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564_1974 AT

564. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Stadt Krems an der Donau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 564. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Stadt Krems an der Donau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 33

Kremser Schnellstraße wird im Bereich der Stadt

Krems an der Donau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse schließt an

das bereits fertiggestellte Teilstück der Kremser

Schnellstraße bei Projekts-km 29,1 an, führt etwa

dem Donaustrom folgend in östlicher Richtung,

verläuft dann zwischen dem sogenannten Schiffberg

und der Donau und endet bei Projekts-

km 23,2 in der KG. Hollenburg.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und beim Magistrat der

Stadt Krems an der Donau aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen

des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Plänen zu entnehmen.

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