Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
565_1976 AT

565. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Maschinen- und Stahlbauindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Maschinen- und Stahlbauindustrie

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/

1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)

verordnet

§ 1. Für die nach der Grundsystematik der

Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)

der Wirtschaftsklasse 58, Wirtschaftsart

581.0 Schiff- und Bootsbau

zuzuordnenden Unternehmungen, welche die

angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich

oder überwiegend betreiben, wird die gemäß

§ 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert,

als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens

ein Invalider zu beschäftigen ist.

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der

Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →