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563_1977 AT

563. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 563. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Förderung der Erwachsenenbildung und des

Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.

Nr. 171/1973, wird kundgemacht, daß die folgende

Einrichtung eine gesamtösterreichische Einrichtung

im Sinne der genannten Bestimmung

ist

„Verband österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser

(VÖSB)".

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