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562_1985 AT

562. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 562. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer

Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl.

Nr. 369, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 538/1984 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet

„Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug

von fünf ordentlichen Universitäts(Hochschul)

professoren der 10. Gehaltsstufe sowie sieben

Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b,

Entlohnungsstufe 20, jeweils einschließlich der

Sonderzahlungen."

2. § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger

sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel

für internationale politische Bildungsarbeit in

der Höhe von 15 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden

Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel

sind für international politische Bildungsarbeit,

zu höchstens 15 vH für den daraus

erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden.

Nicht für internationale politische Bildungsarbeit

verbrauchte Förderungsmittel können auch für

staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1

Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen

politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr

als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel

für internationale politische Bildungsarbeit

sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der

von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden

Richtlinien zu begutachten."

3. § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des

Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,

des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums

für Unterricht, Kunst und Sport

und des Bundesministeriums für Wissenschaft und

Forschung sowie je zwei Vertreter der politischen

Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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