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563_1988 AT

563. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 563. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes

Gemäß § 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

12. November 1981, BGBl. Nr. 520, über das Mietrecht

(MRG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 340/1987, wird auf Grund der

Verlautbarung des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes vom 16. September 1988 kundgemacht,

daß sich die im § 16 Abs. 2 MRG genannten

Beträge wie folgt erhöht haben

In Z 1 von 24,40 S auf 26,90 S,

in Z 2 von 18,30 S auf 20,20 S,

in Z 3 von 12,20 S auf 13,40 S und

in Z 4 von 6,10 S auf 6,70 S.

Diese Erhöhung wird am 1. November 1988

mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 4 dritter Satz

MRG).

Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den

Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses

(§ 16 Abs. 6 MRG) oder verlangt der Vermieter auf

Grund der Indexveränderung einen höheren Erhaltungs-

und Verbesserungsbeitrag als bisher (§ 45

Abs. 6 MRG), so hat der Hauptmieter dem Vermieter

den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem

auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden

Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit

nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der

1. Dezember 1988) zu entrichten, wenn der Vermieter

dem Hauptmieter in einem nach dem

1. November 1988 ergehenden Schreiben, jedoch

spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf

gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.

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