Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
565_1977 AT

565. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet

ARTIKEL I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,

BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 443/1975 und 192/1976 über

die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden

höheren Schulen wird wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der

ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters

schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung

anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach

Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

a) die von ihm gemäß den §§ 5 und 8

bzw. 24, 25 und 27 bis 30 gewählten Prüfungsgebiete

der Klausurprüfung und der

mündlichen Prüfung bekanntzugeben,

b) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung gemäß § 10 anzumelden

sowie

c) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines

Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."

2. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen

Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich

abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten

ansuchen, die auch Prüfungsgebiete

der bereits abgelegten Reifeprüfung waren,

wenn

a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall

angesucht wird,

b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen

gleichartig ist,

c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff

jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die

das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird,

d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens

drei Viertel des Stundenausmaßes

jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die

das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird und

e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7

des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme

an allen jenen Pflichtgegenständen

befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,

um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils

der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form)

ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen."

3. § 4 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d)im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik

die Pflichtgegenstände Musikerziehung

und Instrumentalmusik,".

4. § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. c hat zu lauten

„c) Latein oder Biologie und Umweltkunde

oder Physik nach Wahl des Prüfungskandidaten,".

5. § 5 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten

„8. im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache,

d) Mathematik;".

6. Im § 5 erhalten die bisherigen Z. 9 bis 11 die

Bezeichnung 11 bis 13 und sind folgende neue

Z. 9 und 10 einzufügen

„9. im Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender

Geometrie

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache

oder Darstellende Geometrie nach Wahl des

Prüfungskandidaten,

d) Mathematik;

10. Im Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem

Unterricht in Biologie und Umweltkunde

sowie in Physik und in Chemie

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Latein oder Zweite lebende Fremdsprache

oder Biologie und Umweltkunde oder

Physik nach Wahl des Prüfungskandidaten,

d) Mathematik;".

7. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

hat einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei

verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines

der gestellten Themen eine Textinterpretation

sein kann; die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu

betragen. Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll

der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen,

daß er Gedanken zu einem gestellten Thema

geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen

bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher

und formaler Hinsicht zu interpretieren

vermag."

8. § 7 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik

hat vier mathematische Beispiele zu umfassen;

die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

Bei der Behandlung der Beispiele soll der Prüfungskandidat

den Nachweis erbringen, daß er

befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades

inhaltlich zu erfassen und zu lösen. Die

Benützung einer mathematischen Formelsammlung,

eines mathematischen Tabellenwerkes, des

Rechenstabes und eines elektronischen Rechners

ist gestattet. Ein elektronischer Rechner darf

jedoch nur verwendet werden, wenn er im Unterricht

der letzten beiden Klassen von allen Schülern

der betreffenden Klasse verwendet wurde

und Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit

allen Prüfungskandidaten zur Verfügung

stehen."

9. § 7 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie

und Umweltkunde hat drei Aufgaben zu umfassen;

die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

Bei der Behandlung der Aufgaben in Biologie

und Umweltkunde soll der Prüfungskandidat

den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben

mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich

zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang

richtig einzuordnen und in angemessener Weise

zu besprechen."

10. § 8 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,

Darstellende Geometrie, Biologie

und Umweltkunde, Chemie, Physik (Gegenstandsgruppe

C)."

11. § 8 Abs. 2 Z. 2 und 3 haben zu lauten

„2. sofern er ein Realistisches Gymnasium, ein

Naturwissenschaftliches Realgymnasium, ein

Mathematisches Realgymnasium, ein Oberstufenrealgymnasium

mit Darstellender Geometrie

oder mit ergänzendem Unterricht in Biologie

und Umweltkunde sowie in Physik und in

Chemie oder ein Aufbaurealgymnasium besucht

a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

C;

b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

B;

c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

A oder C;

3. sofern er ein Wirtschaftskundliches Realgymnasium

für Mädchen oder ein Oberstufenrealgymnasium

mit Instrumentalmusik besucht

a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

A;

b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

C;

c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

A, B oder C."

12. § 11 Abs. 1 lit. f hat zu lauten

„f) für die Klausurarbeit in Biologie und

Umweltkunde zwei Aufgabenstellungen

mit je drei verschiedenartigen Aufgaben,".

13. § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung

des Verständnisses zur Verfügung zu stellen,

hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen;

Texte, die für eine Interpretation bestimmt

sind, sind anzuschließen. Die Themen für den

Aufsatz in den lebenden Fremdsprachen sowie

die Texte in Latein und Griechisch sind dem

Vorschlag auch in deutscher Übersetzung anzuschließen.

Bei der Interpretationsaufgabe und

bei der Nacherzählung in den lebenden Fremdsprachen

ist eine kurze Darstellung des Inhaltes

in deutscher Sprache anzuschließen. Den Aufgabenstellungen

in Mathematik und Darstellender

Geometrie sind die Ausarbeitungen, den Aufgabenstellungen

in Biologie und Umweltkunde

und in Physik sowie den Interpretationsfragen

in Latein sind Dispositionen anzuschließen."

14. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der

Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel

gemäß Abs. 8 und auf die Folgen der Beeinträchtigung

der Selbständigkeit der Leistungen eines

anderen Prüfungskandidaten gemäß Abs. 11 ausdrücklich

hinzuweisen."

15. § 12 Abs. 15 hat zu lauten

„(15) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag anzusetzen sind,

ist für jeden einzelnen Prüfungskandidaten mindestens

ein prüfungsfreier Tag vorzusehen; die

Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend

den organisatorischen Erfordernissen

zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine,

sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten

mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten

abzulegen hat."

16. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die mündliche Prüfung hat im Haupttermin

frühestens vier Wochen nach dem Abschluß

der Klausurprüfung zu beginnen. Wenn

die schriftlichen Klausurarbeiten in Parallelklassen

gleichzeitig durchgeführt worden sind, verlängert

sich diese Frist um die für die Durchführung

der mündlichen Prüfung in den einzelnen Klassen

erforderliche Zeit. Für die Nebentermine

ist zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen

Prüfung ein Zeitraum von mindestens

drei Wochen festzusetzen."

17. § 13 Abs. 9 und 10 haben zu lauten

„(9) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß

Abs. 8 vorgelegten Aufgaben zu wählen, in den

Fremdsprachen und in Deutsch jedenfalls die

im Zusammenhang mit dem vorgelegten Text

gestellte Aufgabe, in Musikerziehung und

Instrumentalmusik im Oberstufenrealgymnasium

mit Instrumentalmusik, in Musikerziehung sowie

in Bildnerischer Erziehung die nach Maßgabe der

Bestimmungen des Abs. 10 vorgelegte Aufgabe

im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabenstellung.

(10) In Musikerziehung und Instrumentalmusik

im Oberstufenrealgymnasium mit

Instrumentalmusik und in Bildnerischer

Erziehung hat der Prüfungskandidat in

geeigneter Form und im Zusammenhang mit

einer der gestellten Aufgaben auch eine Probe

seines praktischen Könnens zu geben (z. B.

instrumentale Vorführung bzw. Anfertigung

einer Skizze sowie Vorlage von Arbeiten, die

im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt

worden sind). In den anderen Schulformen kann

der Prüfer in Musikerziehung dem Prüfungskandidaten

mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit

zu einer kurzen Vorführung seines praktischen

Könnens im Zusammenhang mit einer

der gestellten Aufgaben geben."

18. § 13 Abs. 13 hat zu lauten

„(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung

ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung eines sicheren Urteils über die

Kenntnisse des Prüfungskandidaten erforderlich

ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

15 Minuten nicht überschreiten und 5 Minuten

nicht unterschreiten, in Musikerziehung und

Instrumentalmusik im Oberstufenrealgymnasium

mit Instrumentalmusik 20 Minuten nicht überschreiten

und 10 Minuten nicht unterschreiten. Die

Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer

mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle

schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten

(§ 23) ist ihm nach Maßgabe

der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung

zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung

seiner Leistungen erforderlich ist."

19. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden

sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen

(Klausurarbeiten und mündliche

Teilprüfungen) als auch auf die Beurteilung des

jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung.

Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes

ist eine bessere Note als ,Nicht genügend auch

bei einer auf ,Nicht genügend lautenden Teilbeurteilung

festzusetzen, wenn dies dem

Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden

Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen, die

der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete

bildenden Unternichtsgegenständen in der letzten

Schulstufe erbracht hat, sind bei der Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

zu berücksichtigen."

20. § 20 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der

gleichen Art abzulegen, wie sie der Prüfungskandidat

im ersten Termin abgelegt hat. Sofern

nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung

auf ,Nicht genügend lautet, ist eine

positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht

zu wiederholen."

21. Der bisherige § 22 hat die Bezeichnung

„§ 21" zu erhalten und an die Stelle des bisherigen

§ 21 zu treten.

22. Folgender neuer § 22 ist einzufügen

„Ergänzende Bestimmung

§ 22. (1) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen

ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in

dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung

der Jahresprüfung einzutragen ist. Das

ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.

