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564_1988 AT

564. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 564. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes

vom 8. Oktober 1982, mit dem eine

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung

und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, BGBl. Nr. 591/

1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 325/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von

Gaishorn bis Traboch wird der Pyhrn Autobahn

Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und

Erhaltung übertragen.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der

Anlage enthalten.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die

gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 591/1982 in seiner geltenden Fassung vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den

Erfordernissen jeweils angepaßt.

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