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562_1989 AT

562. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (16. StVO-Novelle)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 562. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (16. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 86/1989, wird geändert wie folgt

1. In § 24 Abs. 1 lit. n wird der Punkt durch einen

Beistrich ersetzt und es wird eine neue lit. „o"

angefügt

„o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen

mit Kinderwagen oder Behinderte mit

Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges,

eines Gehweges oder eines Geh- und

Radweges gehindert sind."

2. Im § 43 wird nach Abs. 2 a folgender Abs. 2 b

eingefügt

„(2 b) Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt,

zur Verhinderung von Übertretungen der in

Abs. 2 lit. a angeführten Verordnungen, falls

erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden

Kraftfahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder

eine der im § 5 Abs. 3 angeführten Zwangsmaßnahmen

anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist

aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung

weggefallen ist."

3. § 44 Abs. 2, 2 a und 2 b lauten

„(2) Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43)

des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken,

oder bezieht sie sich auf das ganze

Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die

einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche

gilt für Verordnungen (§ 43) einer Landesregierung

sinngemäß.

(2 a) Bezieht sich eine Verordnung (§ 43) einer

Landesregierung auf das ganze Landesgebiet, ist die

Verordnung zusätzlich zur Kundmachung nach den

einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Abs. 2) an

allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten

Straßen, die die Ländesgrenzen überschreiten,

unmittelbar an der Landesgrenze durch geeignete

Hinweistafeln zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln

sind insbesondere auch die in § 52 angeführten

Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf

solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist

der zeitliche und örtliche Geltungsbereich der

Verordnung anzugeben.

(2 b) Bei Verordnungen (§ 43 Abs. 2 lit. a) einer

Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen

nicht ausdrücken lassen, gelten für

die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen

Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist

zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln

am Beginn der von der Verordnung betroffenen

Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln

sind insbesondere auch die in § 52

angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen.

Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer

Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im

Kundmachungsorgan hinzuweisen."

3 a. § 44 Abs. 3 erster Satz lautet

„Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als

in Abs. 2 genannten Behörde auf Grund des § 43

erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen

nicht ausdrücken lassen, werden durch

Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig

kundgemacht und gelten nur für Personen, die im

örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren

Wohnsitz oder eine Betriebsstätte haben."

4. In § 45 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

5. Im § 45 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2 a.

und Abs. 2 b eingefügt

„(2 a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen

und Verkehrsverboten (§ 43

Abs. 2 lit. a) nur für Fahrten zu bewilligen, die

ausschließlich der Beförderung von Milch,

Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen

Lebensmitteln, von periodischen Druckwerken,

unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen,

oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters

zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs

dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung

nur zu erteilen, wenn daran ein

erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der

Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu

machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische

Maßnahmen noch durch die Wahl eines

anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.

(2 b) Eine Bewilligung nach Abs. 2 kann auch für

alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der

annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens

zwei Jahren, nach Abs. 2 a für die Dauer von

höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für

die Dauer dieser Befristung eine erhebliche

Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten

ist."

6. § 45 Abs. 3 erster Satz lautet

„Eine Bewilligung (Abs. 1, 2, 2 a oder 4) ist, wenn es

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des

Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der

Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen

oder unter Vorschreibung der Benützung eines

bestimmten Straßenzuges zu erteilen."

7. Dem § 45 Abs. 4 wird folgender Abs. 5

angefügt

„(5) Behördliche Erledigungen gemäß den

vorstehenden Absätzen können im Wege der

automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne

Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember

1989 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden, wobei sie jedoch

frühestens mit 1. Dezember 1989 in Kraft treten

dürfen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr betraut, soweit die Vollziehung nicht den

Ländern zusteht und insoweit den Landesregierungen

obliegt.

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