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562_1979 AT

562. Bundesgesetz: 28. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 562. Bundesgesetz: 28. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch die 27. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 678/1978,

und Art. IV des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 107/1979, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

2. Im § 13 wird die Zitierung „Anlage 1 zum

Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 329/

1977," durch die Zitierung „Anlage 1 zum

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333," ersetzt.

3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

4. § 20 erhält folgende Fassung

„Dienstzeit

§ 20. Für die Dienstzeit des Vertragsbediensteten

gelten die §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 sinngemäß."

5. Die Tabelle im § 22 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

6. § 23 erhält folgende Fassung

„Sachleistungen

§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen

gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

für die Bundesbeamten sinngemäß."

7. Im § 24 Abs. 8 wird die Zitierung „§ 3

Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957," durch die Zitierung

„§ 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes

1979, BGBl. Nr. 221," ersetzt.

8. Im § 26 Abs. 2 Z. 5 wird

a) die Zitierung „Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,"

durch die Zitierung „Anlage

1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979,"

b) die Zitierung „§ 134 Abs. 4 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes" durch die Zitierung

„§ 186 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979"

ersetzt.

9. Im § 26 Abs. 4 Z. 2 wird die Zitierung „§ 15

des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957,"

durch die Zitierung „§ 15 des Mutterschutzgesetzes

1979" ersetzt.

10. Im § 27 d Abs. 1 wird die Zitierung „§ 28

Abs. 4 der Dienstpragmatik" durch die Zitierung

„§ 48 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979" ersetzt.

11. Im § 27 d Abs. 2 wird die Zitierung „§ 28

Abs. 5 der Dienstpragmatik" durch die Zitierung

„§ 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979" ersetzt.

12. Im § 29 b Abs. 4 wird die Zitierung „§ 15

Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/

1957," durch die Zitierung „§ 15 Abs. 1 des

Mutterschutzgesetzes 1979" ersetzt.

13. Im § 29 b Abs. 6 wird nach dem Wort

„Mutterschutzgesetzes" die Jahreszahl „1979"

eingefügt.

14. Im § 40 Abs. 2 wird die Wortgruppe „§ 120

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes und in der

Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz" durch

die Wortgruppe „§ 161 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 und in der Anlage 1 zum

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979" ersetzt.

15. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

16. Die Tabelle im § 44 Abt. 2 erhält folgende

Fassung

17. Im § 44 a Abs. 1 wird

der Betrag von „238,30 S" durch den Betrag

von „248,30 S",

der Betrag von „342,40 S" durch den Betrag

von „356,80 S" und

der Betrag von „124,30 S" durch den Betrag

von „129,50 S" ersetzt.

18. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge von

„229,20 S" und „419,70 S" durch die Beträge

von „238,80 S" und „437,30 S" ersetzt.

19. Im § 44 a Abs. 3 wird

in Z. 1 der Betrag von „229,20 S" durch den

Betrag von „238,80 S",

in Z. 2 der Betrag von „229,20 S" durch den

Bettag von „238,80 S",

in Z. 3 der Betrag von „419,70 S" durch den

Betrag von „437,30 S" und

in Z. 4 der Betrag von „188,50 S" durch den

Betrag von „196,40 S" ersetzt.

20. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge von

„149,90 S" und „124,30 S" durch die Beträge

von „156,20 S" und „129,50 S" ersetzt.

21. Im § 44 a Abs. 5 wird der Betrag von

„255,— S" durch den Betrag von „265,70 S"

ersetzt.

22. Im § 44 a Abs. 6 wird

der Betrag von „22323 S" durch den Betrag

von „23261 S",

der Betrag von „17785 S" durch den Betrag

von „18532 S" und

der Betrag von „11888 S" durch den Betrag

von „12387 S" ersetzt.

23. Im § 46 Abs. 7 wird nach dem Wort „Mutterschutzgesetzes"

die Jahreszahl „1979" eingefügt.

24. § 47 erhält folgende Fassung

„Ferien und Urlaub

§ 47. Auf Ferien und Urlaub der Vertragslehrer

sind an Stelle der §§ 27 bis 28 c die Bestimmungen

des § 177 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

Art. V Z. 2 der 25. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 663/1977, tritt außer

Kraft.

Artikel III

(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten

des Bundes, mit denen vor

dem 1. Jänner 1980 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist, wird ab 1. Jänner 1980 um

4,2 v. H. erhöht, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als

Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(2) Ist der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag

nicht durch 5 S teilbar, so sind

1. Restbeträge von weniger als 2,50 S zu

vernachlässigen,

2. Restbeträge von mindestens 2,50 S, aber

weniger als 7,50 S auf den nächsten durch

5 S teilbaren Betrag zu runden und

3. Restbeträge von mindestens 7,50 S auf den

nächsten durch 10 S teilbaren Betrag aufzurunden.

(3) Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen

bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 vorgesehenen Genehmigung

des Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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