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562_1978 AT

562. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 562. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm

hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich an den

Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten

Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von

1200000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen

in den Jahren 1979 bis 1982 zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschütz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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