564. Bundesverfassungsgesetz: Erklärung einzelner Bestimmungen des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens zu Verfassungsbestimmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bestimmung des Artikels 73 Abs. 2 des
Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit
und die Bestimmung des Artikels 92 Abs. 3
der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des
Europäischen Abkommens über So2iale Sicherheit,
BGBl. Nr. 428/1977, sind Verfassungsbestimmungen.
Artikel II
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesverfassungsgesetzes in Kraft stehenden
Änderungen der Anhänge zum Europäischen Ab
kommen über Soziale Sicherheit und zur Zusatzvereinbarung
zur Durchführung dieses Abkommens
sind aus der Anlage zu diesem Bundesverfassungsgesetz
ersichtlich.
Artikel III
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
31. Dezember 1985 außer Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.