Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
563_1990 AT

563. Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 563. Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

einerseits, und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits,

GESTÜTZT auf das am

22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete

Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Kundgemacht in BGBl.

Nr. 466/1972 , nachstehend „Abkommen"

genannt, und auf das am

H.Juli 1986 in Brüssel unterzeichnete

Zusatzprotokoll zu diesem

Abkommen im Anschluß an

den Beitritt des Königreichs Spanien

und der Portugiesischen

Republik zur Gemeinschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/

1986,

IN DER ERWÄGUNG, daß

mit der Verordnung (EWG)

Nr. 839/88 des Rates vom

28. März 1988 die Erhebung der

Zölle, die in der Gemeinschaft in

ihrer Zusammensetzung am

31. Dezember 1985 auf bestimmte

aus Spanien und Portugal eingeführte

Waren anwendbar sind,

vollständig ausgesetzt wird, sobald

diese Zölle nur noch 2% oder

weniger betragen„

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Minister der Mitgliedsstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation

am 15. Juni 1988 übereingekommen

sind, ähnliche

Maßnahmen für Einfuhren aus

Spanien in ihre Länder zu treffen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Zusatzprotokoll zum Abkommen

eine Aussetzung der Zollsätze

auf die aus Spanien eingeführten

Waren durch Österreich

nicht vorsieht,

IN DER ERWÄGUNG, daß

im Handel zwischen Österreich

und Portugal keine weiteren

Maßnahmen erforderlich sind, da

die Zölle auf unter das Abkommen

fallende Waren, die aus

Portugal nach Österreich eingeführt

werden, bereits vor dem

Beitritt Portugals zur Gemeinschaft

abgeschafft worden sind,

HABEN BESCHLOSSEN,

einvernehmlich die vollständige

Aussetzung der Erhebung der

Zölle auf aus Spanien nach

Österreich eingeführte unter das

Abkommen fallende Waren festzulegen,

wenn diese Zölle nur

noch 2% oder weniger betragen,

und

DIESES PROTOKOLL ZU

SCHLIESSEN

Artikel 1

1. Die Erhebung der Zölle, die

in Österreich gemäß Artikel 3 des

Zusatzprotokolls zum Abkommen

auf die aus Spanien eingeführten

Wären anwendbar sind,

wird vollständig ausgesetzt, sobald

diese Zölle 2% des Zollwertes

oder weniger betragen.

2. Absatz 1 gilt sinngemäß für

die spezifischen Zollsätze, die 2%

des Zollwertes nicht übersteigen.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil

des Abkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den

Vertragsparteien gemäß ihren eigenen

Verfahren genehmigt. Es

tritt am ersten Tag des zweiten

Monats nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem die Vertragsparteien

einander den Abschluß der

dafür erforderlichen Verfahren

notifiziert haben.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in zwei

Urschriften abgefaßt, jede in

dänischer, deutscher, englischer,

französischer, griechischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer

und spanischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

GESCHEHEN zu Brüssel am

zwanzigsten April neunzehnhundertneunundachtzig.

Für die Republik Österreich

Wolte

Für den Rat der Europäischen

Gemeinschaften

Westendorp y Cabeza Giola

Die Mitteilungen gemäß Art. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls wurden am 13. März 1989 bzw.

8. August 1990 abgegeben; das Zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 3 mit 1. Oktober 1990 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →