ 4 a, 7 und 8) mit

einem Kostenerfordernis unter 1,5 Mill. S sowie

bei Meliorationen (§ 8) bis zu einer Fläche von

40 ha Ausmaß, für deren Kostentragung oder

Förderung der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zuständig ist, die Vorlage eines

Sammelverzeichnisses der zuständigen Landes- oder

Bundesdienststelle.

(7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Abs. 6

genannten Maßnahmen nach Gewässer, Ort und

Art sowie Jahreskostenerfordernis genau zu bezeichnen.

Bei Betriebsmaßnahmen und Kleinmeliorationen

genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses.

Einzelbauvorhaben (§§ 4 a,

7 und 8) dürfen eine Bauzeit von zwei Jahren

nicht übersteigen, müssen für sich abgeschlossen

sein und keiner Ergänzung bedürfen. Über alle

auf Grund der Sammelverzeichnisse bewilligten

Bundesmittel ist bis spätestens Ende des folgenden

Jahres dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft ein Verwendungsnachweis vorzulegen,

der den technischen Richtlinien zu entsprechen

hat."

5. § 3 hat einschließlich seiner Überschrift zu

lauten

„Gewährung und Ausmaß von Bundes- und

Fondsmitteln

§ 3. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von

Bundes- und Fondsmitteln erfolgt durch den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

oder durch den Bundesminister für Bauten und

Technik entsprechend ihrer Zuständigkeit nach

dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.

Nr. 389.

(2) Bei jeder Gewährung von Bundes- und

Fondsmitteln ist vor allem auf das öffentliche

Interesse, die technische Wirksamkeit der Maßnahme

und die wirtschaftlichen Möglichkeiten

des Antragstellers Bedacht zu nehmen. Hiebei

ist insbesondere die Art und das Ausmaß der

voraussichtlichen Auswirkung der geplanten

Maßnahme auf Wasserwirtschaft und Regionalstruktur,

der wirtschaftliche Anreiz und der zu

erwartende Erfolg maßgeblich. Bezüglich des

öffentlichen Interesses an der geplanten Maßnahme

und der wirtschaftlichen Möglichkeiten

des Antragstellers sind vor der Gewährung von

Bundes- oder Fondsmitteln für private Maßnahmen

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 mit Ausnahme

der Fälle des § 2 Abs. 6 Gutachten der berührten

Gemeinden und Kammern vorzulegen.

(3) Das Ausmaß der Gewährung von Bundes- und

Fondsmitteln und die Darlehenskonditionen

haben sich darauf zu beschränken, die Finanzierung

von Maßnahmen gemäß § 1 sicherzustellen.

Für andere mit der Verwirklichung dieser Maßnahmen

verbundene Kosten können Bundes- oder

Fondsmittel nicht gewährt oder bereitgestellt

werden.

(4) Für das Ausmaß der zu gewährenden oder

bereitzustellenden Bundes- oder Fondsmittel für

Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 einschließlich

der damit in unmittelbarem Zusammenhang

stehenden Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2

lit. c und Z. 3 sind die in den §§ 4 bis 10 g sowie

13 bis 15 enthaltenen Bestimmungen maßgebend.

Für das Ausmaß der zu gewährenden Bundes- und

Fondsmittel für sonstige Maßnahmen gemäß

§ 1 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie für Stau- und Versuchsanlagen

sind die Bestimmungen der §§ 11

und 12 maßgebend. Der zuständige Bundesminister

kann hiezu nähere Bestimmungen in

Förderungsrichtlinien erlassen, die im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen sind.

(5) Als örtliche Interessenten im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten die Nutznießer nach § 44

des Wasserrechtsgesetzes und die beteiligten Gemeinden.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von

Bundes- oder Fondsmitteln besteht nicht.

(7) Die Gewährung der Bundes- oder Fondsmittel

hat schriftlich zu erfolgen und kann an

Bedingungen, Aullagen und Vorbehalte geknüpft

werden, die insbesondere der Sicherung der Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

dienen und der Verfügbarkeit der Mittel Rechnung

tragen."

6. § 4 hat einschließlich seiner Überschrift zu

lauten

„Maßnahmen zur Verbesserung der Abflußverhältnisse

§ 4. (1) Für Maßnahmen an Gewässern mit

keiner oder nur geringer Geschiebeführung, die

dem Hochwasserrückhalt dienen, kann der Beitrag

des Bundes mit 50 v. H. der anerkannten

Kosten bemessen werden, wenn die restlichen

Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und

Interessentenmitteln getragen werden.

(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 an Gewässern

mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag

des Bundes mit 60 v. H. der anerkannten Kosten

bemessen werden, wenn die restlichen Kosten hiefür

aus Landesmitteln oder aus Landes- und

Interessentenmitteln getragen werden.

(3) Soweit mit dem Hochwasserrückhalt auch

eine Niederwasseraufbesserung verbunden werden

kann, finden für die dafür erforderlichen Mehraufwendungen

die Bestimmungen gemäß Abs. 1

und 2 Anwendung. Kosten für andere Zielsetzungen

sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages

nicht zu berücksichtigen."

7. Nach § 4 ist folgende Bestimmung einzufügen

„Schutz- und Regulierungsmaßnahmen

§ 4 a. Soweit der notwendige Hochwasserschutz

mit den unter § 4 angeführten Maßnahmen nicht

oder nicht allein erzielbar ist, gelten für Schutz-

und Regulierungsmaßnahmen, die mit einem generellen

Projekt im Einklang stehen oder deren

Auswirkungen auf die Abflußverhältnisse örtlich

begrenzt bleiben, folgende Förderungsbestimmungen

a) Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen

an Gewässern mit keiner oder nur geringer

Geschiebeführung kann der Beitrag des

Bundes bis zu 40 v. H. der anerkannten

Kosten bemessen werden, wenn der hiefür

zu widmende Landesbeitrag die gleiche

Höhe erreicht. Übersteigt die natürliche

mittlere Bettbreite dieser Gewässer 10 m,

dann kann der Beitrag des Bundes bis zu

50 v. H. der anerkannten Kosten gesteigert

werden, wenn der Landesbeitrag hiefür

mindestens mit 30 v. H. bemessen wird

und der Beitrag der örtlichen Interessenten

auf höchstens 20 v. H. beschränkt bleibt.

b) Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen

an Gewässern mit starker Geschiebeführung

kann der Beitrag des Bundes bis zu 60 v. H.

der anerkannten Kosten gesteigert werden,

wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens

mit 30 v. H. bemessen wird und der Beitrag

der örtlichen Interessenten auf höchstens

10 v. H. beschränkt bleibt.

c) Für die im Zuge von Schutz- und Regulierungsmaßnahmen

zu errichtenden Sohlstufen

und Sohlrampen im ausschließlichen Interesse

des Gewässerabflusses sowie für Sohlpflasterungen

kann der Beitrag des Bundes

bis zu 70 v. H. der anerkannten Kosten

gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag

hiefür mindestens mit 20 v. H. bemessen

wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten

auf höchstens 10 v. H. beschränkt

bleibt."

8. § 5 hat einschließlich seiner Überschrift zu

lauten

„Donau

§ 5. (1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung

der österreichischen Donaustrecke

sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung

der in der genannten Flußstrecke errichteten

Mittel- und Niederwasserregulierungswerke

sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(2) Für die Errichtung von Anlagen zum Schutt

vor Donauhochwasser kann ein Beitrag des Bundes

bis zu 50 v. H. der anerkannten Kosten gewährt

werden, wenn der Beitrag des Landes mit

mindestens 30 v. H. bemessen wird und der Beitrag

der örtlichen Interessenten auf höchstens

20 v. H. beschränkt bleibt. Für die Instandhaltung

gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1.

In diesen Fällen bleibt es dem Bund unbenommen,

staatliche Bauleitungen einzurichten, welche

dann als örtliche Bauleitung gemäß § 2 Abs. 1

Z. 5 gelten.

(3) Für die Kosten der Errichtung der wasserbautechnischen

Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente

von öffentlichen Häfen an der

Donau — ausschließlich jener der verkehrstechnischen

Einrichtungen — kann der Bund ein Darlehen

bis zu 60 v. H. der anerkannten Kosten

gewähren, sofern die interessierten anderen Gebietskörperschaften

für den Rest aufkommen;

hiebei vermindern allfällige Leistungen von sonstigen

Interessenten die Bemessungsgrundlagen.

(4) Die gemäß Abs. 3 gewährten Darlehen sind

ab dem der Zuzählung folgenden Kalenderjahr

in 20 gleich hohen Jahresraten jeweils bis

31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen."

9. § 6 hat einschließlich seiner Überschrift zu

lauten

„Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute

Gewässer

§ 6. (1) Die Kosten für die Instandhaltung der

Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland

bilden oder für welche besondere internationale

Vereinbarungen bestehen, einschließlich der

Hauptbinnenkanäle, sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs-

und Betriebskosten von Schutz-,

Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen

an diesen Gewässern sind aus Bundesmitteln

zu bestreiten. Für örtliche Schutz- und

Regulierungsmaßnahmen an diesen Gewässern,

die im ausschließlichen Interesse einzelner Uferanrainer

gelegen sind, richtet sich das Ausmaß

der Förderung nach den Bestimmungen der

§§ 4 a und 7.

(2) Ebenso sind die Kosten für die Instandhaltung

der Flüsse Bregenzer Ache, Lech, Inn, Ziller,

Brixentaler Ache, Salzach, Saalach, Traun, Ager,

Vöckla, Enns, Ybbs, Traisen, Leitha, Raab, Drau,

Iseil, Gail, Gurk, Mur und Kainach, des Strembaches,

des Frauenbaches und des Kehrwandbaches

sowie die Herstellungs-, Instandlhaltungs- und

Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und

Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen

Flüssen und Bächen aus Bundesmitteln zu bestreiten,

wobei jedoch die Nutznießer nach § 44

des Wasserrechtsgesetzes zu Beitragsleistungen

herangezogen werden können."

10. § 7 hat einschließlich seiner Überschrift zu

lauten

„Wildbach- und Lawinenverbauung

§ 7. (1) Für alle Maßnahmen, welche

1. die Unterbindung der Geschiebebildung und

die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten

in den Einzugsgebieten der Wildbäche

betreffen,

2. die Verbesserung des Wasserhaushaltes und

die unschädliche Ableitung des Wassers und

der Geschiebe in den Einzugsgebieten der

Wildbäche zum Gegenstand haben,

3. die Beruhigung und Begrünung von Bruch-

und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten

Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes,

Hangentwässerung, Aufforstungs- und

Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,

4. der drohenden Entstehung neuer Runsen und

Rutschungen, von Felssturz und Steinschlag

entgegenarbeiten,

5. den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag

und Muren betreffen, sowie

6. die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete

der Wildbäche und Lawinen und

von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung

zum Gegenstand haben,

kann der Bundesbeitrag bis zu 75 v. H. der anerkannten

Kosten bemessen werden, wenn das Land

wenigstens einen Beitrag von 15 v. H. aus Landesmitteln

widmet und der Beitrag der örtlichen

Interessenten auf höchstens 10 v. H. beschränkt

bleibt.

(2) Die Erstellung von Projekten gemäß § 1

Abs. 1 Z. 2 lit. c ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung

von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung

findet § 13 Abs. 4 Anwendung.

(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung

findet § 2 Abs. 1 Z. 5 keine

Anwendung."

11. § 10 hat einschließlich seiner Überschrift

zu lauten

„Wasserversorgung, Abwasserableitung

und Abwasserbehandlung

§ 10. (1) Für die Errichtung, Erweiterung und

Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-,

Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen

kann der Wasserwirtschaftsfonds (§ 10 h)

an die im Abs. 4 genannten Förderungswerber

Darlehen, und zwar für Wasserversorgungsanlagen

bis zu 50 v. H. und für sonstige Anlagen

bis zu 60 v. H. der Kosten, gewähren. Das zulässige

Ausmaß des Darlehens erhöht sich um

10 v. H. der Kosten für die im Abs. 3 Z. 1

bis 6 angeführten Fälle, sofern diese Anlagen

zufolge verhältnismäßig langer Zu- oder Ableitung,

künstlicher Hebung besonderen Ausmaßes

oder mehrstufiger Abwasserbehandlung

und Rohwasseraufbereitung einen weit über dem

Durchschnitt liegenden Kostenaufwand erfordern,

sowie für regionale Anlagen. Es erhöht sich um

20 v. H. der Kosten für mehrstufige regionale

Abwasserbehandlungsanlagen nach einem biologischen

oder einem in der Reinigungswirkung zumindest

gleichwertigen Verfahren.

(2) Im Falle regionaler oder überregionaler Abwasserableitungs-

oder Abwasserbehandlungsanlagen

kann nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes

(§ 16) an die Stelle eines Teiles

des Darlehens gemäß Abs. 1 ein nicht rückzahlbarer

Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten,

wenn die sich aus dem Anschluß an die Anlage ergebende

finanzielle Belastung einen vom Bundesminister

für Bauten und Technik nach Anhörung

der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 10 h

Abs. 3) festzusetzenden bundeseinheitlichen

Grenzwert übersteigt und eine Überschreitung

des jeweiligen Grenzwertes auch durch eine

längerfristige Stundung (§ 10 e Abs. 5) eines Teiles

des Darlehens nicht vermieden werden kann.

Dieser Grenzwert ist unter Bedachtnahme auf

die im Bundesdurchschnitt sich ergebende Belastung

bei vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten

nicht regionalen Abwasserableitungs- und

Abwasserbehandlungsanlagen festzusetzen. Die

nicht rückzahlbaren Beiträge können bis zur Gesamthöhe

der dem Wasserwirtschaftsfonds auf

Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden

Mittel (§ 10 j Abs. 1 Z. I) gewahrt

werden.

(3) Bei der Vergabe der Mittel ist vorzüglich

auf regionale und überregionale Anlagen und

solche Anlagen Bedacht zu nehmen,

1. deren Errichtung zur Sicherung einer ausreichenden

Wasserversorgung in besonders

wasserarmen Gebieten erfolgt;

2. deren Errichtung im Bereich von stark verunreinigten

Gewässern oder in Gebieten mit

besonders schutzwürdigen Wasservorkommen

erfolgt und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit

des Vorfluters sowie dem

Schutz von Wasservorkommen überörtlicher

Bedeutung dient;

3. die vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes

zu bevorzugten Wasserbauten

erklärt worden sind;

4. deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher

Verpflichtungen vordringlich ist;

5. deren Verlauf sich mit der Trasse einer im

Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße

deckt oder deren Errichtung im Zusammenhang

mit dem Bau einer Bundes- oder

Landesstraße erforderlich ist;

6. deren Errichtung oder Erweiterung zur Abwendung

eines unmittelbar drohenden Notstandes

oder zur Beseitigung der Folgen

eines Notstandes — unbeschadet der Bestimmungen

des § 15 — erforderlich ist.

(4) Darlehen gemäß Abs. 1 und Beiträge

gemäß Abs. 2 können gewährt werden an Gemeinden

und — sofern eine Gebietskörperschaft

die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung

übernimmt oder sonst eine geeignete

Sicherstellung gegeben ist — an Wassergenossenschaften

(§§ 73 ff. des Wasserrechtsgesetzes), Wasserverbände

(§§ 87 ff. des Wasserrechtsgesetzes)

sowie an sonstige Unternehmen zur Wasserversorgung,

Abwasserableitung oder Abwasserbehandlung,

an denen Gebietskörperschaften zu

mehr als der Hälfte beteiligt sind oder die durch

Bundes- oder Landesgesetz errichtet wurden."

12. Nach § 10 sind folgende §§ 10 a bis 10 k

einzufügen

„Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserbeseitigung

§ 10 a. (1) Für die Wasserversorgung sowie

für die Ableitung und Behandlung der Abwässer

von Bauernhöfen und Einzelsiedlungen land- und

forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten

und Jugendherbergen sowie von Erholungs-

und Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds

bis zur Gesamthöhe der ihm auf

Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden

Mittel (§ 10 j Abs. 1 Z. 1) einen nicht

rückzahlbaren Beitrag bis zu 40 v. H. der Kosten

gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage

befinden und aus Landesmitteln mindestens ein

gleich hoher nicht rückzahlbarer Beitrag zur

Verfügung gestellt wird.

(2) Für die Ableitung und Behandlung der Abwässer

von Betrieben des Gastgewerbes im Bergland

— ausgenommen Schutzhütten (Abs. 1) —

und von Bergstationen von Seilbahnanlagen zur

Personenbeförderung kann der Wasserwirtschaftsfonds

den zur Einleitung der Abwässer in ein

Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage

Berechtigten Darlehen bis zu

40 v. H. der Kosten gewähren, wenn sich diese

Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln

ein Darlehen mindestens in halber Höhe

des Fondsdarlehens gewährt wird. Das Fondsdarlehen

ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Als in Streulage befindlich gelten ein oder

zwei Objekte, deren Entfernung vom nächsten

geschlossenen Siedlungsgebiet oder von der nächsten

Anschlußmöglichkeit an eine bereits bestehende

oder geplante Wasserversorgungs- oder

Abwasserableitungsanlage mehr als 1000 m beträgt.

