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563_1979 AT

563. Bundesgesetz: 12. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 563. Bundesgesetz: 12. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 679/1978, wird wie folgt

geändert

1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere

für den ausschließlichen Bürodienst, gelten für

die Dienstzeit der Bediensteten die §§ 48 bis 50

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, sinngemäß."

2. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

3. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der

Verwendungsgruppe A 783 S, in der Verwendungsgruppe

B 597 S, in der Verwendungsgruppe

C 372 S und in der Verwendungsgruppe D

324 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten

Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte

Ausmaß der vorgenannten Beträge."

4. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende

Fassung

5. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Der Zuschlag beträgt

1. für Bedienstete der Verwendungsstufe A3

für jeden vollen Punkt 43,— S, wenn jedoch

die Punktezahl mehr als 26 beträgt, für

jeden vollen Punkt, mit dem die Zahl 26

überschritten wird, abweichend vom erstgenannten

Betrag 86,10 S;

2. für Revierförster

a) für 3 Punkte 294,90 S,

b) für 4 Punkte 392,20 S,

c) für 5 Punkte 490,90 S und

d) für jeden weiteren Punkt 243,70 S

zusätzlich."

6. Im § 25 a Abs. 1 wird der Betrag von

„1117 S" durch den Betrag von „1164 S"

ersetzt.

7. Im § 35 Abs. 8 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 1

bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957," durch die Zitierung „§ 3

Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes

1979, BGBl. Nr. 221," ersetzt.

8. Im § 38 b Abs. 1 wird die Zitierung „§ 28

Abs. 4 der Dienstpragmatik" durch die Zitierung

„§ 48 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979" ersetzt.

9. Im § 42 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 15

Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/

1957," durch die Zitierung „§ 15 Abs. 1 des

Mutterschutzgesetzes 1979" ersetzt.

10. Im § 42 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 15

Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/

1957," durch die Zitierung „§ 15 Abs. 1 des

Mutterschutzgesetzes 1979" ersetzt.

Artikel II

Der im Art. III Z. 3 der 7. Novelle zur Bundesforste-

Dienstordnung, BGBl. Nr. 398/1975, in

der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 679/1978 angeführte Betrag von „1070 S"

wird durch den Betrag von „1115 S" ersetzt.

Artikel III

(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Bediensteten,

mit denen vor dem 1. Jänner 1980 gemäß

§ 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag

abgeschlossen worden ist, wird ab

1. Jänner 1980 um 4,2 v. H. erhöht, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als

Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(2) Ist der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag

nicht durch 5 S teilbar, so sind

1. Restbeträge von weniger als 2,50 S zu

vernachlässigen,

2. Restbeträge von mindestens 2,50 S, aber

weniger als 7,50 S auf den nächsten durch

5 S teilbaren Betrag zu runden und

3. Restbeträge von mindestens 7,50 S auf den

nächsten durch 10 S teilbaren Betrag aufzurunden.

(3). Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen

bedürfen nicht der im § 56 der Bundesforste-

Dienstordnung vorgesehenen Genehmigung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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