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563_1992 AT

563. Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Marchegg und Bratislava-Hauptbahnhof sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Bratislava-Hauptbahnhof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 563. Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Marchegg und Bratislava-Hauptbahnhof sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Bratislava-Hauptbahnhof

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen

Föderativen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr, 561/1992 folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Im Bahnhof Bratislava-Hauptbahnhof wird auf tschechoslowakischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) In den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Marchegg werden auf österreichischem Staatsgebiet vorgeschobene tschechoslowakische Grenzabfertigungsstellen errichtet.

Artikel 2

Die österreichische und die tschechoslowakische Ein- und Ausreiseabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Bratislava-Hauptbahnhof in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen werden. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von diesen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auch sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Artikel 3

(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt

im Bahnhof Bratislava-Hauptbahnhof

— die Bahnsteige 1 bis 5;

— den beim Güterlager der CSD gelegenen Dienstraum für die österreichischen Bediensteten;

— die Verbindungswege.

(2) Die Zonen für die tschechoslowakischen Bediensteten umfassen

1. im Bahnhof Marchegg

— die Bahnsteige 1 bis 4;

— den im ÖBB-Wohn- und Dienstgebäude im Erdgeschoß gelegenen Dienstraum für die tschechoslowakischen Bediensteten;

— die Verbindungswege;

2. im Bahnhof Wien-Südbahnhof

— die Bahnsteige 1 bis 9;

— den neben den Räumen des Zollamtes Wien, Zweigstelle Südbahnhof-Personenbahnhof gelegenen Dienstraum für die tschechoslowakischen Bediensteten;

— die Verbindungswege.

(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

Artikel 4

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

a) von den österreichischen Bediensteten von Bratislava zum Grenzübergang Petržalka/ Berg,

b) von den tschechoslowakischen Bediensteten von Wien und Marchegg zum Grenzübergang Berg/Petržalka

verbracht werden.

Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zonen.

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in Kraft.

(2) Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Prag, am 27. Mai 1992, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung: H. D. Schweisgut

Für die Regierung der Tschechischen und

Slowakischen Föderativen Republik

Jiří Hronovský

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

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