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563_1987 AT

563. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 563. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

(Übersetzung)

Im Bestreben und im Geiste des Artikels 15 des Vertrages zwischen Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen

Erzeugnissen zu fördern, haben die beiden Vertragsteile Verhandlungen über den gegenseitigen

Handel mit Käse geführt.

Im Laufe dieser Verhandlungen haben sie festgestellt, daß es im Lichte der gewonnenen Erfahrungen

angebracht ist, ein neues Abkommen zu schließen, dessen Bestimmungen ab 1. September 1987 wie folgt

lauten

1. Österreich und die Gemeinschaft kommen überein, daß für die nachstehend genannten Jahresmengen

von Käse die Einfuhrabgaben die folgenden Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen

2. Österreich verpflichtet sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß

— einerseits die vereinbarten Mengen bei der Ausfuhr aus Österreich in die Gemeinschaft (Abs. 1

lit. b) nicht überschritten werden ;

— andererseits die Bewilligungen für die Einfuhr nach Österreich regelmäßig und so erteilt werden,

daß die für die Einfuhr aus der Gemeinschaft nach Österreich vereinbarten Mengen erreicht werden

können.

Die diesbezüglichen Bestimmungen und insbesondere die Modalitäten der Bewilligungserteilungen

sowie alle allfälligen Änderungen werden den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zur Kenntnis

gebracht, ebenso den Exporteuren und/oder den Importeuren.

Die Gemeinschaft und Österreich tragen Sorge dafür, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile

nicht durch andere Maßnahmen bei der Einfuhr gefährdet werden.

3. Österreich und die Gemeinschaft verpflichten sich, jeweils darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern

angewandten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des betreffenden Einfuhrlandes hervorrufen.

In diesem Zusammenhang kommen sie überein, Vorkehrungen für die gegenseitige Information und

Zusammenarbeit zu treffen, deren Elemente im Anhang des vorliegenden Abkommens enthalten sind.

Wenn sich hinsichtlich der Preise Schwierigkeiten ergeben, werden über Ersuchen eines Vertragsteiles

umgehend Konsultationen mit dem Ziel stattfinden, entsprechende Verbesserungsmaßnahmen zu treffen.

4. Die beiden Vertragsteile können jederzeit hinsichtlich des Funktionierens des vorliegenden

Abkommens in Konsultationen eintreten und gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, insbesondere

im Hinblick auf die Entwicklung der Marktpreise, der Produktion, der Vermarktung und des Verbrauches

von heimischen oder importierten Käsen, den Vertrag abändern.

Vor allem dann, wenn eine bedeutende Entwicklung der Importe von Käse in die Gemeinschaft und/

oder nach Österreich — insbesondere von nicht vom Abkommen erfaßten Käse — festgestellt wird, treten

die beiden Vertragsteile auf Antrag des einen oder des anderen von ihnen in Konsultationen mit dem Ziele

ein, die Möglichkeit der Änderung der in diesem Abkommen festgesetzten Mengen zu prüfen.

5. Das gegenständliche Abkommen kann vor Ablauf eines Jahres durch eine schriftliche Benachrichtigung

gekündigt werden.

Falls von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, behalten sich beide Vertragsteile die Rechte

vor, die ihnen vor dem 1. September 1987 zugestanden sind.

6. Das vorliegende Abkommen ersetzt das Befristete Abkommen zwischen Österreich und der EWG

über eine gemeinsame Disziplin im gegenseitigen Handel mit Käse vom 21. Oktober 1981, zuletzt ergänzt

durch den Briefwechsel vom 20. März 1984.

Geschehen zu Brüssel, am 31. Juli 1987.

Für die Republik Österreich

W. Wolte

Botschafter

unter dem Vorbehalt der Ratifikation

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

M. Marcussen

Direktor

ANHANG

Um zu verhindern, daß die von den Ausführern angewandten Preise Schwierigkeiten auf dem Markt

des Einfuhrlandes hervorrufen, werden folgende Mechanismen für die Information und Zusammenarbeit

festgelegt

Gegenseitige Information

a) Österreich gibt den Dienststellen der Kommission folgende Informationen hinsichtlich jeder Käsekategorie,

wie sie im Abkommen vorgesehen ist

— zwei Wochen vor Beginn jedes Kalendervierteljahres die voraussichtlichen österreichischen

Ausfuhren in die Gemeinschaft im nächsten Vierteljahr (voraussichtliche Menge, voraussichtliche

Preise frei österreichische Grenze, voraussichtliche Bestimmungsmärkte),

— zwei Wochen nach dem Ende eines jeden Kalendervierteljahres die tatsächlich getätigten

österreichischen Ausfuhren in die Gemeinschaft im vergangenen Vierteljahr (Ausfuhrmenge,

tatsächliche Preise frei österreichische Grenze, Bestimmungsländer der Gemeinschaft).

b) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gibt periodisch die Notierungen sowie alle

anderen nützlichen Informationen betreffend den inländischen Käsemarkt und die eingeführten

Käse bekannt.

Der Ratifikationsvorbehalt wurde am 20. Oktober 1987 zurückgenommen; das Abkommen ist gemäß

seinem zweiten Absatz mit 1. September 1987 in Kraft getreten.

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