563. Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
einerseits, und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
GESTÜTZT auf das am
22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete
Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Kundgemacht in BGBl.
Nr. 466/1972 , nachstehend „Abkommen"
genannt, und auf das am
H.Juli 1986 in Brüssel unterzeichnete
Zusatzprotokoll zu diesem
Abkommen im Anschluß an
den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen
Republik zur Gemeinschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/
1986,
IN DER ERWÄGUNG, daß
mit der Verordnung (EWG)
Nr. 839/88 des Rates vom
28. März 1988 die Erhebung der
Zölle, die in der Gemeinschaft in
ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 auf bestimmte
aus Spanien und Portugal eingeführte
Waren anwendbar sind,
vollständig ausgesetzt wird, sobald
diese Zölle nur noch 2% oder
weniger betragen„
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Minister der Mitgliedsstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
am 15. Juni 1988 übereingekommen
sind, ähnliche
Maßnahmen für Einfuhren aus
Spanien in ihre Länder zu treffen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Zusatzprotokoll zum Abkommen
eine Aussetzung der Zollsätze
auf die aus Spanien eingeführten
Waren durch Österreich
nicht vorsieht,
IN DER ERWÄGUNG, daß
im Handel zwischen Österreich
und Portugal keine weiteren
Maßnahmen erforderlich sind, da
die Zölle auf unter das Abkommen
fallende Waren, die aus
Portugal nach Österreich eingeführt
werden, bereits vor dem
Beitritt Portugals zur Gemeinschaft
abgeschafft worden sind,
HABEN BESCHLOSSEN,
einvernehmlich die vollständige
Aussetzung der Erhebung der
Zölle auf aus Spanien nach
Österreich eingeführte unter das
Abkommen fallende Waren festzulegen,
wenn diese Zölle nur
noch 2% oder weniger betragen,
und
DIESES PROTOKOLL ZU
SCHLIESSEN
Artikel 1
1. Die Erhebung der Zölle, die
in Österreich gemäß Artikel 3 des
Zusatzprotokolls zum Abkommen
auf die aus Spanien eingeführten
Wären anwendbar sind,
wird vollständig ausgesetzt, sobald
diese Zölle 2% des Zollwertes
oder weniger betragen.
2. Absatz 1 gilt sinngemäß für
die spezifischen Zollsätze, die 2%
des Zollwertes nicht übersteigen.
Artikel 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil
des Abkommens.
Artikel 3
Dieses Protokoll wird von den
Vertragsparteien gemäß ihren eigenen
Verfahren genehmigt. Es
tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der
dafür erforderlichen Verfahren
notifiziert haben.
Artikel 4
Dieses Protokoll ist in zwei
Urschriften abgefaßt, jede in
dänischer, deutscher, englischer,
französischer, griechischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer
und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
GESCHEHEN zu Brüssel am
zwanzigsten April neunzehnhundertneunundachtzig.
Für die Republik Österreich
Wolte
Für den Rat der Europäischen
Gemeinschaften
Westendorp y Cabeza Giola
Die Mitteilungen gemäß Art. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls wurden am 13. März 1989 bzw.
8. August 1990 abgegeben; das Zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 3 mit 1. Oktober 1990 in
Kraft.