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562_1980 AT

562. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 562. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/

1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 339/1971, 404/1974, 647/1975 und 670/1976

wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 ist folgender § 1 a einzufügen

„§ 1 a. (1) Gebühren können mit einer im

Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung

erstellten Fernmeldegebühren-Rechnung

oder auf andere geeignete Weise zur Zahlung

vorgeschrieben werden.

(2) Werden Gebühren mit einer Fernmeldegebühren-

Rechnung vorgeschrieben, sind sie Innerhalb

von 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung

zu entrichten.

(3) Bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen

ist die Post- und Telegraphenverwaltung

berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung als

Sicherstellung zu verlangen."

2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Instandhaltung von Einrichtungen,

die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt

sind und von der Post- und Telegraphenverwaltung

in das Eigentum des Teilnehmers

(Benützers) übertragen oder von ihm selbst beigestellt

werden, ist die monatliche Gebühr bis

aus Höhe von einem Drittel des nach Abs. 1

ermittelten Gebühr, entsprechend den der Post-

und Telegraphenverwaltung mit der Instandhaltung

der betreffenden Einrichtungen erwachsenden

Aufwendungen, zu berechnen."

3. Dem § 5 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen

„(3) Anstelle der Gebühr nach Abs. 1 ist

nur die Gebühr nach Abs. 2 zu berechnen, wenn

dem Teilnehmer (Benützer) die Kosten für die

Anschaffung der betreffenden Einrichtungen von

der Post- und Telegraphenverwaltung zur Gänze

angelastet werden.

(4) Der Teilnehmer (Benützer) hat in den

Fällen des Abs. 3 im Falle der Beendigung des

Teilnehmer-(Benützungs-)verhältnisses keinen

Anspruch auf auch nur teilweisen Rückersatz der

Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn

die Überlassung der posteigenen Einrichtungen

vor Ablauf der durchschnittlichen wirtschaftlichen

Gebrauchsdauer dieser Einrichtungen

endet."

4. § 9 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

5. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

6. § 12 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten

(2) Bei Gesprächen, die von öffentlichen

Sprechstellen mit einfachem Sprechapparat und

von Münz- oder Wertkartenfernsprechern für

den Orts- und Fernverkehr aus geführt werden,

ist die Gebühr nach der tatsächlichen Dauer zu

berechnen.

(3) Der Benützer eines öffentlichen Münzfernsprechers

hat keinen Anspruch auf Erstattung

eines Teilwertes einer von ihm eingeworfenen

Münze."

7. Im § 12 sind die bisherigen Abs. 3 und 4 als

Abs. 4 und 5 zu bezeichnen.

8. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Die Ferngesprächsgebühren im

Selbstwählfernverkehr sind als Vielfache der

Ortsgesprächsgebühr (§ 11 Abs. 1) zu berechnen.

Das der Sprechstelle zugeordnete Zählwerk ist

daher so einzurichten, daß es

rascher läuft als bei Ortsgesprächen.

(2) Im Selbstwählfernverkehr ist für die von

Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche

keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zu

entrichten. Die Gebührenermittlung erfolgt nach

der tatsächlichen Dauer des Gesprächs, wobei

die Zeit vom Beginn des Verbindungsaufbaues

bis zum Melden des gerufenen Teilnehmers und

die Zeit ab Beendigung des Gespräches durch

den gerufenen Teilnehmer bis zur Auslösung der

Verbindung durch den rufenden Teilnehmer zur

Ortsgebühr vergebührt wird.

(3) Für den Selbstwählfernverkehr sind die

Ortsnetzbereiche zu Verbundamtsbereichen und

mehrere Verbundamtsbereiche zu Netzgruppenbereichen

zusammenzufassen.

(4) Im Selbstwählfernverkehr innerhalb Österreichs

ist für die Berechnung der Entfernung

maßgebend

1. zwischen Vermittlungsstellen, die innerhalb

desselben Netzgruppenbereiches liegen, die

Lage der Vermittlungsstellen (Endamtsverzonung);

2. zwischen Vermittlungsstellen, die nicht

innerhalb desselben Netzgruppenbereiches

liegen, die Lage der Verbundämter (Verbundamtsverzonung),

sofern nicht Z 3

anzuwenden ist;

3. zwischen Vermittlungsstellen, die an nicht

innerhalb desselben Netzgruppenbereiches

liegende Verbundämter angeschlossen sind,

die Lage der Vermittlungsstellen, wenn von

der Post- und Telegraphenverwaltung zwischen

den betreffenden Verbundamtsbereichen

Endamtsverzonung festgelegt wurde.

(5) Für die unter Abs. 4 Z 1 und 3 genannten

Fälle hat die Berechnung der Entfernung bis

50 km nach der Luftlinie, gemessen in der Kartenebene,

zu erfolgen, wenn sich die Vermittlungsstelle

in einem Gebührenfeld (§ 3 Abs. 3) befindet,

welches nicht zur Gänze innerhalb Österreichs

liegt.

(6) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem

Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Herstellung

der Gesprächsverbindung der Anruf

beantwortet wird. Dies gilt auch für Gespräche

von und nach öffentlichen Sprechstellen.

(7) Bei Gesprächen, die von Funkfernsprechanschlüssen

des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes

beziehungsweise mit Funkfernsprechanschlüssen

dieses Dienstes geführt werden, ist

für die Berechnung der Entfernung die Lage der

Verbundämter maßgebend, über die die betreffende

Gesprächsverbindung hergestellt wird,

wobei jedoch mindestens eine Entfernung von

50 km der Gebührenberechnung zugrunde zu

legen ist.

(8) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung

ein Fehler festgestellt, der

sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr

zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt

haben könnte, so gilt die Bestimmung des

§ 11 Abs. 3."

9. § 14 Abs. 1 hat zu Tauten

10. § 14 Abs. 2 und 6 haben zu entfallen. Die

bisherigen, Abs. 3 und 5 sind als Abs. 2 und 4 zu

bezeichnen.

11. Der bisherige § 14 Abs. 4 ist als Abs. 3 zu

bezeichnen und hat zu lauten

„(3) Die Gebühren für Ferngespräche, die

jeweils vor 8 Uhr oder 18 Uhr beginnen und über

diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden,

sind für die gesamte Gesprächsdauer nach den

für den Beginn des Gespräches geltenden Gebührensätzen

zu berechnen."

12. § 15 Abs. 1 samt Überschrift hat zu lauten

„Gebühr für Gesprächsaufforderung

§ 15. (1) Die Gebühr beträgt

13. § 15 Abs. 2 hat zu entfallen. Die bisherigen

Abs. 3, 4 und 5 sind als Abs. 2, 3 und 4 zu bezeichnen.

Im bisherigen Abs. 5 ist das Wort

„Gebühren" durch „Gebühr" und das Wort

„sind" durch „ist" zu ersetzen.

14. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren

betragen

15. § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren

betragen

16. § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 20. (1) Für Eintragungen in das Verzeichnis

der Fernsprechteilnehmer sind, soweit in Benutzungsordnungen

nichts anderes bestimmt ist,

Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten

zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall

erforderlichen Berechnung der Kosten kann die

Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge

zugrunde legen, wenn diese von

den bei einer allfälligen Kostenermittlung in

jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten

nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche

Vereinfachung der Kostenverrechnung damit

verbunden ist."

17. § 21 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 21. (1) Die Gebühren betragen

18. § 22 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 22. (1) Die Gebühren betragen

19. § 22 Abs. 2 hat zu entfallen. Die bisherigen

Abs. S bis 8 sind ab Abs. 2 bis 7 zu bezeichnen.

20. § 22 Abs. 9 ist als Abs. 8 zu bezeichnen

und hat zu lauten

„(8) Wenn die Kosten für die Durchführung

der Sperre die im Abs. 1 Z 4 oder 5 festgesetzte

Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe

der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen.

An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen

Berechnung der Kosten kann die Post-

und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge

bis zur Höhe des 3fachen der

nach Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühr

zugrunde legen, wenn diese von den bei einer

allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen

Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich

abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung

der Kostenverrechnung damit verbunden ist."

21. § 22 Abs. 10 ist als Abs. 9 zu bezeichnen.

Abs. 11 ist als Abs. 10 zu bezeichnen und hat

zu lauten

„(10) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 14 ist im

Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige

Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer

fällig."

22. § 26 Z 9 hat zu lauten

23. Die Überschrift zu Abschnitt IV hat zu

lauten

„GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG

DES FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR

BESTIMMTEN FERNSCHREIB-,

DATEX- UND DIREKT-DATENNETZES;

GEBÜHREN FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN"

24. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Gebühr beträgt

25. Nach § 27 ist folgender § 27 a mit Überschrift

einzufügen

„Grundgebühr für Datexanschlüsse und für

Anschlüsse des Direkt-Datennetzes; Herstellungs-

und Verlegungsgebühren

§ 27 a. (1) Die Gebühr für die Bereithaltung

des Anschlußorgans beim Anschlußamt sowie für

die Bereithaltung und Instandhaltung der Anschlußleitung

samt zugehöriger Teilnehmer-

Anschlußeinrichtung für einen Datexanschluß

(Datex-Grundgebühr) beträgt

(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3

gelten sinngemäß auch für Anschlüsse des Datex-

und Direkt-Datennetzes."

