562. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/
1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 339/1971, 404/1974, 647/1975 und 670/1976
wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 ist folgender § 1 a einzufügen
„§ 1 a. (1) Gebühren können mit einer im
Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
erstellten Fernmeldegebühren-Rechnung
oder auf andere geeignete Weise zur Zahlung
vorgeschrieben werden.
(2) Werden Gebühren mit einer Fernmeldegebühren-
Rechnung vorgeschrieben, sind sie Innerhalb
von 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung
zu entrichten.
(3) Bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen
ist die Post- und Telegraphenverwaltung
berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung als
Sicherstellung zu verlangen."
2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Instandhaltung von Einrichtungen,
die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt
sind und von der Post- und Telegraphenverwaltung
in das Eigentum des Teilnehmers
(Benützers) übertragen oder von ihm selbst beigestellt
werden, ist die monatliche Gebühr bis
aus Höhe von einem Drittel des nach Abs. 1
ermittelten Gebühr, entsprechend den der Post-
und Telegraphenverwaltung mit der Instandhaltung
der betreffenden Einrichtungen erwachsenden
Aufwendungen, zu berechnen."
3. Dem § 5 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen
„(3) Anstelle der Gebühr nach Abs. 1 ist
nur die Gebühr nach Abs. 2 zu berechnen, wenn
dem Teilnehmer (Benützer) die Kosten für die
Anschaffung der betreffenden Einrichtungen von
der Post- und Telegraphenverwaltung zur Gänze
angelastet werden.
(4) Der Teilnehmer (Benützer) hat in den
Fällen des Abs. 3 im Falle der Beendigung des
Teilnehmer-(Benützungs-)verhältnisses keinen
Anspruch auf auch nur teilweisen Rückersatz der
Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn
die Überlassung der posteigenen Einrichtungen
vor Ablauf der durchschnittlichen wirtschaftlichen
Gebrauchsdauer dieser Einrichtungen
endet."
4. § 9 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
5. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
6. § 12 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten
(2) Bei Gesprächen, die von öffentlichen
Sprechstellen mit einfachem Sprechapparat und
von Münz- oder Wertkartenfernsprechern für
den Orts- und Fernverkehr aus geführt werden,
ist die Gebühr nach der tatsächlichen Dauer zu
berechnen.
(3) Der Benützer eines öffentlichen Münzfernsprechers
hat keinen Anspruch auf Erstattung
eines Teilwertes einer von ihm eingeworfenen
Münze."
7. Im § 12 sind die bisherigen Abs. 3 und 4 als
Abs. 4 und 5 zu bezeichnen.
8. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Die Ferngesprächsgebühren im
Selbstwählfernverkehr sind als Vielfache der
Ortsgesprächsgebühr (§ 11 Abs. 1) zu berechnen.
Das der Sprechstelle zugeordnete Zählwerk ist
daher so einzurichten, daß es
rascher läuft als bei Ortsgesprächen.
(2) Im Selbstwählfernverkehr ist für die von
Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche
keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zu
entrichten. Die Gebührenermittlung erfolgt nach
der tatsächlichen Dauer des Gesprächs, wobei
die Zeit vom Beginn des Verbindungsaufbaues
bis zum Melden des gerufenen Teilnehmers und
die Zeit ab Beendigung des Gespräches durch
den gerufenen Teilnehmer bis zur Auslösung der
Verbindung durch den rufenden Teilnehmer zur
Ortsgebühr vergebührt wird.
(3) Für den Selbstwählfernverkehr sind die
Ortsnetzbereiche zu Verbundamtsbereichen und
mehrere Verbundamtsbereiche zu Netzgruppenbereichen
zusammenzufassen.
(4) Im Selbstwählfernverkehr innerhalb Österreichs
ist für die Berechnung der Entfernung
maßgebend
1. zwischen Vermittlungsstellen, die innerhalb
desselben Netzgruppenbereiches liegen, die
Lage der Vermittlungsstellen (Endamtsverzonung);
2. zwischen Vermittlungsstellen, die nicht
innerhalb desselben Netzgruppenbereiches
liegen, die Lage der Verbundämter (Verbundamtsverzonung),
sofern nicht Z 3
anzuwenden ist;
3. zwischen Vermittlungsstellen, die an nicht
innerhalb desselben Netzgruppenbereiches
liegende Verbundämter angeschlossen sind,
die Lage der Vermittlungsstellen, wenn von
der Post- und Telegraphenverwaltung zwischen
den betreffenden Verbundamtsbereichen
Endamtsverzonung festgelegt wurde.
(5) Für die unter Abs. 4 Z 1 und 3 genannten
Fälle hat die Berechnung der Entfernung bis
50 km nach der Luftlinie, gemessen in der Kartenebene,
zu erfolgen, wenn sich die Vermittlungsstelle
in einem Gebührenfeld (§ 3 Abs. 3) befindet,
welches nicht zur Gänze innerhalb Österreichs
liegt.
(6) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem
Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Herstellung
der Gesprächsverbindung der Anruf
beantwortet wird. Dies gilt auch für Gespräche
von und nach öffentlichen Sprechstellen.
(7) Bei Gesprächen, die von Funkfernsprechanschlüssen
des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes
beziehungsweise mit Funkfernsprechanschlüssen
dieses Dienstes geführt werden, ist
für die Berechnung der Entfernung die Lage der
Verbundämter maßgebend, über die die betreffende
Gesprächsverbindung hergestellt wird,
wobei jedoch mindestens eine Entfernung von
50 km der Gebührenberechnung zugrunde zu
legen ist.
(8) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung
ein Fehler festgestellt, der
sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr
zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt
haben könnte, so gilt die Bestimmung des
§ 11 Abs. 3."
9. § 14 Abs. 1 hat zu Tauten
10. § 14 Abs. 2 und 6 haben zu entfallen. Die
bisherigen, Abs. 3 und 5 sind als Abs. 2 und 4 zu
bezeichnen.
11. Der bisherige § 14 Abs. 4 ist als Abs. 3 zu
bezeichnen und hat zu lauten
„(3) Die Gebühren für Ferngespräche, die
jeweils vor 8 Uhr oder 18 Uhr beginnen und über
diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden,
sind für die gesamte Gesprächsdauer nach den
für den Beginn des Gespräches geltenden Gebührensätzen
zu berechnen."
12. § 15 Abs. 1 samt Überschrift hat zu lauten
„Gebühr für Gesprächsaufforderung
§ 15. (1) Die Gebühr beträgt
13. § 15 Abs. 2 hat zu entfallen. Die bisherigen
Abs. 3, 4 und 5 sind als Abs. 2, 3 und 4 zu bezeichnen.
Im bisherigen Abs. 5 ist das Wort
„Gebühren" durch „Gebühr" und das Wort
„sind" durch „ist" zu ersetzen.
14. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren
betragen
15. § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren
betragen
16. § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 20. (1) Für Eintragungen in das Verzeichnis
der Fernsprechteilnehmer sind, soweit in Benutzungsordnungen
nichts anderes bestimmt ist,
Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten
zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall
erforderlichen Berechnung der Kosten kann die
Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge
zugrunde legen, wenn diese von
den bei einer allfälligen Kostenermittlung in
jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten
nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche
Vereinfachung der Kostenverrechnung damit
verbunden ist."
17. § 21 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 21. (1) Die Gebühren betragen
18. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 22. (1) Die Gebühren betragen
19. § 22 Abs. 2 hat zu entfallen. Die bisherigen
Abs. S bis 8 sind ab Abs. 2 bis 7 zu bezeichnen.
20. § 22 Abs. 9 ist als Abs. 8 zu bezeichnen
und hat zu lauten
„(8) Wenn die Kosten für die Durchführung
der Sperre die im Abs. 1 Z 4 oder 5 festgesetzte
Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe
der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen.
An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen
Berechnung der Kosten kann die Post-
und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge
bis zur Höhe des 3fachen der
nach Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühr
zugrunde legen, wenn diese von den bei einer
allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen
Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich
abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung
der Kostenverrechnung damit verbunden ist."
21. § 22 Abs. 10 ist als Abs. 9 zu bezeichnen.
Abs. 11 ist als Abs. 10 zu bezeichnen und hat
zu lauten
„(10) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 14 ist im
Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige
Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer
fällig."
22. § 26 Z 9 hat zu lauten
23. Die Überschrift zu Abschnitt IV hat zu
lauten
„GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG
DES FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR
BESTIMMTEN FERNSCHREIB-,
DATEX- UND DIREKT-DATENNETZES;
GEBÜHREN FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN"
24. § 27 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Gebühr beträgt
25. Nach § 27 ist folgender § 27 a mit Überschrift
einzufügen
„Grundgebühr für Datexanschlüsse und für
Anschlüsse des Direkt-Datennetzes; Herstellungs-
und Verlegungsgebühren
§ 27 a. (1) Die Gebühr für die Bereithaltung
des Anschlußorgans beim Anschlußamt sowie für
die Bereithaltung und Instandhaltung der Anschlußleitung
samt zugehöriger Teilnehmer-
Anschlußeinrichtung für einen Datexanschluß
(Datex-Grundgebühr) beträgt
(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3
gelten sinngemäß auch für Anschlüsse des Datex-
und Direkt-Datennetzes."
26. § 28 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 28. (1) Die Gebühren betragen
27. § 28 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Presseinstitutionen, die Fernschreibteilnehmer
sind, haben für Fernschreibverbindungen
auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die gleichen
Gebühren wie für die Zeit von 18 bis 8 Uhr zu
entrichten."
28. Nach § 28 ist folgender § 28 a mit Überschrift
einzufügen
„Verkehrsgebühren für Datexverbindungen
§ 28 a. (1) Die Gebühren sind als Vielfaches
der Fernschreibgebühren zu berechnen.
(2) Das Vielfache für Verbindungen mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s
beträgt
(3) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich
gelten bei der Berechnung der Gebühren
nach Abs. 2 Z 2 lit. a als ein Bundesland."
29. Nach § 28 a ist folgender § 28 b mit Überschrift
einzufügen
„Gebühren für besondere Dienste (Sonderdienste)
§ 28 b. (1) Bei Benützung einer öffentlichen
Fernschreibstelle ist neben den im § 28 festgesetzten
Fernschreibgebühren ein Zuschlag zu
entrichten, wenn die Bedienung des Fernschreibapparates
und/oder von Zusatzeinrichtungen auf
Verlangen des Benützers durch Bedienstete der
Post- und Telegraphenverwaltung erfolgt.
(2) Der Zuschlag ist entsprechend der Zeitdauer,
die für die Eingabe des Textes in den
Fernschreibapparat oder die Zusatzeinrichtung
erforderlich ist, zu berechnen. Der Zuschlag
beträgt
(3) Die Gebühren für die Bereitstellung nachstehender
Sonderdienste betragen
(4) Für die Inanspruchnahme der Sonderdienste
„Zuschreiben der Gebühren" und „Rundschreib-
Verbindung" ist ein Zuschlag zur Fernschreibgebühr
zu entrichten. Der Zuschlag beträgt
30. § 29 samt Überschrift hat zu lauten
„Gebühren für Stromwege des Direkt-Datennetzes
und für Fernschreibsonderverbindungen
§ 29. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung
von Stromwegen für Anschlüsse des
Direkt-Datennetzes und für Fernschreibsonderverbindungen
sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(2) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung
von Stromwegen sowie für andere
Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines
Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren
nach § 35 zu entrichten."
31. Nach § 29 ist folgender § 29 a mit Überschrift
einzufügen
„Gebüren für Eintragungen in das Verzeichnis
der Fernschreib- und Datexteilnehmer
§ 29 a. (1) Für Eintragungen in das Verzeichnis
der Fernschreib- und Datexteilnehmer sind,
soweit in Benützungsordnungen nichts anderes
bestimmt ist, Gebühren in der Höhe der erwachsenden
Kosten zu bezahlen. An Stelle der
in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung
der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung
Durchschnittskostenbeträge zugrunde
legen, wenn diese von den bei einer allfälligen
Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu
verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen
und eine maßgebliche Vereinfachung der
Kostenverrechnung damit verbunden ist.
(2) Die für die Eintragungen festgesetzten
Gebühren sind auch für Eintragungen zu entrichten,
deren Streichung oder Änderung nicht
bis zum Tage des Redaktionsschlusses des neuen
Verzeichnisses verlangt worden ist. Diesen Tag
hat die Post- und Telegraphenverwaltung den
Teilnehmern jeweils rechtzeitig bekanntzugeben."
32. § 30 hat zu lauten
„§ 30. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Gebühr bei Namensänderung ist auch
dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im
Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert
bleiben.
(3) Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers
gleichzeitig die Fernschreibnummer
geändert wird, ist nur die Gebühr nach
Abs. 1 Z 3 zu entrichten.
(4) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig
die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur
die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 zu entrichten.
(5) Wenn die Kosten bei Namensänderung de»
Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines
Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer
Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers
die im Abs. 1 Z i, 2 oder 3 festgesetzte
Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe
der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.
(6) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 6 ist zu entrichten,
wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache
in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die
nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung
instandgehalten werden.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten
sinngemäß auch für Datexteilnehmer."
33. § 32 hat zu lauten
„§ 32. (1) Die Gebühren betragen
(2) Die Dauer der Bildübertragungen ist von
dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach
Bereitstellung der Verbindung von den beteiligten
Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle
beantwortet wird.
(3) Die Gebühren für Bildübertragungen, die
jeweils vor 8 Uhr oder 18 Uhr beginnen und die
über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden,
sind für die gesamte Dauer nach den für den
Beginn der Bildübertragung geltenden Gebührensätzen
zu berechnen."
34. § 33 samt Überschrift hat zu entfallen.
35. § 34 Abs. 1 bis 6 haben zu lauten
„§ 34. Die vom Inhaber eines Stromweges zu
entrichtenden Gebühren betragen für
(1) Fernsprechstromwege
1. bei Verwendung nur durch den Inhaber des
Stromweges ausschließlich zur Führung von
Gesprächen oder ausschließlich für Faksimile-
und Bildübertragungen
(2) Fernschreibstromwege
(3) Breitbandstromwege
(4) Die gebührenpflichtige Leitungslänge ist,
soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes
bestimmt ist, zu berechnen
1. für Stromwege, die nicht über Vermittlungsstellen
der Post- und Telegraphenverwaltung
verlaufen, nach der Luftlinienentfernung
zwischen den Endpunkten der Stromwege,
2. für Stromwege, die sich aus zwei oder
mehreren in Vermittlungsstellen der Post-
und Telegraphenverwaltung zusammengeschalteten
Stromwegabschnitten zusammensetzen,
a) wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die
Endpunkte der Stromwege liegen, in der
Luftlinie gemessen 50 km oder mehr voneinander
entfernt sind, nach der Luftlinienentfernung
zwischen diesen Ortsnetzen,
b) wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die
Endpunkte der Stromwege liegen, in der
Luftlinie gemessen weniger als 50 km
voneinander entfernt sind oder wenn die
Endpunkte der Stromwege im selben
Ortsnetzbereich liegen, als Summe der
Luftlinienentfernungen von den Endpunkten
der Stromwege zu den Vermittlungsstellen
zuzüglich der Luftlinienentfernung
zwischen diesen Vermittlungsstellen.
Des Gebührenberechnung ist die in vollen
Längeneinheiten (100 m oder km) ausgedrückte
gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde zu
legen. Teile von Längeneinheiten gelten als volle
Einheiten.
(5) 1. Die gebührenpflichtigen Leitungslängen
für Stromwege, die durch Einrichtungen der
Post- und Telegraphenverwaltung zu eigenen
Netzen zusammengeschaltet werden, sind gesondert
für die einzelnen Stromwegabschnitte des
Leitungsnetzes zu berechnen, die sich zwangsläufig
auf Grund der Bildung von Leitungsknoten
(Schaltpunkten), entsprechend dem Verlangen
des Stromweginhabers, ergeben.
2. Der Ermittlung der gebührenpflichtigen
Leitungslänge ist die Luftlinienentfernung zwischen
den jeweiligen Schaltpunkten sowie zwischen
diesen und dem Endpunkt des herangeführten
Stromweges zugrunde zu legen.
36. § 36 samt Überschrift hat zu lauten
„Gebühren für die Überlassung von Stromwegen
zur Übertragung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen
§ 36. (1) Die Gebühren betragen
(2) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden
zur Tonübertragung überlassen werden,
sind je nach der Dauer der Überlassung die
gleichen Gebühren wie für gewöhnliche
Gespräche zuzüglich eines Drittels dieser Gebühren
sowie einer Vorbereitungsgebühr von 200,— S
pro Übertragung zu entrichten.
(3) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden
zur Übertragung von Meldungen überlassen
werden, sind je nach der Dauer der Überlassung
die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche
Gespräche zu entrichten.
(4) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden
zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen
überlassen werden, ist für eine Übertragungsrichtung
für die Dauer von einer Minute eine
Gebühr von 1,— S je Kilometer und von —,15 S
je Endeinrichtung (Modulator oder Demodulator)
zuzüglich einer Vorbereitungsgebühr von
300,— S pro Übertragung zu entrichten.
(5) Bei Zurückziehung des Verlangens nach
Überlassung von Stromwegen nach Abs. 2 und
Abs. 4 sind folgende Gebühren zu entrichten
(7) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung
von Stromwegen sowie für andere
Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines
Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren
in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu
entrichten. An Stelle der in jedem einzelnen Fall
erforderlichen Berechnung der Kosten kann die
Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge
zugrunde legen, wenn diese von
den bei einer allfälligen Kostenermittlung in
jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten
nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche
Vereinfachung der Kostenverrechnung damit
verbunden ist.
(8) Wenn für die Herstellung eines Stromweges
die Herstellungsgebühr für den gesamten Stromweg
entrichtet wurde, sind nur 20 vH der
Gebühren nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zu entrichten.
(9) Die gebührenpflichtige Leitungslänge von
Stromwegen zur Tonübertragung und zur Übertragung
von Meldungen ist nach der Luftlinienentfernung
zwischen den Endpunkten der Stromwege
zu berechnen.
(10) Die gebührenpflichtige Leitungslänge
von Stromwegen zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen
ist nach dem tatsächlichen Verlauf
zu berechnen."
37. § 37 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 37. (1) Die Gebühren betragen
38. § 39 Abs. 1 hat zu lauten
39. § 40 Abs. 1 hat zu lauten
40. Die §§ 44, 45 und 46 samt Überschrift haben
zu lauten
„RUNDFUNK-
UND FERNSEHGEBÜHREN
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb von Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen
§ 44. Die Gebühren betragen
§ 45. (1) Die Gebühren nach § 44 Z 1 und 3
sind jeweils am 1. der Monate Jänner, März, Mai,
Juli, September und November für den betreffenden
und den darauffolgenden Monat fällig. Für
unbefristete Bewilligungen beginnt die Gebührenpflicht,
wenn die Anträge in der Zeit vom 1. bis
15. des Monats eingebracht werden, am 1. des
Monats, wenn die Anträge in der Zeit vom 16.
bis zum Monatsletzten eingebracht werden, am
nächsten Monatsersten. Die Zahlungspflicht endet
in jedem Fall mit dem Ablauf des Monats, in dem
die Bewilligung erlischt.
(2) Die Gebühren nach § 44 Z 2 und 4 sind
bei der Einbringung des Antrages für die gesamte
Dauer der befristeten Bewilligung zu entrichten.
§ 46. (1) Die Gebühren betragen
41. § 47 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten:"
§ 47. (1) Von der Entrichtung der Fernsprech-
Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) und von der Entrichtung
der Gebühr für die unbefristete Rundfunkbzw.
Fernsehbewilligung (§ 44 Z 1 bzw. Z 3)
sind über Antrag zu befreien
a) Blinde und praktisch blinde Personen sowie
Personen, die aus einem anderen Grund
als dem der Blindheit ständig der Wartung
und Hilfe bedürfen (hilflose Personen).
b) Personen, deren notdürftiger Lebensunterhalt
durch die Entrichtung der Gebühr
gefährdet ist (mittellose Personen).
(2) Von der Entrichtung der Gebühr für die
unbefristete Rundfunk- bzw. Fernsehbewilligung
sind über Antrag außerdem Bündenheime, Blindenvereine
und Heime für sonstige hilflose
Personen zu befreien, wenn der Rundfunk- bzw.
der Fernsehempfang den hilflosen Personen
(Abs. 1 lit a) zugute kommt.
(3) Von der Entrichtung der Gebühr für die
unbefristete Fernsehbewilligung sind über Antrag
überdies Taube und praktisch taube Personen
und Heime für taube Personen zu befreien, wenn
der Fernsehempfang den tauben Personen zugute
kommt."
42. Dem § 47 sind folgende Abs. 4 und 5
anzufügen
„(4) Von der Entrichtung der Fernsprech-
Grundgebühr sind über Antrag überdies Taube
und praktisch taube Personen sowie Heime für
taube Personen zu befreien, wenn der Fernsprech-
Hauptanschluß dauernd durch Taube oder praktisch
taube Personen unter Verwendung von
Zusatzeinrichtungen für die Übertragung von
Schriftzeichen verwendet wird.
(5) Die Befreiung von der Entrichtung der
Fernsprech-Grundgebühr umfaßt auch eine Befreiung
von Gesprächsgebühren im Ausmaß von
1 Gesprächsstunde im Ortsverkehr pro Monat.
Die Gesprächsgebührenbefreiung ist in der jeweiligen
Fernmeldegebühren-Rechnung zu berücksichtigen,
wobei ein Übertrag nicht verbrauchter
gebührenfreier Gesprächszeit auf Abrechnungsperioden
anderer Fernmeldegebühren-Rechnungen
nicht zulässig ist."
43. Im § 49 Abs. 1 lit. c und im § 53 Abs. 1
lit. b ist der Ausdruck „Hauptbewilligung" durch
„Bewilligung" und im § 49 Abs. 1 lit. d der Ausdruck
„Fernsehrundfunkempfangsanlage" durch
„Fernsehempfangsanlage" zu ersetzen.
44. Abschnitt XII wird aufgehoben.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.