564. Bundesgesetz: Änderung des Apothekerkammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Apothekerkammergesetz, BGBl. Nr. 152/
1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 173/1957 wird wie folgt geändert
1. Nach der lit. g des § 2 Abs. 2 ist anstelle
des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und nachstehende
lit. h anzufügen
„h) Informationen und Dokumentationen über
Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende
Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnungen
und -nummern, Hersteller- bzw.
Depositeurfirmen, Zulassungsnummer, Zusammensetzung,
Inhaltsmenge, Darreichungsform,
Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum
und sonstiger Verwendungs- bzw.
Warnhinweise, Wirkung, Neben-, Gegen- und
Wechselwirkungen, Abgabenbestimmungen jeder
Art, Preise, Synonima zu erstellen oder erstellen
zu lassen."
2. Nach dam § 2 ist nachstehender § 2 a einzufügen
„§ 2 a. (1) Die Ermittlung und Verarbeitung
von personenbezogenen Daten zum Zwecke des
automationsunterstützten Datenverkehrs ist nur
zulässig, soweit dies für die Österreichische Apothekerkammer
zur Wahrung der ihr gesetzlich
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bildet.
(2) Die gemäß § 2 verarbeiteten Daten dürfen
nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechts, Apotheker, Arzte, an den Österreichischen
Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure,
Klein- und Großverteiler sowie Konsumenten
von Arzneimitteln bzw. sonstigen in den
Apotheken zu führenden Waren übermittelt
werden."
3. Im § 8 ist ein neuer Abs. 3 folgenden Wortlautes
anzufügen
„(3) Mitglieder der Versammlung der Delegierten
(Abs. 2) können bei ihrer Verhinderung
Delegierte aus der Abteilungsversammlung, der
das verhinderte Mitglied als selbständiger oder
angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung
bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur
eine einzige Vollmacht erteilt werden."
4. Die bisherigen Abs, 3 bis 7 des § 8 sind als
Abs. 4 bis 8 zu bezeichnen,
5. Dem § 9 ist nachstehender Abs. 5 anzufügen
„(5) Mitglieder des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden
Ausschusses können bei ihrer
Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung,
der das verhinderte Mitglied als selbständiger
oder angestellter Apotheker angehört, zur
Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf
jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden."
6. Der § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Die Mitglieder des Vorstandes sind
durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer
von fünf Jahren zu wählen. Die Wahl ist nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
durchzuführen. Das Wahlrecht ist grundsätzlich
persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem
Weg durch die Post ist jedoch zulässig.
(2) Jedes Land bildet einen Wahlkreis. Aus
Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis können mehrere Länder zu
einem Wahlkreis vereinigt werden. In jedem
Wahlkreis ist je ein Wahlkörper der selbständigen
und der angestellten Apotheker zu bilden.
(3) Wahlberechtigt sind alle im Wahlkreis ihren
Beruf ausübenden Mitglieder der Kammer, die
das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, sofern
ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer
nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist.
Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen
Vorstandsmitglieder sind nur von den
selbständigen Apothekern, die dem Kreis der
angestellten Apotheker angehörigen Vorstandsmitglieder
nur von den angestellten Apothekern
zu wählen.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder,
die zur Ausübung des Apothekerberufes
befugt und zum Nationalrat wählbar
sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch
Disziplinarerkenntnis entzogen wurde. Nicht gewählte
Bewerber eines Wahlvorschlages sind Ersatzmänner
für den Fall, daß ein Mandat ihrer
Liste erledigt ist.
(5) Bei der Apothekerkammer ist eine gemeinsame
Hauptwahlkommission für die beiden
Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen.
Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sind
nach Anhören der Apothekerkammer durch den
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
zu bestellen.
(6) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper
innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame
Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der
Landesregierungen zu bestellen. Werden mehrere
Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die
Kreiswahlkommission am Sitz des Amtes der
Landesregierung zu bestellen, das für den Zweck
der Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.
(7) Die näheren Bestimmungen über das
Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung
der Wahlkommissionen, die Ausschreibung
der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung
der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung,
das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
sowie über die Einberufung der gewählten
Vorstandsmitglieder sind vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung
zu erlassen."
7. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird die Stelle des Präsidenten oder eines
seiner Stellvertreter frei, so haben die in diesem
Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder
die Neuwahl des Präsidenten bzw. seiner
Stellvertreter binnen vier Wochen durchzuführen."
8. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Der Präsident der Apothekerkammer
und seine Stellvertreter halben vor ihrem Amtsantritt
durch Handschlag dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz, die übrigen
Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis
auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue
Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen."
9. § 16 bat zu lauten
„§ 16. Alle Funktionäre und das gesamte Personal
der Apothekerkammer sind, soweit sie
nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich
aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung
im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft
oder der Parteien geboten ist. Von
dieser Verpflichtung hat sie der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen
eines Gerichtes oder einer anderen Behörde
zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege
oder im 'sonstigen öffentlichen Interesse
liegt."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.