563. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung (UniStEVO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet
Die Universitäts-Studienevidenzverordnung
(UniStEVO), BGBl. Nr. 219/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 170/1993, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Besteht eine Vorprüfung oder Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem
1. die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterwochenstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,
2. die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert werden,
3. das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltungen dividiert und
4. das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird."
2. § 14 Abs. 3 bis 6 werden als Abs. 4 bis 7 bezeichnet; Abs. 3 lautet
„(3) Die §§ 9 Abs. 4 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 563/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft."