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564_1990 AT

564. Drittes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 564. Drittes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

einerseits, und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits,

GESTÜTZT auf das am

22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete

Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Kundgemacht in BGBl.

Nr. 466/1972, nachstehend „Abkommen"

genannt, und auf das am

H.Juli 1986 in Brüssel unterzeichnete

Zusatzprotokoll zu diesem

Abkommen im Anschluß an

den Beitritt des Königreichs Spanien

und der Portugiesischen

Republik zur Gemeinschaft Kundgemacht in BGBl.

Nr. 572/1986,

IN DER ERWÄGUNG, daß

eine volle Aussetzung der Zollsätze

auf die aus Spanien eingeführten

und unter das Abkommen

fallenden Waren durch Österreich

den Handel zwischen den beiden

Ländern fördern würde,

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Zusatzprotokoll zum Abkommen

eine Aussetzung der Zollsätze

auf die aus Spanien eingeführten

Waren durch Österreich

nicht vorsieht,

IN DER ERWÄGUNG, daß

im Handel zwischen Österreich

und Portugal keine weiteren

Maßnahmen erforderlich sind, da

die Zölle auf unter das Abkommen

fallende Waren, die aus

Portugal nach Österreich eingeführt

werden, bereits vor dem

Beitritt Portugals zur Gemeinschaft

abgeschafft worden sind,

HABEN BESCHLOSSEN,

einvernehmlich die vollständige

Aussetzung der Erhebung der

Zölle auf aus Spanien nach

Österreich eingeführte unter das

Abkommen fallende Waren festzulegen,

und

DIESES PROTOKOLL ZU

SCHLIESSEN

Artikel 1

Die Erhebung der Zölle, die in

Österreich gemäß Artikel 3 und

Artikel 5/3 des Zusatzprotokolls

zum Abkommen auf die aus

Spanien eingeführten Waren anwendbar

sind, wird vollständig

ausgesetzt.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil

des Abkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den

Vertragsparteien gemäß ihren eigenen

Verfahren genehmigt. Es

tritt am ersten Tag des zweiten

Monats nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem die Vertragsparteien

einander den Abschluß der

dafür erforderlichen Verfahren

notifiziert haben.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in zwei

Urschriften abgefaßt, jede in

dänischer, deutscher, englischer,

französischer, griechischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer

und spanischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

GESCHEHEN zu Brüssel am

neunten Juni neunzehnhundertneunundachtzig.

Für die Republik Österreich

Wolte

Für den Rat der Europäischen

Gemeinschaften

Westendorp y Cabeza Giola

Die Mitteilungen gemäß Art. 3 des Dritten Zusatzprotokolls wurden am 3. Mai 1989 bzw. 8. August

1990 abgegeben; das Dritte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 3 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

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