565. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet
ARTIKEL I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,
BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 443/1975 und 192/1976 über
die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden
höheren Schulen wird wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der
ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters
schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung
anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach
Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
a) die von ihm gemäß den §§ 5 und 8
bzw. 24, 25 und 27 bis 30 gewählten Prüfungsgebiete
der Klausurprüfung und der
mündlichen Prüfung bekanntzugeben,
b) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung gemäß § 10 anzumelden
sowie
c) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines
Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."
2. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich
abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten
ansuchen, die auch Prüfungsgebiete
der bereits abgelegten Reifeprüfung waren,
wenn
a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall
angesucht wird,
b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen
gleichartig ist,
c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff
jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die
das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird,
d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens
drei Viertel des Stundenausmaßes
jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die
das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird und
e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7
des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme
an allen jenen Pflichtgegenständen
befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,
um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils
der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form)
ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen."
3. § 4 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d)im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik
die Pflichtgegenstände Musikerziehung
und Instrumentalmusik,".
4. § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. c hat zu lauten
„c) Latein oder Biologie und Umweltkunde
oder Physik nach Wahl des Prüfungskandidaten,".
5. § 5 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten
„8. im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache,
d) Mathematik;".
6. Im § 5 erhalten die bisherigen Z. 9 bis 11 die
Bezeichnung 11 bis 13 und sind folgende neue
Z. 9 und 10 einzufügen
„9. im Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender
Geometrie
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache
oder Darstellende Geometrie nach Wahl des
Prüfungskandidaten,
d) Mathematik;
10. Im Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem
Unterricht in Biologie und Umweltkunde
sowie in Physik und in Chemie
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache
oder Biologie und Umweltkunde oder
Physik nach Wahl des Prüfungskandidaten,
d) Mathematik;".
7. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
hat einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei
verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines
der gestellten Themen eine Textinterpretation
sein kann; die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu
betragen. Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll
der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen,
daß er Gedanken zu einem gestellten Thema
geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen
bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher
und formaler Hinsicht zu interpretieren
vermag."
8. § 7 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik
hat vier mathematische Beispiele zu umfassen;
die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
Bei der Behandlung der Beispiele soll der Prüfungskandidat
den Nachweis erbringen, daß er
befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades
inhaltlich zu erfassen und zu lösen. Die
Benützung einer mathematischen Formelsammlung,
eines mathematischen Tabellenwerkes, des
Rechenstabes und eines elektronischen Rechners
ist gestattet. Ein elektronischer Rechner darf
jedoch nur verwendet werden, wenn er im Unterricht
der letzten beiden Klassen von allen Schülern
der betreffenden Klasse verwendet wurde
und Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit
allen Prüfungskandidaten zur Verfügung
stehen."
9. § 7 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie
und Umweltkunde hat drei Aufgaben zu umfassen;
die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
Bei der Behandlung der Aufgaben in Biologie
und Umweltkunde soll der Prüfungskandidat
den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben
mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich
zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang
richtig einzuordnen und in angemessener Weise
zu besprechen."
10. § 8 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,
Darstellende Geometrie, Biologie
und Umweltkunde, Chemie, Physik (Gegenstandsgruppe
C)."
11. § 8 Abs. 2 Z. 2 und 3 haben zu lauten
„2. sofern er ein Realistisches Gymnasium, ein
Naturwissenschaftliches Realgymnasium, ein
Mathematisches Realgymnasium, ein Oberstufenrealgymnasium
mit Darstellender Geometrie
oder mit ergänzendem Unterricht in Biologie
und Umweltkunde sowie in Physik und in
Chemie oder ein Aufbaurealgymnasium besucht
a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
C;
b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
B;
c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
A oder C;
3. sofern er ein Wirtschaftskundliches Realgymnasium
für Mädchen oder ein Oberstufenrealgymnasium
mit Instrumentalmusik besucht
a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
A;
b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
C;
c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
A, B oder C."
12. § 11 Abs. 1 lit. f hat zu lauten
„f) für die Klausurarbeit in Biologie und
Umweltkunde zwei Aufgabenstellungen
mit je drei verschiedenartigen Aufgaben,".
13. § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung
des Verständnisses zur Verfügung zu stellen,
hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen;
Texte, die für eine Interpretation bestimmt
sind, sind anzuschließen. Die Themen für den
Aufsatz in den lebenden Fremdsprachen sowie
die Texte in Latein und Griechisch sind dem
Vorschlag auch in deutscher Übersetzung anzuschließen.
Bei der Interpretationsaufgabe und
bei der Nacherzählung in den lebenden Fremdsprachen
ist eine kurze Darstellung des Inhaltes
in deutscher Sprache anzuschließen. Den Aufgabenstellungen
in Mathematik und Darstellender
Geometrie sind die Ausarbeitungen, den Aufgabenstellungen
in Biologie und Umweltkunde
und in Physik sowie den Interpretationsfragen
in Latein sind Dispositionen anzuschließen."
14. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der
Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel
gemäß Abs. 8 und auf die Folgen der Beeinträchtigung
der Selbständigkeit der Leistungen eines
anderen Prüfungskandidaten gemäß Abs. 11 ausdrücklich
hinzuweisen."
15. § 12 Abs. 15 hat zu lauten
„(15) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag anzusetzen sind,
ist für jeden einzelnen Prüfungskandidaten mindestens
ein prüfungsfreier Tag vorzusehen; die
Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend
den organisatorischen Erfordernissen
zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine,
sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten
mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten
abzulegen hat."
16. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die mündliche Prüfung hat im Haupttermin
frühestens vier Wochen nach dem Abschluß
der Klausurprüfung zu beginnen. Wenn
die schriftlichen Klausurarbeiten in Parallelklassen
gleichzeitig durchgeführt worden sind, verlängert
sich diese Frist um die für die Durchführung
der mündlichen Prüfung in den einzelnen Klassen
erforderliche Zeit. Für die Nebentermine
ist zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen
Prüfung ein Zeitraum von mindestens
drei Wochen festzusetzen."
17. § 13 Abs. 9 und 10 haben zu lauten
„(9) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß
Abs. 8 vorgelegten Aufgaben zu wählen, in den
Fremdsprachen und in Deutsch jedenfalls die
im Zusammenhang mit dem vorgelegten Text
gestellte Aufgabe, in Musikerziehung und
Instrumentalmusik im Oberstufenrealgymnasium
mit Instrumentalmusik, in Musikerziehung sowie
in Bildnerischer Erziehung die nach Maßgabe der
Bestimmungen des Abs. 10 vorgelegte Aufgabe
im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabenstellung.
(10) In Musikerziehung und Instrumentalmusik
im Oberstufenrealgymnasium mit
Instrumentalmusik und in Bildnerischer
Erziehung hat der Prüfungskandidat in
geeigneter Form und im Zusammenhang mit
einer der gestellten Aufgaben auch eine Probe
seines praktischen Könnens zu geben (z. B.
instrumentale Vorführung bzw. Anfertigung
einer Skizze sowie Vorlage von Arbeiten, die
im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt
worden sind). In den anderen Schulformen kann
der Prüfer in Musikerziehung dem Prüfungskandidaten
mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit
zu einer kurzen Vorführung seines praktischen
Könnens im Zusammenhang mit einer
der gestellten Aufgaben geben."
18. § 13 Abs. 13 hat zu lauten
„(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung
ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung eines sicheren Urteils über die
Kenntnisse des Prüfungskandidaten erforderlich
ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung
15 Minuten nicht überschreiten und 5 Minuten
nicht unterschreiten, in Musikerziehung und
Instrumentalmusik im Oberstufenrealgymnasium
mit Instrumentalmusik 20 Minuten nicht überschreiten
und 10 Minuten nicht unterschreiten. Die
Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer
mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle
schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten
(§ 23) ist ihm nach Maßgabe
der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung
zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung
seiner Leistungen erforderlich ist."
19. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden
sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen
(Klausurarbeiten und mündliche
Teilprüfungen) als auch auf die Beurteilung des
jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung.
Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes
ist eine bessere Note als ,Nicht genügend auch
bei einer auf ,Nicht genügend lautenden Teilbeurteilung
festzusetzen, wenn dies dem
Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden
Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen, die
der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete
bildenden Unternichtsgegenständen in der letzten
Schulstufe erbracht hat, sind bei der Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
zu berücksichtigen."
20. § 20 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der
gleichen Art abzulegen, wie sie der Prüfungskandidat
im ersten Termin abgelegt hat. Sofern
nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung
auf ,Nicht genügend lautet, ist eine
positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht
zu wiederholen."
21. Der bisherige § 22 hat die Bezeichnung
„§ 21" zu erhalten und an die Stelle des bisherigen
§ 21 zu treten.
22. Folgender neuer § 22 ist einzufügen
„Ergänzende Bestimmung
§ 22. (1) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen
ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in
dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung
der Jahresprüfung einzutragen ist. Das
ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.
(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß
§ 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein
entsprechender Hinweis aufzunehmen."
23. § 25 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim
Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung
zur Reifeprüfung gemäß § 2 Abs. 1 den
erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung in den
technisch-gewerblichen Unterrichtsgegenständen
(Fachliche Abschlußprüfung) nachzuweisen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die
Klausurprüfung schriftliche Klausurarbeiten aus
folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Latein oder Biologie und Umweltkunde
oder Physik oder Darstellende Geometrie
nach Wahl des Prüfungskandidaten.
(3) Die im Abs. 2 lit. d genannten Prüfungsgebiete
Biologie und Umweltkunde, Physik sowie
Darstellende Geometrie dürfen nur von
solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet
gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand
in dem im Lehrplan vorgesehenen vollen
Umfang besucht haben oder über die der letzten
Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung
erfolgreich abgelegt haben; jedenfalls
müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen
Abschluß besucht haben."
24. Nach § 25 sind folgende §§ 26 bis 30 einzufügen
„Sonderbestimmungen für Höhere
Internatsschulen bei Führung als
Wirtschaftskundliches Realgymnasium
für Mädchen
§ 26. Abweichend von § 7 Abs. 5 ist die schriftliche
Klausurarbeit in der Zweiten lebenden
Fremdsprache nach den Bestimmungen über die
schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden
Fremdsprache durchzuführen (§ 7 Abs. 2).
Sonderbestimmungen für das
Gymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen
Ausbildung
§ 27. (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die
Klausurprüfung schriftliche Klausurarbeiten in
folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache oder Latein
nach Wahl des Prüfungskandidaten,
c) Mathematik,
d) Musikerziehung, wenn der Prüfungskandidat
diesen Pflichtgegenstand in den letzten
beiden Klassen mit dem höheren Stundenausmaß
gewählt hat.
(2) Hat der Prüfungskandidat in den letzten
beiden Klassen den Pflichtgegenstand Bildnerische
Erziehung mit dem höheren Stundenausmaß gewählt,
so tritt an die Stelle der schriftlichen
Klausurarbeit gemäß Abs. 1 lit. d eine praktische
Klausurarbeit im Pflichtgegenstand Bildnerische
Erziehung.
(3) Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat
vier Aufgaben zu umfassen; die Arbeitszeit hat
fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in
Musikerziehung soll in der Behandlung der Aufgaben
den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit
und angemessener Einsicht vornehmlich
in die formalen Grundlagen verschiedener Teilbereiche
des musikalischen Schaffens erbringen.
(4) Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer
Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer
vom Prüfungskandidaten gewählten Technik (nach
freier Wahl zwischen drei verschiedenartigen
Themen) zu umfassen; die Arbeitszeit hat sieben
Stunden zu betragen. In der praktischen Klausurarbeit
soll der Prüfungskandidat den Nachweis
ausreichender Gestaltungsfähigkeit sowie ausgehend
von seiner bildnerischen Arbeit in schriftlicher
Form den Nachweis angemessener Einsicht
vornehmlich in die formalen Grundlagen bildnerischen
Gestaltens erbringen. Die Probe praktischen
Könnens gemäß § 13 Abs. 10 hat bei
positiver Beurteilung der praktischen Klausurarbeit
in Bildnerischer Erziehung zu entfallen.
(5) Abweichend vom § 8 Abs. 2 hat der Prüfungskandidat
für die mündliche Prüfung zu
wählen
a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
A;
b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
B;
c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
A, B oder C.
Dabei können von den Prüfungsgebieten Biologie
und Umweltkunde, Chemie, Physik und Philosophischer
Einführungsunterricht nur diejenigen
gewählt werden, die der Prüfungskandidat in der
Oberstufe als Pflichtgegenstand mit ergänzendem
Unterricht absolviert oder durch den alternativen
Pflichtgegenstand ergänzt hat.
(6) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurarbeit
in Musikerziehung im Sinne des § 11
Abs. 1 hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier
verschiedenartigen Aufgaben, für die praktische
Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung zwei
Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenartigen
Themen zu umfassen.
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium
und das Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer
Berücksichtigung der musischen
Ausbildung
§ 28. (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die
Klausurprüfung schriftliche Klausurarbeiten in
folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache oder Latein
bzw. Zweite lebende Fremdsprache nach
Wahl des Prüfungskandidaten,
c) Mathematik,
d) Musikerziehung, wenn der Prüfungskandidat
diesen Pflichtgegenstand in den letzten
beiden Klassen mit dem höheren Stundenausmaß
gewählt hat.
§ 27 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 2 hat der Prüfungskandidat
für die mündliche Prüfung zu
wählen
a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
A;
b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen
A oder B;
c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen
B (falls nicht schon unter lit. b
gewählt) oder C.
§ 27 Abs. 6 ist anzuwenden.
(3) Wenn der Prüfungskandidat die Pflichtgegenstände
Musikerziehung und Instrumentalmusik
in den letzten beiden Klassen gewählt hat,
ist § 4 Abs. 1 lit. d anzuwenden.
(4) Die Prüfungszeit für die mündliche Teilprüfung
aus Musikerziehung und Instrumentalmusik
darf 20 Minuten nicht überschreiten und
10 Minuten nicht unterschreiten.
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium
und das Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer
Berücksichtigung der musischen
Ausbildung für Studierende der
Musik
§ 29. (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die
Klausurprüfung schriftliche Klausurarbeiten in
folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache oder Latein
bzw. Zweite lebende Fremdsprache nach
Wahl des Prüfungskandidaten,
c) Mathematik,
d) Musikkunde.
(2) Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier
Aufgaben zu umfassen; die Arbeitszeit hat fünf
Stunden zu betragen. Die Behandlung der Aufgaben
soll den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit
und angemessener Einsicht vornehmlich
in die formalen Grundlagen verschiedener
Teilbereiche des musikalischen Schaffens
erbringen.
(3) Abweichend vom § 8 Abs. 1 lit. a tritt in
der Gegenstandsgruppe A das Prüfungsgebiet,
Musikkunde' an die Stelle der Prüfungsgebiete,
Musikerziehung' bzw. ,Musikerziehung und Instrumentalmusik';
das Prüfungsgebiet ,Bildnerische
Erziehung' entfällt.
(4) Abweichend von § 8 Abs. 2 hat der Prüfungskandidat
für die mündliche Prüfung zu
wählen
a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
A;
b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen
A oder B,
c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
B (falls nicht schon unter lit. b gewählt)
oder C.
(5) Abweichend von § 8 Abs. 3 in der Anwendung
von § 5 Abs. 2 dürfen vor der letzten
Schulstufe abgeschlossene Pflichtgegenstände der
Oberstufe gewählt werden.
(6) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in
Musikkunde im Sinne des § 11 Abs. 1 hat zwei
Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen
Aufgaben zu umfassen.
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium
und das Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung
§ 30. (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig
mit der Anmeldung zur Reifeprüfung gemäß § 2
Abs. 1 den erfolgreichen Abschluß der praktischen
Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen;
wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer
körperlicher Behinderung im Zeitpunkt des ursprünglichen
Vorprüfungstermines nicht möglich
ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der
schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die Klausurprüfung
schriftliche Klausurarbeiten in folgenden
Prüfungsgebieten zu umfassen
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache oder Latein
bzw. Zweite lebende Fremdsprache nach
Wahl des Prüfungskandidaten,
c) Mathematik,
d) Sportkunde.
(3) Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei
Aufgaben zu umfassen; die Arbeitszeit hat vier
Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der
Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis
erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren
Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den
sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen
und in angemessener Weise zu besprechen.
(4) Abweichend von § 8 Abs. 1 haben in lit. a
(Gegenstandsgruppe A) die Prüfungsgebiete Musikerziehung
und Bildnerische Erziehung zu entfallen
und ist in lit. c (Gegenstandsgruppe C)
das Prüfungsgebiet ,Sportkunde' einzufügen.
(5) Abweichend von § 8 Abs. 2 hat der Prüfungskandidat
für die mündliche Prüfung zu
wählen
a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe
C;
b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen
B oder C;
c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen
A oder B, falls nicht schon unter
lit. b gewählt.
(6) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in
Sportkunde im Sinne des § 11 Abs. 1 hat zwei
Aufgabenstellungen mit drei verschiedenartigen
Aufgaben zu umfassen."
25. Der 8. Abschnitt hat zu entfallen.
ARTIKEL II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft, soweit Abs. 2
nicht anderes bestimmt.
(2) Für den Haupttermin des Schuljahres
1977/78 und die beiden folgenden Nebentermine
sind für die in den §§ 27 bis 29 geregelten Formen
bzw. Sonderformen der allgemeinbildenden
höheren Schule die für die betreffenden bisherigen
Schulversuche erlassenen vorläufigen Reifeprüfungsvorschriften
anzuwenden; hinsichtlich des
§ 30 gilt dies bis einschließlich Haupttermin
1979/80 und der beiden folgenden Nebentermine.