564. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Änderung des Vertrages über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Ungarische
Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, den Vertrag
über das Verfahren zur Untersuchung von
Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze vom
31. Oktober 1964 Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1965 abzuändern, haben folgendes
vereinbart
Artikel 1
Atikel 4 Absatz 1 des Vertrages vom 31. Oktober
1964 hat zu lauten
„(1) Abgesehen von den Fällen des Artikels 3 tritt
die Untersuchungskommission einmal jährlich
wechselweise auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten
zusammen."
Artikel 2
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht
werden.
(2) Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragschließenden Staaten nach
Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU WIEN, AM 23. Oktober
1981 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
Hermann
Für die
Ungarische Volksrepublik
Sztankovics Imre
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 29. Oktober 1982 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 2 Abs. 2 am selben
Tag in Kraft getreten.