562. Bundesgesetz: 28. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch die 27. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 678/1978,
und Art. IV des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 107/1979, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
2. Im § 13 wird die Zitierung „Anlage 1 zum
Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 329/
1977," durch die Zitierung „Anlage 1 zum
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333," ersetzt.
3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
4. § 20 erhält folgende Fassung
„Dienstzeit
§ 20. Für die Dienstzeit des Vertragsbediensteten
gelten die §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 sinngemäß."
5. Die Tabelle im § 22 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
6. § 23 erhält folgende Fassung
„Sachleistungen
§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen
gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
für die Bundesbeamten sinngemäß."
7. Im § 24 Abs. 8 wird die Zitierung „§ 3
Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957," durch die Zitierung
„§ 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
1979, BGBl. Nr. 221," ersetzt.
8. Im § 26 Abs. 2 Z. 5 wird
a) die Zitierung „Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,"
durch die Zitierung „Anlage
1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979,"
b) die Zitierung „§ 134 Abs. 4 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes" durch die Zitierung
„§ 186 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979"
ersetzt.
9. Im § 26 Abs. 4 Z. 2 wird die Zitierung „§ 15
des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957,"
durch die Zitierung „§ 15 des Mutterschutzgesetzes
1979" ersetzt.
10. Im § 27 d Abs. 1 wird die Zitierung „§ 28
Abs. 4 der Dienstpragmatik" durch die Zitierung
„§ 48 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979" ersetzt.
11. Im § 27 d Abs. 2 wird die Zitierung „§ 28
Abs. 5 der Dienstpragmatik" durch die Zitierung
„§ 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979" ersetzt.
12. Im § 29 b Abs. 4 wird die Zitierung „§ 15
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/
1957," durch die Zitierung „§ 15 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes 1979" ersetzt.
13. Im § 29 b Abs. 6 wird nach dem Wort
„Mutterschutzgesetzes" die Jahreszahl „1979"
eingefügt.
14. Im § 40 Abs. 2 wird die Wortgruppe „§ 120
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes und in der
Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz" durch
die Wortgruppe „§ 161 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 und in der Anlage 1 zum
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979" ersetzt.
15. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
16. Die Tabelle im § 44 Abt. 2 erhält folgende
Fassung
17. Im § 44 a Abs. 1 wird
der Betrag von „238,30 S" durch den Betrag
von „248,30 S",
der Betrag von „342,40 S" durch den Betrag
von „356,80 S" und
der Betrag von „124,30 S" durch den Betrag
von „129,50 S" ersetzt.
18. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge von
„229,20 S" und „419,70 S" durch die Beträge
von „238,80 S" und „437,30 S" ersetzt.
19. Im § 44 a Abs. 3 wird
in Z. 1 der Betrag von „229,20 S" durch den
Betrag von „238,80 S",
in Z. 2 der Betrag von „229,20 S" durch den
Bettag von „238,80 S",
in Z. 3 der Betrag von „419,70 S" durch den
Betrag von „437,30 S" und
in Z. 4 der Betrag von „188,50 S" durch den
Betrag von „196,40 S" ersetzt.
20. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge von
„149,90 S" und „124,30 S" durch die Beträge
von „156,20 S" und „129,50 S" ersetzt.
21. Im § 44 a Abs. 5 wird der Betrag von
„255,— S" durch den Betrag von „265,70 S"
ersetzt.
22. Im § 44 a Abs. 6 wird
der Betrag von „22323 S" durch den Betrag
von „23261 S",
der Betrag von „17785 S" durch den Betrag
von „18532 S" und
der Betrag von „11888 S" durch den Betrag
von „12387 S" ersetzt.
23. Im § 46 Abs. 7 wird nach dem Wort „Mutterschutzgesetzes"
die Jahreszahl „1979" eingefügt.
24. § 47 erhält folgende Fassung
„Ferien und Urlaub
§ 47. Auf Ferien und Urlaub der Vertragslehrer
sind an Stelle der §§ 27 bis 28 c die Bestimmungen
des § 177 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
Art. V Z. 2 der 25. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 663/1977, tritt außer
Kraft.
Artikel III
(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten
des Bundes, mit denen vor
dem 1. Jänner 1980 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist, wird ab 1. Jänner 1980 um
4,2 v. H. erhöht, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als
Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(2) Ist der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag
nicht durch 5 S teilbar, so sind
1. Restbeträge von weniger als 2,50 S zu
vernachlässigen,
2. Restbeträge von mindestens 2,50 S, aber
weniger als 7,50 S auf den nächsten durch
5 S teilbaren Betrag zu runden und
3. Restbeträge von mindestens 7,50 S auf den
nächsten durch 10 S teilbaren Betrag aufzurunden.
(3) Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen
bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 vorgesehenen Genehmigung
des Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.