563. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1974
betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr
1975, BGBl. Nr. 1/1975, wird wie folgt abgeändert
und ergänzt
1. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) werden
folgende Ansätze eingefügt
a) Vor dem Ansatz 1/12225
1/12224/11 „Förderungsausgaben (Gesetzliche
Verpflichtungen)";
b) nach dem Ansatz 1/57207
1/57227/43 „ČSSR, BGBl. Nr. 452/1975";
c) nach dem Paragraphen 2/1558
2/15590/22 „Überweisung vom Reservefonds
nach dem AlVG (Zweckgeb. Einn.)";
d) nach dem Ansatz 2/30307
2/30309/42 „Darlehensrückzahlung";
e) vor dem Ansatz 2/57264
2/57224/43 „ČSSR, BGBl. Nr. 451/1975".
2. Im Art. II Abs. 1 ist im ersten Satz das
Wort „ist" durch das Wort „kann" zu ersetzen.
3. Im Art. II a hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Falls durch die Auswirkungen eines Konjunkturrückganges
während des Finanzjahres 1975
die Einnahmenentwicklung beim Kapitel 52,
öffentliche Abgaben' und bei der Gruppe 7,
Bundesbetriebe' gegenüber den veranschlagten
Einnahmen zurückbleibt und zur Bedeckung des
dadurch entstehenden höheren Abganges keine
Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen zur
Verfügung stehen, ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, diesen Abgang in Höhe
der voraussichtlichen Mindereinnahmen, höchstens
jedoch bis zur Höhe von 12 Milliarden
Schilling, durch Einnahmen aus Kreditoperationen
gemäß Art. VI zu bedecken."
4. Im Art. II a sind nach dem Abs. 5 die
folgenden Abs. 6, 7 und 8 einzufügen
„(6) Soweit Überschreitungen bei Ansätzen
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung
gemäß Art. III durchgeführt oder Überschreitungen
mit einem besonderen Bundesgesetz
(2. Budgetüberschreitungsgesetz 1975) festgelegt
werden und durch die Auswirkungen eines Konjunkturrückganges
während des Finanzjahres 1975
zur Bedeckung des dadurch entstehenden höheren
Abganges keine Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen
zur Verfügung stehen, ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, diesen Abgang
in Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben
(Überschreitungen), höchstens jedoch bis
zum Betrage von 8 Milliarden Schilling (gemäß
Art. VI Abs. 1 Z. 2 zur vorübergehenden Kassenstärkung
aufgenommene Finanzschulden), durch
Einnahmen aus Kreditoperationen gemäß Art. VI
zu bedecken.
(7) Ein Konjunkturrückgang (Abs. 5 und 6) ist
dann gegeben, wenn die im Laufe des Finanzjahres
1975 vorgenommenen Revisionen der
Prognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung
in Wien über die wirtschaftliche
Entwicklung in Österreich, insbesondere über die
reale und nominelle Entwicklung des Bruttonationalproduktes,
infolge weltwirtschaftlicher
Einflüsse oder binnenwirtschaftlicher Faktoren
um mehr als 50 v. H. von der der Erstellung
des Bundesvoranschlagsentwurfes für das Jahr
1975 zugrunde gelegten Prognose abweichen.
(8) Der Gesamtgebarungsabgang (Art. I Abs. 1)
erhöht sich um jene Beträge, in deren Höhe die
Ermächtigungen gemäß Abs. 1 bis 6 ausgeübt
werden."
5. Im Art. VI Abs. 1 ist nach der Z. 2 folgende
Z. 2 a einzufügen
„2 a. für Zahlungen zum Jahresende, für
welche durch die Auswirkungen eines Konjunkturrückganges
während des Finanzjahres 1975
(Art. II a Abs. 7) die kassenmäßige Bedeckung
nicht ausreicht, Finanzschulden bis zur Höhe von
3 Milliarden Schilling mit einer Laufzeit bis
31. Dezember 1978 aufzunehmen;"
6. Im Art. VI Abs. 4 ist das Wort „Ermächtigung"
durch das Wort „Ermächtigungen" zu
ersetzen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.