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564_1981 AT

564. Bundesgesetz: Änderung des Apothekerkammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 564. Bundesgesetz: Änderung des Apothekerkammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Apothekerkammergesetz, BGBl. Nr. 152/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 173/1957 wird wie folgt geändert

1. Nach der lit. g des § 2 Abs. 2 ist anstelle

des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und nachstehende

lit. h anzufügen

„h) Informationen und Dokumentationen über

Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende

Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnungen

und -nummern, Hersteller- bzw.

Depositeurfirmen, Zulassungsnummer, Zusammensetzung,

Inhaltsmenge, Darreichungsform,

Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum

und sonstiger Verwendungs- bzw.

Warnhinweise, Wirkung, Neben-, Gegen- und

Wechselwirkungen, Abgabenbestimmungen jeder

Art, Preise, Synonima zu erstellen oder erstellen

zu lassen."

2. Nach dam § 2 ist nachstehender § 2 a einzufügen

„§ 2 a. (1) Die Ermittlung und Verarbeitung

von personenbezogenen Daten zum Zwecke des

automationsunterstützten Datenverkehrs ist nur

zulässig, soweit dies für die Österreichische Apothekerkammer

zur Wahrung der ihr gesetzlich

übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung

bildet.

(2) Die gemäß § 2 verarbeiteten Daten dürfen

nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen

Rechts, Apotheker, Arzte, an den Österreichischen

Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure,

Klein- und Großverteiler sowie Konsumenten

von Arzneimitteln bzw. sonstigen in den

Apotheken zu führenden Waren übermittelt

werden."

3. Im § 8 ist ein neuer Abs. 3 folgenden Wortlautes

anzufügen

„(3) Mitglieder der Versammlung der Delegierten

(Abs. 2) können bei ihrer Verhinderung

Delegierte aus der Abteilungsversammlung, der

das verhinderte Mitglied als selbständiger oder

angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung

bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur

eine einzige Vollmacht erteilt werden."

4. Die bisherigen Abs, 3 bis 7 des § 8 sind als

Abs. 4 bis 8 zu bezeichnen,

5. Dem § 9 ist nachstehender Abs. 5 anzufügen

„(5) Mitglieder des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden

Ausschusses können bei ihrer

Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung,

der das verhinderte Mitglied als selbständiger

oder angestellter Apotheker angehört, zur

Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf

jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden."

6. Der § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Die Mitglieder des Vorstandes sind

durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer

von fünf Jahren zu wählen. Die Wahl ist nach

den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

durchzuführen. Das Wahlrecht ist grundsätzlich

persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem

Weg durch die Post ist jedoch zulässig.

(2) Jedes Land bildet einen Wahlkreis. Aus

Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und

Kostenersparnis können mehrere Länder zu

einem Wahlkreis vereinigt werden. In jedem

Wahlkreis ist je ein Wahlkörper der selbständigen

und der angestellten Apotheker zu bilden.

(3) Wahlberechtigt sind alle im Wahlkreis ihren

Beruf ausübenden Mitglieder der Kammer, die

das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, sofern

ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer

nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist.

Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen

Vorstandsmitglieder sind nur von den

selbständigen Apothekern, die dem Kreis der

angestellten Apotheker angehörigen Vorstandsmitglieder

nur von den angestellten Apothekern

zu wählen.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder,

die zur Ausübung des Apothekerberufes

befugt und zum Nationalrat wählbar

sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch

Disziplinarerkenntnis entzogen wurde. Nicht gewählte

Bewerber eines Wahlvorschlages sind Ersatzmänner

für den Fall, daß ein Mandat ihrer

Liste erledigt ist.

(5) Bei der Apothekerkammer ist eine gemeinsame

Hauptwahlkommission für die beiden

Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen.

Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sind

nach Anhören der Apothekerkammer durch den

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

zu bestellen.

(6) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper

innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame

Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der

Landesregierungen zu bestellen. Werden mehrere

Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die

Kreiswahlkommission am Sitz des Amtes der

Landesregierung zu bestellen, das für den Zweck

der Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.

(7) Die näheren Bestimmungen über das

Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung

der Wahlkommissionen, die Ausschreibung

der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung

der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung,

das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren

sowie über die Einberufung der gewählten

Vorstandsmitglieder sind vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung

zu erlassen."

7. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird die Stelle des Präsidenten oder eines

seiner Stellvertreter frei, so haben die in diesem

Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder

die Neuwahl des Präsidenten bzw. seiner

Stellvertreter binnen vier Wochen durchzuführen."

8. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Der Präsident der Apothekerkammer

und seine Stellvertreter halben vor ihrem Amtsantritt

durch Handschlag dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz, die übrigen

Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis

auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue

Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen."

9. § 16 bat zu lauten

„§ 16. Alle Funktionäre und das gesamte Personal

der Apothekerkammer sind, soweit sie

nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen

zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,

zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich

aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen

Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung

im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft

oder der Parteien geboten ist. Von

dieser Verpflichtung hat sie der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen

eines Gerichtes oder einer anderen Behörde

zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege

oder im 'sonstigen öffentlichen Interesse

liegt."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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