564. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Stadt Krems an der Donau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 33
Kremser Schnellstraße wird im Bereich der Stadt
Krems an der Donau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse schließt an
das bereits fertiggestellte Teilstück der Kremser
Schnellstraße bei Projekts-km 29,1 an, führt etwa
dem Donaustrom folgend in östlicher Richtung,
verläuft dann zwischen dem sogenannten Schiffberg
und der Donau und endet bei Projekts-
km 23,2 in der KG. Hollenburg.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und beim Magistrat der
Stadt Krems an der Donau aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen
des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Plänen zu entnehmen.