(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß

§ 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein

entsprechender Hinweis aufzunehmen."

23. § 25 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim

Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung

zur Reifeprüfung gemäß § 2 Abs. 1 den

erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung in den

technisch-gewerblichen Unterrichtsgegenständen

(Fachliche Abschlußprüfung) nachzuweisen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die

Klausurprüfung schriftliche Klausurarbeiten aus

folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) Latein oder Biologie und Umweltkunde

oder Physik oder Darstellende Geometrie

nach Wahl des Prüfungskandidaten.

(3) Die im Abs. 2 lit. d genannten Prüfungsgebiete

Biologie und Umweltkunde, Physik sowie

Darstellende Geometrie dürfen nur von

solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet

gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand

in dem im Lehrplan vorgesehenen vollen

Umfang besucht haben oder über die der letzten

Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung

erfolgreich abgelegt haben; jedenfalls

müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen

Abschluß besucht haben."

24. Nach § 25 sind folgende §§ 26 bis 30 einzufügen

„Sonderbestimmungen für Höhere

Internatsschulen bei Führung als

Wirtschaftskundliches Realgymnasium

für Mädchen

§ 26. Abweichend von § 7 Abs. 5 ist die schriftliche

Klausurarbeit in der Zweiten lebenden

Fremdsprache nach den Bestimmungen über die

schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden

Fremdsprache durchzuführen (§ 7 Abs. 2).

Sonderbestimmungen für das

Gymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der musischen

Ausbildung

§ 27. (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die

Klausurprüfung schriftliche Klausurarbeiten in

folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache oder Latein

nach Wahl des Prüfungskandidaten,

c) Mathematik,

d) Musikerziehung, wenn der Prüfungskandidat

diesen Pflichtgegenstand in den letzten

beiden Klassen mit dem höheren Stundenausmaß

gewählt hat.

(2) Hat der Prüfungskandidat in den letzten

beiden Klassen den Pflichtgegenstand Bildnerische

Erziehung mit dem höheren Stundenausmaß gewählt,

so tritt an die Stelle der schriftlichen

Klausurarbeit gemäß Abs. 1 lit. d eine praktische

Klausurarbeit im Pflichtgegenstand Bildnerische

Erziehung.

(3) Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat

vier Aufgaben zu umfassen; die Arbeitszeit hat

fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in

Musikerziehung soll in der Behandlung der Aufgaben

den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit

und angemessener Einsicht vornehmlich

in die formalen Grundlagen verschiedener Teilbereiche

des musikalischen Schaffens erbringen.

(4) Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer

Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer

vom Prüfungskandidaten gewählten Technik (nach

freier Wahl zwischen drei verschiedenartigen

Themen) zu umfassen; die Arbeitszeit hat sieben

Stunden zu betragen. In der praktischen Klausurarbeit

soll der Prüfungskandidat den Nachweis

ausreichender Gestaltungsfähigkeit sowie ausgehend

von seiner bildnerischen Arbeit in schriftlicher

Form den Nachweis angemessener Einsicht

vornehmlich in die formalen Grundlagen bildnerischen

Gestaltens erbringen. Die Probe praktischen

Könnens gemäß § 13 Abs. 10 hat bei

positiver Beurteilung der praktischen Klausurarbeit

in Bildnerischer Erziehung zu entfallen.

(5) Abweichend vom § 8 Abs. 2 hat der Prüfungskandidat

für die mündliche Prüfung zu

wählen

a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

A;

b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

B;

c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

A, B oder C.

Dabei können von den Prüfungsgebieten Biologie

und Umweltkunde, Chemie, Physik und Philosophischer

Einführungsunterricht nur diejenigen

gewählt werden, die der Prüfungskandidat in der

Oberstufe als Pflichtgegenstand mit ergänzendem

Unterricht absolviert oder durch den alternativen

Pflichtgegenstand ergänzt hat.

(6) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurarbeit

in Musikerziehung im Sinne des § 11

Abs. 1 hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier

verschiedenartigen Aufgaben, für die praktische

Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung zwei

Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenartigen

Themen zu umfassen.

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium

und das Oberstufenrealgymnasium

unter besonderer

Berücksichtigung der musischen

Ausbildung

§ 28. (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die

Klausurprüfung schriftliche Klausurarbeiten in

folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache oder Latein

bzw. Zweite lebende Fremdsprache nach

Wahl des Prüfungskandidaten,

c) Mathematik,

d) Musikerziehung, wenn der Prüfungskandidat

diesen Pflichtgegenstand in den letzten

beiden Klassen mit dem höheren Stundenausmaß

gewählt hat.

§ 27 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 2 hat der Prüfungskandidat

für die mündliche Prüfung zu

wählen

a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

A;

b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen

A oder B;

c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen

B (falls nicht schon unter lit. b

gewählt) oder C.

§ 27 Abs. 6 ist anzuwenden.

(3) Wenn der Prüfungskandidat die Pflichtgegenstände

Musikerziehung und Instrumentalmusik

in den letzten beiden Klassen gewählt hat,

ist § 4 Abs. 1 lit. d anzuwenden.

(4) Die Prüfungszeit für die mündliche Teilprüfung

aus Musikerziehung und Instrumentalmusik

darf 20 Minuten nicht überschreiten und

10 Minuten nicht unterschreiten.

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium

und das Oberstufenrealgymnasium

unter besonderer

Berücksichtigung der musischen

Ausbildung für Studierende der

Musik

§ 29. (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die

Klausurprüfung schriftliche Klausurarbeiten in

folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache oder Latein

bzw. Zweite lebende Fremdsprache nach

Wahl des Prüfungskandidaten,

c) Mathematik,

d) Musikkunde.

(2) Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier

Aufgaben zu umfassen; die Arbeitszeit hat fünf

Stunden zu betragen. Die Behandlung der Aufgaben

soll den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit

und angemessener Einsicht vornehmlich

in die formalen Grundlagen verschiedener

Teilbereiche des musikalischen Schaffens

erbringen.

(3) Abweichend vom § 8 Abs. 1 lit. a tritt in

der Gegenstandsgruppe A das Prüfungsgebiet,

Musikkunde' an die Stelle der Prüfungsgebiete,

Musikerziehung' bzw. ,Musikerziehung und Instrumentalmusik';

das Prüfungsgebiet ,Bildnerische

Erziehung' entfällt.

(4) Abweichend von § 8 Abs. 2 hat der Prüfungskandidat

für die mündliche Prüfung zu

wählen

a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

A;

b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen

A oder B,

c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

B (falls nicht schon unter lit. b gewählt)

oder C.

(5) Abweichend von § 8 Abs. 3 in der Anwendung

von § 5 Abs. 2 dürfen vor der letzten

Schulstufe abgeschlossene Pflichtgegenstände der

Oberstufe gewählt werden.

(6) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in

Musikkunde im Sinne des § 11 Abs. 1 hat zwei

Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen

Aufgaben zu umfassen.

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium

und das Oberstufenrealgymnasium

unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung

§ 30. (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig

mit der Anmeldung zur Reifeprüfung gemäß § 2

Abs. 1 den erfolgreichen Abschluß der praktischen

Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen;

wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer

körperlicher Behinderung im Zeitpunkt des ursprünglichen

Vorprüfungstermines nicht möglich

ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der

schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die Klausurprüfung

schriftliche Klausurarbeiten in folgenden

Prüfungsgebieten zu umfassen

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache oder Latein

bzw. Zweite lebende Fremdsprache nach

Wahl des Prüfungskandidaten,

c) Mathematik,

d) Sportkunde.

(3) Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei

Aufgaben zu umfassen; die Arbeitszeit hat vier

Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der

Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis

erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren

Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den

sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen

und in angemessener Weise zu besprechen.

(4) Abweichend von § 8 Abs. 1 haben in lit. a

(Gegenstandsgruppe A) die Prüfungsgebiete Musikerziehung

und Bildnerische Erziehung zu entfallen

und ist in lit. c (Gegenstandsgruppe C)

das Prüfungsgebiet ,Sportkunde' einzufügen.

(5) Abweichend von § 8 Abs. 2 hat der Prüfungskandidat

für die mündliche Prüfung zu

wählen

a) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe

C;

b) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen

B oder C;

c) ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppen

A oder B, falls nicht schon unter

lit. b gewählt.

(6) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in

Sportkunde im Sinne des § 11 Abs. 1 hat zwei

Aufgabenstellungen mit drei verschiedenartigen

Aufgaben zu umfassen."

25. Der 8. Abschnitt hat zu entfallen.

ARTIKEL II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft, soweit Abs. 2

nicht anderes bestimmt.

(2) Für den Haupttermin des Schuljahres

1977/78 und die beiden folgenden Nebentermine

sind für die in den §§ 27 bis 29 geregelten Formen

bzw. Sonderformen der allgemeinbildenden

höheren Schule die für die betreffenden bisherigen

Schulversuche erlassenen vorläufigen Reifeprüfungsvorschriften

anzuwenden; hinsichtlich des

§ 30 gilt dies bis einschließlich Haupttermin

1979/80 und der beiden folgenden Nebentermine.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →