562. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Einkommensteuergesetz 1972
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,
335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,
664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978,
571/1978, 550/1979, 545/1980, 563/1980,
520/1981, 620/1981, 111/1982, 164/1982,
570/1982, 587/1983, 612/1983, 254/1984,
483/1984, 531/1984, 251/1985, 557/1985 und
325/1986 und der Kundmachungen BGBl.
Nr. 73/1981, 243/1982, 351/1984, 23/1985 und
207/1986 wird wie folgt geändert
1. § 33 Abs. 3 bis 8 lautet
„(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag von 6460 S jährlich zu. Beträgt
das zu versteuernde Einkommen weniger als
500000 S, so erhöht sich der Absetzbetrag um
1 vH des Unterschiedsbetrages zwischen 500000 S
und dem zu versteuernden Einkommen, höchstens
jedoch um 2000 S.
(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 3900 S
jährlich zuzüglich 600 S jährlich für jedes Kind im
Sinne des § 119 steht jedem Steuerpflichtigen, der
zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens
vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet
war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd
getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige
Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt
nicht mehr als 10000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben
steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes
mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des
§ 3 Z 14 a außer Ansatz.
Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter
mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119
zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu
Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens
vier Monate im Veranlagungszeitraum von
seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht
verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder
keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt
nicht mehr als 10000 S jährlich erhält. Den
Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte
aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen
Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen
Einkünften von mehr als 10000 S jährlich erhält.
(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht
ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 4000 S
jährlich zu. Der Absetzbetrag darf die Steuer nicht
übersteigen, die nach Abs. 1 bis 4 und 7 auf die Einkünfte
im Sinne des ersten Satzes entfallen würde.
Einem Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) steht ein
Grenzgängerabsetzbetrag von 4000 S jährlich zu.
Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im
Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige
Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder
Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1
Z 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in
Höhe von 2640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die
den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag
nach § 16 Abs. 3 nicht zu.
(7) Beträgt die Einkommensteuer weniger als
1500 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag
um den Unterschiedsbetrag zwischen 1500 S und
der Einkommensteuer.
(8) Die in den Abs. 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge
sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Abs. 1
und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen."
2. § 54 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte
sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs
dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge
hinzuzurechnen
Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte
sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs
dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge
hinzuzurechnen
3. § 57 Abs. 1 bis 5 lautet
„(1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag von 6460 S jährlich zu. Beträgt
das zu versteuernde Einkommen weniger als
500000 S, so erhöht sich der Absetzbetrag um
1 vH des Unterschiedsbetrages zwischen 500000 S
und dem zu versteuernden Einkommen, höchstens
jedoch um 2000 S jährlich.
(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 3900 S
jährlich zuzüglich 600 S jährlich für jedes Kind im
Sinne des § 119 steht jedem verheirateten Arbeitnehmer
zu, wenn der von ihm nicht dauernd
getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige
Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt
nicht mehr als 10000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben
steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes
mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des
§ 3 Z 14 a außer Ansatz.
Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter
mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119
zu. Alleinerhalter ist jeder Arbeitnehmer, der von
seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht
verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder
keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt
nicht mehr als 10000 S jährlich erhält. Den
Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte
aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen
Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen
Einkünften von mehr als 10000 S jährlich erhält.
(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag
von 4000 S jährlich zu.
(4) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im
Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse,
Pensionen und gleichartige Bezüge im
Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)
bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 beziehen,
steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe
von 2640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den
Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag
nach § 62 Abs. 1 nicht zu.
(5) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 4
sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach § 66
berechneten Steuer zu berücksichtigen."
4. § 67 Abs. 1 dritter Satz wird durch die beiden
folgenden Sätze ersetzt
„Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht
erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 350 S
nicht übersteigt. Beträgt die Lohnsteuer mehr als
350 S, jedoch nicht mehr als 700 S, so ermäßigt sich
der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag
zwischen 700 S und der Lohnsteuer."
5. § 72 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Der Arbeitnehmer kann für ein Kalenderjahr
bei seinem Arbeitgeber die Durchführung eines
Jahresausgleiches beantragen, wenn er in diesem
Kalenderjahr ständig beschäftigt war und nur von
diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat. Der
Antrag ist bis längstens 31. März des folgenden
Kalenderjahres beim Arbeitgeber einzubringen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich
bis 30. September durchzuführen. Der Jahresausgleich
ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer
durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung,
Zivildienstleistung, Krankheit oder
Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume
des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn
erhalten haben. Bei Pensionisten mit nur einer
(Dauer-)Lohnsteuerkarte hat die bezugsauszahlende
Stelle den Jahresausgleich ohne Antragstellung
durchzuführen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung
eines Jahresausgleiches von Amts wegen
(Abs. 3) nicht vor, so hat das Finanzamt über
Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich
durchzuführen, wenn
a) die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß
Abs. 1 nicht gegeben ist oder
b) der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag
oder besondere Verhältnisse gemäß
§ 62 Abs. 4 nicht fristgerecht geltend gemacht
hat.
Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden
Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzämt oder dem
sich aus § 57 Abs. 4 oder 5 BAO, BGBl.
Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung,
ergebenden Finanzamt gestellt werden."
6. § 73 Abs. 2 Z 6 lautet:.
„6. Aufwendungen auf Grund besonderer Verhältnisse
gemäß § 62 Abs. 4, für die kein
steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen ist, im Falle der Durchführung
eines Jahresausgleiches im Sinne des § 72
Abs. 2 oder 3,"
7. Im § 75 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages
von „2 860" der Betrag von „3 250", an Stelle des
Betrages von „660" der Betrag von „750" und an
Stelle des Betrages von „110" der Betrag von
125"„125“ .
8. § 106 Abs. 3 lautet
Artikel II
1. Art. I Z 5 und 6 ist für Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1985 enden.
2. Art. I Z 1, 2, 3, 4, 7 und 8 ist anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1987,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1986
enden.
ABSCHNITT II
Umsatzsteuergesetz 1972
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBL Nr. 223, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,
636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977,
101/1979, 550/1979, 563/1980, 620/1981,
570/1982, 587/1983, 531/1984 und 557/1985
sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 7/1983,
222/1983, 341/1984, 500/1984, 164/1985 und
155/1986 wird wie folgt geändert
§ 10 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von
Wein aus frischen Weintrauben (Nummer
22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb
eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland
erzeugt wurde, soweit der Erzeuger den Wein
im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes
liefert oder für Eigenverbrauchszwecke
entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen
und den Eigenverbrauch von Wein, der aus
erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem
Most (Sturm) erzeugt wurde oder
innerhalb der Betriebsräume, einschließlich
der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank).
Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen
Betriebes im ganzen an den
Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder,
Wahlkinder oder deren Ehegatten oder
Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer
als Erzeuger des im Rahmen der
Betriebsübertragung übernommenen Weines,
soweit die Steuerermäßigung auch auf die
Lieferung dieses Weines durch den Betriebsübergeber
anwendbar gewesen wäre;"
Artikel II
Artikel I ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1986 ausgeführt werden.
ABSCHNITT III
Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.