562. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl.
Nr. 369, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 538/1984 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug
von fünf ordentlichen Universitäts(Hochschul)
professoren der 10. Gehaltsstufe sowie sieben
Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b,
Entlohnungsstufe 20, jeweils einschließlich der
Sonderzahlungen."
2. § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger
sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel
für internationale politische Bildungsarbeit in
der Höhe von 15 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden
Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel
sind für international politische Bildungsarbeit,
zu höchstens 15 vH für den daraus
erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden.
Nicht für internationale politische Bildungsarbeit
verbrauchte Förderungsmittel können auch für
staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1
Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen
politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr
als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel
für internationale politische Bildungsarbeit
sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der
von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden
Richtlinien zu begutachten."
3. § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des
Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,
des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums
für Unterricht, Kunst und Sport
und des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung sowie je zwei Vertreter der politischen
Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.