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563_1975 AT

563. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 563. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1974

betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr

1975, BGBl. Nr. 1/1975, wird wie folgt abgeändert

und ergänzt

1. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) werden

folgende Ansätze eingefügt

a) Vor dem Ansatz 1/12225

1/12224/11 „Förderungsausgaben (Gesetzliche

Verpflichtungen)";

b) nach dem Ansatz 1/57207

1/57227/43 „ČSSR, BGBl. Nr. 452/1975";

c) nach dem Paragraphen 2/1558

2/15590/22 „Überweisung vom Reservefonds

nach dem AlVG (Zweckgeb. Einn.)";

d) nach dem Ansatz 2/30307

2/30309/42 „Darlehensrückzahlung";

e) vor dem Ansatz 2/57264

2/57224/43 „ČSSR, BGBl. Nr. 451/1975".

2. Im Art. II Abs. 1 ist im ersten Satz das

Wort „ist" durch das Wort „kann" zu ersetzen.

3. Im Art. II a hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Falls durch die Auswirkungen eines Konjunkturrückganges

während des Finanzjahres 1975

die Einnahmenentwicklung beim Kapitel 52,

öffentliche Abgaben' und bei der Gruppe 7,

Bundesbetriebe' gegenüber den veranschlagten

Einnahmen zurückbleibt und zur Bedeckung des

dadurch entstehenden höheren Abganges keine

Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen zur

Verfügung stehen, ist der Bundesminister für

Finanzen ermächtigt, diesen Abgang in Höhe

der voraussichtlichen Mindereinnahmen, höchstens

jedoch bis zur Höhe von 12 Milliarden

Schilling, durch Einnahmen aus Kreditoperationen

gemäß Art. VI zu bedecken."

4. Im Art. II a sind nach dem Abs. 5 die

folgenden Abs. 6, 7 und 8 einzufügen

„(6) Soweit Überschreitungen bei Ansätzen

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung

gemäß Art. III durchgeführt oder Überschreitungen

mit einem besonderen Bundesgesetz

(2. Budgetüberschreitungsgesetz 1975) festgelegt

werden und durch die Auswirkungen eines Konjunkturrückganges

während des Finanzjahres 1975

zur Bedeckung des dadurch entstehenden höheren

Abganges keine Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen

zur Verfügung stehen, ist der Bundesminister

für Finanzen ermächtigt, diesen Abgang

in Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben

(Überschreitungen), höchstens jedoch bis

zum Betrage von 8 Milliarden Schilling (gemäß

Art. VI Abs. 1 Z. 2 zur vorübergehenden Kassenstärkung

aufgenommene Finanzschulden), durch

Einnahmen aus Kreditoperationen gemäß Art. VI

zu bedecken.

(7) Ein Konjunkturrückgang (Abs. 5 und 6) ist

dann gegeben, wenn die im Laufe des Finanzjahres

1975 vorgenommenen Revisionen der

Prognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung

in Wien über die wirtschaftliche

Entwicklung in Österreich, insbesondere über die

reale und nominelle Entwicklung des Bruttonationalproduktes,

infolge weltwirtschaftlicher

Einflüsse oder binnenwirtschaftlicher Faktoren

um mehr als 50 v. H. von der der Erstellung

des Bundesvoranschlagsentwurfes für das Jahr

1975 zugrunde gelegten Prognose abweichen.

(8) Der Gesamtgebarungsabgang (Art. I Abs. 1)

erhöht sich um jene Beträge, in deren Höhe die

Ermächtigungen gemäß Abs. 1 bis 6 ausgeübt

werden."

5. Im Art. VI Abs. 1 ist nach der Z. 2 folgende

Z. 2 a einzufügen

„2 a. für Zahlungen zum Jahresende, für

welche durch die Auswirkungen eines Konjunkturrückganges

während des Finanzjahres 1975

(Art. II a Abs. 7) die kassenmäßige Bedeckung

nicht ausreicht, Finanzschulden bis zur Höhe von

3 Milliarden Schilling mit einer Laufzeit bis

31. Dezember 1978 aufzunehmen;"

6. Im Art. VI Abs. 4 ist das Wort „Ermächtigung"

durch das Wort „Ermächtigungen" zu

ersetzen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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