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564_1985 AT

564. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 564. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl.

Nr. 10, wird wie folgt geändert

§ 46 Abs. 1 lautet

„(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis — so dadurch,

daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden

keine Kenntnis erlangt hat — eine Frist versäumt

und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist

dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei

ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt,

hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung

nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad

des Versehens handelt."

Artikel II

Personen, deren Ernennung zum Mitglied des

Verwaltungsgerichtshofes vor dem 1. April 1986

liegt, erfüllen durch die Rechtsanwaltsprüfung das

Erfordernis der Befähigung zum Richteramt.

Artikel III

(1) Art. I dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Feber

1986, Art. II mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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