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562_1981 AT

562. Bundesgesetz: 2. Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 562. Bundesgesetz: 2. Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Artikeln II und III dieses Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind

bis zum Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Viehwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 258,

zuletzt geändert durch die Viehwirtschaftsgesetz-

Novelle 1981, BGBl. Nr. 342, wird wie folgt geändert

Der erste Satz des § 21 hat zu lauten

„Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im § 1

genannten Waren, ausgenommen Waren der Nummer

02.04 und der Nummer 02.06, soweit sie von

den in der Nummer 01.06 des Zolltarifes erfaßten

Tieren stammen, ist ein Betrag in Höhe von 0,4 vH

des Zollwertes (§ 2 des Wertzollgesetzes 1980,

BGBl. Nr. 221) der Waren zu entrichten."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1982 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung

des Art. II dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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