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562_1990 AT

562. Kundmachung: Resolution 665 (1990), verabschiedet auf der 2938. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 25. August 1990

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 562. Kundmachung: Resolution 665 (1990), verabschiedet auf der 2938. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 25. August 1990

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende

Resolution verabschiedet

(Übersetzung)

RESOLUTION 665 (1990)

verabschiedet auf der 2938. Sitzung des Sicherheitsrates

am 25. August 1990

DER SICHERHEITSRAT,

UNTER HINWEIS AUF seine Resolutionen 660

(1990), 661 (1990), 662 (1990) und 664 (1990) und

ihre vollständige und sofortige Durchführung

verlangend,

IN ANBETRACHT SEINES BESCHLUSSES

in der Resolution 661 (1990), Wirtschaftssanktionen

nach Kapitel VII der Charta der Vereinten

Nationen zu verhängen,

ENTSCHLOSSEN, der Besetzung Kuwaits

durch Irak, welche die Existenz eines Mitgliedstaates

gefährdet, ein Ende zu bereiten und die

rechtmäßige Herrschaft sowie die Souveränität,

Unabhängigkeit und territoriale Integrität Kuwaits

wiederherzustellen, wozu die schnelle Durchführung

der vorgenannten Resolutionen erforderlich

ist,

BEKLAGEND, daß bei der irakischen Invasion

Kuwaits unschuldige Menschen ihr Leben lassen

mußten, und entschlossen, weitere Todesopfer zu

verhindern,

IN HÖCHSTEM MASSE BEUNRUHIGT

darüber, daß Irak sich nach wie vor weigert, den

Resolutionen 660 (1990), 661 (1990), 662 (1990)

und 664 (1990) Folge zu leisten, und insbesondere

über das Verhalten der Regierung Iraks, die Schiffe

unter irakischer Flagge zur Ausfuhr von Erdöl

verwendet,

1. FORDERT diejenigen Mitgliedstaaten, die mit

der Regierung Kuwaits zusammenarbeiten und

Seestreitkräfte in das Gebiet verlegen, auf, unter der

Weisungsbefugnis des Sicherheitsrates die erforderlichen,

den Umständen angemessenen Maßnahmen

anzuwenden, um alle einlaufenden und auslaufenden

Seetransporte zur Kontrolle und Überprüfung

ihrer Fracht und ihres Bestimmungsortes anzuhalten

und die strikte Anwendung der auf derartige

Transporte bezüglichen Bestimmungen der Resolution

661 (1990) sicherzustellen;

2. BITTET infolgedessen die Mitgliedstaaten,

den Erfordernissen entsprechend zusammenzuarbeiten,

um die Einhaltung der Bestimmungen der

Resolution 661 (1990) sicherzustellen, unter größtmöglicher

Zuhilfenahme politischer und diplomatischer

Maßnahmen, in Übereinstimmung mit Ziffer

1;

3. ERSUCHT alle Staaten, in Übereinstimmung

mit der Charta den in Ziffer 1 dieser Resolution

erwähnten Staaten die erforderliche Unterstützung

zu gewähren;

4. ERSUCHT FERNER die betreffenden Staaten,

ihre Maßnahmen in Befolgung der vorstehenden

Ziffern dieser Resolution zu koordinieren und

dabei nach Bedarf auf das Instrumentarium des

Generalstabsausschusses zurückzugreifen und im

Benehmen mit dem Generalsekretär dem Sicherheitsrat

und seinem gemäß Resolution 661 (1990)

eingesetzten Ausschuß Berichte vorzulegen, um die

Überwachung der Durchführung dieser Resolution

zu erleichtern;

5. BESCHLIESST, mit dieser Angelegenheit

aktiv befaßt zu bleiben.

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