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564_1975 AT

564. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 564. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das

Jahr 1975, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der 1. Bundesfinanzgesetznovelle, BGBl. Nr. 563/1975,

genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen

sicherzustellen

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. VIII Z. 1 und 2 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1975, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der 1. Bundesfinanzgesetznovelle, BGBl Nr.

563/1975, ermächtigt, im Finanzjahr 1975 bis zur Höhe der im 1. Budgetüberschreitungsgesetz 1975,

BGBl. Nr. 373, und im § 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben

sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, bis zur Höhe der im 1. Budgetüberschreitungsgesetz

1975, BGBl. Nr. 373, und im § 1 dieses Bundesgesetzes für Liegenschaftsankäufe

genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine

Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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