Betriebliche Abwassermaßnahmen

§ 10 b. (1) Zur Errichtung oder Erweiterung

von betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen

bestehender Betriebe sowie für abwasserbezogene

Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der

Wasserwirtschaftsfonds den zur Einleitung der

Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche

Abwasserableitungsanlagc Berechtigten Darlehen

gewähren, wenn die Behörde dem Berechtigten

die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage

im Sinne der §§ 32 und 33

des Wasserrechtsgesetzes bewilligt oder vorschreibt

oder das öffentliche Kanalisationsunternehmen

die Einleitung der Abwässer von einer

Vorreinigung abhängig macht oder es sich um

Anlagen zur vollständigen Beseitigung der Abwässer

oder von anfallenden Stoffen handelt und

die Errichtung oder Erweiterung der Anlage dem

Berechtigten nur bei Gewährung eines Fondsdarlehens

zumutbar ist. Die Bestimmungen des

§ 10 Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung. Die

Gewährung der Darlehen kann bis zur Gesamthöhe

der dem Wasserwirtschaftsfonds auf Grund

des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden

Mittel (§ 10 j Abs. 1 Z. 1) sowie der Rückzahlungen

und der Zinsen aus den für diesen

Zweck gewährten Darlehen (§ 10 j Abs. 1 Z. 4

und 5) erfolgen. Weiters können Darlehen aus

Mitteln von für diesen Zweck aufgenommenen

Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten

(§ 10 j Abs. 1 Z. 6) gewährt werden.

(2) Das Darlehen darf 50 v. H. der Kosten

nicht übersteigen. Das zulässige Ausmaß des

Darlehens erhöht sich um 10 v. H. der Kosten,

wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

bestätigt, daß die vorgesehene Behandlung

der Abwässer zur Abwendung eines

Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen

eines solchen — unbeschadet der Bestimmungen

des § 15 — oder zum Schutz öffentlicher Interessen,

insbesondere der Volksgesundheit, der

Volkswirtschaft oder zwischenstaatlicher Belange,

dringlich ist.

(3) Darlehen gemäß Abs. 1 sind nach Anhörung

des Bundesministers für Finanzen in geeigneter

Weise sicherzustellen.

Nähere Förderungsbestimmungen

§ 10 c. (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb

der in den §§ 10, 10 a und 10 b genannten

Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden.

Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen,

wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens

durch Anschluß an eine bestehende oder geplante

regionale Anlage oder durch Zusammenschluß

mit anderen Vorhaben besser erreicht werden

kann, sofern dies dem Förderungswerber wirtschaftlich

und technisch zumutbar ist.

(2) Mindestens zwei Drittel der jährlich dem

Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung stehenden

Mittel sollen für die Gewährung von Darlehen

zur Errichtung und Erweiterung von Abwasserableitungs-

und Abwasserbehandlungsanlagen im

Sinne der §§ 10 und 10 b verwendet werden,

soweit hiefür Anträge vorliegen.

(3) Die Zustimmung zum Projekt gemäß § 2

Abs. 1 Z. 3 gilt als erteilt, wenn sie nicht

innerhalb von zwölf Wochen nach Einbringung

des Förderungsantrages beim Wasserwirtschaftsfonds

schriftlich versagt wird. Kann ein vor

Einbringung des Antrages auf Gewährung von

Fondsmitteln begonnener Bau mangels finanzieller

Bedeckung nicht fortgesetzt werden,

so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen

eine Förderung für die nach dem

Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten

Teile der Anlage zulässig.

Zusicherung und Zuzählung

§ 10 d. (1) Vor Erledigung der Anträge auf

Gewährung eines Darlehens (§§ 10 Abs. 1, 10 a

Abs. 2 und 10 b) oder eines nicht rückzahlbaren

Beitrages (§§ 10 Abs. 2 und 10 a Abs. 1) ist

mit der in § 10 h Abs. 5 getroffenen Ausnahme

die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören.

Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages

hat der Wasserwirtschaftsfonds, bei Vorhaben

nach § 10 a Abs. 1 zur Wasserversorgung von

Bauernhöfen und Einzelsiedlungen land- und

forstwirtschaftlicher Dienstnehmer im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, bei Vorhaben nach § 10 b im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, dem Antragsteller

eine schriftliche Zusicherung zu erteilen.

Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der

Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die

Förderung.

(2) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen

sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes

flüssigzumachen. Die Vereinbarung,

wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in

bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen

Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung

eines Deckungsrücklasses ist zulässig.

(3) Die Zusicherung der Förderung kann

widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen

Zusicherung festgesetzten Bedingungen und Auflagen

vom Förderungswerber nicht erfüllt werden.

Der Widerruf der Zusicherung ist nur zulässig,

solange Förderungsbeträge noch nicht zugezählt

sind.

(4) Über den Anspruch auf zugesicherte Förderungsbeträge

kann weder durch Abtretung,

Anweisung oder Verpfändung noch auf eine

andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten

in Exekution gezogen werden.

Rückzahlung und Verzinsung

§ 10c. (1) Die gemäß den §§ 10 und 10 a Abs. 2

gewährten Darlehen sind jährlich mit mindestens

1 v. H. und höchstens 3. v. H. des jeweils aushaftenden

Kapitals zu verzinsen und in Annuitäten

zurückzuzahlen, wobei die Anzahl der gleichbleibenden

Halbjahresbeträge, sofern die Darlehen für

die Errichtung oder Erweiterung von Wasserversorgungsanlagen

gewährt wurden, 40, in den

übrigen Fällen 50 nicht übersteigen darf. Jedoch

sind Darlehen gemäß § 10 für die Errichtung

oder Erweiterung von regionalen Anlagen zur

Reinhaltung von Seen in deren näherem Einzugs-

oder Abflußgebiet, das sind Abwasserbehandlungsanlagen

(zentrale Kläranlagen) mit

mehrstufiger Reinigung, Ufersammler, Seedruckleitungen,

Hebeanlagen (Pumpwerke) sowie Verbindungsleitungen

zwischen diesen Anlagen und

den Ortskanalnetzen oder den Vorflutern, in

höchstens 100 gleichbleibenden Halbjahresbeträgen

zurückzuzahlen. Die gemäß § 10 b gewährten

Darlehen sind jährlich mit 3 v. H. zu verzinsen

und in Annuitäten zurückzuzahlen, wobei die

Anzahl der gleichbleibenden Halbjahresbeträge

höchstens 20 zu betragen hat. Die Tilgungsdauer

der Darlehen nach den §§ 10, 10 a Abs. 2 und

10 b ist so zu bemessen, daß sie die voraussichtliche

Bestanddauer der Anlage nicht übersteigt;

die näheren Regelungen werden vom Bundesminister

für Bauten und Technik nach Anhörung

der Wasserwirtschaftsfondskommission getroffen.

(2) Die Verzinsung der Darlehen beginnt mit

ihrer Zuzählung. Die Leistung der Annuitäten

(Verzinsung und Tilgung des Darlehens) in zwei

gleichbleibenden Halbjahresbeträgen beginnt am

1. März oder 1. September, welcher der vom

Wasserwirtschaftsfonds festgestellten Vollendung

der Anlage (Funktionsfähigkeit), spätestens jedoch

dem in der Zusicherung vereinbarten Termin für

die Vollendung der Anlage folgt, jedoch nicht

vor Zuzahlung von Darlehensteilbeträgen. Macht

der Förderungsnehmer glaubhaft, daß er durch

ein unvorhersehbares oder unabwendbares

Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war,

die vereinbarte Bauvollendungsfrist einzuhalten,

so kann sie auf seinen Antrag erstreckt werden.

Die Leistung der Annuität beginnt jedoch

spätestens mit 1. März oder 1. September, welcher

bei Wasserversorgungsanlagen dem 42. Monat,

bei Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen

gemäß den §§ 10 und 10 a

Abs. 2 dem 60. Monat und bei betrieblichen

Abwasserbehandlungsanlagen dem 36. Monat

nach Zustellung der Zusicherung an den Förderungswerber

folgt, jedoch nicht vor Zuzählung

von Darlehensteilbeträgen.

(3) Die bis zur Fälligkeit der ersten Annuität

aufgelaufenen Zinsen sind gleichmäßig auf alle

Annuitäten aufzuteilen. Für Anlagen, die nach

Ablauf der vereinbarten oder erstreckten Bauvollendungsfrist

fertiggestellt werden, können

noch nicht zugezählte Darlehensteilbeträge

nicht mehr beansprucht werden.

(4) Von nicht rechtzeitig entrichteten Annuitäten

sind für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen

in der Höhe von 2 v. H. über dem

Eckzinssatz gemäß § 20 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, pro Jahr zu leisten, sofern

nicht Stundung vereinbart wurde.

(5) Eine Stundung im Sinne des § 10 Abs. 2

darf ohne Anrechnung zusätzlicher Zinsen hinsichtlich

eines solchen Darlehensteilbetrages und

für einen solchen Zeitraum bewilligt werden, als

es notwendig ist, die wirtschaftliche Belastung

unter Bedachtnahme auf den Grenzwert

(§ 10 Abs. 2) auf ein zumutbares Ausmaß zu

senken. Im übrigen darf der Wasserwirtschaftsfonds

dem Antrag auf Stundung der Rückzahlung

nur bei Vorliegen sonstiger triftiger

Gründe und unter Anrechnung zusätzlicher

Zinsen in der halben Höhe der Verzugszinsen

(Abs. 4) für höchstens vier Annuitäten zustimmen.

Kündigung von Darlehen

§ 10 f. Der Wasserwirtschaftsfonds hat das

Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von mindestens sechs Monaten zu kündigen,

wenn das Darlehen erschlichen oder einer zweckwidrigen

Verwendung zugeführt wurde, wenn

der Darlehensnehmer nach schriftlicher Mahnung

trotz Gewährung einer angemessenen Frist mit

mehr als drei Halbjahresbeträgen in Rückstand

kommt oder sonstige Bestimmungen des Darlehensvertrags

verletzt. Der Wasserwirtschaftsfonds

hat die nicht rückzahlbaren Beiträge

(§§ 10 Abs. 2 und 10 a Abs. 1) zurückzufordern,

wenn sie erschlichen oder einer zweckwidrigen Verwendung

zugeführt wurden. Wurden Förderungsmittel

erschlichen oder zweckwidrig verwendet,

so sind die zurückzuzahlenden Beträge für die

Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung

mit 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz

pro Jahr zu verzinsen.

Unterlagen und Ausfertigungen

§ 10 g. (1) Den Anträgen auf Gewährung von

Förderungsmitteln gemäß den §§ 10, 10 a Abs. 2

und 10 b sind alle zur Beurteilung und Überprüfung

des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen

anzuschließen, insbesondere das dem Antrag zugrunde

liegende Projekt, die für dieses Projekt

notwendigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide,

ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten

Teile der Anlage, ein Bauzeitplan, eine gegliederte

Darstellhing (Kostenberechnung) der zu:r

Ausführung des Baues notwendigen Gesamtkosten,

ein Nachweis über die Kreditwürdigkeit

und der Finanzierungsplan.

(2) Bei Vorhaben, die in mehreren Bau- und

Finanzierungsabschnitten ausgeführt werden

sollen, sind die in Abs. 1 angeführten Unterlagen

nur hinsichtlich des zunächst zur Ausführung gelangenden

Bauabschnittes vorzulegen. In diesem

Fall müssen jedoch dem Fonds die zur Beurteilung

des gesamten Vorhabens erforderlichen

Unterlagen, insbesondere das generelle Projekt,

zur Verfügung stehen.

(3) Den Anträgen auf Gewährung eines Beitrages

gemäß § 10 a Abs. 1 sind unter Bedachtnahme

auf § 3 Abs. 2 ein allenfalls erforderlicher

wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, eine kurze

Baubeschreibung, ein Übersichtslageplan, ein

Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile

der Anlage und eine Kostenzusammenstellung

anzuschließen.

(4) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitungsanlagen hergestellt

werden, bedürfen weder einer Unterschrift

noch einer Beglaubigung. Hievon sind schriftliche

Zusicherungen (§ 10 d) und Endabrechnungen

(§ 16) ausgenommen.

Wasserwirtschaftsfonds

§ 10 h. (1) Zur Förderung der Errichtung

und Erweiterung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-

und Abwasserbehandlungsanlagen

gemäß den Bestimmungen der §§ 10, 10 a

und 10 b wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in der

Folge Fonds genannt, geschaffen.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und

hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium

für Bauten und Technik verwaltet

und nach außen durch den Bundesminister für

Bauten und Technik vertreten. Für den aus der

Besorgung der Fondsgeschäfte sich ergebenden

Aufwand hat der Fonds aufzukommen.

(3) Beim Bundesministerium für Bauten und

Technik wird eine Kommission (Wasserwirtschaftsfondskommission)

zur Begutachtung der

vom Bundesminister für Bauten und Technik

auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden

Richtlinien und der Anträge auf Gewährung von

Darlehen und Beiträgen (§§ 10, 10 a und 10 b)

in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie

zur Beratung des Bundesministers für Bauten

und Technik in Angelegenheiten des Fonds von

grundsätzlicher Bedeutung eingerichtet.

(4) Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern,

die von der Bundesregierung auf Antrag

des Bundesministers für Bauten und Technik

nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat

vertretenen politischen Parteien und nach deren

Anhörung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode

mit der Maßgabe bestellt werden, daß

auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates

vertretene politische Partei zumindest ein Mitglied

entfällt und für die Ermittlung, wieviele

der übrigen Mitglieder auf jede im Nationalrat

vertretene politische Partei entfallen, die Bestimmungen

der Nationalratswahlordnung 1971,

BGBl. Nr. 391/1970, über die Berechnung der

Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren sinngemäß

anzuwenden sind. Für jedes Mitglied ist

auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen,

welches das Mitglied oder ein anderes Mitglied

seiner Partei bei dessen Verhinderung vertritt.

Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein

unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte

mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und

dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission

zur konstituierenden Sitzung obliegt dem

Bundesminister für Bauten und Technik; die

übrigen Sitzungen der Kommission werden vom

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des

Bundesministers für Bauten und Technik oder

auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern

ist eine Sitzung innerhalb von

14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

Tritt die Kommission nicht zusammen

oder kommt ein Beschluß nicht zustande oder

erweist sich, daß zur Abwendung eines Notstandes

oder zur Beseitigung der Folgen eines

solchen — unbeschadet der Bestimmungen

des § 15 — die Gewährung von Fondshilfe

dringend geboten ist, kann der Bundesminister

für Bauten und Technik auch die der Kommission

zur Begutachtung vorbehaltenen Angelegenheiten

gegen nachträgliche Vorlage an die Kommission

selbständig erledigen. Anträge auf Abänderung

bereits begutachteter Vorhaben sind der Kommission

nur dann zur Begutachtung vorzulegen,

wenn der Antrag eine wesentliche und umfangreiche

Abänderung des Vorhabens zum Inhalt

hat oder eine Erhöhung der Kosten um mehr

als 10 v. H. erwarten läßt.

(6) Beschlüsse der Kommission können nur

gefaßt werden, wenn alle Mitglieder eingeladen

sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung

geregelt, die von der Kommission beschlossen

wird. Jedoch ist in dringenden Fällen

oder in Angelegenheiten geringerer Bedeutung

die Beschlußfassung der Kommission in der Form

zulässig, daß ein vom Fonds formulierter

Beschlußantrag bei den Mitgliedern der Kommission

zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums

in Umlauf gesetzt wird.

Wirtschaftsplan und Rechnungsabschluß

§ 10 i. Der Bundesminister für Bauten und

Technik hat nach Anhörung des Bundesministers

für Finanzen für den Fonds bis spätestens

1. Dezember eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan

für das folgende Jahr aufzustellen und

zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen

Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen

zu erstellen. Der Wirtschaftsplan sowie

der Rechnungsabschluß ist der Kommission zur

Kenntnis zu bringen.

Aufbringung der Fondsmittel

§ 10 j. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach

Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen

des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren

Förderungsmittel und nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z. 2 lit. b

und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 673/1978;

2. aus einem Anteil von 10,5 v. H.

a) des für Zwecke der Wohnbauförderung

bestimmten Anteiles gemäß

Art. I § 2 des Bundesgesetzes über die

Zuweisung von Anteilen an der Einkommensteuer

und Körperschaftsteuer für

Zwecke der Wohnbauförderung und des

Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 443/

1972;

b) der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag

gemäß den Bestimmungen

des Bundesgesetzes über die Einhebung

eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl.

Nr. 13/1952;

c) der Leistungen der Hypothekargläubiger

nach den Bestimmungen des § 8 des

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl.

Nr. 130/1948;

3. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach

Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher

Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer

Anwendung des § 11 Abs. 2 bis 4

des Bundesgesetzes über die Errichtung

eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,

BGBl. Nr. 454/1978, vom Bund an

den Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen

sind;

4. durch Rückzahlungen aus Darlehen;

5. durch Zinsen von gewährten Darlehen und

durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;

6. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen

und sonstigen Krediten;

7. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

(2) Die sich nach Abs. 1 Z. 2 ergebenden

Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf

das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds

zu überweisen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 10 k. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der

Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als

solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,

das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut

worden oder zugänglich geworden ist,

während der Dauer ihrer Bestellung und auch

nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren

oder verwerten."

13. § 11 hat einschließlich seiner Überschrift zu

lauten

„Wasserwirtschaftliche Unterlagen

§ 11. (1) Die Kosten von Unterlagen gemäß

§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a, deren Erstellung im vorwiegenden

Interesse des Bundes gelegen ist, sind

aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören

jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die

Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute

Gewässer (§ 6) sowie Gefahrenzonenpläne für

Wildbäche und Lawinen (§ 7).

(2) Für sonstige Unterlagen gemäß § 1

Abs. 1 Z. 2 lit. a können nach Maßgabe des

Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 v. H.

der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn

die restlichen Kosten aus Landesmitteln getragen

werden.

(3) Die Erstellung von generellen Projekten

und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b

betreffend die Donau (§ 5) oder Grenzgewässer

und sonstige vom Bund betreute Gewässer (§ 6),

die den in § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c angeführten

Zwecken dienen, sowie von generellen Projekten

der Wildbach- und Lawinenverbauung ist aus

Bundesmitteln zu bestreiten.

(4) Für die Erstellung von generellen Projekten

und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b an

sonstigen Gewässern, die den in § 1 Z. 1 lit. a

und b angeführten Zwecken dienen, können nach

Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis

zu 50 v. H. der anerkannten Kosten gewährt

werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln

oder aus Landes- und Interessentenmitteln

getragen werden.

