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563_1981 AT

563. Bundesgesetz: Veterinärmedizinische Bundesanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 563. Bundesgesetz: Veterinärmedizinische Bundesanstalten

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Veterinärmedizinische Bundesanstalten im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung

in Mödling.

2. Die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren in Wien.

3. Die Bundesanstalten für veterinärmedizinische

Untersuchungen in Graz, Innsbruck

und Linz.

§ 2. Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten

sind Dienststellen des Bundes. Sie unterstehen

dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz.

§ 3. (1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen

Bundesanstalten umfaßt die Diagnostik

und sonstige Untersuchungstätigkeit im

Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, veterinärmedizinische

Untersuchungen von Proben und

Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung

und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen

Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten,

Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln

und die damit verbundene Forschung. Zu

ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere auch

1. die Erstellung von Gutachten;

2. die Mitwirkung bei der Bekämpfung von

Tierseuchen;

3. die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden

Untersuchungsmaterials;

4. die Entwicklung von diagnostischen Verfahren;

5. Expertentätigkeit in internationalen Gremien

und Organisationen;

6. die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit

(Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung

von Informationsmitteln) sowie die

Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen;

7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten

durch fachlichen Erfahrungs- und

Schriftenaustausch.

(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und

Klauenseuche sind ausschließlich der Bundesanstalt

für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren

in Wien vorbehalten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat durch Verordnung den sachlichen

und örtlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen

Bundesanstalten unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit,

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen.

§ 4. Sofern es die Erfüllung der fachlichen

Aufgaben für die Veterinärbehörden zuläßt,

haben die veterinärmedizinischen Bundesanstalten

die ihnen zugewiesenen Aufgaben auch

auf Ersuchen von anderen Behörden, von

Gerichten oder Privatpersonen durchzuführen.

Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen

sind, sind bevorzugt zu behandeln.

§ 5. (1) Jede Anstalt ist in die Direktion, sowie

in die zur Erfüllung der Aufgabenbereiche erforderlichen

Gruppen, Abteilungen und sonstige

Einrichtungen zu gliedern.

(2) Die Leitung der Anstalt obliegt ihrem

Direktor.

(3) Zum Direktor einer veterinärmedizinischen

Bundesanstalt darf nur ein Tierarzt bestellt

werden.

(4) Das Personal der Anstalt hat Fachpersonal,

Verwaltungspersonal und Hilfspersonal zu umfassen.

(5) Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der

Diensthoheit des Bundesministers für Gesundheit

und Umweltschutz dem Direktor unterstellt und

nach Maßgabe der verfassungsgesetzlichen und

dienstrechtlichen Vorschriften an dessen Weisungen

gebunden.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz hat für die veterinärmedizinischen

Bundesanstalten eine Geschäftsordnung

sowie eine Kanzleiordnung zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere

nähere Bestimmungen zu enthalten über

1. die organisatorische Gliederung der Anstalten;

2. nähere Regelungen für den Dienstbetrieb;

3. die Genehmigungsbefugnisse des Direktors,

sonstiger leitender und allenfalls auch anderer

Bediensteter;

4. die Vertretung der Anstalten nach außen;

5. allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit

der Bediensteten.

§ 7. (1) Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten

erbringen ihre Leistungen an Dritte

für den Bund als Träger von Privatrechten.

(2) Zur Vertretung des Bundes gegenüber

Dritten ist in den Angelegenheiten einer veterinärmedizinischen

Bundesanstalt ihr Direktor, sein

Stellvertreter oder ein gemäß den Bestimmungen

der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu von

diesen bevollmächtigter Bediensteter dieser

Anstalt befugt.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat die Höhe der für die Inanspruchnahme

der Tätigkeiten der Anstalten zu

entrichtenden Entgelte nach dem Grundsatz

der Kostendeckung in einem Tarif im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

festzusetzen.

(2) Die Erlassung und Änderung des Anstaltstarifs

ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen. Ausfertigungen des Anstaltstarifs

sind vom Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz auf Verlangen gegen

Ersatz der Kosten abzugeben.

§ 9. Durch dieses Bundesgesetz werden die

durch Rechtsvorschriften festgelegten Aufgabenbereiche

anderer Anstalten des Bundes nicht

berührt.

§ 10. Der § 3 a des Gesetzes vom 6. August

1909, RGBl. Nr. 177, in der Fassung BGBl.

Nr. 122/1949 tritt außer Kraft.

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1982 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie

dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem

Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

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