563. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
(Übersetzung)
Im Bestreben und im Geiste des Artikels 15 des Vertrages zwischen Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zu fördern, haben die beiden Vertragsteile Verhandlungen über den gegenseitigen
Handel mit Käse geführt.
Im Laufe dieser Verhandlungen haben sie festgestellt, daß es im Lichte der gewonnenen Erfahrungen
angebracht ist, ein neues Abkommen zu schließen, dessen Bestimmungen ab 1. September 1987 wie folgt
lauten
1. Österreich und die Gemeinschaft kommen überein, daß für die nachstehend genannten Jahresmengen
von Käse die Einfuhrabgaben die folgenden Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen
2. Österreich verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß
— einerseits die vereinbarten Mengen bei der Ausfuhr aus Österreich in die Gemeinschaft (Abs. 1
lit. b) nicht überschritten werden ;
— andererseits die Bewilligungen für die Einfuhr nach Österreich regelmäßig und so erteilt werden,
daß die für die Einfuhr aus der Gemeinschaft nach Österreich vereinbarten Mengen erreicht werden
können.
Die diesbezüglichen Bestimmungen und insbesondere die Modalitäten der Bewilligungserteilungen
sowie alle allfälligen Änderungen werden den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zur Kenntnis
gebracht, ebenso den Exporteuren und/oder den Importeuren.
Die Gemeinschaft und Österreich tragen Sorge dafür, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile
nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr gefährdet werden.
3. Österreich und die Gemeinschaft verpflichten sich, jeweils darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern
angewandten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des betreffenden Einfuhrlandes hervorrufen.
In diesem Zusammenhang kommen sie überein, Vorkehrungen für die gegenseitige Information und
Zusammenarbeit zu treffen, deren Elemente im Anhang des vorliegenden Abkommens enthalten sind.
Wenn sich hinsichtlich der Preise Schwierigkeiten ergeben, werden über Ersuchen eines Vertragsteiles
umgehend Konsultationen mit dem Ziel stattfinden, entsprechende Verbesserungsmaßnahmen zu treffen.
4. Die beiden Vertragsteile können jederzeit hinsichtlich des Funktionierens des vorliegenden
Abkommens in Konsultationen eintreten und gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, insbesondere
im Hinblick auf die Entwicklung der Marktpreise, der Produktion, der Vermarktung und des Verbrauches
von heimischen oder importierten Käsen, den Vertrag abändern.
Vor allem dann, wenn eine bedeutende Entwicklung der Importe von Käse in die Gemeinschaft und/
oder nach Österreich — insbesondere von nicht vom Abkommen erfaßten Käse — festgestellt wird, treten
die beiden Vertragsteile auf Antrag des einen oder des anderen von ihnen in Konsultationen mit dem Ziele
ein, die Möglichkeit der Änderung der in diesem Abkommen festgesetzten Mengen zu prüfen.
5. Das gegenständliche Abkommen kann vor Ablauf eines Jahres durch eine schriftliche Benachrichtigung
gekündigt werden.
Falls von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, behalten sich beide Vertragsteile die Rechte
vor, die ihnen vor dem 1. September 1987 zugestanden sind.
6. Das vorliegende Abkommen ersetzt das Befristete Abkommen zwischen Österreich und der EWG
über eine gemeinsame Disziplin im gegenseitigen Handel mit Käse vom 21. Oktober 1981, zuletzt ergänzt
durch den Briefwechsel vom 20. März 1984.
Geschehen zu Brüssel, am 31. Juli 1987.
Für die Republik Österreich
W. Wolte
Botschafter
unter dem Vorbehalt der Ratifikation
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
M. Marcussen
Direktor
ANHANG
Um zu verhindern, daß die von den Ausführern angewandten Preise Schwierigkeiten auf dem Markt
des Einfuhrlandes hervorrufen, werden folgende Mechanismen für die Information und Zusammenarbeit
festgelegt
Gegenseitige Information
a) Österreich gibt den Dienststellen der Kommission folgende Informationen hinsichtlich jeder Käsekategorie,
wie sie im Abkommen vorgesehen ist
— zwei Wochen vor Beginn jedes Kalendervierteljahres die voraussichtlichen österreichischen
Ausfuhren in die Gemeinschaft im nächsten Vierteljahr (voraussichtliche Menge, voraussichtliche
Preise frei österreichische Grenze, voraussichtliche Bestimmungsmärkte),
— zwei Wochen nach dem Ende eines jeden Kalendervierteljahres die tatsächlich getätigten
österreichischen Ausfuhren in die Gemeinschaft im vergangenen Vierteljahr (Ausfuhrmenge,
tatsächliche Preise frei österreichische Grenze, Bestimmungsländer der Gemeinschaft).
b) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gibt periodisch die Notierungen sowie alle
anderen nützlichen Informationen betreffend den inländischen Käsemarkt und die eingeführten
Käse bekannt.
Der Ratifikationsvorbehalt wurde am 20. Oktober 1987 zurückgenommen; das Abkommen ist gemäß
seinem zweiten Absatz mit 1. September 1987 in Kraft getreten.