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564_1994 AT

564. Änderung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 564. Änderung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Gemäß Art. 16 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens folgende Änderung des Übereinkommens, die vom Generalsekretär dieses Rates gemäß Art. 19 des Übereinkommens mit Note vom 15. Juli 1993 notifiziert wurde, empfohlen

(Übersetzung) Aus übersetzungstechnischen Gründen werden in der Übersetzung die von den Änderungen betroffenen Nomenklaturbestandteile (Nummern, Anmerkungen usw.) oder zusammenhängende Teile von diesen zur Gänze wiedergegeben, auch wenn sich der authentische Text des Änderungsbeschlusses nur auf den geänderten Teil oder die geänderten Worte bezieht. Um in einem solchen Fall deutlicher zu machen, welche Teile der Nomenklatur durch den vorliegenden Beschluß tatsächlich geändert wurden, werden die von der Änderung betroffenen Worte und Teile durch Fettdruck hervorgehoben.

EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS VOM 6. JULI 1993 ZUR ÄNDERUNG DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DAS HARMONISIERTE SYSTEM ZUR BEZEICHNUNG UND KODIERUNG DER WAREN

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

IM HINBLICK auf das am 14. Juni 1983 abgeschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren **),

IM HINBLICK auf das Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987 zu dem genannten Übereinkommen,

IM HINBLICK auf die dem genannten Übereinkommen als Anlage angeschlossene Nomenklatur,

IM HINBLICK auf die Empfehlung des Rates vom 5. Juli 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1990 zur Änderung dieser Nomenklatur,

IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist, weitere Änderungen dieser Nomenklatur durchzuführen, um insbesondere der Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels Rechnung zu tragen,

EMPFIEHLT den Vertragsparteien über Vorschlag des Komitees für das Harmonisierte System in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens folgende Änderungen der Nomenklatur

Änderungen der Nomenklatur

ÜBERSICHT Abschnitt X, Überschrift

Die Überschrift des Abschnittes X der Übersicht lautet

„Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung

(Abfälle); Papier und Pappe sowie Waren daraus"

Kapitel 47, Überschrift

Das Kapitel 47 des Abschnittes X der Übersicht lautet

„47 Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle)"

Kapitel 1

Unternummern 0105 1 bis 0105 99

Die Unternummern 0105 (10) bis 0105 99 lauten

„(10) mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger

11 Hühner

12 Truthühner 19 sonstige (90) andere

92 - Hühner mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger

93 Hühner mit einem Stückgewicht von

mehr als 2 kg 99 sonstige"

Kapitel 2

Unternummern 0207 10 bis 0207 50

Die Unternummern 0207 10 bis 0207 50 lauten

„(10) - von Hühnern

11 nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt

12 nicht in Stücke zerteilt, gefroren

13 - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall, frisch oder gekühlt

14 - zerteilt sowie Innereien und anderer

Schlachtanfall, gefroren (20) - von Truthühnern

24 nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt

25 nicht in Stücke zerteilt, gefroren

26 - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall, frisch oder gekühlt

27 - - zerteilt sowie Innereien und anderer

Schlachtanfall, gefroren (30) - von Enten, Gänsen und Perlhühnern

32 nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt

33 nicht in Stücke zerteilt, gefroren

34 - - Fettlebern (foies gras), frisch oder gekühlt

35 sonstige, frisch oder gekühlt

36 - - sonstige, gefroren"

Nummer 0209

Die Nummer 0209 -lautet

„0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und Geflügelfett, nicht ausgeschmolzen oder anders extrahiert, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:"

Kapitel 3 Unternummer 0301 91

Die Unternummer 0301 91 lautet

„91 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)"

Unternummer 0302 11

Die Unternummer 0302 11 lautet

„11 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)"

Unternummer 0302 12

Die Unternummer 0302 12 lautet

„12 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse (Salmo salar) und Donaulachse (Hucho hucho)"

Unternununer 0303 10

Die Unternummer 0303 10 lautet

„10 Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch"

Unternummer 0303 21

Die Unternummer 0303 21 lautet

„21 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)"

Unternununer 0305 41

Die Unternummer 0305 41 lautet

„41 Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse (Salmo salar) und Donaulachse (Hucho hucho)"

Kapitel 4

Neue Anmerkung 2

Die Anmerkungen 2 und 3 zum Kapitel 4 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4.

Nach der Anmerkung 1 zum Kapitel 4 wird als neue Anmerkung 2 eingefügt

„2 Für die Nummer 0405 gik

a Der Ausdruck „Butter" umfaßt natürliche Butter, Molkenbutter oder rekonstituierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), ausschließlich aus Milch gewonnen, mit einem Milchfettgehalt von 80 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 Gewichtsprozent, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 Gewichtsprozent und einem Wassergehalt von höchstens 16 Gewichtsprozent. Butter enthält keine Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarben, neutralisierende Salze und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten.

b Der Ausdruck „streichfähige Milcherzeugnisse" umfaßt streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, die Milchfett als einziges Fett enthalten, mit einem Milchfettgehalt von 39 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtsprozent."

Neue Anmerkung 2 zu den Unternummern

Die Überschrift vor der Anmerkung 1 zu den Unternummern des Kapitels 4 lautet

„Anmerkungen zu den Unternummern"

Nach der Anmerkung 1. zu den Unternummern des Kapitels 4 wird als neue Anmerkung 2 eingefügt

„2 Bei der Unternummer 0405 10 umfaßt der Ausdruck „Butter" nicht dehydrierte Butter und Ghee (UNr. 040590)."

Nummer 0405

Die Nummer 0405 lautet

„0405 - - Butter und andere von der Milch stammende Fette und Öle; streichfähige Milcherzeugnisse

10 Butter

20 streichfähige Milcherzeugnisse

90 andere"

Kapitel 5 Anmerkung 1 a

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Nummer 0504

Die Nummer 0504 lautet:,

„0504 00 Därme, Blasen . und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder in Stücken, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert"

Kapitel 6

Unternummern 0602 9, 0602 91 und 0602 99

Die Unternummern 0602 (90), 0602 91 und 0602 99 lauten

„90 andere"

Kapitel 7

Anmerkungen 3 c und 3 d

Die. Anmerkungen 3 c und 3 d zum Kapitel 7 lauten

„c Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und

Pellets aus Kartoffeln (Nr. 1105) ; d Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer 0713 (Nr. 1106)."

Unternummer 0712 10

Die Unternummer 0712 10 entfällt.

Nummer 0714

Die Nummer 0714 lautet

„0714 - - Maniok, Arrowroot (Pfeilwurz), Salep, Topinambur, Bataten (Süßkartoffeln) und ähnliche Wurzeln oder Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Sagomark:"

Kapitel 8

Unternummern 0801 10 bis 0801 30

Die Unternummern 0801 10 bis 0801 30 lauten.

„(10) Kokosnüsse

11 - getrocknet

19 anders

(20) Paranüsse

21 in Schale

22 ohne Schale

(30) Acajounüsse

31 in Schale

32 ohne Schale"

Unternummer 0807 10

Die Unternummer 0807 10 lautet

„(10) Melonen (einschließlich Wassermelonen)

11 Wassermelonen

19 andere"

Neue Unternummer 0810 50

Nach der Unternummer 0810 40 wird eingefügt: „50 Kiwifrüchte"

Kapitel 9

Unternummern 0901 30 und 0901 40

Die Unternummern 0901 30 und 0901 40 lauten. „90 andere"

Kapitel 11 Anmerkung 2 A

Der letzte Satz der Anmerkung 2 A zum Kapitel 11 lautet

„Müllereierzeugnisse, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, gehören in die Nummer 2302. Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder gemahlen, sind jedoch stets in die Nummer 1104 einzureihen."

Nummer 1105

Die Nummer 1105 lautet

„1105 -- Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets aus Kartoffeln:"

Unternummer 1105 10

Die Unternummer 1105 10 lautet: „10 Mehl, Grieß und Pulver"

Nummer 1106

Die Nummer 1106 lautet

„1106 -- Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der Nummer 0714 oder aus Waren des Kapitels 8 : 10 aus getrockneten Hülsenfrüchten der

Nummer 0713 20 aus Sagomark oder aus Wurzeln oder

Knollen der Nummer 0714 30 aus Waren des Kapitels 8"

Kapitel 12 Nummer 1212

Die Nummer 1212 lautet

„1212 - - Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum), die hauptsächlich für die menschliche Ernährung verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen :"

Kapitel 13 Anmerkung 1 d

Die Anmerkung 1 d zum Kapitel 13 lautet

„d Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholische Getränke darstellen (Kap. 22);"

Anmerkung 1 h

Die Anmerkung 1 h zum Kapitel 13 lautet

„h etherische Öle, einschließlich sogenannter Concretes und Absolues, Resinoide, extrahierte Oleoresine und wässerige Destillate und wässerige Lösungen etherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden (Kap. 33);"

Nummer 1301

Die Nummer 1301 lautet

„1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (zB Balsame):"

Kapitel 14

Unternummern 1402 9, 1402 91 und 1402 99

Die Unternummern 1402 (90), 1402 91 und 1402 99 lauten

„90 andere"

Kapitel 15 Anmerkung 1 e

Die Anmerkung 1 e zum Kapitel 15 lautet

„e Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, Parfumerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen, sulfonierte Öle oder andere Waren des Abschnittes VI;"

Anmerkung 4

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Nummer 1501

Die Nummer 1501 lautet

„1501 00 Fette von Schweinen (einschließlich Schweineschmalz) und Fette von Geflügel, andere als jene der Nummer 0209 oder 1503:"

Nummer 1502

Die Nummer 1502 lautet

„1502 00 Fette von Rindern, Schafen oder Ziegen, andere als jene der Nummer 1503:"

Nummer 1519 und Unternummern 1519 1 bis 1519 20

Die Nummer 1519 und die Unternummern 1519 (10) bis 1519 20 entfallen.

Nummer 1520 und Unternummern 1520 10 und 1520 90 Die Unternummern 1520 10 und 1520 90 entfallen. Die Nummer 1520 lautet

„1520 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen"

Kapitel 16 Anmerkung 1

Die Anmerkung 1 zum Kapitel 1.6 lautet

„1 Ausgenommen von diesem Kapitel sind Fleisch, Innereien und anderer Schlachtanfall, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, die nach den in den Kapiteln 2 oder 3 oder der Nummer 0504 genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind"

Nummer 1602

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Neue Unternummer 1602 32

Nach der Unternummer 1602 31 wird eingefügt: „32 von Hühnern"

Kapitel 17 Unternummer 1702 10

Die Unternummer 1702 10 lautet

„(10) Lactose und Lactpsesirup

11 mit einem Gehalf an Lactose von 99 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockensubstanz

19 andere"

Kapitel 19 Anmerkung 3

Die Anmerkung 3 zum Kapitel 19 lautet

„3 Ausgenommen von der Nummer 1904 sind Zubereitungen, die mehr als 6 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 1806 überzogen sind (Nr. 1806)."

Nummer 1901

Die Nummer 1901 lautet

„1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die keinen Kakao oder weniger als 40 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis 0404, die keinen Kakao oder weniger als 5 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen :"

Nummer 1904

Die Nummer 1904 lautet

„1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:"

Neue Unternummer 1904 20

Nach der Unternummer 1904 10 wird eingefügt

„20 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide"

Kapitel 20 Nummer 2004

Die Nummer 2004 lautet

„2004 - - Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Waren der Nummer 2006 :"

Nummer 2005

Die Nummer 2005 lautet

„2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder hältbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Waren der Nummer 2006:"

Unternummer 2005 30

Die Unternummer 2005 30 entfällt.

Nummer 2006

Die Nummer 2006 lautet

„2006 00 Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder kandiert)"

Kapitel 21 Anmerkung 1 f

Die Anmerkung 1 f zum Kapitel 21 entfällt. Die Anmerkungen 1 g und 1 h zum Kapitel 21 erhalten die Bezeichnungen 1 f und 1 g.

Unternummer 2101 10

Die Unternummer 2101 10 lautet

„(10) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

11 Auszüge, Essenzen und Konzentrate

12 Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee"

Kapitel 22 Nummer 2206

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Nummer 2208

Die Nummer 2208 lautet

„2208 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten:"

Unternummer 2208 10

Die Unternummer 2208 10 entfällt.

Neue Unternummern 2208 60 und 2208 70

Nach der Unternummer 2208 50 wird eingefügt

„60 Wodka 70 Liköre"

Kapitel 23

Neue Unternummer 2306 70

Nach der Unternummer 2306 60 wird eingefügt: „70 aus Maiskeimen"

Kapitel 25 Anmerkung 2 g

Die Anmerkung 2 g zum Kapitel 25 lautet

„g künstliche Natriumchlorid- oder Magnesiumoxidkristalle (ausgenommen optische Elemente)

mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr, der Nummer 3824; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Nr. 9001);"

Nummer 2503 und Unternummern 2503 10 und 2503 90

Die Unternummern 2503 10 und 2503 90 entfallen. Die Nummer 2503 lautet

„2503 00 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter, gefällter und kolloidaler Schwefel"

Nummer 2513 2, 2513 21 und 2513 29

Die Unternummern 2513 (20), 251321 und 251329 lauten.

„20 Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel"

Unternummer 2530 30

Die Unternummer 2530 30 entfällt.

Kapitel 26 Anmerkung 1 e

Die Anmerkung 1 e zum Kapitel 26 lautet

„e Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden (Nr. 71.12);"

Nummer 2602

Die Nummer 2602 lautet

„2602 00 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich eisenhaltiger Manganerze und Konzentrate mit einem Mangangehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz"

Kapitel 27

Neue Anmerkung 4 zu den Unternummern

Nach der Anmerkung 3 zu den Unternummern des Kapitels 27 wird als neue Anmerkung 4 eingefügt

„4 In den Unternummern der Nummer 2710 und in

dieser Anmerkung zu den Unternummern gelten

als

a Leichtöle und Zubereitungen, Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation (nach ASTM D 86) 90 Volumprozent oder mehr (einschließlich der Destillationsverluste) bis 210 °C übergehen;

b mittelschwere Öle und Zubereitungen, Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation

(nach ASTM D 86) weniger als 90 Volumprozent (einschließlich der Destillationsverluste) bis 210 °C und 65 Volumprozent oder mehr (einschließlich der Destillationsverluste) bis 250 °C übergehen;

c Schweröle und Zubereitungen, Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation (nach ASTM D 86) weniger als 65 Volumprozent (einschließlich der Destillationsverluste) bis 250 °C übergehen oder bei denen der Prozentsatz der Destillation bis 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;

d Motorenbenzine, einschließlich Flugbenzine, Leichtöle, wie sie als Kraftstoffe in Kolbenmotoren verwendet werden ;

e leichter Flugturbinenkraftstoff, Leichtöle, wie sie als Kraftstoffe für Gasturbinen und Flugturbinen verwendet werden;

f Petroleum (Kerosin), einschließlich Flugturbinenkraftstoff, mittelschwere Öle, mit einem Flammpunkt nach Abel-Pensky von höher als 21 °C, wie sie als Kraftstoffe für Gasturbinen, Flugturbinen oder Kolbenmotoren oder zum Beheizen, Beleuchten, zur industriellen Reinigung usw verwendet werden;

g Gasöle, Schweröle, bei deren Destillation (nach ASTM D 86) 85 Volumprozent oder mehr (einschließlich der Destillationsverluste) bis 350 °C übergehen und die hauptsächlich als Kraftstoffe für Dieselmotoren und zum Heizen verwendet werden;

h andere Heizöle, Schweröle (ausgenommen Gasöle), die üblicherweise als Brennstoffe verwendet werden ;

i ASTM D 86, die von der American Society for Testing and Materials festgelegte Methode, die in der Ausgabe 1979 der Standarddefinitionen und Spezifikationen für Erdölerzeugnisse und Schmiermittel veröffentlicht wurde;

k Abel-Pensky, die vom DNA (Deutscher Normenausschuß) im März 1974 in der DIN (Deutsche Industrie Norm) 51755 veröffentlichte Methode."

Nummer 2710

Die Nummer 2710 lautet

„2710 -- Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser Zubereitungen bilden: (10) Leichtöle und Zubereitungen

11 Motorenbenzine, einschließlich Flugbenzine

12 leichter Flugturbinenkraftstoff

19 - andere (20) mittelschwere Öle und Zubereitungen.

21 Petroleum (Kerosin), einschließlich Flugturbinenkraftstoff

29 andere (30) Schweröle und Zubereitungen

31 Gasöle

32 andere Heizöle 39 sonstige"

Kapitel 28 Anmerkung 1 d

Die Anmerkung 1 d zum Kapitel 28 lautet

„d die unter 1 a bis 1 c angeführten Erzeugnisse, denen ein für ihre Haltbarmachung oder ihren Transport unerläßliches Stabilisierungsmittel (einschließlich Antibackmittel) zugesetzt wurde;"

Anmerkung 3 e

Die Anmerkung 3 e zum Kapitel 28 lautet

„e künstlicher Graphit (Nr. 3801); Füllungen für Feuerlöschgeräte oder in Form von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben aufgemachte Erzeugnisse der Nummer 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Kleinverkauf der Nummer 3824; künstliche Kristalle mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr (ausgenommen optische Elemente) aus Halogensalzen der Alkali- und Erdalkalimetalle der Nummer 3824;"

Anmerkung 3 g

Die Anmerkung 3 g zum Kapitel 28 lautet

„g Metalle, auch rein, Metallegierungen und Cermets, einschließlich gesinterte Metallcarbide (Metallcarbide gesintert mit einem Metall), des Abschnittes XV;"

Unternummer 2827 37

Die Unternummer 2827 37 entfällt.

Unternummer 2835 21

Die Unternummer 2835 21 entfällt.

Unternummer 2836 93

Die Unternummer 2836 93 entfällt.

Unternummer 2841 60

Die Unternummer 2841 60 lautet

„(60) Manganite, Manganate und Permanganate

61 Kaliumpermanganat 69 - andere"

Nummer 2848 und Unternummern 2848 10 und 2848 90

Die Unternummern 2848 10 und 2848 90 entfallen. Die Nummer 2848 lautet

„2848 00 Phosphide, auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution, ausgenommen Ferrophosphor"

Kapitel 29 Anmerkung 1 f

Die Anmerkung 1 f zum Kapitel 29 lautet

„f die unter 1 a bis 1 e angeführten Erzeugnisse, denen ein für ihre Haltbarmachung oder ihren Transport unerläßliches Stabilisierungsmittel (einschließlich Antibackmittel) zugesetzt wurde;"

Anmerkung 2 a

Die Anmerkung 2 a zum Kapitel 29 lautet

„a Waren der Nummer 1504 und rohes Glycerin der Nummer 1520;"

Anmerkung 2 i

Die Anmerkung 2 i zum Kapitel 29 lautet

„i Füllungen für Feuerlöschgeräte oder in Form von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben aufgemachte Erzeugnisse der Nummer 3813, sowie Tintenentferner in Aufmachungen für den Kleinverkauf der Nummer 3824;"

Anmerkung 5 b

Die Anmerkung 5 b zum Kapitel 29 lautet

„b Ester des Ethylalkohols mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Unterkapitel I bis VII sind in jene Nummer einzureihen, die für die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion in Betracht kommt."

Anmerkung 5 d

Die Anmerkung 5 d zum Kapitel 29 lautet

„d Metallalkoholate sind wie die entsprechenden Alkohole zu tarifieren, ausgenommen solche von Ethylalkohol (Nr. 2905)."

Unternummer 2903 40

Die Unternummer 2903 40 lautet

„(40) Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe, die zwei oder mehr verschiedene Halogene enthalten

41 Trichlorfluormethan

42 Dichlordifluormethan

43 Trichlortrifluorethane

44 Dichlortetrafluorethane und Chlorpentafluorethan

45 andere perhalogenierte Derivate, nur Fluor und Chlor enthaltend

46 Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane

47 andere perhalogenierte Derivate 49 sonstige"

Unternummer 2905 21

Die Unternummer 2905 21 entfällt.

Neue Unternummer 2905 45

Nach der Unternummer 2905 44 wird eingefügt: „45 Glycerin"

Unternummer 2914 30

Die Unternummer 2914 30 lautet

„(30) aromatische Ketone ohne andere Sauerstoffunktionen

31 Phenylaceton (1-Phenylpropan-2-on) 39 andere"

Unternummern 2914 4, 2914 41 und 2914 49

Die Unternummern 2914 (40), 2914 41 und 291449 lauten.

„40 Ketonalkohole und Ketonaldehyde"

Unternummer 2916 33

Die Unternummer 2916 33 lautet

„34 Phenylessigsäure und deren Salze 35 Ester der Phenylessigsäure"

Unternummer 2922 1

Die Unternummer 2922 (10) lautet

„(10) Aminoalkohole, ausgenommen solche, die mehr als eine Art von Sauerstoffunktion enthalten, deren Ether und Ester; deren Salze:"

Unternummer 2922 2

Die Unternummer 2922 (20) lautet

„(20) Aminonaphthole, ausgenommen solche, die mehr als eine Art von Sauerstoffunktion enthalten, deren Ether und Ester; deren Salze:"

Unternummer 2922 4

Die Unternummer 2922 (40) lautet

„(40) Aminosäuren, ausgenommen solche, die mehr als eine Art von Sauerstoffunktion enthalten, und deren Ester; deren Salze:"

Neue Unternummer 2922 43

Nach der Unternummer 2922 42 wird eingefügt: „43 Anthranilsäure und deren Salze"

Neue Unternummer 2924 22

Nach der Unternummer 2924 21 wird eingefügt: „22 2-Acetamidobenzoesäure"

Unternummer 2932 90

Die Unternummer 2932 90 lautet

„(90) andere

91 Isosafrol

92 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

93 Piperonal

94 Safrol

99 sonstige"

Nummer 2933

Die Nummer 2933 lautet

„2933 -- Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem oder mehreren Stickstoffheteroatomen:"

Neue Unternummer 2933 32

Nach der Unternummer 2933 31 wird eingefügt: „32 Piperidin und dessen Salze"

Unternummer 2933 5

Die Unternummer 2933 (50) lautet

„(50) - Verbindungen mit Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur:"

Nummer 2934

Die Nummer 2934 lautet

„2934 -- Nucleinsäuren und deren Salze; andere heterocyclische Verbindungen:"

Unternummer 2939 40

Die Unternummer 2939 40 lautet

„(40) Ephedrine und deren Salze

41 Ephedrin und dessen Salze

42 Pseudoephedrin (INN) und dessen Salze

49 andere"

Unternummer 2939 60

Die Unternummer 2939 60 lautet

„(60) Mutterkorn-Alkaloide und deren Derivate; deren Salze

61 Ergometrin (INN) und dessen Salze

62 Ergotamin (INN) und dessen Salze

63 Lysergsäure und deren Salze 69 - andere"

Kapitel 30 Anmerkung 2

Die erste Zeile der Anmerkung 2 zum Kapitel 30 lautet

„3 Bei den Nummern 3003 und 3004 sowie in der Anmerkung 4 d zu diesem Kapitel gelten:"

Neue Anmerkung 2

Die Anmerkung 3 zum Kapitel 30 erhält die Bezeichnung 4.

Nach der Anmerkung 1 zum Kapitel 30 wird als neue Anmerkung 2 eingefügt

„2 Bei der Nummer 3002 umfaßt der Ausdruck „modifizierte immunologische Produkte" nur monoklonale Antikörper (MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und Antikörperfragmentkonjugate."

Nummer 3002 und Unternummer 3002 10

Die Nummer 3002 und die Unternummer 3002 10 lauten.

„3002 - - Menschliches Blut; tierisches Blut, für therapeutische, prophylaktische oder diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Produkte, auch durch biotechnologische Prozesse hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: 10 Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Produkte, auch durch biotechnologische Prozesse hergestellt"

Unternummern 3002 3, 3002 31 und 3002 39

Die Unternummern 3002 (30), 3002 31 und 3002 39 lauten

„30 Vaccine für die Veterinärmedizin"

Nummer 3006

Die Nummer 3006 lautet

„3006 -- Pharmazeutische Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:"

Kapitel 31 Anmerkung 1 c

Die Anmerkung 1 c zum Kapitel 31 lautet

„c künstliche Kaliumchloridkristalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von

2,5 g oder mehr der Nummer 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Nr. 9001)."

Kapitel 32 Unternummer 3201 30

Die Unternummer 3201 30 entfällt.

Unternummer 3206 10

Die Unternummer 3206 10 lautet

„(10) Pigmente und Zubereitungen auf der

Grundlage von Titandioxid

11 mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz 19 andere"

Unternummer 3214 10

Die Unternummer 3214 10 lautet

„10 Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement, Dichtungsmassen und ähnliche Massen; Malerspachtelkitte"

Kapitel 33 Anmerkung 1 a

Die Anmerkung 1 a zum Kapitel 33 lautet

„a Natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der Nummern 1301 und 1302;"

Neue Anmerkung 2

Die Anmerkungen 2 und 3 zum Kapitel 33 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4.

Nach der Anmerkung 1 zum Kapitel 33 wird als neue Anmerkung 2 eingefügt

„2 Als Riechstoffe der Nummer 3302 gelten nur die Substanzen der Nummer 3301, die aus diesen Substanzen isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe."

Nummer 3301

Die Nummer 3301 lautet

„3301 -- Etherische Öle (auch terpenfrei), einschließlich sogenannter Concretes und Absolues; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, in nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der Herstellung terpenfreier etherische Öle; wässerige Destillate und wässerige Lösungen etherischer Öle:"

Nummer 3302

Die Nummer 3302 lautet

„3302 -- Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, wie sie als Rohstoffe in der Industrie verwendet werden; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden:"

Nummer 3306 sowie Unternummern 3306 10 und 3306 90

Die Nummer 3306 sowie die Unternummern 3306 10 und 3306 90 lauten

,,3306 - - Zubereitungen für Mund- oder Zahnhygiene, einschließlich Haftpasten und Haftpulver für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Kleinverkauf: 10 Zahnreinigungsmittel 20 Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide) 90 andere"

Kapitel 34

Anmerkung 5, Ausnahme a

Die Anmerkung 5 a zum Kapitel 34 lautet

„a Erzeugnisse der Nummer 1516, 3402 oder 3823, auch wenn sie Wachscharakter besitzen;"

Kapitel 35

Unternummern 3502 10 und 3502 90

Die Unternummern 3502 10 und 3502 90 lauten

„(10) Eialbumin: 11 getrocknet

19 anders

20 Milchalbumin, einschließlich Konzentrate

aus zwei oder mehr Molkenproteinen 90 andere"

Kapitel 37 Anmerkung 1

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Anmerkung 2

Die Anmerkung 2 zum Kapitel 37 lautet

„2 In diesem Kapitel bezieht sich der Begriff „photographisch" auf ein Verfahren, bei dem durch den Einfluß von Licht oder anderen Strahlenarten auf photosensitive Oberflächen sichtbare Bilder direkt oder indirekt erzeugt werden."

Unternummer 3702 3

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 3702 4

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Kapitel 38

Neue Anmerkung 1 d

Nach der Anmerkung 1 c zum Kapitel 38 wird eingefügt

„d Ausgebrauchte Katalysatoren, wie sie zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendet werden (Nr. 2620), ausgebrauchte Katalysatoren, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden (Nr. 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metallegierungen in Form von z. B. fein zerteiltem Pulver oder Metallgeweben bestehen (Abschn. XIV oder XV)."

Anmerkung 2

Die erste Zeile der Anmerkung 2 zum Kapitel 38 lautet

„2 In die Nummer 3824 und nicht in andere Nummern des Tarifs gehören folgende Waren:"

Unternummer 3806 20

Die Unternummer 3806 20 lautet

„20 Salze des Kolophoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolophonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolophoniumaddukten"

Nummer 3822

Die Nummer 3822 lautet

„3822 00 Reagenzien für Diagnostik oder Laboratorien, auf einem Träger, und zubereitete Reagenzien für Diagnostik oder Laboratorien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche der Nummer 3002 oder 3006"

Nummer 3823 und Unternummern 3823 10 bis 3823 90

Die Nummer 3823 erhält die Bezeichnung 3824 und die Unternummern 3823 10, 3823 20, 3823 30, 3823 40,

3823 50, 3823 60 und 3823 90 erhalten die Bezeichnungen

3824 10, 3824 20, 3824 30, 3824 40, 3824 50, 3824 60 und 3824 90.

Neue Nummer 3823 und Unternummern 3823 1 bis 3823 20

Nach der Nummer 3822 wird eingefügt

„3823 -- Industrielle einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; industrielle Fettalkohole

(10) Industrielle einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

11 Stearinsäure

12 Ölsäure

13 Tallölfettsäuren 19 andere

70 Industrielle Fettalkohole"

Neue Unternummern 3824 7, 3824 71 und 3824 79 Nach der Unternummer 3824 60 wird eingefügt

„(70) Mischungen, die perhalogenierte Derivate acyclischer Kohlenwasserstoffe enthalten, wobei diese Derivate zwei oder mehr verschiedene Halogene enthalten

71 nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate acyclischer Kohlenwasserstoffe enthaltend

79 andere"

Kapitel 39 Anmerkung 2 d

Die Anmerkung 2 d zum Kapitel 39 lautet

„d Lösungen von Erzeugnissen der Nummern 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösungsmitteln, wenn das Gewicht des Lösungsmittels 50 Gewichtsprozent der Lösung überschreitet (Nr. 3208); Prägefolien der Nummer 3212;"

Neue Anmerkung 2 g

Die Anmerkungen. 2 g bis 2 v zum Kapitel 39 erhalten die Bezeichnungen 2 h bis 2 w

Nach der Anmerkung 2 f zum Kapitel 39 wird als neue Anmerkung 2 g eingefügt

„g Reagenzien für Diagnostik oder Laboratorien, auf einem Träger aus Kunststoffen (Nr. 3822);"

Anmerkung 4

Die Anmerkung 4 zum Kapitel 39 lautet

„4 Der Ausdruck „Copolymere" umfaßt alle Polymere, bei denen keine einzige Monomereinheit 95 Gewichtsprozent oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

In diesem Kapitel sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionsprodukte, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymermischungen in jene Nummer einzureihen, welche die Polymere jener Comonomereinheit umfaßt, die gewichtsmäßig über jede andere Comonomereinheit überwiegt. Für Zwecke dieser Anmerkung sind jene polymeraufbauenden Comonomereinheiten, die in die gleiche Nummer eingereiht werden können, zusammenzuziehen.

Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere und Polymermischungen in die der Numerierung nach letzte der gleichermaßen in Betracht kommenden Nummern einzureihen."

Anmerkung 1 zu den Unternummern

Die Anmerkung 1 zu den Unternummern des Kapitels 39 lautet

„1 Innerhalb jeder Nummer dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a Wenn eine Unternummer „andere" oder

„sonstige" innerhalb derselben Folge der

Unternummern aufscheint

1 Die Bezeichnung eines Polymers in einer Unternummer mit der Vorsilbe „poly" (z. B. Polyethylen und Polyamid-6,6) bedeutet, daß die polymeraufbauende Monomereinheit oder die Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 Gewichtsprozent oder mehr zum gesamten Polymergehalt beitragen müssen.

2 Die in den Unternummern 3901 30, 3903 20, 3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind in diese Unternummern einzureihen, sofern die Comonomereinheiten des genannten Copolymers 95 Gewichtsprozent oder mehr zum gesamten Polymergehalt beitragen.

3 Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unternummer „andere" oder „sonstige" einzureihen, sofern diese chemisch modifizierten Polymere von keiner anderen Unternummer spezifischer erfaßt werden.

4 Polymere, die den vorstehenden Absätzen 1, 2 und 3 nicht entsprechen, sind in jene Unternummer unter den verbleibenden Unternummern in der Folge der Unternummern einzureihen, die Polymere jener Monomereinheit umfaßt, die gewichtsmäßig jede andere Comonomereinheit überwiegt. Für diesen Zweck sind die polymeraufbauenden Monomereinheiten, die in dieselbe Unternummer fallen, zusammenzuziehen. Es werden nur jene polymeraufbauenden Comonomereinheiten miteinander verglichen, die in dieselbe in Betracht kommende Folge von Unternummern fallen, b Wenn keine Unternummer „andere" oder

„sonstige" innerhalb derselben Folge der

Unternummern aufscheint

1 Polymere sind in jene Unternummer einzureihen, die Polymere jener Monomereinheit umfaßt, die gewichtsmäßig jede andere Comonomereinheit überwiegt. Für diesen Zweck sind die polymeraufbauenden Monomereinheiten, die in dieselbe Unternummer fallen, zusammenzuziehen. Es werden nur jene polymeraufbauenden Comonomereinheiten miteinander verglichen, die in dieselbe in Betracht kommende Folge von Unternummern fallen.

2 Chemisch modifizierte Polymere sind in die für das unmodifizierte Polymer vorgesehene Unternummer einzureihen.

Polymermischungen sind in dieselbe Unternummer einzureihen wie Polymere aus denselben Monomereinheiten in denselben Mengenverhältnissen."

Unternummern 3905 1 bis 3905 90

Die Unternummern 3905 (10) bis 3905 90 lauten

„(10) Polyvinylacetat

11 in wässeriger Dispersion

19 andere

(20) Vinylacetat-Copolymere:"

21 in wässeriger Dispersion

29 andere

30 Polyvinylalkohol, auch unhydrolisierte

Acetatgruppen enthaltend (90) andere: 91 Copolymere 99 andere"

Unternummer 3906 90

Die Unternummer 3906 90 lautet

„(90) andere

91 Copolymere

99 sonstige"

Nummer 3909

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 3909 50

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 3921 13

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Kapitel 40

Unternummern 4010 10 bis 4010 99

Die Unternummern 4010 10 bis 4010 99 lauten

„(10) Förderbänder

11 nur mit Metall verstärkt

12 nur mit Spinnstoffen verstärkt

13 nur mit Kunststoffen verstärkt 19 andere (20) Treibriemen

21 - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), auch eingekerbt, mit einem Umfang von mehr als 60 cm, aber nicht mehr als 180 cm

22 endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), auch eingekerbt, mit einem Umfang von mehr als 180 cm, aber nicht mehr als 240 cm

23 endlose Zahnriemen mit einem Umfang von mehr als 60 cm, aber nicht mehr als 150 cm

24 endlose Zahnriemen mit einem Umfang von mehr als 150 cm, aber nicht mehr als 198 cm

29 andere"

Kapitel 41 Unternummer 4104 31

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Kapitel 42 Anmerkung 2

Die Anmerkung 2 zum Kapitel 42 lautet

„2 A Ergänzend zu den Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung 1 sind von der Nummer 4202 ausgenommen: a Taschen aus Kunststoffolien, auch bedruckt, mit Griffen, nicht für längeren Gebrauch geeignet (Nr. 3923); b Waren aus Flechtstoffen (Nr. 4602). B Waren der Nummern 4202 und 4203 mit Teilen aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituienen Steinen bleiben auch dann in diesen Nummern, wenn diese Teile mehr als nur geringfügige Zutaten oder einfache Verzierungen darstellen, vorausgesetzt, daß diese Teile nicht das Wesen der Waren bestimmen. Wenn diese Teile das Wesen der Waren bestimmen, sind diese Waren in das Kapitel 71 einzureihen."

Unternummer 4203 2

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Kapitel 43 Anmerkung 1

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Anmerkung 2 b

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Kapitel 44

Anmerkung 1 b

Die Anmerkung 1 b zum Kapitel 44 lautet

„b Bambus und andere holzige Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von Korb- und Flechtwaren verwendet werden, roh, auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen zugeschnitten (Nr. 1401);"

Anmerkung 6

Die Anmerkung 6 zum Kapitel 44 lautet

„6 Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen

umfaßt jede Anführung von Holz in einer Nummer dieses Kapitels auch Bambus und andere holzige Stoffe."

Neue Anmerkung zu den Unternummern

Nach der Anmerkung 6 zum Kapitel 44 wird eingefügt: „Anmerkung zu den Unternummern

1 Als tropisches Holz der Unternummern 4403 41 bis 4403 49, 4407 23 bis 4407 29, 4408 31 bis 4408 39 und 4412 13 bis 4412 99 gilt Holz folgender Arten

Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, Alan, Andiroba, Aningré, Avodiré, Azobé, Balau, Balsa, Bossé clair, Bossé foncé, Cativo, Cedro, Dabema, Dark Red Meranti, Dibétou, Doussié, Framiré, Freijo,. Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Imbuia, Ipé, Iroko, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibé, Koto, Light Red Meranti, Limba, Louro, Maçaranduba, Mahogany (Amerikanisches Mar hagoni), Makoré, Mansonia, Mengkulang, Meranti Bakau, Merawan, Merbau, Merpauh, Mersawa, Moabi, Nïangon, Nyatoh, Obeche, Okoumé, . Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao, Palissandre de Guatemala, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rosé, Pau Marfim, Pulai, Punah, Ramin, Sapelli, Saqui-Saqui, Sepetir, Sipo, Sucupira, Suren, Teak, Tiama, Tola, Virola, White Lauan, "White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti."

Unternummern 4403 3 bis 4403 35

Die Unternummern 4403 (30) bis 4403 35 lauten

„(4.0) anderes, von den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels genannten tropischen Bäumen: 41 - Dark Red Meranti, Light Red Meranti

und Meranti Bakau 49 sonstige"

Unternummern 4407 2 bis 4407 23

Die Unternummern 4407 (20) bis 4407 23 lauten.

„(20) von den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels genannten tropischen Bäumen.

24 - Virola, Mahogany (Amerikanisches Mahagoni, Swietenia spp.), Imbuia und Balsa

25 - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

26 - White Lauan, White Meranti, White

Seraya, Yellow Meranti und Alan 29 - - andere"

Unternummer 4408 20 Die Unternummer 4408-20 lautet

„(30) - von den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels genannten tropischen Bäumen

31 Dark Red Meranti, Light Red Meranti

und Meranti Bakau 39 andere"

Unternummer 4410 10

Die Unternummer 4410 10 lautet

„(10) aus Holz

11 - - Spanplatten aus flachen, großflächigen Spänen (sog. Waferboard), einschließlich Spanplatten mit ausgerichteten Spänen

19 andere"

Unternummern 4412 11 bis 4412 99

Die Unternummern 4412 11 bis 4412 99 lauten

„13 mit zumindest einer Außenschichte aus den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels genannten tropischen Hölzern

14 - andere, mit zumindest einer Außenschichte, die nicht aus Nadelholz besteht 19 sonstige

(20) andere, mit zumindest einer Außenschichte, die nicht aus Nadelholz besteht

22 mit zumindest einer Schichte aus den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels genannten tropischen Hölzern

23 - andere, mit zumindest einer Schichte aus

Spanplatten 29 sonstige (90) andere

92 mit zumindest einer Schichte aus den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels genannten tropischen Hölzern

93 - andere, mit zumindest einer Schichte aus

Spanplatten 99 sonstige"

Nummer 4415

Die Nummer 4415 lautet:"

„4415 - - - Kisten, Schachteln, Verschlage, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsetzwände aus Holz:"

Unternummer 4415 20

Die Unternummer 4415 20 lautet

„20 Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsetzwände"

Kapitel 46 Anmerkung 1

Die Anmerkung 1 zum Kapitel 46 lautet

„1 Als Flechtstoffe dieses Kapitels gelten nur solche Stoffe, die nach ihrer Beschaffenheit oder Form zum Flechten, Weben oder zu ähnlichen Verarbeitungen geeignet sind; dies sind vor allem Stroh, Weidenruten, Bambus, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem pflanzlichen Material (z. B. Rindenstreifen, schmale Blätter und Raffia oder andere Streifen, die aus breiten Blättern stammen), nicht versponnene natürliche textile Fasern, Monofile und Streifen und dergleichen aus Kunststoffen oder Streifen aus Papier, nicht jedoch Streifen aus Leder, Kunstleder (rekonstituiertes Leder), Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Roßhaar, Vorgarne und Garne, aus Spinnstoffen, oder Monofile und Streifen und dergleichen des Kapitels 54."

Abschnitt X Überschrift

Die Überschrift des Abschnitts X lautet

„Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung

(Abfälle); Papier und Pappe sowie Waren daraus"

Kapitel 47 Überschrift

Die Überschrift des. Kapitels 47 lautet

„Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung

(Abfälle)"

Nummer 4706

Die Nummer 4706 lautet

„4706 -- Halbstoffe aus Fasern von Papier- oder Pappeabfällen oder aus anderem cellulosehaltigem Fasermaterial:"

Neue Unternummer 4706 20

Nach der Unternummer 4706 10 wird eingefügt

„20 - Halbstoffe aus Fasern von Papier- oder Pappeabfällen"

Nummer 4707

Die Nummer 4707 lautet

„4707 - - Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle):"

Kapitel 48

Neue Anmerkung 1 f

Die Anmerkungen 1 f bis 1 o zum Kapitel 48 erhalten die Bezeichnungen 1 g bis 1 p.

Nach der Anmerkung 1 e zum Kapitel 48 wird als neue Anmerkung 1 f eingefügt

„f Papiere, mit Reagenzien für Diagnostik oder Laboratorien.imprägniert (Nr. 3822);"

Anmerkung 2

Die Anmerkung 2 zum Kapitel 48 lautet

„2 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 6 gehören in die Nummern 4801 bis 4805 auch Papiere und Pappen, die durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet, mit unechten Wasserzeichen versehen oder an der Oberfläche geleimt sind, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, die in beliebigem Verfahren in der Masse gefärbt oder marmoriert sind. In diese Nummern gehören nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, die in anderer Weise bearbeitet worden sind, sofern der Wortlaut der Nummer 4803 nichts anderes bestimmt."

Anmerkung 3

Die Anmerkung 3 zum Kapitel 48 lautet

„3 Als Zeitungsdruckpapier gilt in diesem Kapitel nur nicht gestrichenes, ungeleimtes oder schwach geleimtes Papier, wie es zum Drucken von Zeitungen verwendet wird, mit einem Gehalt von mindestens 65 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge) an Halbstoffen, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Verfahren gewonnen worden sind, einer Parker Print Surf (1 MPa) Oberflächenrauhigkeit auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikron) und einem Quadratmetergewicht von nicht weniger als 40 g und nicht mehr als 65 g."

Anmerkung 4

Die Fußnote zur Anmerkung 4 zum Kapitel 48 entfällt. Die Anmerkung 4 zum Kapitel 48 lautet

„4 In die Nummer 4802 gehören außer den handgeschöpften Papieren und Pappen nur solche Papiere und Pappen, die überwiegend aus gebleichter Papiermasse oder mechanisch hergestellter Papiermasse erzeugt wurden, sofern sie eines der folgenden Kriterien aufweisen : Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger: a ein Gehalt von 10% oder mehr an mechanisch gewonnenen Fasern und

1 ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger, oder

2 in der Masse gefärbt; oder b ein Aschegehalt von mehr als 8% und

1 ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger, oder

2 in der Masse gefärbt; oder c ein Aschegehalt von mehr als 3% und ein

Weißgrad von 60% oder mehr; oder d ein Aschegehalt von mehr als 3%, aber nicht mehr als 8%, ein Weißgrad von weniger als 60% sowie ein flächengewichtsbezogener Berstwiderstand von 2,5 kPa.m²/g oder weniger; oder

e ein Aschegehalt von 3% oder weniger, ein Weißgrad von 60% oder mehr sowie ein flächengewichtsbezogener Berstwiderstand von 2,5 kPa. m²/g oder weniger. Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g: a in der Masse gefärbt, oder b ein Weißgrad von 60% oder mehr und

1 eine Dicke von 225 Mikrometer (Mikron) oder weniger, oder

2 eine Dicke von mehr als 225 Mikrometer (Mikron), aber nicht mehr als 508 Mikrometer (Mikron), und ein Aschegehalt von mehr als 3%; oder c ein Weißgrad von weniger als 60%, eine Dicke von 254 Mikrometer (Mikron) oder weniger und ein Aschegehalt von mehr als 8%.

Nicht in die Nummer 4802 gehören jedoch Filterpapiere und -pappen (einschließlich Teebeutelpapiere) und Filzpapiere und -pappen."

Anmerkung 6

Die Anmerkung 6 zum Kapitel 48 lautet

„6 Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in den Wortlauten der Nummern sind Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, auf die zwei oder mehr der Nummer 4801 bis 4811 zutreffen, in die der Numerierung nach letzte der in Betracht kommenden Nummern einzureihen."

Anmerkung 7

Die Anmerkung 7 zum Kapitel 48 erhält die Bezeichnung 7 A.

Neue Anmerkung 7 B

Nach der Anmerkung 7 (neue Bezeichnung 7 A) zum Kapitel 48 wird als neue Anmerkung 7 B eingefügt

„B In die Nummern 4803 und 4809 gehören nur

Papiere, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern

a in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, oder

b in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen mehr als 15 cm messen."

Anmerkung 2 a zu den Unternummern

Die Anmerkung 2 a zu den Unternummern des Kapitels 48 lautet

„a Berstindex nach Müllen von mindestens 3,7 kPa.m²/g und eine Bruchdehnung von mehr als 4,5% in der Querrichtung und von mehr als 2% in der Maschinenrichtung."

Anmerkung 3 zu den Unternummern

Die Anmerkung 3 zu den Unternummern des Kapitels 48 lautet

„3 Als Halbzellstoff-Papier für die Welle der Wellpappe (Fluting) der Unternummer 4805 10

gilt Papier in Rollen, mit mindestens 65 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge) halbchemisch hergestellten, ungebleichten Laubholzfasern und einem Flachstauchwiderstand nach CMT 60 (Concora Medium Test mit 60 Minuten Konditionierung) von mehr als 196 N bei 50% relativer Luftfeuchte und einer Temperatur von 23 ° C."

Anmerkung 4 zu den Unternummern

Die Anmerkung 4 zu den Unternummern des Kapitels 48 lautet

„4 Als. Sulfit-Packpapier der Unternummer 4805 30 gilt maschinenglattes Papier mit mehr als 40 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge) chemisch im Sulfitprozeß gewonnenen Holzfasern, einem Aschegehalt von 8% oder weniger und einem Berstindex nach Müllen von 1,47 kPa. m²/g oder mehr."

Nummer 4803

Die Nummer 4803 lautet

„4803 00 Papiere, wie sie für die Herstellung von Toilette- oder Gesichtstüchern, Handtüchern, Servietten und ähnlichen Papiererzeugnissen für den Haushalt oder für hygienische Zwecke verwendet werden, sowie Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, auch gekreppt, plissiert, geprägt, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen"

Nummer 4805

Die Nummer 4805 lautet

„4805 -- Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet oder behandelt als in der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angeführt:"

Unternummer 4807 9, 4807 91 und 4807 99

Die Unternummern 4807 (90), 480791 und 4807 99 lauten.

„90 andere"

Nummer 4808

Die Nummer 4808 lautet

„4808 -- Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebten flachen Deckschichten), gekreppt, plissiert, geprägt oder perforiert, in Rollen oder Bogen, andere als Papiere der in der Nummer 4803 beschriebenen Art:"

Nummer 4809

Die Nummer 4809 lautet

„4809 -- Kohlepapiere, selbstdurchschreibende Papiere und andere Vervielfältigungs- oder Umdruckpapiere (einschließlich gestrichenes oder getränktes Papier für Vervielfältigungsmatrizen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen:"

Nummer 4811

Die Nummer 4811 lautet

„4811 -- Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert, überzogen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, andere als solche der in der Nummer 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art:"

Unternummer 4811 40

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Nummer 4818

Die Nummer 4818 lautet

„4818 -- Toilettepapiere und ähnliche Papiere, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstoffasern, wie sie für den Haushalt oder für hygienische Zwecke verwendet werden, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder Form zugeschnitten; Taschentücher, Reinigungstücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln, Tampons, Bettücher und ähnliche Haushalts-, Hygiene- oder Krankenhauswaren, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papiermasse, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern:"

Unternummern 4823 30

Die Unternummer 4823 30 entfällt.

Abschnitt XI Anmerkung 1 e

Die Anmerkung 1 e zum Abschnitt XI lautet

„e Waren der Nummern 3005 und 3006 (zB Watte, Gaze, Binden und ähnliche für medizinische, chirurgische, zahnmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke bestimmte Waren, steriles chirurgisches Nahtmaterial); Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Kleinverkauf, der Nummer 3306;"

Anmerkung 1 s

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Anmerkung 1 t

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Neue Anmerkungen 1 u und 1 v

Der Punkt am Ende der Anmerkung 1 t zum Abschnitt XI wird durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Anmerkung 1 t werden als neue Anmerkungen 1 u und 1 v eingefügt

„u Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Reisezusammenstellungen von Waren für Näharbeiten, Reißverschlüsse und Farbbänder für Schreibmaschinen); v Waren des Kapitels 97 "

Anmerkung 5 b

Die Anmerkung 5 b zum Abschnitt XI lautet

„b appretiert für die Verwendung als Nähgarn; und"

Anmerkung 7 f

Die Anmerkung 7 f zum Abschnitt XI lautet

„f gewirkte oder gestrickte Waren, abgepaßt hergestellt, in Einzelstücken oder in aneinandergereihten Teilstücken."

Anmerkung 8

Die Anmerkung 8 zum Abschnitt XI lautet

„8 In den Kapiteln 50 bis 60 gilt

a Konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 werden weder von den Kapiteln 50 bis 55 und 60 noch — vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen — von den Kapiteln 56 bis 59 erfaßt; b in die Kapitel 50 bis 55 und 60 fallen keine der in Jen Kapiteln 56 bis 59 erfaßten Waren."

Anmerkung 13, neuer letzter Satz

In die Anmerkung 13 zum Abschnitt XI wird als letzter Satz eingefügt

„Als textile Kleidungsstücke im Sinne dieser Anmerkung gilt Bekleidung der Nummern 6101 bis 6114 und der Nummern 6201 bis 6211."

Anmerkung 2 B c zu den Unternummern

Die Anmerkung 2 B c zu den Unternummern des Abschnitts XI lautet

„c bei Stickereien der Nummer 5810 und Waren daraus ist nur der Stickgrund maßgeblich. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus ist jedoch für die Einreihung nur der Stickfaden in Betracht zu ziehen."

Kapitel 52

Anmerkung zu den Unternummern

Die Anmerkung 1 zu den Unternummern des Kapitels 52 lautet

„1 Bei den Unternummern 5209 42 und 5211 42 gelten als Denim bunt gewebte Gewebe aus 3-oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich Kreuz-Kettköper, bei dem die Kettgarne von ein und derselben Farbe und die Schußgarne roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton der Farbe der Kettgarne gefärbt sind."

Unternummer 5205 25

Die Unternummer 5205 25 lautet

„26 - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex bis einschließlich 106,38 Dezitex (mehr als Nr. 80 metrisch bis einschließlich Nr. 94 metrisch)

27 mit einem Titer von weniger als 106,38 Dezitex bis einschließlich 83,33 Dezitex (mehr als Nr. 94 metrisch bis einschließlich Nr. 120 metrisch)

28 mit einem Titer von weniger als 83,33 Dezitex (mehr als Nr. 120 metrisch)"

Unternummer 5205 45

Die Unternummer 5205 45 lautet

„46 mit einem Titer von weniger als 125

Dezitex bis einschließlich 106,38 Dezitex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch

bis einschließlich Nr. 94 metrisch je

Einfachgarn)

47 mit einem Titer von weniger als 106,38 Dezitex bis einschließlich 83,33 Dezitex je Einfachgarn (mehr als Nr. 94 metrisch bis einschließlich Nr. 120 metrisch je Einfachgarn)

48 mit einem Titer von weniger als 83,33 Dezitex je Einfachgarn (mehr als Nr. 120 metrisch je Einfachgarn)"

Unternummer 5208 13

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5208 23

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5208 33

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5208 43

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5208 53

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5209 12

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5209 22

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5209 32

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5209 43

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5209 52

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5210 12

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5210 22

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5210 32

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5210 42

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5210 52

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5211 12

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5211 22

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5211 32

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5211 43

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5211 52

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Kapitel 54 Unternummer 5407 60

Die Unternummer 5407 60 lautet

„(60) andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Polyesterfilamente enthaltend: 61 85 Gewichtsprozent oder mehr nicht texturierte Polyesterfilamente enthaltend 69 andere"

Kapitel 55 Unternummer 5513 12

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5513 22

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5513 32

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5513 42

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5514 12

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5514 22

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5514 32

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 5514 42

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Kapitel 56 Nummer 5603

Die Nummer 5603 lautet

„5603 -- Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet:"

Neue Unternummern 5603 1 bis 5603 94

Als neue Unternummern 5603 (10) bis 5603 94 werden eingefügt

„(10). aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

1.1 mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

12 mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis einschließlich 70 g

13 mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis einschließlich 150 g

14 mit einem Quadratmetergewicht von

mehr als 150 g (90) andere

91 mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

92 mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis einschließlich 70 g

93 mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis einschließlich 150 g

94 - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g"

Kapitel 58 Nummer 5804

Die Nummer 5804 lautet

„5804 -- Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse, ausgenommen gewebte, gewirkte oder gestrickte Erzeugnisse; Spitzen als Meterware, Streifen oder Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 6002:"

Nummer 5811

Die Nummer 5811 lautet

„5811 00 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware, aus einer oder mehreren Lagen von Spinnstoffen, mit wattierendem Material durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt verbunden, ausgenommen Stickereien der Nummer 5810"

Kapitel 59 Anmerkung 4

Der Strichpunkt am Ende der Anmerkung 4 c zum Kapitel 59 wird durch einen Punkt ersetzt. Die Anmerkung 4 d zum Kapitel 59 entfällt.

In der Anmerkung 4 zum Kapitel 59 wird als neuer zweiter (letzter) "Absatz eingefügt

„Diese Nummer umfaßt jedoch nicht Platten, Blätter oder Streifen, aus Zellkautschuk, in Verbindung mit Geweben, bei denen das Gewebe bloß der Verstärkung dient (Kapitel'40), und textile Flächenerzeugnisse der Nummer 5811."

Anmerkung 7 a 1

Die Anmerkung 7 a 1 zum Kapitel 59 lautet

„1 Gewebe, Filze oder mit Filz unterlegte Gewebe, in Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen, wie sie als Kratzenstoffe (Kratzentücher) verwendet werden und ähnliche Erzeugnisse für andere

technische Zwecke, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk imprägniertem Samt zum Überziehen von Kettbäumen;"

Unternummer 5903 20

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Nummer 5910

Die Nummer 5910 lautet

„5910 00 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt"

Unternummer 5911 10

Die Unternummer 5911 10 lautet

„10 Gewebe, Filze und mit Filz unterlegte Gewebe, in Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen, wie sie als Kratzenstoffe (Kratzentücher) verwendet werden und ähnliche Erzeugnisse für andere technische Zwecke, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk imprägniertem Samt zum Überziehen von Kettbäumen"

Kapitel 61 Anmerkung 3

Die Anmerkung 3 zum Kapitel 61 lautet

„3 In den Nummern 6103 und 6104 gelten

a als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Stoff hergestellt sind und aus folgenden Teilen bestehen: einem Sakko oder einer Jacke, zum Bedecken des Oberkörpers; die Außenseite dieses Kleidungsstückes muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt sein; außerdem ist eine Weste (Gilet) zulässig, deren Vorderseite aus dem gleichen Stoff wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Stoff wie der Futterstoff des Sakkos oder der Jacke hergestellt ist; und

einem Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers; dabei muß es sich um eine lange Hose, Kniebundhose und dergleichen oder kurze Hose (ausgenommen Badebekleidung) oder um einen Rock oder Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz, handeln.

Alle Teile eines Anzuges oder Kostümes müssen aus Stoffen mit gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung hergestellt sein und außerdem den gleichen Stil besitzen sowie von gleicher oder einander entsprechender

Größe sein; sie dürfen jedoch einen Schnurbesatz (einen in den Saum eingenähten Streifenbesatz) aus einem anderen Stoff aufweisen.

Werden bei Anzügen oder Kostümen mehrere verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers gemeinsam zur Abfertigung gestellt (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), ist die lange Hose, oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung der Rock oder Hosenrock, als das wesensbestimmende Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers anzusehen; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

Der Begriff Anzug oder Kostüm umfaßt, unabhängig davon, ob alle vorstehenden Bedingungen erfüllt werden, noch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken

Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften langen Hose;

Frack, üblicherweise aus einem schwarzen Stoff, dessen Oberteil vorne verhältnismäßig kurz und nicht schließbar ist und dessen in Hüfthöhe angesetzte, schmale Schöße hinten herabhängen; Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorne meist mit größerem Ausschnitt), aber als Besonderheit glänzende Revers aus Seide oder einer Seidenimitation aufweist; b als Ensemble mehrteilige Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die hinsichtlich ihrer Schauseite überwiegend aus dem gleichen Stoff hergestellt sein müssen und aus folgenden Teilen bestehen : einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers (ausgenommen Waren der Nummern 6107 und 6108 sowie Unterleibchen der Nummer 6109) ; zusätzlich ist als zweites derartiges Kleidungsstück ein Pullover — allerdings nur bei Kombinationen von Pullover und Jacke (sog. Twinsets) — oder — in allen anderen Fällen — eine Weste (Gilet) zulässig; einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers; es muß sich dabei um lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen, kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), Röcke oder Hosenröcke handeln.

Alle Teile eines Ensembles müssen von gleicher oder einander entsprechender Größe sein.

Der Begriff Ensemble umfaßt nicht Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die in diesem Kapitel als solche angeführt sind, nämlich Anzüge und Kostüme, Pyjamas, Trainingsanzüge und Skianzüge."

Neue Anmerkung 5

Die Anmerkungen 5 bis 9 zum Kapitel 61 erhalten die Bezeichnungen 6 bis 10.

Nach der Anmerkung 4 zum Kapitel 61 wird als neue Anmerkung 5 eingefügt

„5 Die Nummer 6109 umfaßt keine Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten

Bund in Taillenhöhe oder einem anderen verengenden Abschluß am unteren Ende des Kleidungsstückes."

Nummer 6116

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 6116 10

Die Unternummer 6116 10 lautet

„10 mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert, bestrichen oder überzogen"

Kapitel 62 Anmerkung 3

Die Anmerkung 3 zum Kapitel 62 lautet

„3 In den Nummern 6203 und 6204 gelten

a als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Stoff hergestellt sind und aus folgenden Teilen bestehen : einem Sakko oder einer Jacke, zum Bedecken des Oberkörpers; die Außenseite dieses Kleidungsstückes muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt sein; außerdem ist eine Weste (Gilet) zulässig, deren Vorderseite aus dem gleichen Stoff wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Stoff wie der Futterstoff des Sakkos oder der Jacke hergestellt ist; und

einem Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers; dabei muß es sich um eine lange Hose, Kniebundhose und dergleichen oder kurze Hose (ausgenommen Badebekleidung) oder um einen Rock oder Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz, handeln.

Alle Teile eines Anzuges oder Kostümes müssen aus Stoffen mit gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung hergestellt sein und außerdem den gleichen Stil besitzen sowie von gleicher oder einander entsprechender Größe sein; sie dürfen jedoch einen Schnurbesatz (einen in den Saum eingenähten Streifenbesatz) aus einem anderen Stoff aufweisen.

Werden bei Anzügen oder Kostümen mehrere verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers gemeinsam zur Abfertigung gestellt (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), ist die lange Hose, oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung der Rock oder Hosenrock, als das wesensbestimmende Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers anzusehen; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

Der Begriff Anzug oder Kostüm umfaßt, unabhängig davon, ob alle vorstehenden Bedingungen erfüllt werden, noch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken

Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften langen Hose;

Frack, üblicherweise aus einem schwarzen Stoff, dessen Oberteil vorne verhältnismäßig kurz und nicht schließbar ist und dessen in Hüfthöhe angesetzte, schmale Schöße hinten herabhängen; Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorne meist mit größerem Ausschnitt), aber als Besonderheit glänzende Revers aus Seide oder einer Seidenimitation aufweist; b als Ensemble mehrteilige Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die hinsichtlich ihrer Schauseite überwiegend aus dem gleichen Stoff hergestellt sein müssen und aus folgenden Teilen bestehen: einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers (ausgenommen Waren der Nummern 6207 und 6208); zusätzlich ist als zweites derartiges Kleidungsstück eine Weste (Gilet) zulässig; einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers; es muß sich dabei um lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen, kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), Röcke oder Hosenröcke handeln. Alle Teile eines Ensembles müssen von

gleicher oder einander entsprechender Größe sein.

Der Begriff Ensemble umfaßt nicht Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die in diesem Kapitel als solche angeführt sind, nämlich Anzüge und Kostüme, Pyjamas, Trainingsanzüge und Skianzüge."

Nummer 6216

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Kapitel 63

Unternummern 6305 3, 6305 31 und 6305 39

Die Unternummern 6305 (30), 6305 31 und 6305 39 lauten.

„(30) aus Chemiefasern.

32 flexible Schüttgutbehälter

33 andere, aus Streifen oder dergleichen,

aus Polyethylen oder Polypropylen 39 sonstige"

Kapitel 64 Anmerkung 1 a

Die Anmerkung 1 a zum Kapitel 64 lautet

„a Wegwerfschuhe und Überschuhe, aus dünnem Material (z. B. Papier oder Kunststoffolien), ohne angebrachte Sohlen. Diese Waren sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen;"

Neue Anmerkung 1 b

Die Anmerkungen 1 b bis 1 e zum Kapitel 64 erhalten die Bezeichnungen 1 c bis 1 f.

Nach der Anmerkung 1 a zum Kapitel 64 wird als neue Anmerkung 1 b eingefügt

„b Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne an den Oberteil durch Kleben, Nähen oder auf andere Weise befestigte oder angebrachte Laufsohle (Abschnitt XI);"

Anmerkung 2

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Anmerkung 3

Die Anmerkung 3 zum Kapitel 64 lautet

„3 In diesem Kapitel gelten

a als Kautschuk oder Kunststoff auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die an der Außenseite eine mit bloßem Auge wahrnehmbare Lage aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen, wobei sich daraus ergebende Farbänderungen außer Betracht bleiben;

b - als Leder Erzeugnisse der Nummern 4104 bis 4109."

Anmerkung 1 b zu den Unternummern

Die Anmerkung 1 b zu den Unternummern des Kapitels 64 lautet

„b Schuhe für Schlittschuhe und Rollschuhe, Schuhe für den Alpinschilauf oder den Schilanglauf, Snowboardschuhe, Schuhe für Ringer, Boxer oder den Radsport."

Unternummer 6402 11

Die Unternummer 6402 11 lautet

„12 Schuhe für den Alpinschilauf oder den Schilanglauf und Snowboardschuhe"

Unternummer 6403 11

Die Unternummer 6403 11 lautet

„12 Schuhe für den Alpinschilauf oder den Schilanglauf und Snowboardschuhe"

Kapitel 68 Unternummer 6810 20

Die Unternummer 6810 20 entfällt.

Nummer 6815

Die Nummer 6815 lautet

„6815 -- Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstoffasern, Waren aus Kohlenstoffasern und Waren aus Torf), anderweitig weder genannt noch inbegriffen:"

Kapitel 69

Neue Anmerkung 2 b

Die Anmerkungen 2 b bis 2 1 zum Kapitel 69 erhalten die Bezeichnungen 2 c bis 2 m.

Nach der Anmerkung 2 a zum Kapitel 69 wird als neue Anmerkung 2 b eingefügt

„b Waren der Nummer 6804 ;"

Unternummer 6903 10 -Die Unternummer 6903 10 lautet

„10 mehr als 50 Gewichtsprozent Graphit oder anderen Kohlenstoff oder eine Mischung dieser Stoffe enthaltend"

Neue Unternummer 6909 12

Nach der Unternummer 6909 11 wird eingefügt

„12 Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr"

Kapitel 70 Anmerkung 1 c

Die Anmerkung 1 c zum Kapitel 70 lautet

„c elektrische Isolatoren (Nr. 8546) und Isolierteile der Nummer 8547;"

Anmerkung 1 d

Die Anmerkung 1 d zum Kapitel 70 lautet

„d optische Glasfasern, optische Glasfaserkabel, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Hydrometer oder andere Waren des Kapitels 90;"

Anmerkung 2 c

Die Anmerkung 2 c zum Kapitel 70 lautet

„c als absorbierende oder reflektierende oder nicht reflektierende Schichten gelten mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder chemischen Verbindungen (z. B. Metalloxide), die z. B. Infrarotlicht absorbieren, oder die das Rückstrahlungsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen, oder die die Reflexion des Lichtes an der Oberfläche des Glases verhindern."

Nummer 7003

Die Nummer 7003 lautet

„7003 -- Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender oder reflektierender oder nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders bearbeitet:"

Unternummer 7003 11

Die Unternummer 7003 11 lautet

„12 in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender oder nicht reflektierender Schichte"

Nummer 7004 Die Nummer 7004 lautet

„7004 - - Glas, gezogen oder geblasen, in Form von Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender öder reflektierender oder nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders bearbeitet:"

Unternummer 7004 10

Die Unternummer 7004 10 lautet

„20 Glas, in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender oder nicht reflektierender Schichte"

Nummer 7005

Die Nummer 7005 lautet

„7005 -- Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Form von Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender oder nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders bearbeitet:"

Unternummer 7005 10

Die Unternummer 7005 10 lautet

„10 - Glas, nicht armiert, mit absorbierender oder reflektierender oder nicht reflektierender Schichte"

Unternummer 7010 90

Die Unternummer 7010 90 lautet

„20 Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse (90) - andere, mit einem Fassungsvermögen

91 von mehr als 1 1

92 von mehr als 0,33 1, aber nicht mehr als 11

93 von mehr als 0,15 1, aber nicht mehr als 0,33 1

94 - von 0,15 1 oder weniger"

Unternummern 7019 10 bis 7019 90

Die Unternummern 7019 10 bis 7019 90 lauten

„(10) Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern

11 - Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger

12 Glasseidenstränge (Rovings) 19 sonstige

(30) Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche nichtgewebte Waren

31 Matten

32 Vliese

39 sonstige

40 Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings) (50) andere gewebte Waren

51 mit einer Breite von 30 cm oder weniger

52 mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer von 136 Tex oder weniger je Einfachgarn

59 sonstige

90 andere"

Kapitel 71

Neue Anmerkung 3 d

Die Anmerkungen 3 d bis 3 o erhalten die Bezeichnungen 3 e bis 3 p.

Nach der Anmerkung 3 c zum Kapitel 71 wird als neue Anmerkung 3 d eingefügt

„d Katalysatoren auf Trägern (Nr. 3815);"

Anmerkung 3 d (neue Bezeichnung 3 e)

Die Anmerkung 3 d (neue Bezeichnung 3 e) zum Kapitel 71 lautet

„e Waren der Nummer 4202 oder 4203 im Sinne der Anmerkung 2 B zum Kapitel 42;"

Neue Anmerkung 8

Die Anmerkungen 8, 9 und 10 erhalten die Bezeichnung 9, 10 bzw 11.

Nach der Anmerkung 7 zum Kapitel 71 wird als neue Anmerkung 8 eingefügt

„8 Vorbehaltlich der Anmerkung 1 a zum Abschnitt VI sind Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung in der Nummer 7112 entsprechen, in diese Nummer einzureihen, auch wenn sie anderen Nummern des Tarifs zugewiesen werden könnten."

Anmerkung 10 (neue Bezeichnung 11)

Die Anmerkung 10 (neue Bezeichnung 11) zum Kapitel 71 lautet

„ 11 Als Phantasieschmuck der Nummer 7117 gelten die in der vorstehenden Anmerkung 9 a genannten Waren (ausgenommen Knöpfe und

andere Waren der Nr. 9606, oder Frisierkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Nr. 9615), soweit sie weder echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine noch (abgesehen von einfachen Verzierungen oder geringfügigen Zutaten) Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten."

Nummer 7101

Die Nummer 7101 lautet

„7101 - - Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder montiert; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:"

Nummer 7112

Die Nummer 7112 lautet

„7112 -- Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden:"

Abschnitt XV

Neue Anmerkungen 3 und 4

Die Anmerkungen 3 bis 6 zum Abschnitt XV erhalten die Bezeichnungen 5 bis 8.

Nach der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV werden als neue Anmerkungen 3 und 4 eingefügt

„3 Als unedle Metalle gelten in allen Abschnitten des Tarifs: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Tungsten (Wolfram), Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirkonium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.

4 Als Cermets (Metallkeramiken) gelten in allen Abschnitten des Tarifs Stoffe, die eine mikroheterogene Kombination eines metallischen und eines keramischen Bestandteils enthalten. Der Begriff „Cermets (Metallkeramiken)" umfaßt auch gesinterte Metallcarbide (Metallcarbide mit einem Metall gesintert)."

Anmerkung 4

Die Anmerkung 4 (neue Bezeichnung 6) zum Abschnitt XV lautet

„6 Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt in allen Abschnitten des Tarifs jede Bezugnahme auf ein unedles Metall auch die Legierungen, die ihm gemäß der vorstehenden Anmerkung 5 gleichgestellt sind."

Kapitel 72 Anmerkung 1 1

Die Anmerkung 1 1 zum Kapitel 72 lautet

„1 Walzdraht

Warmgewalzte massive Erzeugnisse, in unregelmäßig gerollten Ringen, mit einem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes (einschließlich Quadrates), Dreieckes oder anderen konvexen Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und gleich lang sind). Diese Erzeugnisse können vom Walzen herrührende Einkerbungen, Rippen, Rillen oder andere Verformungen aufweisen (Betonarmierungsstähle)."

Anmerkung 1 m

Die Anmerkung 1 m zum Kapitel 72 lautet

„m Stangen und Stäbe

Massive Erzeugnisse, die weder den vorstehend unter i, k oder 1 angeführten Begriffsbestimmungen noch jener für Draht entsprechen und über ihre ganze Länge einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes (einschließlich Quadrates), Dreieckes oder anderen konvexen Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen. Diese Erzeugnisse können

vom Walzen herrührende Einkerbungen, Rippen, Rillen oder andere Verformungen aurweisen (Betonarmierungsstähle) ; nach dem Walzen verwunden sein."

Anmerkung 1 e zu den Unternummern

Die Anmerkung 1 e zu den Unternummern des Kapitels 72 lautet

„e Silicium-Mangan-Stahl

Legierte Stähle, die gewichtsmäßig: nicht mehr als 0,7% Kohlenstoff, 0,5% oder mehr, aber nicht mehr als 1,9% Mangan und

0,6% oder mehr, aber nicht mehr als 2,3% Silicium enthalten, aber keine anderen Elemente in einer Größenordnung, die dem Stahl das Wesen eines anderen legierten Stahles verleiht."

Unternummern 7201 30 und 7201 40

Die Unternummern 7201 30 und 7201 40 lauten. „50 legiertes Roheisen; Spiegeleisen"

Unternummern 7208 1 bis 7208 90

Die Unternummern 7208 (10) bis 7208 90 lauten.

„10 in Rollen, nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

(20) andere, in Rollen, nur warmgewalzt, gebeizt (dekapiert)

25 mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

26 mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als 4,75 mm

27 mit einer Stärke von weniger als 3 mm (30) andere, in Rollen, nur warmgewalzt

36 - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

37 mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

38 mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als 4,75 mm

39 mit einer Stärke von weniger als 3 mm

40 nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit

Oberflächenmuster (50) andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt

51 - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

52 - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

53 mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als 4,75 mm

54 mit einer Stärke von weniger als 3 mm 90 andere"

Unternummern 7209 1 bis 7209 90

Die Unternummern 7209 (10) bis 7209 90 lauten

„(10) in Rollen, nur kaltgewalzt

15 mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

16 mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als 3 mm

17 mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr als 1 mm

18 mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm (20) nicht in Rollen, nur kaltgewalzt

25 mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

26 mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als 3 mm

27 mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr als 1 mm

28 mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm 90 andere"

Unternummern 7210 1 bis 7210 90

Die Unternummern 7210 (10) bis 7210 90 lauten.

„(10) verzinnt

11 mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr

12 mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm 20 verbleit, einschließlich Mattbleche 30 elektrolytisch verzinkt (40) anders verzinkt: 41 gewellt

49 sonstige

50 mit Chromoxiden oder mit Chrom und

Chromoxiden überzogen (60) mit Aluminium überzogen: 6.1 - mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

69 sonstige

70 mit Farbe bestachen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen 90 - andere"

Unternummern 7211 1 bis 7211 90

Die Unternummern 7211 (10) bis 7211 90 lauten.

„(10) nur warmgewalzt

13 auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Stärke von nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster

14 andere, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr 19 sonstige (20) nur kaltgewalzt: 23 mit einem Gehalt von weniger als 0,25

Gewichtsprozent Kohlenstoff 29 sonstige 90 andere"

Unternummern 7212 10 bis 7212 60

Die Unternummern 7212 10 bis 7212 60 lauten.

„10 - verzinnt

20 elektrolytisch verzinkt

30 - anders verzinkt

40 mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen 50 - anders überzogen 60 - plattiert"

Unternummern 7213 10 bis 7213 50

Die Unternummern 7213 10 bis 7213 50 lauten

„10 mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen, Rillen oder anderen Verformungen

20 - andere, aus Automatenstahl (90) andere

91 mit kreisförmigem Querschnitt und einem Durchmesser von weniger als 14 mm 99 - sonstige"

Unternummern 7214 10 bis 7214 60

Die Unternummern 7214 10 bis 7214 60 lauten.

„10 geschmiedet

20 mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen, Rillen oder anderen Verformungen, oder nach dem Walzen verwunden

30 andere, aus Automatenstahl (90) - andere

91 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

99 - sonstige"

Unternummern 7215 10 bis 7215 90

Die Unternummern 7215 10 bis 7215 90 lauten

„10 aus Automatenstahl, nur kalt hergestellt

oder kalt fertiggestellt 50 andere, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt 90 andere"

Unternummer 7216 60

Die Unternummer 7216 60 lautet

„(60) Profile, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt

, 61 aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt 69 sonstige"

Unternummer 7216 90

Die Unternummer 7216 90 lautet

„(90) andere: 91 - aus flachgewalzten Erzeugnissen kalt

hergestellt oder kalt fertiggestellt 99 sonstige"

Unternummern 7217 1 bis 7217 39

Die Unternummern 7217 (10) bis 7217 39 lauten

„10 nicht überzogen, auch poliert

20 verzinkt

30 mit anderen unedlen Metallen überzogen

90 anderer"

Unternummer 7218 90

Die Unternummer 7218 90 lautet

„(90) andere

91 mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt 99 sonstige"

Unternummer 7222 10

Die Unternummer 7222 10 lautet

„(10) Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt: 11 mit kreisförmigem Querschnitt 19 andere"

Unternummer 7225 10

Die Unternummer 7225 10 lautet

„(10) - aus Silicium-Elektro-Stahl

11 kornorientiert

19 andere"

Unternummer 7225 90

Die Unternummer 7225 90 lautet

„(90) andere

91 elektrolytisch verzinkt

92 anders verzinkt

99 - sonstige"

Unternummer 7226 10

Die Unternummer 7226 10 lautet

„(10) aus Silicium-Elektro-Stahl

11 kornorientiert

19 - andere"

Neue Unternummern 7226 93 und 7226 94

Nach der Unternummer 7226 92 wird eingefügt

„93 - elektrolytisch verzinkt 94 anders verzinkt"

Kapitel 73 Unternummer 7304 20

Die Unternummer 7304 20 lautet

„(20) - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, wie sie für das Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden

21 - - Bohrgestänge

29 - - sonstige"

Nummer 7305

Die Nummer 7305 lautet

„7305 -- Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:"

Unternummern 7314 1 bis 7314 50

Die Unternummern 7314 (10) bis 7314 50 lauten

„(10) - Gewebe

12 endlose Gewebe für Maschinen, aus rostfreiem Stahl

13 andere endlose Gewebe für Maschinen

14 andere Gewebe aus rostfreiem Stahl

19 andere

20 - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten verschweißt, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr und mit einer Maschengröße von 100 cm² oder mehr

(30) andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten verschweißt

31 verzinkt

39 sonstige (40) andere Gitter und Geflechte

41 verzinkt

42 mit Kunststoff überzogen

49 sonstige

50 Streckbleche"

Kapitel 74 Unternummer 7414 10

Die Unternummer 7414 10 lautet: „20 Gewebe"

Unternummer 7418 10

Die Unternummer 7418 10 lautet

„10 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen. 11 Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen 19 andere"

Kapitel 75

Neue Anmerkung 2 zu den Unternummern

Die Überschrift vor der Anmerkung 1 zu den Unternummern des Kapitels 75 lautet

„Anmerkungen zu den Unternummern"

Nach der Anmerkung 1 zu den Unternummern des Kapitels 75 wird als neue Anmerkung 2 eingefügt

„2 Vorbehaltlich der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel gelten bei der Unternummer 7508 10 als Draht nur solche Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebiger Querschnittsform, deren größte Querschnittsabmessung 6 mm nicht übersteigt."

Nummer 7508

Die Nummer 7508 lautet: „7508 -- Andere Waren aus Nickel:"

In der Nummer 7508 werden als neue Unternummern 7508 10 und 7508 90 eingefügt

„10 Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht 90 andere"

Kapitel 76

Neue Anmerkung 2 zu den Unternummern

Die Überschrift vor der Anmerkung 1 zu den Unternummern des Kapitels 76 lautet

„Anmerkungen zu den Unternummern"

Nach der Anmerkung 1 zu den Unternummern des Kapitels 76 wird als neue Anmerkung 2 eingefügt

„2 Vorbehaltlich der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel gelten bei der Unternummer 7616 91 als Draht nur solche Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebiger Querschnittsform, deren größte Querschnittsabmessung 6 mm nicht übersteigt."

Unternummer 7615 10

Die Unternummer 7615 10 lautet

„10 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen. 11 Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen 19 andere"

Unternummer 7616 90

Die Unternummer 7616 90 lautet

„(90) andere: 91 - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus

Aluminiumdraht 99 sonstige"

Kapitel 79

Nummer 7907 und Unternummern 7907 10 und 7907 90

Die Unternummern 7907 10 und 7907 90 entfallen.

Die Nummer 7907 lautet: „7907 00 Andere Waren aus Zink"

Kapitel 80

Nummer 8005 und Unternummern 8005 10 und 8005 20

Die Unternummern 8005 10 und 8005 20 entfallen.

Die Nummer 8005 lautet

„8005 00 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn"

Kapitel 82

Unternummern 8202 3 bis 8202 32

Die Unternummern 8202 (30) bis 8202 32 lauten

„(30) Kreissägeblätter (einschließlich Frässägeblätter)

31 mit arbeitendem Teil aus Stahl 39 andere, einschließlich Teile"

Untenummern 8207 1 bis 8207 12

Die Unternummern 8207 (10) bis 8207 12 lauten

„(10) Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge : 13 - mit arbeitendem Teil aus Cermets

(Metallkeramiken) 19 andere, einschließlich Teile"

Nummer 8209

Die Nummer 8209 lautet

„8209 00 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und dergleichen, für Werkzeuge, nicht gefaßt, aus Cermets (Metallkeramiken)"

Neue Unternummer 8211 95

Nach der Unternummer 8211 94 wird eingefügt

„95 Griffe aus unedlen Metallen"

Abschnitt XVI Anmerkung 1 o

Die Anmerkung 1 o zum Abschnitt XVI lautet

„o auswechselbare Werkzeuge der Nummer 8207 und Bürsten, die Teile von Maschinen darstellen

(Nr. 9603), sowie ähnliche auswechselbare Werkzeuge, die nach der stofflichen Beschaffenheit ihres arbeitenden Teiles einzureihen sind (z. B. Kap. 40, 42, 43, 45, 59, Nrn. 6804 und 6909);"

Anmerkung 2 a, b und c

Die Anmerkung 2 zum Abschnitt XVI lautet

„2 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu diesem Abschnitt und der jeweiligen Anmerkung 1 zu den Kapiteln 84 und 85 werden Teile von Maschinen (mit Ausnahme der Teile von Waren der Nrn. 8484, 8544, 8545, 8546 und 8547) nach folgenden Regeln eingereiht: a Teile, die selbst Waren einer Nummer des Kapitels 84 oder 85 (mit Ausnahme der Nrn. 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, werden in diese Nummer eingereiht, gleichgültig, für welche Maschine die Teile bestimmt sind;

b andere Teile werden, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder mehrere der gleichen Nummer (auch solche der Nr. 8479 oder 8543) zugehörige Maschinen geeignet sind, in die Nummern dieser Maschinen oder in die Nummer 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 eingereiht. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Nummer 8517 als auch für Waren der Nummern 8525 bis 8528 geeignet sind, werden der Nummer 8517 zugewiesen; c alle anderen Teile werden in die Nummer 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, sofern diese nicht zutreffen, in die Nummer 8485 oder 8548 eingereiht."

Kapitel 84 Anmerkung 1 b

Die Anmerkung 1 b zum Kapitel 84 lautet

„b Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus keramischen Stoffen, und Teile aus Keramischen Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte aus Stoffen aller Art (Kapitel 69);"

Anmerkung 2, zweiter Absatz, lit. b

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Anmerkung 2, neuer letzter Absatz

In die Anmerkung 2 zum Kapitel 84 wird als neuer letzter Absatz eingefügt

„In die Nummer 8424 gehören jedoch nicht: Tintenstrahldruckmaschinen (Nr. 8443 oder 8471)."

Anmerkung 4

Die Anmerkung 4 zum Kapitel 84 lautet

„4 In die Nummer 8457 sind nur solche Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), für die Bearbeitung von Metallen einzureihen, die verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder

a durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Magazin oder dergleichen entsprechend einem Arbeitsprogramm (Bearbeitungszentren); oder

b durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder aufeinanderfolgend ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen); oder

c durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen)."

Anmerkung 5, Absatz B und letzter Absatz

Die Anmerkung 5 B und der letzte Absatz der Anmerkung 5 zum Kapitel 84 lauten

„B Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorliegen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von gesonderten Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E ist eine Einheit dann als Teil eines vollständigen Systems anzusehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt

a sie ist von einer Art, wie sie ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet werden; b sie ist entweder unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten an die Zentraleinheit anschließbar; und c sie ist geeignet, Daten in einer Form — als Code oder Signale — zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden können.

C Gesondert zur Abfertigung gestellte Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind in die Nummer 8471 einzureihen. D Drucker, Eingabetastaturen, XY-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze B lit. b und B lit. c erfüllen, sind stets als Einheiten in die Nummer 8471 einzureihen.

E Maschinen, die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine enthalten oder mit einer solchen zusammenarbeiten, aber eine andere spezifische Funktion als die der Datenverarbeitung erfüllen, sind jeweils in die ihrer Funktion entsprechende Nummer oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, in die entsprechende Sammelnummer einzureihen."

Neue Anmerkung 8

Nach der Anmerkung 7 zum Kapitel 84 wird als neue Anmerkung 8 eingefügt

„8 Als Geräte im Taschenformat der Nummer 8470 gelten nur solche, deren Abmessungen nicht mehr als 170 mm x 100 mm x 45 mm betragen."

Neue Anmerkung 1 zu den Unternummern

Die Anmerkung zu den Unternummern des Kapitels 84 lautet

„Anmerkungen zu den Unternummern

1 Systeme der Unternummer 8471 49 sind automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die Voraussetzungen der Anmerkung 5 B zum Kapitel84 erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit (z. B. Eingabetastatur oder Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. Datenmonitor oder Drucker) bestehen.

2 -- In die Unternummer 8482 40 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen mit gleichbleibendem Durchmesser von nicht mehr als 5 mm und einer Länge von mindestens dem Dreifachen des Durchmessers. Die Rollen können an den Enden abgerundet sein."

Unternummern 8406 1, 8406 11 bis 8406 90

Die Unternummern 8406 (10), 8406 11, 8406 19 und 8406 90 lauten.

„10 Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen (80) andere Turbinen

81 mit einer Leistung von mehr als 40 MW

82 mit einer Leistung von 40 MW oder

weniger 90 Teile"

Neue Unternummer 8415 20

Nach der Unternummer 8415 10 wird eingefügt

„20 wie sie für den Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendet werden"

Nummer 8422

Die Nummer 8422 lautet

„8422 -- Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältern; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältern; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben und ähnlichen Behältern; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren

(einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure'"

Unternummern 8422 30 und 8422 40

Die Unternummern 8422 30 und 8422 40 lauten

„30 Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältern; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben und ähnlichen Behältern; Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

40 andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen)"

Nummer 8443

Die Nummer 8443 lautet

„8443 -- Druckmaschinen, einschließlich Tintenstrahldruckmaschinen, ausgenommen solche der Nummer 8471; Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen:"

Unternummer 8443 50

Die Unternummer 8443 50 lautet: „(50) - andere Druckmaschinen : 51 Tintenstrahldruckmaschinen 59 sonstige"

Unternummer 8456 90

Die Unternummer 8456 90 lautet: „(90) - andere: 91 - zum trockenen Ätzen von Schaltbildern

auf Halbleitermaterialien 99 sonstige"

Nummer 8458

Die Nummer 8458 lautet

„8458 -- Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen:"

Nummer 8459

Die Nummer 8459 lautet

„8459 - - Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen durch Bohren, Ausbohren, Fräsen, Gewindeschneiden oder Gewindebohren, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Nummer 8458:"

Nummer 8460

Die Nummer 8460 lautet

„8460 -- Werkzeugmaschinen zum Abgraten, Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zur anderen Fertigbearbeitung von Metallen oder Cermets (Metallkerami-

ken) mit Hilfe von Schleifsteinen, Schleif- oder Poliermitteln, ausgenommen Maschinen zur Herstellung oder Fertigbearbeitung von Verzahnungen der Nummer 8461"

Nummer 8461

Die Nummer 8461 lautet

„8461 -- Werkzeugmaschinen zum Hobeln, Waagrecht- oder Senkrechtstoßen, Räumen, Verzahnen oder Fertigbearbeiten von Verzahnungen, Sägen oder Trennen und andere Werkzeugmaschinen für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen oder Cermets (Metallkeramiken), anderweitig weder genannt noch inbegriffen:"

Nummer 8463

Die Nummer 8463 lautet

„8463 - - Andere Werkzeugmaschinen für die spanlose Bearbeitung oder Verarbeitung von Metallen oder Cermets (Metallkeramiken):"

Nummer 8467

Die Nummer 8467 lautet

„8467 -- Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb, hydraulischem Antrieb oder eingebautem nichtelektrischem Motor:"

Nummer 8469

Die Nummer 8469 lautet

„8469 - - Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Nummer 8471; Textverarbeitungsmaschinen:"

Unternummern 8469 10 bis 8469 39

Die Unternummern 8469 10 bis 8469 39 lauten

„(10) automatische Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen : 11 Textverarbeitungsmaschinen

19 automatische Schreibmaschinen

20 andere Schreibmaschinen, elektrisch

30 andere Schreibmaschinen, nichtelektrisch"

Nummer 8470

Die Nummer 8470 lautet

„8470 -- Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten; Buchungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit Rechenvorrichtung ; Registrierkassen :"

Unternummer 8470 10

Die Unternummer 8470 10 lautet

„10 elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer außerhalb liegenden Stromquelle arbeiten können, und Geräte im Taschenformat mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten"

Unternummern 8471 20 bis 8471 99

Die Unternummern 8471 20 bis 8471 99 lauten

„30 tragbare digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, die mindestens eine Zentraleinheit, eine Eingabetastatur und einen Bildschirm enthalten

(40) andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen

41 in einem gemeinsamen Gehäuse mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Ein- und eine Ausgabeeinheit, letztere auch kombiniert, enthaltend

49 sonstige, in Form von Systemen zur Abfertigung gestellt

50 digitale Verarbeitungseinheiten, auch mit einer oder zwei der folgenden Arten von Einheiten in einem Gehäuse vereint: Speichereinheit, Eingabeeinheit, Ausgabeeinheit, ausgenommen solche der Unternummern 8471 41 und 8471 49

60 Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch mit Speichereinheiten in einem Gehäuse vereint

70 Speichereinheiten

80 andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

90 andere"

Neue Unternummer 8473 50

Nach der Unternummer 8473 40 wird eingefügt

„50 Teile und Zubehör, in gleicher Weise für Maschinen und Apparate von zwei oder mehr der Nummern 8469 bis 8472 geeignet"

Unternummer 8475 20

Die Unternummer 8475 20 lautet

„(20) Maschinen und Apparate für die Herstellung oder Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren.

21 Maschinen und Apparate für die Herstellung von optischen Fasern oder deren Vorformen 29 andere"

Unternummern 8476 1, 8476 11 und 8476 19

Die Unternummern 8476 (10), 8476 11 und 8476 19 lauten

„ (20) Getränkeautomaten

21 mit Heiz- oder Kühlvorrichtung

29 andere

(80) andere Automaten

81 mit Heiz- oder Kühlvorrichtung

89 andere"

Neue Unternummern 8479 50 und 8479 60

Nach der Unternummer 8479 40 wird eingefügt

„50 Industrieroboter, anderweitig weder genannt noch inbegriffen 60 Verdampfungsluftkühlapparate"

Nummer 8483

Die Nummer 8483 lautet

„8483 -- Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse (auch mit eingebautem Wälzlager), Gleitlager und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechselgetrieben oder anderen regelbaren Getrieben, einschließlich Drehmomentwandler; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben, einschließlich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke) :"

Unternummer 8483 40

Die Unternummer 8483 40 lautet

„40 Getriebe, auch in Form von Wechselgetrieben oder anderen regelbaren Getrieben, einschließlich Drehmomentwandler; Kugel- oder Rollenrollspindeln"

Nummer 8484

Die Nummer 8484 lautet

„8484 -- Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Säckchen oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen:"

Neue Unternummer 8484 20

Nach der Unternummer 8484 10 wird eingefügt: „20 mechanische Dichtungen"

Anmerkung 4, zweiter Absatz, erster Satz

Der erste Satz des zweiten Absatzes der Anmerkung 4 zum Kapitel 85 lautet

„Der Begriff „gedruckte Schaltungen" umfaßt weder Schaltungen, die mit anderen als gedruckten Elementen versehen sind, noch umfaßt er diskrete (einzelne) Widerstände, Kondensatoren oder Induktionsspulen."

Neue Anmerkung 7

Nach der Anmerkung 6 zum Kapitel 85 wird als neue Anmerkung 7 eingefügt

„7 Als ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren gelten derartige Waren, die durch Bruch, Zerschneiden, Abnützung oder aus anderen Gründen nicht mehr als solche verwendet werden können und die auch nicht wiederaufladbar sind."

Neue Anmerkung 1 zu den Unternummern

Nach den Anmerkungen zum Kapitel 85 wird eingefügt

„Anmerkung zu den Unternummern

a

1 In die Unternummern 8519 92 und 8527 12 gehören nur Kassettenabspielgeräte und Radio-Kassettenspieler mit eingebautem Verstärker aber ohne eingebauten Lautsprecher, die unabhängig

von einer außerhalb liegenden Stromquelle arbeiten können und deren Abmessungen nicht mehr als 170 mm x 100 mm x 45 mm betragen."

Unternummer 8502 30

Die Unternummer 8502 30 lautet

„(30) andere Stromerzeugungsaggregate: 31 durch Wind angetrieben 39 sonstige"

Unternummern 8506 1 bis 8506 20

Die Unternummern 8506 (10) bis 8506 20 lauten

„10 Mangandioxid-Elemente und -Batterien

30 Quecksilberoxid-Elemente und -Batterien

40 Silberoxid-Elemente und -Batterien

50 Lithium-Elemente und -Batterien

60 Luft-Zink-Elemente und -Batterien

80 andere"

Nummer 8510

Die Nummer 8510 lautet

„8510 -- Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Enthaarungsapparate, mit eingebautem Elektromotor:"

Neue Unternummer 8510 30

Nach der Unternummer 8510 20 wird eingefügt: „30 Enthaarungsapparate"

Nummer 8515

Die Nummer 8515 lautet

„8515 -- Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweißen (auch zum Schneiden geeignet), elektrisch (einschließlich solcher mit elektrisch aufgeheiztem Gas arbeitend) oder mit Laserstrahl oder anderem Licht- oder Photonenstrahl, mit Ultraschall, mit Elektronenstrahl, mit Magnetimpulsen oder mit Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen und Apparate zum Heißversprühen von Metallen oder Cermets (Metallkeramiken):"

Nummer 8517

Die Nummer 8517 lautet

„8517 - - Elektrische Apparate für die Drahttelephonie oder Drahttelegraphie, einschließlich Drahttelephonapparate mit schnurlosem Handapparat und Fernmeldeapparate für drahtgebundene Trägerfrequenzsysteme oder Digitalsysteme ; Fernsehtelephonapparate :"

Unternummer 8517 10

Die Unternummer 8517 10 lautet

„(10) Telephonapparate; Fernsehtelephonapparate: 11 Drahttelephonapparate mit schnurlosem

Handapparat 19 andere"

Unternummer 8517 20

Die Unternummer 8517 20 lautet

„(-20) Fernkopiergeräte und Fernschreiber

21 Fernkopiergeräte

22 - Fernschreiber"

Unternummer 8517 40

Die Unternummer 8517 40 lautet

„50 andere Apparate, für drahtgebundene Trägerfrequenzsysteme oder Digitalsysteme"

Unternummer 8517 8, 8517 81 und 8517 82

Die Unternummern 8517 (80), 8517 81 und 851782 lauten

„80 andere Apparate"

Unternummer 8519 91

Die Unternummer 8519 91 lautet

„92 - Kassettenabspielgeräte im Taschenformat 93 andere Kassettenabspielgeräte"

Unternummer 8520 31

Die Unternummer 8520 31 lautet

„32 Digitalgeräte 33 - andere, für Kassetten"

Nummer 8522

Die Nummer 8522 lautet

„8522 -- Teile und Zubehör, ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Nummern 8519 bis 8521 geeignet:"

Neue Unternummer 8523 30

Nach der Unternummer 8523 20 wird eingefügt: „30 Karten mit Magnetstreifen"

Unternummern 85242 bis 8524 23 und neue Unternummer 8524 60

Die Unternummern 8524 (20) bis 8524 23 lauten

„(30) Platten für Laser-Abtastsysteme

31 mit anderen als Ton- oder Videoaufzeichnungen

32 nur mit Tonaufzeichnungen

39 andere

40 Magnetbänder mit anderen als Ton- oder

Videoaufzeichnungen (50) andere Magnetbänder: 51 - mit einer Breite von 4 mm oder weniger

