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564. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 564. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(42. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.

Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/

1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,

BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl.

Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl.

Nr. 530/1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl.

Nr. 282/1981, BGBl. Nr. 588/1981, BGBl.

Nr. 544/1982, BGBl. Nr. 647/1982, BGBl.

Nr. 121/1983, BGBl. Nr. 135/1983, BGBl.

Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 590/1983, BGBl.

Nr. 656/1983, BGBl. Nr. 484/1984, BGBl. Nr. 55/

1985, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985,

BGBl. Nr. 217/1985, BGBl. Nr. 71/1986, BGBl.

Nr. 111/1986 und BGBl. Nr. 388/1986 wird geändert

wie folgt

1. § 293 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 6973 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 4868 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 4868 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1805 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2712 S,

bb) nach Vollendung des

24. Lebensjahres 3206 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 4835 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 519 S für

jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

2. Im § 293 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1983" durch den Ausdruck „1. Jänner 1988"

ersetzt.

Artikel II

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

(11. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.

Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl.

Nr. 648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl.

Nr. 591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl.

Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985 und BGBl.

Nr. 112/1986 wird geändert wie folgt

1. § 150 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 6973 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 4868 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 4868 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1805 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2712 S,

bb) nach Vollendung des

24. Lebensjahres 3206 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 4835 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 519 S für

jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

2. Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1983" durch den Ausdruck „1. Jänner 1988"

ersetzt.

Artikel III

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

(10. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.

Nr. 587/1980, BGBl. Nr. 284/1981, BGBl.

Nr. 590/1981, BGBl. Nr. 649/1982, BGBl.

Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 592/1983, BGBl.

Nr. 486/1984, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl.

Nr. 205/1985 und BGBl. Nr. 113/1986 wird wie

folgt geändert

1. § 141 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 6973 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 4868 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 4868 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1805 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2712 S,

bb) nach Vollendung des

24. Lebensjahres 3206 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 4835 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 519 S für

jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

2. Im § 141 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1983" durch den Ausdruck „1. Jänner 1988"

ersetzt.

Artikel IV

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 566/1985, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als

das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von

3070 S nicht erreicht."

2. § 12 Abs. 6 lautet

„(6) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985

und an die Stelle des im Abs. 3 angeführten Betrages

mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 und in der

Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

3. § 42 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit

gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr

geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente

sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen

den Betrag von 2346 S und bei Doppelwaisen den

Betrag von 3692 S nicht erreicht.

(4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981

und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten Beträge

mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 und in der Folge

mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die

unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

4. § 63 Abs. 4 lautet

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden

auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 1 bis

3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu

§ 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung

Anwendung, daß die in den §§ 14 und 46 b angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten Beträge der

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den

§§ 16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32

angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und 56

angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1981, der im § 20 angeführte Betrag der

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983, die in den

§§ 12 Abs. 2 und 46 Abs. 1 und 2 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985

und die in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1988 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu

legen sind."

Artikel V

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 212/1984, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 5 lautet

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,

als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente

nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt

monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 7329 S,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

6441 S,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die

verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft

leben 9227 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten)

Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente

nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).

An die Stelle der angeführten Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 und in der

Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 11 a vervielfachten Beträge."

2. § 11 a Abs. 2 lautet

„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung

vom 1. Jänner 1982, der im § 11 Abs. 2 angeführte

Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, die

im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung

vom 1. Jänner 1988 und die im § 12 a Abs. 1 angeführten

Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978

mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu

vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge

zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der

folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das

jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag

zugrunde zu legen."

Artikel VI

Schlußbestimmungen

(1) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 108 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl

(§ 108 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

1,041.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl

(§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

1,041.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 45

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für

das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (§ 45 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.

Artikel VII

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

Artikel VIII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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