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563_1983 AT

563. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 563. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Malta den anläßlich der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen

zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

(BGBl. Nr. 42/1960, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 109/1980) erklärten

Vorbehalt (BGBl. Nr. 41/1971) dahingehend

ergänzt bzw. abgeändert, daß die Anerkennung der

Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes

durch die Regierung von Malta auf alle Streitigkeiten

mit Malta mit den folgenden Ausnahmen

beschränkt ist

(1) Streitigkeiten im Sinne der Unterabsätze (i)

bis (viii), beide eingeschlossen, der genannten

Erklärung, und

(2) die folgenden Kategorien von Streitigkeiten,

dh. „Streitigkeiten mit Malta betreffend oder im

Zusammenhang mit

a) seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der

Hoheitsgewässer, und seinem Status;

b) der Kontinentalplatte oder jeder anderen der

Seegerichtsbarkeit unterliegenden Zone

sowie mit deren Rohstoffen;

c) der Festlegung oder Abgrenzung eines der

vorgenannten;

d) der Verhütung oder Bekämpfung von Verunreinigung

oder Verschmutzung der Meeresumwelt

in den an die Küste Maltas grenzenden

Meeresgebieten."

Die Regierung Maltas bekräftigt den Vorbehalt

des Rechtes, jederzeit mittels einer an den Generalsekretär

des Europarates gerichteten Mitteilung

und mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Mitteilung,

jeden der bisher gemachten Vorbehalte oder

jeden, der noch hinzugefügt werden mag, zu

ergänzen, abzuändern oder zurückzuziehen.

Die Regierung Maltas erklärt weiters, daß die

obigen Vorbehalte nach ähnlichen Vorbehalten

hinsichtlich der Annahme der obligatorischen

Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes

gemäß Artikel 36 Absatz 2 seines Statuts gemacht

wurden.

Der vorstehende Vorbehalt ist am 5. September

1983 in Kraft getreten.

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