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562. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 562. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,

335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,

664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978,

571/1978, 550/1979, 545/1980, 563/1980,

520/1981, 620/1981, 111/1982, 164/1982,

570/1982, 587/1983, 612/1983, 254/1984,

483/1984, 531/1984, 251/1985, 557/1985 und

325/1986 und der Kundmachungen BGBl.

Nr. 73/1981, 243/1982, 351/1984, 23/1985 und

207/1986 wird wie folgt geändert

1. § 33 Abs. 3 bis 8 lautet

„(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner

Steuerabsetzbetrag von 6460 S jährlich zu. Beträgt

das zu versteuernde Einkommen weniger als

500000 S, so erhöht sich der Absetzbetrag um

1 vH des Unterschiedsbetrages zwischen 500000 S

und dem zu versteuernden Einkommen, höchstens

jedoch um 2000 S.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 3900 S

jährlich zuzüglich 600 S jährlich für jedes Kind im

Sinne des § 119 steht jedem Steuerpflichtigen, der

zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens

vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet

war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd

getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige

Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des

§ 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt

nicht mehr als 10000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben

steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes

mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des

§ 3 Z 14 a außer Ansatz.

Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter

mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119

zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu

Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens

vier Monate im Veranlagungszeitraum von

seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht

verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher

Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder

keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt

nicht mehr als 10000 S jährlich erhält. Den

Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte

aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen

Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen

Einkünften von mehr als 10000 S jährlich erhält.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges

vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht

ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 4000 S

jährlich zu. Der Absetzbetrag darf die Steuer nicht

übersteigen, die nach Abs. 1 bis 4 und 7 auf die Einkünfte

im Sinne des ersten Satzes entfallen würde.

Einem Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) steht ein

Grenzgängerabsetzbetrag von 4000 S jährlich zu.

Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im

Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile

im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere

Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige

Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder

Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1

Z 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in

Höhe von 2640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die

den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag

begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag

nach § 16 Abs. 3 nicht zu.

(7) Beträgt die Einkommensteuer weniger als

1500 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag

um den Unterschiedsbetrag zwischen 1500 S und

der Einkommensteuer.

(8) Die in den Abs. 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge

sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Abs. 1

und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen."

2. § 54 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte

sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs

dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge

hinzuzurechnen

Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte

sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs

dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge

hinzuzurechnen

3. § 57 Abs. 1 bis 5 lautet

„(1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner

Steuerabsetzbetrag von 6460 S jährlich zu. Beträgt

das zu versteuernde Einkommen weniger als

500000 S, so erhöht sich der Absetzbetrag um

1 vH des Unterschiedsbetrages zwischen 500000 S

und dem zu versteuernden Einkommen, höchstens

jedoch um 2000 S jährlich.

(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 3900 S

jährlich zuzüglich 600 S jährlich für jedes Kind im

Sinne des § 119 steht jedem verheirateten Arbeitnehmer

zu, wenn der von ihm nicht dauernd

getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige

Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des

§ 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt

nicht mehr als 10000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben

steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes

mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des

§ 3 Z 14 a außer Ansatz.

Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter

mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119

zu. Alleinerhalter ist jeder Arbeitnehmer, der von

seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht

verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher

Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder

keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt

nicht mehr als 10000 S jährlich erhält. Den

Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte

aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen

Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen

Einkünften von mehr als 10000 S jährlich erhält.

(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag

von 4000 S jährlich zu.

(4) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im

Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse,

Pensionen und gleichartige Bezüge im

Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)

bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 beziehen,

steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe

von 2640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den

Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag

begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag

nach § 62 Abs. 1 nicht zu.

(5) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 4

sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach § 66

berechneten Steuer zu berücksichtigen."

4. § 67 Abs. 1 dritter Satz wird durch die beiden

folgenden Sätze ersetzt

„Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht

erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 350 S

nicht übersteigt. Beträgt die Lohnsteuer mehr als

350 S, jedoch nicht mehr als 700 S, so ermäßigt sich

der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag

zwischen 700 S und der Lohnsteuer."

5. § 72 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Arbeitnehmer kann für ein Kalenderjahr

bei seinem Arbeitgeber die Durchführung eines

Jahresausgleiches beantragen, wenn er in diesem

Kalenderjahr ständig beschäftigt war und nur von

diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat. Der

Antrag ist bis längstens 31. März des folgenden

Kalenderjahres beim Arbeitgeber einzubringen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich

bis 30. September durchzuführen. Der Jahresausgleich

ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer

durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung,

Zivildienstleistung, Krankheit oder

Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume

des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn

erhalten haben. Bei Pensionisten mit nur einer

(Dauer-)Lohnsteuerkarte hat die bezugsauszahlende

Stelle den Jahresausgleich ohne Antragstellung

durchzuführen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung

eines Jahresausgleiches von Amts wegen

(Abs. 3) nicht vor, so hat das Finanzamt über

Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich

durchzuführen, wenn

a) die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß

Abs. 1 nicht gegeben ist oder

b) der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag

oder besondere Verhältnisse gemäß

§ 62 Abs. 4 nicht fristgerecht geltend gemacht

hat.

Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden

Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzämt oder dem

sich aus § 57 Abs. 4 oder 5 BAO, BGBl.

Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung,

ergebenden Finanzamt gestellt werden."

6. § 73 Abs. 2 Z 6 lautet:.

„6. Aufwendungen auf Grund besonderer Verhältnisse

gemäß § 62 Abs. 4, für die kein

steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte

eingetragen ist, im Falle der Durchführung

eines Jahresausgleiches im Sinne des § 72

Abs. 2 oder 3,"

7. Im § 75 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages

von „2 860" der Betrag von „3 250", an Stelle des

Betrages von „660" der Betrag von „750" und an

Stelle des Betrages von „110" der Betrag von

125"„125“ .

8. § 106 Abs. 3 lautet

Artikel II

1. Art. I Z 5 und 6 ist für Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1985 enden.

2. Art. I Z 1, 2, 3, 4, 7 und 8 ist anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1987,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1986

enden.

ABSCHNITT II

Umsatzsteuergesetz 1972

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBL Nr. 223, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,

636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977,

101/1979, 550/1979, 563/1980, 620/1981,

570/1982, 587/1983, 531/1984 und 557/1985

sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 7/1983,

222/1983, 341/1984, 500/1984, 164/1985 und

155/1986 wird wie folgt geändert

§ 10 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von

Wein aus frischen Weintrauben (Nummer

22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb

eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland

erzeugt wurde, soweit der Erzeuger den Wein

im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes

liefert oder für Eigenverbrauchszwecke

entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen

und den Eigenverbrauch von Wein, der aus

erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem

Most (Sturm) erzeugt wurde oder

innerhalb der Betriebsräume, einschließlich

der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank).

Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen

Betriebes im ganzen an den

Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder,

Wahlkinder oder deren Ehegatten oder

Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer

als Erzeuger des im Rahmen der

Betriebsübertragung übernommenen Weines,

soweit die Steuerermäßigung auch auf die

Lieferung dieses Weines durch den Betriebsübergeber

anwendbar gewesen wäre;"

Artikel II

Artikel I ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1986 ausgeführt werden.

ABSCHNITT III

Vollzugsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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