52 mit einer Breite von mehr als 4 mm bis einschließlich 6,5 mm

53 mit einer Breite von mehr als 6,5 mm 60 Karten mit Magnetstreifen"

Unternummer 8524 90

Die Unternummer 8524 90 lautet

„(90) andere

91 mit anderen als Ton- oder Videoaufzeichnungen 99 sonstige"

Nummer 8525

Die Nummer 8525 lautet

„8525 -- Sendegeräte für Funktelephonie, Funktelegraphie, Rundfunk oder Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras ; «Einzelbild-Videoaufnahmeapparate (Still-Video-Kameras) und andere Videokamerarecorder :"

Neue Unternummer 8525 40

Nach der Unternummer 8525 30 wird eingefügt

„40 Einzelbild-Videoaufnahmeapparate (Still-Video-Kameras) und andere Videokamerarecorder"

Unternummer 8527 11

Die Unternummer 8527 11 lautet

„12 Radio-Kassettenspieler im Taschenformat

13 andere, mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert"

Nummer 8528 sowie Unternummern 8528 10 und 8528 20

Die Nummer 8528 sowie die Unternummern 8528 10 und 8528 20 lauten

„8528 -- Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder Videogerät zur Bild- oder Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe; Videomonitoren und Videoprojektoren

(10) - Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder Videogerät zur Bild- oder Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

11 für hochauflösendes Fernsehen (HDTV)

12 andere, für mehrfarbiges Bild

13 andere, für schwarz-weißes oder anderes einfarbiges Bild

(20) - Videomonitoren

21 für mehrfarbiges Bild

22 für schwarz-weißes oder anderes einfarbiges Bild 30 Videoprojektoren"

Unternummer 8532 25

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Nummer 8535

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 8535 10

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Nummer 8536

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 8536 10

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Nummer 8537

Die Nummer 8537 lautet

„8537 -- Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nummer 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten, Steuern oder für die Stromverteilung (einschließlich solcher auch mit Instrumenten oder Apparaten des Kapitels 90 ausgestattet), sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Nummer 8517:"

Neue Unternummer 8539 32

Nach der Unternummer 8539 31 wird eingefügt

„32 Quecksilber- oder Natriumdampflampen und -röhren; Metallhalogenidlampen und -röhren"

Unternummer 8539 40

Die Unternummer 8539 40 lautet

„(40) Ultraviolett- oder Infrarotlampen und

-röhren; Bogenlampen: 41 Bogenlampen 49 andere"

Unternummern 8540 1 bis 8540 99

Die Unternummern 8540 (10) bis 8540 99 lauten

„(10) Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitoren

12 für schwarz-weißes oder anderes einfarbiges Bild

13 für mehrfarbiges Bild des hochauflösenden Fernsehens (HDTV)

14 für anderes mehrfarbiges Bild

20 Fernsehbildaufnahmeröhren; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Photokathodenröhren

40 Kathodenstrahlröhren für Datenmonitoren für mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphorbildpunktabstand von weniger als 0,4 mm

50 Kathodenstrahlröhren für Datenmonitoren für schwarz-weißes oder anderes einfarbiges Bild

60 andere Kathodenstrahlröhren (70) - Höchstfrequenzröhren (zB Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren und Carcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren

71 Magnetrone

72 Klystrone

79 andere (80) - andere Röhren

81 Empfänger- oder Verstärkerröhren

89 sonstige (90) Teile

91 von Kathodenstrahlröhren

99 sonstige"

Unternummern 8542 1 bis 8542 90

Die Unternummern 8542 (10) bis 8542 90 lauten

„(10) - digitale monolithische integrierte Schaltungen

12 Karten mit elektronischen integrierten Schaltungen („smart cards")

13 Metalloxid-Halbleiterschaltungen (MOS-Technik)

14 Schaltungen in bipolarer Technik hergestellt

19 andere, einschließlich Schaltungen in einer Kombination aus bipolarer und MOS-Technik (BIMOS-Technik) hergestellt

30 andere monolithische integrierte Schaltungen

40 hybride integrierte Schaltungen

50 zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen

90 Teile"

Unternummer 8543 10

Die Unternummer 8543 10 lautet

„(10) Teilchenbeschleuniger

11 lonenimplantationsapparate zum Dotieren von Halbleitermaterialien 19 andere"

Neue Unternummer 8543 40

Nach der Unternummer 8543 30 wird eingefügt: „40. Elektroweidezaungeräte"

Unternummer 8543 80

Die Unternummer 8543 80 lautet

„(80) andere Maschinen und Apparate

81 Annäherungskarten und -anhänger

89 sonstige"

Nummer 8544

Die Nummer 8544 lautet

„8544 -- Isolierte (einschließlich lackierte oder eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken:"

Unternummer 8544 70

Die Unternummer 8544 70 entfällt.

Nummer 8548

Die Nummer 8548 lautet

„8548 - - Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen

10 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren 90 andere"

Abschnitt XVII Anmerkung 4

Die Anmerkung 4 zum Abschnitt XVII lautet

„4 In diesem Abschnitt gilt

a Fahrzeuge, die zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, sind in die entsprechende Nummer des Kapitels 87 einzureihen;

b schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) sind in die entsprechende Nummer des Kapitels 87 einzureihen;

c Luftfahrzeuge, die so gebaut sind, daß sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, sind in die entsprechende Nummer des Kapitels 88 einzureihen."

Kapitel 87 Anmerkung 2

In der Anmerkung 2 zum Kapitel 87 wird als zweiter Absatz eingefügt

„Maschinen und Arbeitsgeräte, die auswechselbare Vorrichtungen für Traktoren (Zugmaschinen) der Nummer 8701 darstellen, sind in ihre jeweiligen Nummern einzureihen, selbst wenn sie mit den Traktoren zur Abfertigung gestellt werden und auch wenn sie auf diesen montiert sind."

Kapitel 88

Neue Anmerkung zu den Unternummern

Nach der Überschrift des Kapitels 88 wird eingefügt: „Anmerkung zu den Unternummern

\ Als Leergewicht im Sinne der Unternummern 8802 11 bis 8802 40 gilt das Gewicht der Luftfahrzeuge in flugbereitem Zustand unter Ausschluß des Gewichtes der Besatzung, des Treibstoffes sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist."

Nummer 8801

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Unternummer 8801 10

Keine Auswirkung auf die Übersetzung.

Nummer 8802

Die Nummer 8802 lautet

„8802 -- Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber, Flugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und ihre Träger für den Raumstart sowie Suborbitalfahrzeuge:"

Unternummer 8802 50

Die Unternummer 8802 50 lautet

„60 Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und ihre Träger für den Raumstart sowie Suborbitalfahrzeuge"

Nummer 8804

Die Nummer 8804 lautet

„8804 00 Fallschirme (einschließlich lenkbare Fallschirme und Gleitschirme) sowie rotierende Fallschirme; Teile und Zubehör davon"

Kapitel 90 Anmerkung 1 h

Die Anmerkung 1 h zum Kapitel 90 lautet

„h Scheinwerfer, wie sie für Fahrräder oder Kraftfahrzeuge verwendet werden (Nr. 8512); tragbare elektrische Leuchten der Nummer 8513; kinematographische Tonaufnahme-,

Tonwiedergabe- und Tonkopiergeräte (Nrn. 8519 und 8520); Tonköpfe (Nr. 8522); Einzelbild-Videoaufnahmeapparate (Still-Video-Kameras) und andere Videokamerarecorder

(Nr. 8525); Radargeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte (Nr. 8526); innenverspiegelte Scheinwerferlampen der Nummer 8539;"

Nummer 9001

Die Nummer 9001 lautet

„9001 -- Optische Fasern, optische Faserbündel und optische Faserkabel, auch mit Anschlußstücken versehen oder elektrische Leiter enthaltend; Schalter für optische Fasern sowie Spleißverbinder und andere Anschlußstücke für optische Fasern; Folien und Platten aus polarisierenden Stoffen; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas:"

Unternummer 9001 10

Die Unternummer 9001 10 lautet

„(10) Optische Fasern, optische Faserbündel und optische Faserkabel, auch mit Anschlußstücken versehen oder elektrische Leiter enthaltend; Schalter für optische Fasern sowie Spleißverbinder und andere Anschlußstücke für optische Fasern

11 optische Fasern

12 Lichtleitkabel aus einzeln ummantelten optischen Fasern

13 andere optische Faserkabel und optische Faserbündel

14 Schalter für optische Fasern sowie Spleißverbinder und andere Anschlußstücke für optische Fasern"

Unternummern 9007 2, 9007 21 und 9007 29

Die Unternummern 9007 (20), 9007 21 und 9007 29 lauten.

„20 - Projektoren"

Nummer 9010

Die Nummer 9010 lautet

„9010 -- Apparate und Ausrüstungen für photographische oder kinematographische Laboratorien (einschließlich Apparate für die Projektion oder das Aufbringen von Schaltbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien), in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Projektionsschirme und Projektionswände:"

Unternummern 9010 20 und 9010 30

Die Unternummern 9010 20 und 9010 30 lauten

„(40) Apparate für die Projektion oder das Aufbringen von Schaltbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien

41 Apparate zum direkten Aufbringen von Schaltbildern auf Scheiben (Wafers)

42 Apparate zur schrittweisen Projektion von Schaltbildern

49 andere

50 andere Apparate und Ausrüstungen für photographische oder kinematographische Laboratorien; Negativbetrachter

60 Projektionsschirme und Projektionswände"

Neue Unternummern 9018 12, 9018 13 und 9018 14

Nach der Unternummer 9018 11 wird eingefügt

„12 Ultraschalldiagnoseapparate

13 Magnetresonanzapparate

14 Apparate für die Szintigraphie"

Unternummer 9022 11

Die Unternummer 9022 11 lautet

„12 Apparate für die Computertomographie

13 andere, für zahnmedizinische Zwecke

14 andere, für medizinische, chirurgische

oder veterinärmedizinische Zwecke" Unternummer 9025 20

Die Unternummer 9025 20 entfällt.

Unternummern 9030 8, 9030 81 und 9030 89

Die Unternummern 9030 (80), 9030 81 und 9030 89 lauten

„(80) andere Instrumente und Apparate

82 zum Messen oder Kontrollieren von Scheiben aus Halbleitermaterialien (Wafers) oder von Halbleiterelementen

83 sonstige, mit Registriervorrichtung 89 sonstige"

Unternummer 9031 40

Die Unternummer 9031 40 lautet

„(40) andere optische Instrumente, Apparate und Geräte

41 zum Kontrollieren von Scheiben aus Halbleitermaterialien (Wafers) oder von Halbleiterelementen oder zum Kontrollieren von bei der Herstellung von Halbleiterelementen verwendeten Photomasken oder deren Vergrößerungen (Reticles)

49 sonstige"

Kapitel 91 Unternummer 9101 1

Die Unternummer 9101 (10) lautet

„(10) Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung:"

Unternummer 9101 91

Die Unternummer 9101 91 lautet: „91 elektrisch betrieben"

Unternummer 9102 1

Die Unternummer 9102 (10) lautet

„(10) Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung:"

Unternummer 9102 91

Die Unternummer 9102 91 lautet: „91 elektrisch betrieben"

Unternummer 9103 10

Die Unternummer 9103 10 lautet: „10 elektrisch betrieben"

Unternummer 9105 11

Die Unternummer 9105 11 lautet: „11 elektrisch betrieben"

Unternummer 9105 21

Die Unternummer 9105 21 lautet: „21 elektrisch betrieben"

Unternummer 9105 91

Die Unternummer 9105 91 lautet: „91 elektrisch betrieben"

Unternummer 9108 1

Die Unternummer 9108 (10) lautet: „(10) elektrisch betrieben:"

Unternummer 9109 1

Die Unternummer 9109 (10) lautet: „(10) elektrisch betrieben :"

Kapitel 95 Anmerkung 1 m

Die Anmerkung 1 m zum Kapitel 95 lautet

„m Pumpen für Flüssigkeiten (Nr. 8413), Apparate zum Filtern oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (Nr. 8421), Elektromotoren (Nr. 8501), elektrische Transformatoren (Nr. 8504) oder Funkfernsteuergeräte (Nr. 8526);"

Kapitel 96 Unternummer 9614 10

Die Unternummer 9614 10 entfällt.

Kapitel 97 Anmerkung 3

Die Anmerkung 3 zum Kapitel 97 lautet

„3 Ausgenommen von der Nummer 9703 sind Arbeiten, die den Charakter von Handelswaren haben (z. B. Serienerzeugnisse, Abgüsse oder handwerkliche Erzeugnisse), auch wenn diese von Künstlern entworfen oder hergestellt worden sind."

Der Bundespräsident hat erklärt, gegen diese Änderung keinen Einspruch zu erheben.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wurden gegen die nachstehenden, vom Rat empfohlenen Änderungen Einsprüche erhoben

Kapitel 27 Neue Anmerkung 4 zu den Unternummern und Nummer 2710; Kapitel 29: Unternummer 2922 (10), 2922 (20) und 2922 (40); Kapitel 39: Unternummer 3906 90; Kapitel 61 Anmerkung 3 b; Kapitel 62. Anmerkung 3 b; Kapitel 70: Anmerkung 1 c und Anmerkung 1 d;

Kapitel 85 neue Unternummern 8528 11 und 8540 13 sowie Nummer 8544 und Unternummer 8544 70; Kapitel 90: Anmerkung 1 h (Streichung der Worte „optische Lichtleitkabel der Nummer 8544") sowie Nummer 9001 und Unternummer 9001 10.

Alle übrigen vorgeschlagenen Änderungen gelten gemäß Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens als angenommen und treten gemäß Art. 16 Abs. 4 lit. b mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

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