564. Protokoll über den Beitritt Boliviens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT
BOLIVIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL-
UND HANDELSABKOMMEN
DIE REGIERUNGEN, die Vertragsparteien des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind
(im folgenden als „Vertragsparteien" bzw. als
„Allgemeines Abkommen" bezeichnet), die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung
Boliviens (im folgenden „Bolivien" bezeichnet), sind
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse
der Verhandlungen über den Beitritt Boliviens
zum Allgemeinen Abkommen,
DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
1. Bolivien wird, sobald dieses Protokoll gemäß
Abs. 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des
Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels
XXXII und wendet den Vertragsparteien
gegenüber vorläufig und nach Maßgabe dieses
Protokolls an
a) Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens
und
b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im
größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am
Tage des Datums des Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen gemäß Art. I Abs. 1 des
Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. III
des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen
wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II Abs. 2,
lit. b, soweit darin auf die Artikel VI des Allgemeinen
Abkommens Bezug genommen wird, werden
für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil II des
Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
2. a) Falls in diesem Protokoll nicht anders
bestimmt ist, sind die von Bolivien den
Vertragsparteien gegenüber anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
diejenigen, die in dem Text
enthalten sind, welcher der Schlußakte der
zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees
der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und zwar in der durch
solche Übereinkommen berichtigten, er-
gänzten oder auf andere Weise geänderten
Fassung, die am Tage, an dem Bolivien
Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
b) In den Fällen, in denen Art. V Abs. 6,
Art. VII Abs. 4 lit. d und Art. X Abs. 3 lit. c
des Allgemeinen Abkommens auf das
Datum jenes Abkommens Bezug nehmen,
ist für. Bolivien das Datum dieses Protokolls
anzuwenden.
TEIL II
Liste der Zollzugeständnisse
3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die
Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen
Abkommens bezüglich Bolivien.
4. a) In den Fällen, in denen Art. II Abs. 1 des
Allgemeinen Abkommens auf das Datum
jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für
jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses
im Rahmen der diesem Protokoll
beigefügten Liste der Zollzugeständnisse
ist, das Datum dieses Protokolls
anzuwenden.
b) Betreffend die Bezugnahme in Art. II
Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Abkommens
auf das Datum jenes Abkommens, ist das
für die diesem Protokoll beigefügte Liste
der Zollzugeständnisse anzuwendende
Datum das Datum dieses Protokolls.
TEIL III
Schlußbestimmungen
5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor
der Vertragsparteien hinterlegt. Es liegt zur
Unterzeichnung durch Bolivien bis 31. Jänner 1990
auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch
Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach
dem Tage seiner Unterzeichnung durch Bolivien in
Kraft.
7. Nachdem Bolivien nach Abs. 1 dieses Protokolls
eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens
geworden ist, kann es dem Allgemeinen
Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen
des Protokolls durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten.
Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem
das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in
Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag
der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem,
welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum
Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes
wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 jenes
Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß
seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.
8. Bolivien kann die vorläufige Anwendung des
Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu
diesem gemäß Abs. 7 zurücknehmen. Eine derartige
Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem
Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung
hierüber beim Generaldirektor einlangt.
9. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich
eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und
eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben
gemäß Abs. 5 an jede Vertragspartei, an die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Bolivien
und an jede Regierung, die dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig beigetreten ist.
10. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am dritten August
neunzehnhundertneunundachtzig, in einer einzigen
Urschrift in englischer, französischer und spanischer
Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen
Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste,
wobei jeder Text authentisch ist.
Der anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am
26. September 1991 zurückgezogen; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.