563. Bundesgesetz: Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. In den Kalenderjahren 1979 und 1980
unterliegen die im § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 156, genannten
Kinder nicht der Verpflichtung, sich
gegen Pocken impfen zu lassen.
§ 2. Die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 156/1948 genannten Kinder sind in
den Impflisten gemäß § 6 Abs. 1 des genannten
Bundesgesetzes zu erfassen.
§ 3. Unbeschadet der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sind die im § 1 genannten Kinder
der gesetzlichen Schutzimpfung zu unterziehen,
wenn dies der gesetzliche Vertreter des Kindes
verlangt und keine Gründe für den Ausschluß
von der Impfung bestehen.
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz
vom 24. März 1977, BGBl. Nr. 167, außer
Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.