562_1978
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562. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 562. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen
1978_562_0 562. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich an den
Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten
Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von
1200000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen
in den Jahren 1979 bis 1982 zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschütz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.