564. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl.
Nr. 10, wird wie folgt geändert
§ 46 Abs. 1 lautet
„(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis — so dadurch,
daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden
keine Kenntnis erlangt hat — eine Frist versäumt
und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist
dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei
ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt,
hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad
des Versehens handelt."
Artikel II
Personen, deren Ernennung zum Mitglied des
Verwaltungsgerichtshofes vor dem 1. April 1986
liegt, erfüllen durch die Rechtsanwaltsprüfung das
Erfordernis der Befähigung zum Richteramt.
Artikel III
(1) Art. I dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Feber
1986, Art. II mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.