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563. Verordnung: Änderung der Reisebürosicherungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 563. Verordnung: Änderung der Reisebürosicherungsverordnung – RSV

Auf Grund des § 127 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO1994), BGBl. Nr. 194/1994,

zuletzt geändert durch Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet

Die Reisebürosicherungsverordnung – RSV, BGBl. II Nr. 316/1999, in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 490/2001 wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet

„§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen

1. Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder

mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine

Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen

Wirtschaftsjahr

a) bis 220000 Euro, 18100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20000 Euro, sofern eine firmenbuchmäßig

gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Rechnungsnummer,

PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen

erfolgt,

b) über 220000 Euro oder wenn der Nachweis nach lit. a nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes,

jedenfalls jedoch 72600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken

ist.

2. Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr

oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit

im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363000 Euro, wobei die jeweils höhere

Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung

nach Z 1, sofern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit rechtzeitig ein Nachweis

über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird.

3. Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1

und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der

einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.

(2) Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen

wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b

18100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20000 Euro, und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz

72600 Euro.

(3) Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung

des zukaufenden Reiseveranstalters nach Abs. 1 Z 1, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr

abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Abs. 1 Z 2. Das

Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit umgehend zu

melden.

(4) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges

beweist, von einem Jahresumsatz von 3600000 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.

(5) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber

dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme

der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter

sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrunde zu legen.

(6) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises

früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1

Z 1 mindestens 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr

und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen

Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von

mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Abs. 7, nur Zug um Zug gegen Aushändigung

der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen

werden.

(7) Abweichend von Abs. 6 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises

früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn

1. damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen

Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),

2. die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des

Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ausdrücklich

angekündigt ist,

3. der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über angebotene Reiseprodukte,

die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß § 7 Abs. 7 Meldung erstattet

hat und

4. der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den Veranstalter jeweils akkumulierte

Betrag in vollem Umfang abgesichert ist.

(8) Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der

Reise entgegengenommen werden.“

2. Im § 7 Abs. 1 lautet die Z 5 wie folgt

„5. im Falle des Bestehens einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des

Risikos gemäß § 8, den Hinweis auf die Teilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft

und auf die verringerte Versicherungssumme gemäß § 8 oder den Hinweis auf Nichtteilnahme an

einer solchen Versicherungsgemeinschaft,“

3. § 8 lautet

„§ 8. Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die

gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen,

können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam

durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3600000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme

eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in

§ 4, mit Ausnahme des Abs. 3, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.“

4. § 9 wird wie folgt geändert

4.1. Im Absatz 4 und 6 wird jeweils der Z 2 eine lit. c folgenden Wortlautes angefügt

„c) das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3“.

4.2. Im Abs. 4 Z 3 lit. a lautet das Zitat: „§ 4 Abs. 6“.

4.3. Im Abs. 4 Z 3 lit. b lautet das Zitat: „§ 4 Abs. 7“.

4.4. Im Abs. 7 lautet das Zitat: „§ 4 Abs. 7“.

5. Im § 10 Abs. 5 wird die Angabe „zwei Monate“ durch die Angabe „drei Monate“ ersetzt.

6. § 11 lautet

„§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen ist,

begeht, wer

1. Pauschalreisen veranstaltet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

2. Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 eingetragen zu sein;

3. sich einer fremden Eintragungsnummer bedient.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen ist, begeht,

wer in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 nicht aufnimmt

oder unrichtige Angaben veröffentlicht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen ist, begeht,

wer gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung zuwiderhandelt, die nicht bereits gemäß den Abs. 1

und 2 unter Strafe gestellt sind.

(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann

bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1

Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.“

7. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 4, § 7 Abs. 1 Z 5, § 8, § 9 Abs. 4, 6 und 7, § 10 Abs. 5 und § 11 in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 563/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

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