563. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Malta den anläßlich der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen
zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
(BGBl. Nr. 42/1960, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 109/1980) erklärten
Vorbehalt (BGBl. Nr. 41/1971) dahingehend
ergänzt bzw. abgeändert, daß die Anerkennung der
Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes
durch die Regierung von Malta auf alle Streitigkeiten
mit Malta mit den folgenden Ausnahmen
beschränkt ist
(1) Streitigkeiten im Sinne der Unterabsätze (i)
bis (viii), beide eingeschlossen, der genannten
Erklärung, und
(2) die folgenden Kategorien von Streitigkeiten,
dh. „Streitigkeiten mit Malta betreffend oder im
Zusammenhang mit
a) seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der
Hoheitsgewässer, und seinem Status;
b) der Kontinentalplatte oder jeder anderen der
Seegerichtsbarkeit unterliegenden Zone
sowie mit deren Rohstoffen;
c) der Festlegung oder Abgrenzung eines der
vorgenannten;
d) der Verhütung oder Bekämpfung von Verunreinigung
oder Verschmutzung der Meeresumwelt
in den an die Küste Maltas grenzenden
Meeresgebieten."
Die Regierung Maltas bekräftigt den Vorbehalt
des Rechtes, jederzeit mittels einer an den Generalsekretär
des Europarates gerichteten Mitteilung
und mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Mitteilung,
jeden der bisher gemachten Vorbehalte oder
jeden, der noch hinzugefügt werden mag, zu
ergänzen, abzuändern oder zurückzuziehen.
Die Regierung Maltas erklärt weiters, daß die
obigen Vorbehalte nach ähnlichen Vorbehalten
hinsichtlich der Annahme der obligatorischen
Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes
gemäß Artikel 36 Absatz 2 seines Statuts gemacht
wurden.
Der vorstehende Vorbehalt ist am 5. September
1983 in Kraft getreten.