26. § 28 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 28. (1) Die Gebühren betragen

27. § 28 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Presseinstitutionen, die Fernschreibteilnehmer

sind, haben für Fernschreibverbindungen

auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die gleichen

Gebühren wie für die Zeit von 18 bis 8 Uhr zu

entrichten."

28. Nach § 28 ist folgender § 28 a mit Überschrift

einzufügen

„Verkehrsgebühren für Datexverbindungen

§ 28 a. (1) Die Gebühren sind als Vielfaches

der Fernschreibgebühren zu berechnen.

(2) Das Vielfache für Verbindungen mit einer

Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s

beträgt

(3) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich

gelten bei der Berechnung der Gebühren

nach Abs. 2 Z 2 lit. a als ein Bundesland."

29. Nach § 28 a ist folgender § 28 b mit Überschrift

einzufügen

„Gebühren für besondere Dienste (Sonderdienste)

§ 28 b. (1) Bei Benützung einer öffentlichen

Fernschreibstelle ist neben den im § 28 festgesetzten

Fernschreibgebühren ein Zuschlag zu

entrichten, wenn die Bedienung des Fernschreibapparates

und/oder von Zusatzeinrichtungen auf

Verlangen des Benützers durch Bedienstete der

Post- und Telegraphenverwaltung erfolgt.

(2) Der Zuschlag ist entsprechend der Zeitdauer,

die für die Eingabe des Textes in den

Fernschreibapparat oder die Zusatzeinrichtung

erforderlich ist, zu berechnen. Der Zuschlag

beträgt

(3) Die Gebühren für die Bereitstellung nachstehender

Sonderdienste betragen

(4) Für die Inanspruchnahme der Sonderdienste

„Zuschreiben der Gebühren" und „Rundschreib-

Verbindung" ist ein Zuschlag zur Fernschreibgebühr

zu entrichten. Der Zuschlag beträgt

30. § 29 samt Überschrift hat zu lauten

„Gebühren für Stromwege des Direkt-Datennetzes

und für Fernschreibsonderverbindungen

§ 29. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung

von Stromwegen für Anschlüsse des

Direkt-Datennetzes und für Fernschreibsonderverbindungen

sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(2) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung

von Stromwegen sowie für andere

Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines

Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren

nach § 35 zu entrichten."

31. Nach § 29 ist folgender § 29 a mit Überschrift

einzufügen

„Gebüren für Eintragungen in das Verzeichnis

der Fernschreib- und Datexteilnehmer

§ 29 a. (1) Für Eintragungen in das Verzeichnis

der Fernschreib- und Datexteilnehmer sind,

soweit in Benützungsordnungen nichts anderes

bestimmt ist, Gebühren in der Höhe der erwachsenden

Kosten zu bezahlen. An Stelle der

in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung

der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung

Durchschnittskostenbeträge zugrunde

legen, wenn diese von den bei einer allfälligen

Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu

verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen

und eine maßgebliche Vereinfachung der

Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(2) Die für die Eintragungen festgesetzten

Gebühren sind auch für Eintragungen zu entrichten,

deren Streichung oder Änderung nicht

bis zum Tage des Redaktionsschlusses des neuen

Verzeichnisses verlangt worden ist. Diesen Tag

hat die Post- und Telegraphenverwaltung den

Teilnehmern jeweils rechtzeitig bekanntzugeben."

32. § 30 hat zu lauten

„§ 30. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Gebühr bei Namensänderung ist auch

dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im

Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert

bleiben.

(3) Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers

gleichzeitig die Fernschreibnummer

geändert wird, ist nur die Gebühr nach

Abs. 1 Z 3 zu entrichten.

(4) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig

die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur

die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 zu entrichten.

(5) Wenn die Kosten bei Namensänderung de»

Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines

Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer

Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers

die im Abs. 1 Z i, 2 oder 3 festgesetzte

Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe

der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.

(6) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 6 ist zu entrichten,

wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache

in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die

nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung

instandgehalten werden.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten

sinngemäß auch für Datexteilnehmer."

33. § 32 hat zu lauten

„§ 32. (1) Die Gebühren betragen

(2) Die Dauer der Bildübertragungen ist von

dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach

Bereitstellung der Verbindung von den beteiligten

Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle

beantwortet wird.

