563. Bundesgesetz: 12. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 679/1978, wird wie folgt
geändert
1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere
für den ausschließlichen Bürodienst, gelten für
die Dienstzeit der Bediensteten die §§ 48 bis 50
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, sinngemäß."
2. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
3. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der
Verwendungsgruppe A 783 S, in der Verwendungsgruppe
B 597 S, in der Verwendungsgruppe
C 372 S und in der Verwendungsgruppe D
324 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten
Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte
Ausmaß der vorgenannten Beträge."
4. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende
Fassung
5. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Der Zuschlag beträgt
1. für Bedienstete der Verwendungsstufe A3
für jeden vollen Punkt 43,— S, wenn jedoch
die Punktezahl mehr als 26 beträgt, für
jeden vollen Punkt, mit dem die Zahl 26
überschritten wird, abweichend vom erstgenannten
Betrag 86,10 S;
2. für Revierförster
a) für 3 Punkte 294,90 S,
b) für 4 Punkte 392,20 S,
c) für 5 Punkte 490,90 S und
d) für jeden weiteren Punkt 243,70 S
zusätzlich."
6. Im § 25 a Abs. 1 wird der Betrag von
„1117 S" durch den Betrag von „1164 S"
ersetzt.
7. Im § 35 Abs. 8 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 1
bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957," durch die Zitierung „§ 3
Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
1979, BGBl. Nr. 221," ersetzt.
8. Im § 38 b Abs. 1 wird die Zitierung „§ 28
Abs. 4 der Dienstpragmatik" durch die Zitierung
„§ 48 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979" ersetzt.
9. Im § 42 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 15
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/
1957," durch die Zitierung „§ 15 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes 1979" ersetzt.
10. Im § 42 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 15
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/
1957," durch die Zitierung „§ 15 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes 1979" ersetzt.
Artikel II
Der im Art. III Z. 3 der 7. Novelle zur Bundesforste-
Dienstordnung, BGBl. Nr. 398/1975, in
der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 679/1978 angeführte Betrag von „1070 S"
wird durch den Betrag von „1115 S" ersetzt.
Artikel III
(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Bediensteten,
mit denen vor dem 1. Jänner 1980 gemäß
§ 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag
abgeschlossen worden ist, wird ab
1. Jänner 1980 um 4,2 v. H. erhöht, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als
Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(2) Ist der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag
nicht durch 5 S teilbar, so sind
1. Restbeträge von weniger als 2,50 S zu
vernachlässigen,
2. Restbeträge von mindestens 2,50 S, aber
weniger als 7,50 S auf den nächsten durch
5 S teilbaren Betrag zu runden und
3. Restbeträge von mindestens 7,50 S auf den
nächsten durch 10 S teilbaren Betrag aufzurunden.
(3). Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen
bedürfen nicht der im § 56 der Bundesforste-
Dienstordnung vorgesehenen Genehmigung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.