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562_1987 AT

562. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur neuerlichen Verlängerung des Befristeten Abkommens über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 562. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur neuerlichen Verlängerung des Befristeten Abkommens über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

KOMMISSION DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

GENERALDIREKTION FÜR LANDWIRTSCHAFT

Brüssel, am 31. Oktober 1986

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich habe die Ehre, mich auf das befristete

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über

eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen

Handel mit Käse Kundgemacht in BGBl. Nr. 625/1981, unterzeichnet am

21. Oktober 1981, und zuletzt abgeändert durch

den Austausch von Briefen Kundgemacht in BGBl. Nr. 363/1984 am 20. März 1984,

zu beziehen.

Unter Rücksichtnahme, daß dieses Abkommen

am 31. Dezember 1986 auslaufen wird und im Hinblick

darauf, daß die Verhandlungen über seine

Erneuerung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht

vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden,

erlaube ich mir, zwecks Vermeidung einer Unterbrechung

der Kontinuität, Sie darüber zu informieren,

daß die Kommission beabsichtigt, dem Rat die

Annahme einer autonomen Regelung vorzuschlagen,

die bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens,

jedoch spätestens bis zum 31. Dezember

1987, anzuwenden wäre, mit dem Ziel, während

dieser Zeit die zur Zeit gültigen Einfuhrregelungen

für österreichischen Käse in die Gemeinschaft zu

erhalten.

Ich wäre Ihnen für eine Bestätigung verbunden,

daß im Hinblick auf die Gegenseitigkeit entsprechende

Maßnahmen von seiten Ihrer Regierung

von jetzt bis 31. Dezember 1986 im Hinblick der

Einfuhren von Käse aus der Gemeinschaft nach

Österreich erlassen werden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Rolf Möhler e. h.

Stellvertretender Generaldirektor

S. E. Herrn

Botschafter Manfred Scheich

Österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

ÖSTERREICHISCHE MISSION BEI DEN

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Zl. 5420/86

Brüssel, am 19. Dezember 1986

Sehr geehrter Herr Generaldirektor!

Ich habe die Ehre, den Erhalt Ihres Briefes vom

31. Oktober 1986 zu bestätigen, welcher wie folgt

lautet

«J'ai l'honneur (es folgt der weitere Text

der Note der EG-Kommission in französischer

Sprache) Communauté. »

Ich bestätige Ihnen, daß die österreichische Bundesregierung

unter Vorbehalt der Ratifikation

entsprechende Maßnahmen setzen wird, die bis

zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens, jedoch

längstens bis zum 31. Dezember 1987 anzuwenden

sind, um das im befristeten Abkommen festgelegte

Verfahren aufrechtzuerhalten.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,

den Ausdruck meiner vorzüglichen

Hochachtung.

Manfred Scheich e. h.

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

Herrn Stellvertretenden Generaldirektor

Rolf Möhler

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

ÖSTERREICHISCHE MISSION BEI DEN

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Zl. 5420/86

Brüssel, am 19. Dezember 1986

Sehr geehrter Herr Generaldirektor!

Ich habe die Ehre, den Erhalt Ihres Briefes vom

31. Oktober 1986 zu bestätigen, welcher wie folgt

lautet

„Ich habe die Ehre, (es folgt der weitere

Text der Übersetzung der Note der EG-Kommission)

erlassen werden."

Ich bestätige Ihnen, daß die österreichische Bundesregierung

unter Vorbehalt der Ratifikation entsprechende

Maßnahmen setzen wird, die bis zum

Inkrafttreten eines neuen Abkommens, jedoch

längstens bis zum 31. Dezember 1987 anzuwenden

sind, um das im befristeten Abkommen festgelegte

Verfahren aufrechtzuerhalten.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Manfred Scheich e. h.

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

Herrn Stellvertretenden Generaldirektor

Rolf Möhler

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Der Ratifikationsvorbehalt wurde am 10. September 1987 zurückgenommen; das Abkommen ist mit

1. Jänner 1987 in Kraft getreten.

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