562. Kundmachung: Resolution 665 (1990), verabschiedet auf der 2938. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 25. August 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende
Resolution verabschiedet
(Übersetzung)
RESOLUTION 665 (1990)
verabschiedet auf der 2938. Sitzung des Sicherheitsrates
am 25. August 1990
DER SICHERHEITSRAT,
UNTER HINWEIS AUF seine Resolutionen 660
(1990), 661 (1990), 662 (1990) und 664 (1990) und
ihre vollständige und sofortige Durchführung
verlangend,
IN ANBETRACHT SEINES BESCHLUSSES
in der Resolution 661 (1990), Wirtschaftssanktionen
nach Kapitel VII der Charta der Vereinten
Nationen zu verhängen,
ENTSCHLOSSEN, der Besetzung Kuwaits
durch Irak, welche die Existenz eines Mitgliedstaates
gefährdet, ein Ende zu bereiten und die
rechtmäßige Herrschaft sowie die Souveränität,
Unabhängigkeit und territoriale Integrität Kuwaits
wiederherzustellen, wozu die schnelle Durchführung
der vorgenannten Resolutionen erforderlich
ist,
BEKLAGEND, daß bei der irakischen Invasion
Kuwaits unschuldige Menschen ihr Leben lassen
mußten, und entschlossen, weitere Todesopfer zu
verhindern,
IN HÖCHSTEM MASSE BEUNRUHIGT
darüber, daß Irak sich nach wie vor weigert, den
Resolutionen 660 (1990), 661 (1990), 662 (1990)
und 664 (1990) Folge zu leisten, und insbesondere
über das Verhalten der Regierung Iraks, die Schiffe
unter irakischer Flagge zur Ausfuhr von Erdöl
verwendet,
1. FORDERT diejenigen Mitgliedstaaten, die mit
der Regierung Kuwaits zusammenarbeiten und
Seestreitkräfte in das Gebiet verlegen, auf, unter der
Weisungsbefugnis des Sicherheitsrates die erforderlichen,
den Umständen angemessenen Maßnahmen
anzuwenden, um alle einlaufenden und auslaufenden
Seetransporte zur Kontrolle und Überprüfung
ihrer Fracht und ihres Bestimmungsortes anzuhalten
und die strikte Anwendung der auf derartige
Transporte bezüglichen Bestimmungen der Resolution
661 (1990) sicherzustellen;
2. BITTET infolgedessen die Mitgliedstaaten,
den Erfordernissen entsprechend zusammenzuarbeiten,
um die Einhaltung der Bestimmungen der
Resolution 661 (1990) sicherzustellen, unter größtmöglicher
Zuhilfenahme politischer und diplomatischer
Maßnahmen, in Übereinstimmung mit Ziffer
1;
3. ERSUCHT alle Staaten, in Übereinstimmung
mit der Charta den in Ziffer 1 dieser Resolution
erwähnten Staaten die erforderliche Unterstützung
zu gewähren;
4. ERSUCHT FERNER die betreffenden Staaten,
ihre Maßnahmen in Befolgung der vorstehenden
Ziffern dieser Resolution zu koordinieren und
dabei nach Bedarf auf das Instrumentarium des
Generalstabsausschusses zurückzugreifen und im
Benehmen mit dem Generalsekretär dem Sicherheitsrat
und seinem gemäß Resolution 661 (1990)
eingesetzten Ausschuß Berichte vorzulegen, um die
Überwachung der Durchführung dieser Resolution
zu erleichtern;
5. BESCHLIESST, mit dieser Angelegenheit
aktiv befaßt zu bleiben.