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563_1978 AT

563. Bundesgesetz: Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 563. Bundesgesetz: Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. In den Kalenderjahren 1979 und 1980

unterliegen die im § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 156, genannten

Kinder nicht der Verpflichtung, sich

gegen Pocken impfen zu lassen.

§ 2. Die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 156/1948 genannten Kinder sind in

den Impflisten gemäß § 6 Abs. 1 des genannten

Bundesgesetzes zu erfassen.

§ 3. Unbeschadet der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sind die im § 1 genannten Kinder

der gesetzlichen Schutzimpfung zu unterziehen,

wenn dies der gesetzliche Vertreter des Kindes

verlangt und keine Gründe für den Ausschluß

von der Impfung bestehen.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz

vom 24. März 1977, BGBl. Nr. 167, außer

Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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