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565. Verordnung: Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Verordnung: Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 6

des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/

1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 303/1975 wird verordnet

§ 1. Die von Auftraggebern (Zwischenmeistern,

Mittelspersonen) über die erstmalige Vergabe von

Heimarbeit zu erstattende Anzeige (§ 5 des

Heimarbeitsgesetzes 1960) ist unter Verwendung

eines Vordruckes im Format ÖNORM A 4 vorzunehmen;

dieser Vordruck hat der Anlage 1 zu

entsprechen.

§ 2. (1) Die Listen, in denen die Auftraggeber

(Zwischenmeister, Mittelspersonen) die von

ihnen unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter,

Zwischenmeister und Mittelspersonen zu verzeichnen

haben (§ 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes

1960), sind unter Verwendung eines

Vordruckes im Format ÖNORM A 4 in zweifacher

Ausfertigung zu führen; dieser Vordruck

hat der Anlage 2 zu entsprechen. Die Seiten

sind fortlaufend zu numerieren.

(2) Alljährlich ist an dem Tag mit der Führung

einer neuen Liste zu beginnen, an dem gemäß

§ 7 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 1960 die

erste Ausfertigung der Liste dem Arbeitsinspektorat,

in dessen Aufsichtsbezirk der zur Listenführung

Verpflichtete seinen Standort hat, vorgelegt

wird. In die neue Liste sind aus der vorhergehenden

Liste diejenigen Personen zu übertragen,

die im Zeitpunkt der Neuerstellung der

Liste aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht endgültig

ausgeschieden sind. Die Zweitschriften dieser

Liste sind durch jeweils drei Jahre, gerechnet

vom Zeitpunkt der Vorlage an das Arbeitsinspektorat,

aufzubewahren.

§ 3. (1) Die als Ausgabe- und Abrechnungsnachweise

verwendeten Vordrucke haben das

Format ÖNORM A 5 zuzüglich eines Heftrandes

aufzuweisen. Die Vordrucke für Heimarbeiter

müssen den Anlagen 4 bis 9, die Vordrucke für

Zwischenmeister und Mittelspersonen den Anlagen

11 bis 14 entsprechen. Für die den Anlagen 4

und 11 entsprechenden Vordrucke ist weißes, für

die den Anlagen 5, 6, 12, 13 und 14 entsprechenden

Vordrucke hellblaues und für die den Anlagen

7, 8 und 9 entsprechenden Vordrucke

oranges Papier zu verwenden.

(2) Heimarbeitern ist eine rosa, Zwischenmeistern

und Mittelspersonen eine grüne Abheftungsvorrichtung

(Ringbuch, Schnellhefter o.

dgl.) zur Verfügung zu stellen, deren Aufdruck

für Heimarbeiter der Anlage 3, für Zwischenmeister

und Mittelspersonen der Anlage 10 zu

entsprechen hat.

§ 4. (1) Das Ausfüllen der Erst- und Zweitausfertigungen

der Nachweise hat im Durchschreibeverfahren

zu erfolgen.

(2) Jedes Nachweisblatt ist mit der Abrechnungsnachweisnummer

und einer fortlaufenden

Nummer zu versehen. Die Abrechnungsnachweisnummer

hat sich aus zwei Zahlen zusammenzusetzen,

und zwar aus einer vom Auftraggeber

jedem mit Heimarbeit Beschäftigten zuzuteilenden

Kennummer sowie einer Subzahl, die der

fortlaufenden Numerierung der jedem mit Heimarbeit

Beschäftigten ausgehändigten Abheftungsvorrichtungen

(§ 3 Abs. 2) dient.

(3) Jedem mit Heimarbeit Beschäftigten ist

seine Kennummer (Abs. 2) bis zum Ablauf von

drei Jahren nach der letzten Eintragung freizuhalten.

Wird das Heimarbeitsverhältnis vor Ablauf

von drei Jahren wieder aufgenommen, so

ist auch die Subzahlenreihe nicht zu unterbrechen

und die letzte Abheftungsvorrichtung, sofern sie

noch Nachweise aufnehmen kann, weiterzuverwenden.

(4) In die Spalte „Abzüge Sozialversicherung"

sind sämtliche an die Krankenversicherungsträger

abzuführenden Abzüge einzutragen. Die Leerspalten

in den Anlagen 4, 7, 8 und 9 dienen

der Eintragung allfälliger sonstiger Abzüge.

(5) Die mit Heimarbeit Beschäftigten haben

jede Auszahlung von Entgelten auf den Nachweisen

durch ihre Unterschrift zu bestätigen; erfolgt

die Entgeltauszahlung mittels Überweisung, so ist

die Unterschrift des mit Heimarbeit Beschäftigten

durch die vom Auftraggeber einzutragende

Belegnummer der Überweisung zu ersetzen. Die

mit Heimarbeit Beschäftigten haben ferner jede

Ausfolgung von Zweitschriften auf den Nachweisen

durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

§ 5. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

ist für jeden Abrechnungszeitraum, in dem Heimarbeit

ausgegeben oder übernommen wird, ein

den Anlagen 4 oder 11 entsprechender Nachweis

zu führen.

(2) Reichen die Spalten „Art der Arbeit",

„Ausgabe (Zustellung)" und „Übernahme (Abholung)"

des Vordruckes nicht dazu aus, alle

Eintragungen aufzunehmen, so sind mehrere

Nachweise für einen Abrechnungszeitraum zu

führen, wobei erst der letzte dieser Nachweise

die Abrechnung zu enthalten hat.

§ 6. (1) Ist die sofortige Eintragung von Ausgabe-,

Übernahme- und Auszahlungsvorgängen

auf den Nachweisen selbst nicht möglich, so ist für

jeden dieser Vorgänge ein entsprechender Nachweis

auszustellen, der die Firmenstampiglie, die

Abrechnungsnachweisnummer (§ 4 Abs. 2) sowie

den Namen des mit Heimarbeit Beschäftigten

zu enthalten hat. Auf Ausgabescheinen ist überdies

der vereinbarte Liefertermin zu vermerken.

(2) Die auf Nachweisen im Sinne des Abs. 1

festgehaltenen Vorgänge sind spätestens bis zum

Ende des Abrechnungszeitraumes auf den Anlage

4 oder 11 entsprechenden Nachweis zu

übertragen.

§ 7. Ausbesserungen in den Listen und Ausgabe-

und Abrechnungsnachweisen haben auf beiden

Ausfertigungen zu erfolgen. Sie sind so vorzunehmen,

daß die ursprünglichen Eintragungen

lesbar bleiben.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1976 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 9. Juni 1954, BGBl.

Nr. 136, über die Anzeige bei erstmaliger Vergebung

von Heimarbeit, über die Verzeichnisse

der mit Heimarbeit beschäftigten Personen und

über die Abrechnungsbücher in der Fassung

der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 5. Jänner 1961,

BGBl. Nr. 30, außer Kraft.

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