(3) Die Gebühren für Bildübertragungen, die

jeweils vor 8 Uhr oder 18 Uhr beginnen und die

über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden,

sind für die gesamte Dauer nach den für den

Beginn der Bildübertragung geltenden Gebührensätzen

zu berechnen."

34. § 33 samt Überschrift hat zu entfallen.

35. § 34 Abs. 1 bis 6 haben zu lauten

„§ 34. Die vom Inhaber eines Stromweges zu

entrichtenden Gebühren betragen für

(1) Fernsprechstromwege

1. bei Verwendung nur durch den Inhaber des

Stromweges ausschließlich zur Führung von

Gesprächen oder ausschließlich für Faksimile-

und Bildübertragungen

(2) Fernschreibstromwege

(3) Breitbandstromwege

(4) Die gebührenpflichtige Leitungslänge ist,

soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes

bestimmt ist, zu berechnen

1. für Stromwege, die nicht über Vermittlungsstellen

der Post- und Telegraphenverwaltung

verlaufen, nach der Luftlinienentfernung

zwischen den Endpunkten der Stromwege,

2. für Stromwege, die sich aus zwei oder

mehreren in Vermittlungsstellen der Post-

und Telegraphenverwaltung zusammengeschalteten

Stromwegabschnitten zusammensetzen,

a) wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die

Endpunkte der Stromwege liegen, in der

Luftlinie gemessen 50 km oder mehr voneinander

entfernt sind, nach der Luftlinienentfernung

zwischen diesen Ortsnetzen,

b) wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die

Endpunkte der Stromwege liegen, in der

Luftlinie gemessen weniger als 50 km

voneinander entfernt sind oder wenn die

Endpunkte der Stromwege im selben

Ortsnetzbereich liegen, als Summe der

Luftlinienentfernungen von den Endpunkten

der Stromwege zu den Vermittlungsstellen

zuzüglich der Luftlinienentfernung

zwischen diesen Vermittlungsstellen.

Des Gebührenberechnung ist die in vollen

Längeneinheiten (100 m oder km) ausgedrückte

gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde zu

legen. Teile von Längeneinheiten gelten als volle

Einheiten.

(5) 1. Die gebührenpflichtigen Leitungslängen

für Stromwege, die durch Einrichtungen der

Post- und Telegraphenverwaltung zu eigenen

Netzen zusammengeschaltet werden, sind gesondert

für die einzelnen Stromwegabschnitte des

Leitungsnetzes zu berechnen, die sich zwangsläufig

auf Grund der Bildung von Leitungsknoten

(Schaltpunkten), entsprechend dem Verlangen

des Stromweginhabers, ergeben.

2. Der Ermittlung der gebührenpflichtigen

Leitungslänge ist die Luftlinienentfernung zwischen

den jeweiligen Schaltpunkten sowie zwischen

diesen und dem Endpunkt des herangeführten

Stromweges zugrunde zu legen.

36. § 36 samt Überschrift hat zu lauten

„Gebühren für die Überlassung von Stromwegen

zur Übertragung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen

§ 36. (1) Die Gebühren betragen

(2) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden

zur Tonübertragung überlassen werden,

sind je nach der Dauer der Überlassung die

gleichen Gebühren wie für gewöhnliche

Gespräche zuzüglich eines Drittels dieser Gebühren

sowie einer Vorbereitungsgebühr von 200,— S

pro Übertragung zu entrichten.

(3) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden

zur Übertragung von Meldungen überlassen

werden, sind je nach der Dauer der Überlassung

die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche

Gespräche zu entrichten.

(4) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden

zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen

überlassen werden, ist für eine Übertragungsrichtung

für die Dauer von einer Minute eine

Gebühr von 1,— S je Kilometer und von —,15 S

je Endeinrichtung (Modulator oder Demodulator)

zuzüglich einer Vorbereitungsgebühr von

300,— S pro Übertragung zu entrichten.

(5) Bei Zurückziehung des Verlangens nach

Überlassung von Stromwegen nach Abs. 2 und

Abs. 4 sind folgende Gebühren zu entrichten

(7) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung

von Stromwegen sowie für andere

Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines

Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren

in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu

entrichten. An Stelle der in jedem einzelnen Fall

erforderlichen Berechnung der Kosten kann die

Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge

zugrunde legen, wenn diese von

den bei einer allfälligen Kostenermittlung in

jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten

nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche

Vereinfachung der Kostenverrechnung damit

verbunden ist.

(8) Wenn für die Herstellung eines Stromweges

die Herstellungsgebühr für den gesamten Stromweg

entrichtet wurde, sind nur 20 vH der

Gebühren nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zu entrichten.

(9) Die gebührenpflichtige Leitungslänge von

Stromwegen zur Tonübertragung und zur Übertragung

von Meldungen ist nach der Luftlinienentfernung

zwischen den Endpunkten der Stromwege

zu berechnen.

(10) Die gebührenpflichtige Leitungslänge

von Stromwegen zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen

ist nach dem tatsächlichen Verlauf

zu berechnen."

37. § 37 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 37. (1) Die Gebühren betragen

38. § 39 Abs. 1 hat zu lauten

39. § 40 Abs. 1 hat zu lauten

40. Die §§ 44, 45 und 46 samt Überschrift haben

zu lauten

„RUNDFUNK-

UND FERNSEHGEBÜHREN

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen

§ 44. Die Gebühren betragen

§ 45. (1) Die Gebühren nach § 44 Z 1 und 3

sind jeweils am 1. der Monate Jänner, März, Mai,

Juli, September und November für den betreffenden

und den darauffolgenden Monat fällig. Für

unbefristete Bewilligungen beginnt die Gebührenpflicht,

wenn die Anträge in der Zeit vom 1. bis

15. des Monats eingebracht werden, am 1. des

Monats, wenn die Anträge in der Zeit vom 16.

bis zum Monatsletzten eingebracht werden, am

nächsten Monatsersten. Die Zahlungspflicht endet

in jedem Fall mit dem Ablauf des Monats, in dem

die Bewilligung erlischt.

(2) Die Gebühren nach § 44 Z 2 und 4 sind

bei der Einbringung des Antrages für die gesamte

Dauer der befristeten Bewilligung zu entrichten.

§ 46. (1) Die Gebühren betragen

41. § 47 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten:"

§ 47. (1) Von der Entrichtung der Fernsprech-

Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) und von der Entrichtung

der Gebühr für die unbefristete Rundfunkbzw.

Fernsehbewilligung (§ 44 Z 1 bzw. Z 3)

sind über Antrag zu befreien

a) Blinde und praktisch blinde Personen sowie

Personen, die aus einem anderen Grund

als dem der Blindheit ständig der Wartung

und Hilfe bedürfen (hilflose Personen).

b) Personen, deren notdürftiger Lebensunterhalt

durch die Entrichtung der Gebühr

gefährdet ist (mittellose Personen).

(2) Von der Entrichtung der Gebühr für die

unbefristete Rundfunk- bzw. Fernsehbewilligung

sind über Antrag außerdem Bündenheime, Blindenvereine

und Heime für sonstige hilflose

Personen zu befreien, wenn der Rundfunk- bzw.

der Fernsehempfang den hilflosen Personen

(Abs. 1 lit a) zugute kommt.

(3) Von der Entrichtung der Gebühr für die

unbefristete Fernsehbewilligung sind über Antrag

überdies Taube und praktisch taube Personen

und Heime für taube Personen zu befreien, wenn

der Fernsehempfang den tauben Personen zugute

kommt."

42. Dem § 47 sind folgende Abs. 4 und 5

anzufügen

„(4) Von der Entrichtung der Fernsprech-

Grundgebühr sind über Antrag überdies Taube

und praktisch taube Personen sowie Heime für

taube Personen zu befreien, wenn der Fernsprech-

Hauptanschluß dauernd durch Taube oder praktisch

taube Personen unter Verwendung von

Zusatzeinrichtungen für die Übertragung von

Schriftzeichen verwendet wird.

(5) Die Befreiung von der Entrichtung der

Fernsprech-Grundgebühr umfaßt auch eine Befreiung

von Gesprächsgebühren im Ausmaß von

1 Gesprächsstunde im Ortsverkehr pro Monat.

Die Gesprächsgebührenbefreiung ist in der jeweiligen

Fernmeldegebühren-Rechnung zu berücksichtigen,

wobei ein Übertrag nicht verbrauchter

gebührenfreier Gesprächszeit auf Abrechnungsperioden

anderer Fernmeldegebühren-Rechnungen

nicht zulässig ist."

43. Im § 49 Abs. 1 lit. c und im § 53 Abs. 1

lit. b ist der Ausdruck „Hauptbewilligung" durch

„Bewilligung" und im § 49 Abs. 1 lit. d der Ausdruck

„Fernsehrundfunkempfangsanlage" durch

„Fernsehempfangsanlage" zu ersetzen.

44. Abschnitt XII wird aufgehoben.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

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