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563_1973 AT

563. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 563. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Zweck der Lehrabschlußprüfung

§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Bürokaufmann ist es, festzustellen, ob sich

der Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten und

Kenntnisse im Lehrberuf Bürokaufmann angeeignet

hat und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf

eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht

auszuführen.

Prüfungskommission

§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus

folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem

Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-

Beisitzer.

(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission

sind im einzelnen Falle ausgeschlossen

a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter

(Geschäftsführer) und — falls die

Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung

der Lehrzeit abgelegt wird — die Dienstgeber

des Prüflings,

b) der Ausbilder des Prüflings,

c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt

oder verschwägert sind,

d) Personen, die im gleichen Betrieb wie der

Prüfling beschäftigt sind, sowie

e) Personen, bei denen sonstige wichtige

Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre

volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Prüfungstermin

§ 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von

der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der

Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum

zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst

kurz zu halten und darf sechs Wochen

nicht überschreiten.

(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber

den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5

Berufsausbildungsgesetz festzusetzenden Prüfungstermin

spätestens drei Wochen vor diesem

Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im

Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers

diese Frist unterschritten werden. Dem

Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe

schriftlich mitzuteilen

a) die Prüfungsgegenstände,

b) welche Gegenstände der theoretischen Prüfung

nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber

die Erreichung des Lehrzieles

der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule

nachweist, und

c) die Arbeitsmittel und -behelfe, die der

Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen

hat.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der

Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor

dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe

der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen.

Wenn der Prüfungstermin Prüfungswerbern

innerhalb einer kürzeren Frist (Abs. 2)

bekanntgegeben wird, so sind die Namen dieser

Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungskommission

spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission

aus, hat die Lehrlingsstelle einen anderen Prüfer

unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 heranzuziehen.

Prüfungsvorgang

§ 4. (1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon

anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung

die Erreichung des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist,

hat er diesen Nachweis ohne unnötigen

Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor

Beginn der theoretischen Prüfung der aufsichtsführenden

Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen.

Die Prüfungskommission hat einen nach

dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen

Nachweis nicht zu berücksichtigen.

(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2) vorliegen,

ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle,

in jedem Fall aber vor Beginn der

Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu prüfen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise

hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission

einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern

diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen

und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit

der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

gestatten. Zu dem Personenkreis, bei dem

ein berufliches Interesse anzunehmen ist, gehören

jedenfalls Prüfungswerber vor dem Antritt zur

Prüfung, Berufsberater und Berufsschullehrer.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufsausbildungsbeirates

sowie ein Vertreter des Landeshauptmannes

und des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie haben das Recht,

der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

jederzeit beizuwohnen.

(4) Die Überwachung der Prüfung und die Aufrechterhaltung

der Ordnung obliegt der Prüfungskommission;

mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung

der Ordnung kann bei einzelnen

Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission

beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung

und Aufrechterhaltung der Ordnung beim

schriftlichen Teil der Prüfung kann die Lehrlingsstelle

eine geeignete Person vorschlagen; falls

keines der Mitglieder der Prüfungskommission

widersprochen hat, gilt dieser Vorschlag als genehmigt

(aufsichtsführende Personen).

(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der

aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen

eines Ordnungsverstoßes seine Identität

nachzuweisen.

(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und

deutlich zu stellen; die zulässigen Mittel und Behelfe

sind bekanntzugeben; auf die Folgen der

Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist

hinzuweisen.

(7) Versucht der Prüfling, den Prüfungserfolg

in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung

unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen,

ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen.

Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung

der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger

Verwarnung hat die aufsichtsführende

Person den Urhebern die Weiterführung der

Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission

hat sodann unter Berücksichtigung

der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß

von der weiteren Prüfung zu beschließen.

(8) Verspätet erschienene Prüflinge sind von

der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen,

wenn eine ordnungsgemäße Durchführung

der Prüfung noch möglich ist und die Prüflinge

glaubhaft machen, daß ihr verspätetes Erscheinen

ohne ihr Verschulden erfolgt ist. Prüflinge, die

so verspätet zur Prüfung erscheinen, daß eine

ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung

nicht mehr möglich ist, sind von der Prüfungskommission

zurückzuweisen.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich

in eine praktische Prüfung und eine theoretische

Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall,

b) Büroorganisation.

In dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt

die Prüfung schriftlich und mündlich und in dem

unter lit. b genannten Gegenstand mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchhaltung.

In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 nachgewiesen

hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 6. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von Prüf-

lingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich

vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den

Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach

Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in

den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Geschäftsfall 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen,

Schlußrechnungen, Zinsen-,

Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind Buchungen

von Geschäftsfällen auf T-Konten sowie eine

Abschlußtabelle vorzusehen.

(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall" ist ein praktischer

Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche

Schriftverkehr, Fakturieren und Zahlungsverkehr

einschließlich der damit im Zusammenhang

stehenden Buchungen umfaßt; weiters kann eine

einfache Kalkulation berücksichtigt werden.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 7. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der

gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die

Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft

werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je

Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung

kann im Einzelfall erfolgen, wenn der

Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

— auch unter Berücksichtigung der schriftlichen

Arbeit — des Prüflings sonst nicht möglich

erscheint.

(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall" ist ausgehend

von der schriftlichen Arbeit insbesondere

auf das Verkehrswesen und Versicherungswesen,

Handels-, Steuer- und Gewerberecht in der betriebspraktischen

Anwendung Bedacht zu

nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Büroorganisation"

ist insbesondere auf die branchenbezogenen

Organisationsmöglichkeiten und

-mittel, Einsatzmöglichkeiten von Büromaschinen

sowie die Verwendung organisatorischer Hilfsmittel

Bedacht zu nehmen.

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen

des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen

mit folgenden Noten zu bewerten

a) „sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich

über dem Durchschnitt liegen und alle

gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst

wurden;

b) „gut" (2), wenn die Leistungen über dem

Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben

in den wichtigeren Punkten gelöst

wurden;

c) „befriedigend" (3), wenn die Leistungen

dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten

Aufgaben im wesentlichen gelöst

wurden;

d) „genügend" (4), wenn die Leistungen unter

dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben

aber wenigstens teilweise gelöst

wurden und erwartet werden kann, daß

der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel

den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen

entsprechen wird;

e) „nichtgenügend" (5), wenn die gestellten

Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht

erwartet werden kann, daß der Prüfling

den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen

entsprechen wird.

Im Gegenstand „Geschäftsfall" hat die Prüfungskommission

die Leistungen im schriftlichen

und im mündlichen Teil mit einer gemeinsamen

Note zu bewerten.

(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in

einem Prüfungsgegenstand unter Anwendung

unzulässiger Mittel und Behelfe beeinflußt, so ist

dies bei der Bewertung des Gegenstandes durch

die Prüfungskommission zu berücksichtigen.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten

Noten hat die Prüfungskommission festzustellen,

ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung

bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde.

Die Lehrabschlußprüfung ist

a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens

die Hälfte der Prüfungsgegenstände,

worunter auch die der praktischen Prüfung

zu fallen haben, mit „sehr gut" bewertet

wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen

keine schlechtere Bewertung als

„gut" erfolgte,

b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand

mit „nichtgenügend" bewertet wurde,

c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere

Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden.

(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. 7 von

der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8

zurückgewiesen oder erklärt er seinen Rücktritt,

gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung

des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt sich

ein Prüfling von der Prüfung und ist der Grund

der Entfernung unbekannt, sind die Leistungen in

den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen zu

bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu überprüfen,

ob die Unterbrechung mit oder ohne Verschulden

des Prüflings eingetreten ist. Liegt ein Verschulden

des Prüflings vor, gilt dies als Rücktritt

von der Prüfung. Bei Unterbrechung ohne Verschulden

des Prüflings hat die Lehrlingsstelle

ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der

Prüfung festzusetzen.

(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung gemäß

§ 12 auf bestimmte Gegenstände einzuschränken

ist, so hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

des § 12 Abs. 7 den frühest zulässigen

Prüfungstermin festzusetzen.

(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission

ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung

hat der Vorsitzende sein Stimmrecht

zuletzt auszuüben.

(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses

dürfen die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zugelassenen

Personen sowie Prüflinge nicht anwesend

sein.

(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der

Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission

gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu

verkünden.

Prüfungsniederschrift

§ 9. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift

anzufertigen. Diese hat zu enthalten

a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen

der Mitglieder der Prüfungskommission

und der allfälligen aufsichtsführenden Personen,

den Lehrberuf, über den die Prüfung

abgelegt wurde;

b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings;

c) die Gegenstände, die nach Maßgabe des § 5

Abs. 4 nicht zu prüfen waren;

d) die Gegenstände, über die eine Prüfung abgelegt

wurde und ihre Benotung (sehr gut,

gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend);

e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung

bestanden, bestanden, nicht bestanden);

f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung

den Beschluß gemäß § 12 über den frühesten

Termin der Wiederholung;

g) wiederholte Verwarnungen gemäß § 4

Abs. 7 unter Anführung der Gründe;

h) die Untersagung der Weiterführung der

Prüfungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 7 unter

Anführung des Ordnungsverstoßes und den

Beschluß der Prüfungskommission über den

Ausschluß;

i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen

und die deswegen getroffenen Entscheidungen;

j) das Entfernen eines Prüflings während der

Prüfung.

(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission

zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung

des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung

maßgebend beeinflußt haben, kann es

unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung

seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterfertigen und

von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.

(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des

Berufsausbildungsbeirates oder ein Vertreter des

Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie der Lehrabschlußprüfung

beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende

der Prüfungskommission jederzeit Einsicht

in die Niederschrift zu gewähren.

Prüfungstaxe

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung

eine Prüfungstaxe in der Höhe von S 200'—,

im Falle einer Zusatzprüfung (§ 13) jedoch in der

Höhe von S 100'— zu entrichten. Wenn der

Prüfungswerber nachweist, daß ihm die Kosten

der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden und daß

die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, beträgt die Höhe der

Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge.

(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber

von der Lehrlingsstelle nur dann zurückzuerstatten,

a) wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht zugelassen

worden ist,

b) wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe des Prüfungswerbers,

vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gegeben

wird, oder

c) wenn der Prüfungswerber nachweist, daß

er an der termingemäßen Ablegung der

Prüfung ohne sein Verschulden verhindert

war.

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 11. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

haben Anspruch auf eine Entschädigung

in der Höhe von S 40'— für jede angefangene

Stunde ihrer Prüfungstätigkeit. Wenn Mitglieder

der Prüfungskommission nachweisen, daß ihnen

durch ihre Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang

entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang

zu ersetzen.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission

auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten

erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten

der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels

(2. Klasse) zu ersetzen.

(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes

der Prüfungskommission außerhalb seines

ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit

als notwendig, sind ihm auch die

nachgewiesenen Kosten für eine angemessene

Unterkunft zu ersetzen.

(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die

Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission

auf Grund der Abs. 1 bis 3 zustehenden

Beträge zu veranlassen.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann

wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden

wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in

einem Gegenstand der theoretischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in

zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in

einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in

den zwei Gegenständen der praktischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu

beschränken.

(6) In allen übrigen Fällen ist die gesamte

Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(7) In den Fällen der Abs. 2 bis 5 hat die

Prüfungskommission unter Berücksichtigung der

festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,

die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu

liegen hat.

(8) In den Fällen des Abs. 6 darf die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Zusatzprüfung

§ 13. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchhändler,

Buch-, Kunst- und Musikalienhändler, Drogist,

Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann,

Industriekaufmann, Kunsthändler, Musikalienhändler

oder Waffen- und Munitionshändler

kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese

umfaßt den Gegenstand Büroorganisation.

(2) Für die Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen

der §§ 1 bis 12 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben, und

die bis 30. Juni 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, sind die bisher geltenden Vorschriften

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974

in Kraft.

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