564. Verordnung: Änderung der Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung (KHStEVO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 51 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/ 1993, und des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet
Die Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung (KHStEVO), BGBl. Nr. 220/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 171/1993, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Diese haben je Prüfung die zuletzt erreichte Note zu enthalten; ist diese negativ, so sind auch die früheren Durchführungen dieser Prüfung auszuweisen."
2. § 11 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Jede Hochschule hat die in § 12 Abs. 4 AHStG und § 51 Abs. 5 KHStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Hochschule, von der sie stammen, und der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt
1. Geburtsdatum und Geschlecht;
2. Staatsbürgerschaft;
3. Schulform und Datum der Reifeprüfung;
4. Stammhochschule und Aufnahmestatus des Hörers;
5. Staatencode, Postleitzahl und Gemeindecode des Heimatortes;
6. Kennzeichnung, Zulassungsstatus und Inskriptionstyp jedes Studiums;
7. Inskriptionszähler, Studiendauer und Studienabschnitt je Studienrichtung;
8. aus den Daten abgeleitete Merkmale für statistische Auswertungen."
3. § 15 Abs. 3 wird als Abs. 4 bezeichnet; Abs. 3 lautet
„(3) Die §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3 sowie 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 564/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft."