565. Verordnung: Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 6
des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/
1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 303/1975 wird verordnet
§ 1. Die von Auftraggebern (Zwischenmeistern,
Mittelspersonen) über die erstmalige Vergabe von
Heimarbeit zu erstattende Anzeige (§ 5 des
Heimarbeitsgesetzes 1960) ist unter Verwendung
eines Vordruckes im Format ÖNORM A 4 vorzunehmen;
dieser Vordruck hat der Anlage 1 zu
entsprechen.
§ 2. (1) Die Listen, in denen die Auftraggeber
(Zwischenmeister, Mittelspersonen) die von
ihnen unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter,
Zwischenmeister und Mittelspersonen zu verzeichnen
haben (§ 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes
1960), sind unter Verwendung eines
Vordruckes im Format ÖNORM A 4 in zweifacher
Ausfertigung zu führen; dieser Vordruck
hat der Anlage 2 zu entsprechen. Die Seiten
sind fortlaufend zu numerieren.
(2) Alljährlich ist an dem Tag mit der Führung
einer neuen Liste zu beginnen, an dem gemäß
§ 7 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 1960 die
erste Ausfertigung der Liste dem Arbeitsinspektorat,
in dessen Aufsichtsbezirk der zur Listenführung
Verpflichtete seinen Standort hat, vorgelegt
wird. In die neue Liste sind aus der vorhergehenden
Liste diejenigen Personen zu übertragen,
die im Zeitpunkt der Neuerstellung der
Liste aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht endgültig
ausgeschieden sind. Die Zweitschriften dieser
Liste sind durch jeweils drei Jahre, gerechnet
vom Zeitpunkt der Vorlage an das Arbeitsinspektorat,
aufzubewahren.
§ 3. (1) Die als Ausgabe- und Abrechnungsnachweise
verwendeten Vordrucke haben das
Format ÖNORM A 5 zuzüglich eines Heftrandes
aufzuweisen. Die Vordrucke für Heimarbeiter
müssen den Anlagen 4 bis 9, die Vordrucke für
Zwischenmeister und Mittelspersonen den Anlagen
11 bis 14 entsprechen. Für die den Anlagen 4
und 11 entsprechenden Vordrucke ist weißes, für
die den Anlagen 5, 6, 12, 13 und 14 entsprechenden
Vordrucke hellblaues und für die den Anlagen
7, 8 und 9 entsprechenden Vordrucke
oranges Papier zu verwenden.
(2) Heimarbeitern ist eine rosa, Zwischenmeistern
und Mittelspersonen eine grüne Abheftungsvorrichtung
(Ringbuch, Schnellhefter o.
dgl.) zur Verfügung zu stellen, deren Aufdruck
für Heimarbeiter der Anlage 3, für Zwischenmeister
und Mittelspersonen der Anlage 10 zu
entsprechen hat.
§ 4. (1) Das Ausfüllen der Erst- und Zweitausfertigungen
der Nachweise hat im Durchschreibeverfahren
zu erfolgen.
(2) Jedes Nachweisblatt ist mit der Abrechnungsnachweisnummer
und einer fortlaufenden
Nummer zu versehen. Die Abrechnungsnachweisnummer
hat sich aus zwei Zahlen zusammenzusetzen,
und zwar aus einer vom Auftraggeber
jedem mit Heimarbeit Beschäftigten zuzuteilenden
Kennummer sowie einer Subzahl, die der
fortlaufenden Numerierung der jedem mit Heimarbeit
Beschäftigten ausgehändigten Abheftungsvorrichtungen
(§ 3 Abs. 2) dient.
(3) Jedem mit Heimarbeit Beschäftigten ist
seine Kennummer (Abs. 2) bis zum Ablauf von
drei Jahren nach der letzten Eintragung freizuhalten.
Wird das Heimarbeitsverhältnis vor Ablauf
von drei Jahren wieder aufgenommen, so
ist auch die Subzahlenreihe nicht zu unterbrechen
und die letzte Abheftungsvorrichtung, sofern sie
noch Nachweise aufnehmen kann, weiterzuverwenden.
(4) In die Spalte „Abzüge Sozialversicherung"
sind sämtliche an die Krankenversicherungsträger
abzuführenden Abzüge einzutragen. Die Leerspalten
in den Anlagen 4, 7, 8 und 9 dienen
der Eintragung allfälliger sonstiger Abzüge.
(5) Die mit Heimarbeit Beschäftigten haben
jede Auszahlung von Entgelten auf den Nachweisen
durch ihre Unterschrift zu bestätigen; erfolgt
die Entgeltauszahlung mittels Überweisung, so ist
die Unterschrift des mit Heimarbeit Beschäftigten
durch die vom Auftraggeber einzutragende
Belegnummer der Überweisung zu ersetzen. Die
mit Heimarbeit Beschäftigten haben ferner jede
Ausfolgung von Zweitschriften auf den Nachweisen
durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
§ 5. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
ist für jeden Abrechnungszeitraum, in dem Heimarbeit
ausgegeben oder übernommen wird, ein
den Anlagen 4 oder 11 entsprechender Nachweis
zu führen.
(2) Reichen die Spalten „Art der Arbeit",
„Ausgabe (Zustellung)" und „Übernahme (Abholung)"
des Vordruckes nicht dazu aus, alle
Eintragungen aufzunehmen, so sind mehrere
Nachweise für einen Abrechnungszeitraum zu
führen, wobei erst der letzte dieser Nachweise
die Abrechnung zu enthalten hat.
§ 6. (1) Ist die sofortige Eintragung von Ausgabe-,
Übernahme- und Auszahlungsvorgängen
auf den Nachweisen selbst nicht möglich, so ist für
jeden dieser Vorgänge ein entsprechender Nachweis
auszustellen, der die Firmenstampiglie, die
Abrechnungsnachweisnummer (§ 4 Abs. 2) sowie
den Namen des mit Heimarbeit Beschäftigten
zu enthalten hat. Auf Ausgabescheinen ist überdies
der vereinbarte Liefertermin zu vermerken.
(2) Die auf Nachweisen im Sinne des Abs. 1
festgehaltenen Vorgänge sind spätestens bis zum
Ende des Abrechnungszeitraumes auf den Anlage
4 oder 11 entsprechenden Nachweis zu
übertragen.
§ 7. Ausbesserungen in den Listen und Ausgabe-
und Abrechnungsnachweisen haben auf beiden
Ausfertigungen zu erfolgen. Sie sind so vorzunehmen,
daß die ursprünglichen Eintragungen
lesbar bleiben.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1976 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1954, BGBl.
Nr. 136, über die Anzeige bei erstmaliger Vergebung
von Heimarbeit, über die Verzeichnisse
der mit Heimarbeit beschäftigten Personen und
über die Abrechnungsbücher in der Fassung
der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 5. Jänner 1961,
BGBl. Nr. 30, außer Kraft.