(5) Regionalstudien gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2

lit. b, die den im § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. e und f

angeführten Zwecken dienen, sowie damit im Zusammenhang

stehende mathematische Modelle

können nach Maßgabe des Bundesinteresses ganz

oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden,

sofern sie vom Fonds oder von diesem gemeinsam

mit einer Gebietskörperschaft veranlaßt

wurden.

(6) Für die Erstellung von generellen Projekten

und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b, die

den im § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. e und f angeführten

Zwecken dienen, können Darlehen und Beiträge

aus Fondsmitteln entsprechend den in den §§ 10

bis 10 g enthaltenen Bestimmungen gewährt

werden.

(7) Für die Erstellung von Projekten gemäß

§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. c können Bundes- oder

Fondsmittel entsprechend den in den §§ 4 bis

10 g enthaltenen Bestimmungen für sich allein

oder im Zuge einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 1

Z. 1 gewährt werden.

(8) Die mit Bundes- oder Fondsmitteln erstellten

Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a

und b sowie eine Zusammenstellung der charakteristischen

Daten über die geförderten Anlagen

und ihre Betriebsführung sind vom

Förderungsnehmer im Zuge der Abrechnung in

einem Gleichstück dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft für Zwecke des

Wasserwirtschaftskatasters zur Verfügung zu

stellen. Wurde die Maßnahme aus Fondsmitteln

gefördert, so hat die Übermittlung an das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft;

in zweifacher Ausfertigung im Wege des Fonds;

zu erfolgen, wobei ein Gleichstück beim Fonds

verbleibt."

14. § 12 hat einschließlich seiner Überschrift

zu lauten

„Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und

Versuchsanlagen

§ 12. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 an Grenzgewässern

und sonstigen vom Bund betreuten

Gewässern (§ 6), die auf einem generellen Projekt

beruhen und dem Hochwasser- und

Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig

überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln

zu bestreiten.

(2) Für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1

Z. 3 an sonstigen Gewässern, die auf einem generellen

Projekt beruhen und dem Hochwasser-

und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung

häufig überfluteter Uferbereiche dienen, finden

die Bestimmungen der §§ 4, 4 a und 7 sinngemäß

Anwendung.

(3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum

Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz,

Steinschlag, Muren und Rutschungen höher

als die für die allfällige Beschränkung derzeitiger

Nutzungen zu leistenden Entschädigungen oder

die Kosten der Einlösung der gefährdeten Objekte

und Grundstücke, so finden die Bestimmungen

der §§ 4 bis 7 auch für die Förderung der

an Stelle der wasserbaulichen Maßnahmen tretenden

Ersatzmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen

und Einlösungen) sinngemäß Anwendung.

(4) Auf die Gewährung von Fondsmitteln

für Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen gemäß

§ 1 Abs. 1 Z. 3, die den in § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. e

und f angeführten Zwecken dienen, finden die

Bestimmungen der §§ 10 bis 10 g sinngemäß

Anwendung. Werden Vorsorgemaßnahmen im

Zuge einer Regionalstudie durchgeführt, ist die

Bestimmung des § 11 Abs. 5 anzuwenden.

(5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung

von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt

sind, können gemäß § 8, Stauanlagen für die

Wasserversorgung gemäß §§ 10 und 10 a Abs. 1

gefördert werden.

(6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten,

die zu anderen als den in Abs. 5 oder in § 4

und § 7 genannten Zwecken errichtet werden,

können in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 a

bis 8 und 10 bis 10 b nach dem Verhältnis des

hiedurch einer Gewässerregulierung, Wildbachverbauung,

Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung

oder Bewässerung erwachsenden Nutzens

gefördert werden.

(7) Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten

der im § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. d bis f bezeichneten

Art Versuchsanlagen errichtet, so können

die Kosten hiefür zunächst vom Bund bestritten

oder aus Fondsmitteln gefördert und bei der

endgültigen Abrechnung dann in angemessener

Weise mit jenem Betrag berücksichtigt werden,

der dem bleibenden Wirtschaftserfolg entspricht."

15. § 13 hat einschließlich seiner Überschrift

zu lauten

„Instandhaltung der Gewässer sowie Betrieb von

Hochwasserrückhalteanlagen

§ 13. (1) Zu den Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen

an Gewässern sowie zu den Kosten

des Betriebes von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt

dienen — insoweit diese Kostentragung

nicht in den §§ 5 und 6 geregelt ist —, können

Beiträge des Bundes bewilligt werden, die höchstens

den Beiträgen der Länder gleichkommen,

keinesfalls aber mehr als ein Drittel der anerkannten

Kosten erreichen dürfen.

(2) Als Instandhaltungsmaßnahmen sind anzusehen

1. die Instandhaltung von Anlagen, die dem

Hochwasserrückhalt dienen, sowie von

Schutz- und Regulierungsbauten, soweit sie

unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt

wurden;

2. die Freihaltung der Gewässer von abflußhemmendem

Bewuchs, absturzgefährdeten

Bäumen und die Räumung von Ablagerungen,

die ohne künstliche Beeinflussung des

Gewässers verursacht wurden;

3. die Behebung kleinerer Uferbrüche und die

Sicherung gefährdeter Uferstellen.

(3) Die Bereitstellung der für die Instandhaltung

sowie den Betrieb gewidmeten Bundesmittel

ist vom Nachweis der Sicherstellung der

Landes- und Interessentenbeiträge abhängig.

(4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen,

die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch

die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt. Doch

können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel

in berücksichtigungswürdigen

Fällen die im Abs. 1 erwähnten Beiträge aus

Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die

Kosten der erforderlichen Instandhaltungs-

sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen,

wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst

der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung

aufgenommen werden oder wenn sie

einem Wasserverband nach den Bestimmungen

des Wasserrechtsgesetzes zur Instandhaltung der

Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen

angehören."

16. Im § 14 Abs. 1 hat der zweite Satz zu entfallen.

17. Im § 14 Abs. 2 tritt anstelle der Verweisung

„§§ 8 oder 10" die Verweisung „§§ 8 oder

10 bis 10 g".

