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564_1991 AT

564. Protokoll über den Beitritt Boliviens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 564. Protokoll über den Beitritt Boliviens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT

BOLIVIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL-

UND HANDELSABKOMMEN

DIE REGIERUNGEN, die Vertragsparteien des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind

(im folgenden als „Vertragsparteien" bzw. als

„Allgemeines Abkommen" bezeichnet), die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung

Boliviens (im folgenden „Bolivien" bezeichnet), sind

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse

der Verhandlungen über den Beitritt Boliviens

zum Allgemeinen Abkommen,

DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

1. Bolivien wird, sobald dieses Protokoll gemäß

Abs. 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des

Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels

XXXII und wendet den Vertragsparteien

gegenüber vorläufig und nach Maßgabe dieses

Protokolls an

a) Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens

und

b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im

größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am

Tage des Datums des Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen gemäß Art. I Abs. 1 des

Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. III

des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen

wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II Abs. 2,

lit. b, soweit darin auf die Artikel VI des Allgemeinen

Abkommens Bezug genommen wird, werden

für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil II des

Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

2. a) Falls in diesem Protokoll nicht anders

bestimmt ist, sind die von Bolivien den

Vertragsparteien gegenüber anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

diejenigen, die in dem Text

enthalten sind, welcher der Schlußakte der

zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees

der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und zwar in der durch

solche Übereinkommen berichtigten, er-

gänzten oder auf andere Weise geänderten

Fassung, die am Tage, an dem Bolivien

Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

b) In den Fällen, in denen Art. V Abs. 6,

Art. VII Abs. 4 lit. d und Art. X Abs. 3 lit. c

des Allgemeinen Abkommens auf das

Datum jenes Abkommens Bezug nehmen,

ist für. Bolivien das Datum dieses Protokolls

anzuwenden.

TEIL II

Liste der Zollzugeständnisse

3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die

Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen

Abkommens bezüglich Bolivien.

4. a) In den Fällen, in denen Art. II Abs. 1 des

Allgemeinen Abkommens auf das Datum

jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für

jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses

im Rahmen der diesem Protokoll

beigefügten Liste der Zollzugeständnisse

ist, das Datum dieses Protokolls

anzuwenden.

b) Betreffend die Bezugnahme in Art. II

Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Abkommens

auf das Datum jenes Abkommens, ist das

für die diesem Protokoll beigefügte Liste

der Zollzugeständnisse anzuwendende

Datum das Datum dieses Protokolls.

TEIL III

Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor

der Vertragsparteien hinterlegt. Es liegt zur

Unterzeichnung durch Bolivien bis 31. Jänner 1990

auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch

Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach

dem Tage seiner Unterzeichnung durch Bolivien in

Kraft.

7. Nachdem Bolivien nach Abs. 1 dieses Protokolls

eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens

geworden ist, kann es dem Allgemeinen

Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen

des Protokolls durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten.

Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem

das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in

Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag

der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem,

welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum

Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes

wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 jenes

Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß

seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.

8. Bolivien kann die vorläufige Anwendung des

Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu

diesem gemäß Abs. 7 zurücknehmen. Eine derartige

Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem

Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung

hierüber beim Generaldirektor einlangt.

9. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich

eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und

eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben

gemäß Abs. 5 an jede Vertragspartei, an die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Bolivien

und an jede Regierung, die dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig beigetreten ist.

10. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am dritten August

neunzehnhundertneunundachtzig, in einer einzigen

Urschrift in englischer, französischer und spanischer

Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen

Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste,

wobei jeder Text authentisch ist.

Der anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am

26. September 1991 zurückgezogen; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.

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