563. Bundesgesetz: Veterinärmedizinische Bundesanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Veterinärmedizinische Bundesanstalten im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung
in Mödling.
2. Die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung
bei Haustieren in Wien.
3. Die Bundesanstalten für veterinärmedizinische
Untersuchungen in Graz, Innsbruck
und Linz.
§ 2. Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
sind Dienststellen des Bundes. Sie unterstehen
dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz.
§ 3. (1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen
Bundesanstalten umfaßt die Diagnostik
und sonstige Untersuchungstätigkeit im
Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, veterinärmedizinische
Untersuchungen von Proben und
Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung
und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen
Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten,
Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln
und die damit verbundene Forschung. Zu
ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere auch
1. die Erstellung von Gutachten;
2. die Mitwirkung bei der Bekämpfung von
Tierseuchen;
3. die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden
Untersuchungsmaterials;
4. die Entwicklung von diagnostischen Verfahren;
5. Expertentätigkeit in internationalen Gremien
und Organisationen;
6. die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit
(Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung
von Informationsmitteln) sowie die
Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen;
7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten
durch fachlichen Erfahrungs- und
Schriftenaustausch.
(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und
Klauenseuche sind ausschließlich der Bundesanstalt
für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren
in Wien vorbehalten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat durch Verordnung den sachlichen
und örtlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen
Bundesanstalten unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen.
§ 4. Sofern es die Erfüllung der fachlichen
Aufgaben für die Veterinärbehörden zuläßt,
haben die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
die ihnen zugewiesenen Aufgaben auch
auf Ersuchen von anderen Behörden, von
Gerichten oder Privatpersonen durchzuführen.
Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen
sind, sind bevorzugt zu behandeln.
§ 5. (1) Jede Anstalt ist in die Direktion, sowie
in die zur Erfüllung der Aufgabenbereiche erforderlichen
Gruppen, Abteilungen und sonstige
Einrichtungen zu gliedern.
(2) Die Leitung der Anstalt obliegt ihrem
Direktor.
(3) Zum Direktor einer veterinärmedizinischen
Bundesanstalt darf nur ein Tierarzt bestellt
werden.
(4) Das Personal der Anstalt hat Fachpersonal,
Verwaltungspersonal und Hilfspersonal zu umfassen.
(5) Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der
Diensthoheit des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz dem Direktor unterstellt und
nach Maßgabe der verfassungsgesetzlichen und
dienstrechtlichen Vorschriften an dessen Weisungen
gebunden.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz hat für die veterinärmedizinischen
Bundesanstalten eine Geschäftsordnung
sowie eine Kanzleiordnung zu erlassen.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere
nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. die organisatorische Gliederung der Anstalten;
2. nähere Regelungen für den Dienstbetrieb;
3. die Genehmigungsbefugnisse des Direktors,
sonstiger leitender und allenfalls auch anderer
Bediensteter;
4. die Vertretung der Anstalten nach außen;
5. allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit
der Bediensteten.
§ 7. (1) Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
erbringen ihre Leistungen an Dritte
für den Bund als Träger von Privatrechten.
(2) Zur Vertretung des Bundes gegenüber
Dritten ist in den Angelegenheiten einer veterinärmedizinischen
Bundesanstalt ihr Direktor, sein
Stellvertreter oder ein gemäß den Bestimmungen
der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu von
diesen bevollmächtigter Bediensteter dieser
Anstalt befugt.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat die Höhe der für die Inanspruchnahme
der Tätigkeiten der Anstalten zu
entrichtenden Entgelte nach dem Grundsatz
der Kostendeckung in einem Tarif im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
festzusetzen.
(2) Die Erlassung und Änderung des Anstaltstarifs
ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen. Ausfertigungen des Anstaltstarifs
sind vom Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz auf Verlangen gegen
Ersatz der Kosten abzugeben.
§ 9. Durch dieses Bundesgesetz werden die
durch Rechtsvorschriften festgelegten Aufgabenbereiche
anderer Anstalten des Bundes nicht
berührt.
§ 10. Der § 3 a des Gesetzes vom 6. August
1909, RGBl. Nr. 177, in der Fassung BGBl.
Nr. 122/1949 tritt außer Kraft.
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1982 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie
dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem
Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.