18. Im § 15 tritt anstelle des Klammerausdruckes

„ (§ 10)" der Klammerausdruck „(§ 10 j)"

sowie anstelle der Bezeichnung „§§ 2 und 4

bis 10" die Bezeichnung „§§ 2 und 4 bis 10 g".

19. § 16 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Förderungsnehmer hat die von ihm

geprüfte Abrechnung des fertiggestellten Vorhabens

innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung

mit den zur Beurteilung und Kollaudierung er-

forderlichen Unterlagen, insbesondere dem Abrechnungsbericht

und den maßstab- und lagegerechten

Ausführungsplänen in übersichtlicher

Form dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

Legt der Förderungsnehmer die Abrechnung

nicht fristgerecht vor, so kann deren ersatzweise

Erstellung auf Kosten des Förderungsnehmers

einem befugten Ziviltechniker übertragen

werden."

20. Im § 17 Abs. 2 tritt anstelle der Verweisung

„§ 10 Abs. 2" die Verweisung „§ 10 Abs. 4".

21. § 19 hat einschließlich seiner Überschrift

zu lauten

„Vollziehung

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der Bestimmungen

1. des § 10 j Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten

und Technik,

2. der §§ 10 d Abs. 4 und 10 k der Bundesminister

für Justiz,

3. der §§ 10 h Abs. 4 und 15 die Bundesregierung,

4. des § 17 bezüglich der Befreiung von

Gerichtsgebühren der Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, im übrigen der

Bundesminister für Finanzen,

5. des § 10 d Abs. 1, soweit es sich um Vorhalben

gemäß § 10 b handelt, der Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie,

6. des § 10 d Abs. 1, soweit es sich um die

dort angeführten Vorhaben gemäß § 10 a

Abs. 1 handelt, der Bundesminister für Bauten

und Technik im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

7. der §§ 10, 10 a, 10 b, 10 c, 10 d mit Ausnahme

des Abs. 4 sowie unter Bedachtnahme

auf Z. 5 und 6, 10 e bis 10 g, 10 h mit Ausnahme

des Abs. 4, 10 i, 10 j Abs. 1 Z. 4

bis 7, 11 Abs. 5 und 6 und 12 Abs. 4

sowie 11 Abs. 7 und 8 und 12 Abs. 5 bis 7,

soweit eine Förderung aus Fondsmitteln erfolgt,

der Bundesminister für Bauten und

Technik,

8. im übrigen der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft

betraut.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes

als Träger von Privatrechten nach diesem

Bundesgesetz obliegt bezüglich der Errichtung

und Instandhaltung von Wasserbauten an der

Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze

bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in

die March sowie an der Enns von Flußkilometer

2,7 bis zur Mündung in die Donau und an

der Traun von Flußkilometer 1,8 bis zur Mündung

in die Donau, ferner bezüglich der Verwaltung

des Wasserwirtschaftsfonds dem Bundesminister

für Bauten und Technik, bezüglich der

übrigen Maßnahmen dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

positiv begutachteten Anträge auf Gewährung

einer Förderung sowie auf Anträge

auf Erhöhung einer bereits vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zugesicherten Förderung

sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin

anzuwenden. Ebenso sind die bisher geltenden

Bestimmungen auf jene Projekte und Maßnahmen

weiter anzuwenden, denen der zuständige

Bundesminister gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3

oder 4 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zugestimmt hat oder zu denen die Zusicherung

ergangen ist. Jedoch finden in all diesen

Fällen auf Antrag des Förderungswerbers die

Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetze;

Anwendung, sofern das Förderungsausmaß noch

nicht endgültig festgestellt ist (§ 16 Abs. 4).

Artikel III

Die Bestimmung des Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1969, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz

geändert wird, BGBl.

Nr. 299, hat zu lauten

„(2) Die auf Grund bisheriger Bestimmungen

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und

vor dem 1. Jänner 1970 fälligen Tilgungsraten

und Zinsen sind am 1. Jänner 1970 und die nach

dem 1. Jänner 1970 und vor dem 1. Juli 1970

fälligen Tilgungsraten und Zinsen sind am

1. Juli 1970 fällig. Die folgenden und die später

erstmalig fällig werdenden Tilgungsraten und

Zinsen sind jeweils am 1. Jänner und 1. Juli jedes

Jahres fällig."

Artikel IV

Im Falle der Wiederverlautbarung soll das

Wasserbautenförderungsgesetz in 5 Abschnitte wie

folgt gegliedert werden

a) erster Abschnitt „Grundsätzliche Bestimmungen"

mit den §§ 1, 1 a, 2 und 3;

b) zweiter Abschnitt „Förderung mit Bundesmitteln"

mit den §§ 4, 4 a, 5, 6, 7, 8, 9

und 13;

c) dritter Abschnitt „Förderung mit Fondsmiteln"

mit den §§ 10, 10 a, 10 b, 10 c, 10 d,

10 e, 10 f, 10 g, 10 h, 10 i, 10 j und 10 k;

d) vierter Abschnitt „Gemeinsame Bestimmungen"

mit den §§ 11, 12, 14, 15 und 16;

e) fünfter Abschnitt „Schlußbestimmungen"

mit den §§ 17, 18 und 19.

Artikel V

Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 232/1972 und 443/1972 wird wie folgt

geändert

1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in § 4 angeführten Bundesmittel sind

unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 j des

Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 34/

1948, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

17. Dezember 1979, BGBl. Nr. 565, sowie gemäß

Abs. 4 in Abzug zu bringenden Beträge den einzelnen

Ländern nach Hundertsätzen als zweckgebundene

Zuschüsse zuzuteilen."

2. In § 5 Abs. 4 erster Satz tritt anstelle des

Hundertsatzes „1 v. H." der Hundertsatz „0,5

v. H.".

Artikel VI

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich mit Ausnahme des Art. IV nach § 19 des

Wasserbautenförderungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 21. Mit der Vollziehung des

Art. IV ist die Bundesregierung betraut.

Artikel VII

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →