562. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (16. StVO-Novelle)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 86/1989, wird geändert wie folgt
1. In § 24 Abs. 1 lit. n wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt und es wird eine neue lit. „o"
angefügt
„o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen
mit Kinderwagen oder Behinderte mit
Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges,
eines Gehweges oder eines Geh- und
Radweges gehindert sind."
2. Im § 43 wird nach Abs. 2 a folgender Abs. 2 b
eingefügt
„(2 b) Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt,
zur Verhinderung von Übertretungen der in
Abs. 2 lit. a angeführten Verordnungen, falls
erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden
Kraftfahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder
eine der im § 5 Abs. 3 angeführten Zwangsmaßnahmen
anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist
aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung
weggefallen ist."
3. § 44 Abs. 2, 2 a und 2 b lauten
„(2) Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43)
des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken,
oder bezieht sie sich auf das ganze
Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche
gilt für Verordnungen (§ 43) einer Landesregierung
sinngemäß.
(2 a) Bezieht sich eine Verordnung (§ 43) einer
Landesregierung auf das ganze Landesgebiet, ist die
Verordnung zusätzlich zur Kundmachung nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Abs. 2) an
allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten
Straßen, die die Ländesgrenzen überschreiten,
unmittelbar an der Landesgrenze durch geeignete
Hinweistafeln zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln
sind insbesondere auch die in § 52 angeführten
Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf
solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist
der zeitliche und örtliche Geltungsbereich der
Verordnung anzugeben.
(2 b) Bei Verordnungen (§ 43 Abs. 2 lit. a) einer
Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen
nicht ausdrücken lassen, gelten für
die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist
zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln
am Beginn der von der Verordnung betroffenen
Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln
sind insbesondere auch die in § 52
angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen.
Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer
Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im
Kundmachungsorgan hinzuweisen."
3 a. § 44 Abs. 3 erster Satz lautet
„Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als
in Abs. 2 genannten Behörde auf Grund des § 43
erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen
nicht ausdrücken lassen, werden durch
Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig
kundgemacht und gelten nur für Personen, die im
örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren
Wohnsitz oder eine Betriebsstätte haben."
4. In § 45 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
5. Im § 45 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2 a.
und Abs. 2 b eingefügt
„(2 a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen
und Verkehrsverboten (§ 43
Abs. 2 lit. a) nur für Fahrten zu bewilligen, die
ausschließlich der Beförderung von Milch,
Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen
Lebensmitteln, von periodischen Druckwerken,
unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen,
oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters
zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung
nur zu erteilen, wenn daran ein
erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der
Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu
machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische
Maßnahmen noch durch die Wahl eines
anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.
(2 b) Eine Bewilligung nach Abs. 2 kann auch für
alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der
annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens
zwei Jahren, nach Abs. 2 a für die Dauer von
höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für
die Dauer dieser Befristung eine erhebliche
Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten
ist."
6. § 45 Abs. 3 erster Satz lautet
„Eine Bewilligung (Abs. 1, 2, 2 a oder 4) ist, wenn es
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der
Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen
oder unter Vorschreibung der Benützung eines
bestimmten Straßenzuges zu erteilen."
7. Dem § 45 Abs. 4 wird folgender Abs. 5
angefügt
„(5) Behördliche Erledigungen gemäß den
vorstehenden Absätzen können im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne
Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember
1989 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden, wobei sie jedoch
frühestens mit 1. Dezember 1989 in Kraft treten
dürfen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr betraut, soweit die Vollziehung nicht den
Ländern zusteht und insoweit den Landesregierungen
obliegt.