564. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(42. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.
Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/
1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,
BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.
Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.
Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/
1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,
BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.
Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl.
Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl.
Nr. 530/1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl.
Nr. 282/1981, BGBl. Nr. 588/1981, BGBl.
Nr. 544/1982, BGBl. Nr. 647/1982, BGBl.
Nr. 121/1983, BGBl. Nr. 135/1983, BGBl.
Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 590/1983, BGBl.
Nr. 656/1983, BGBl. Nr. 484/1984, BGBl. Nr. 55/
1985, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985,
BGBl. Nr. 217/1985, BGBl. Nr. 71/1986, BGBl.
Nr. 111/1986 und BGBl. Nr. 388/1986 wird geändert
wie folgt
1. § 293 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 6973 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 4868 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 4868 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1805 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2712 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres 3206 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 4835 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 519 S für
jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
2. Im § 293 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1983" durch den Ausdruck „1. Jänner 1988"
ersetzt.
Artikel II
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
(11. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,
BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.
Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl.
Nr. 648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl.
Nr. 591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl.
Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985 und BGBl.
Nr. 112/1986 wird geändert wie folgt
1. § 150 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 6973 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 4868 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 4868 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1805 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2712 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres 3206 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 4835 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 519 S für
jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
2. Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1983" durch den Ausdruck „1. Jänner 1988"
ersetzt.
Artikel III
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
(10. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.
Nr. 587/1980, BGBl. Nr. 284/1981, BGBl.
Nr. 590/1981, BGBl. Nr. 649/1982, BGBl.
Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 592/1983, BGBl.
Nr. 486/1984, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl.
Nr. 205/1985 und BGBl. Nr. 113/1986 wird wie
folgt geändert
1. § 141 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 6973 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 4868 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 4868 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1805 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2712 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres 3206 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 4835 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 519 S für
jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
2. Im § 141 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1983" durch den Ausdruck „1. Jänner 1988"
ersetzt.
Artikel IV
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 566/1985, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als
das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von
3070 S nicht erreicht."
2. § 12 Abs. 6 lautet
„(6) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985
und an die Stelle des im Abs. 3 angeführten Betrages
mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 und in der
Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
3. § 42 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit
gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr
geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente
sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen
den Betrag von 2346 S und bei Doppelwaisen den
Betrag von 3692 S nicht erreicht.
(4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981
und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten Beträge
mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 und in der Folge
mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die
unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
4. § 63 Abs. 4 lautet
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden
auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 1 bis
3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu
§ 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung
Anwendung, daß die in den §§ 14 und 46 b angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten Beträge der
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den
§§ 16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32
angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und 56
angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1981, der im § 20 angeführte Betrag der
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983, die in den
§§ 12 Abs. 2 und 46 Abs. 1 und 2 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985
und die in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1988 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu
legen sind."
Artikel V
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 212/1984, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 5 lautet
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,
als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente
nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt
monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer 7329 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
6441 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft
leben 9227 S.
Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten)
Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente
nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).
An die Stelle der angeführten Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 und in der
Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 11 a vervielfachten Beträge."
2. § 11 a Abs. 2 lautet
„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung
vom 1. Jänner 1982, der im § 11 Abs. 2 angeführte
Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, die
im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung
vom 1. Jänner 1988 und die im § 12 a Abs. 1 angeführten
Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978
mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu
vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge
zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der
folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das
jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag
zugrunde zu legen."
Artikel VI
Schlußbestimmungen
(1) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 108 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl
(§ 108 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
1,041.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl
(§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
1,041.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 45
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für
das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (§ 45 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.
Artikel VII
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in
Kraft.
Artikel VIII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.