563. Verordnung: Änderung der Reisebürosicherungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 127 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO1994), BGBl. Nr. 194/1994,
zuletzt geändert durch Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet
Die Reisebürosicherungsverordnung – RSV, BGBl. II Nr. 316/1999, in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 490/2001 wird wie folgt geändert
1. § 4 lautet
„§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen
1. Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder
mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine
Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr
a) bis 220000 Euro, 18100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20000 Euro, sofern eine firmenbuchmäßig
gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Rechnungsnummer,
PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen
erfolgt,
b) über 220000 Euro oder wenn der Nachweis nach lit. a nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes,
jedenfalls jedoch 72600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken
ist.
2. Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr
oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit
im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363000 Euro, wobei die jeweils höhere
Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung
nach Z 1, sofern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit rechtzeitig ein Nachweis
über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird.
3. Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1
und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der
einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2) Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen
wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b
18100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20000 Euro, und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz
72600 Euro.
(3) Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung
des zukaufenden Reiseveranstalters nach Abs. 1 Z 1, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr
abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Abs. 1 Z 2. Das
Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit umgehend zu
melden.
(4) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges
beweist, von einem Jahresumsatz von 3600000 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(5) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber
dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme
der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter
sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrunde zu legen.
(6) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises
früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1
Z 1 mindestens 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr
und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen
Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von
mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Abs. 7, nur Zug um Zug gegen Aushändigung
der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen
werden.
(7) Abweichend von Abs. 6 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises
früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
1. damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen
Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
2. die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des
Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ausdrücklich
angekündigt ist,
3. der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über angebotene Reiseprodukte,
die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß § 7 Abs. 7 Meldung erstattet
hat und
4. der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den Veranstalter jeweils akkumulierte
Betrag in vollem Umfang abgesichert ist.
(8) Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der
Reise entgegengenommen werden.“
2. Im § 7 Abs. 1 lautet die Z 5 wie folgt
„5. im Falle des Bestehens einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des
Risikos gemäß § 8, den Hinweis auf die Teilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft
und auf die verringerte Versicherungssumme gemäß § 8 oder den Hinweis auf Nichtteilnahme an
einer solchen Versicherungsgemeinschaft,“
3. § 8 lautet
„§ 8. Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die
gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen,
können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam
durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3600000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme
eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in
§ 4, mit Ausnahme des Abs. 3, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.“
4. § 9 wird wie folgt geändert
4.1. Im Absatz 4 und 6 wird jeweils der Z 2 eine lit. c folgenden Wortlautes angefügt
„c) das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3“.
4.2. Im Abs. 4 Z 3 lit. a lautet das Zitat: „§ 4 Abs. 6“.
4.3. Im Abs. 4 Z 3 lit. b lautet das Zitat: „§ 4 Abs. 7“.
4.4. Im Abs. 7 lautet das Zitat: „§ 4 Abs. 7“.
5. Im § 10 Abs. 5 wird die Angabe „zwei Monate“ durch die Angabe „drei Monate“ ersetzt.
6. § 11 lautet
„§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen ist,
begeht, wer
1. Pauschalreisen veranstaltet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
2. Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 eingetragen zu sein;
3. sich einer fremden Eintragungsnummer bedient.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen ist, begeht,
wer in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 nicht aufnimmt
oder unrichtige Angaben veröffentlicht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen ist, begeht,
wer gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung zuwiderhandelt, die nicht bereits gemäß den Abs. 1
und 2 unter Strafe gestellt sind.
(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann
bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1
Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.“
7. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 4, § 7 Abs. 1 Z 5, § 8, § 9 Abs. 4, 6 und 7, § 10 Abs. 5 und § 11 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 563/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“