563_1977
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563. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 563. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
1977_563_0 563. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
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Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.
Nr. 171/1973, wird kundgemacht, daß die folgende
Einrichtung eine gesamtösterreichische Einrichtung
im Sinne der genannten Bestimmung
ist
„Verband österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser
(VÖSB)".