564. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das
Jahr 1975, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der 1. Bundesfinanzgesetznovelle, BGBl. Nr. 563/1975,
genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen
sicherzustellen
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. VIII Z. 1 und 2 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1975, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der 1. Bundesfinanzgesetznovelle, BGBl Nr.
563/1975, ermächtigt, im Finanzjahr 1975 bis zur Höhe der im 1. Budgetüberschreitungsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 373, und im § 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben
sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, bis zur Höhe der im 1. Budgetüberschreitungsgesetz
1975, BGBl. Nr. 373, und im § 1 dieses Bundesgesetzes für Liegenschaftsankäufe
genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine
Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.