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562_1977 AT

562. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Maria Lanzendorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 562. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Maria Lanzendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 15 Mannersdorfer

Straße wird im Bereich der Gemeinde Maria

Lanzendorf wie folgt bestimmt

Die B 15 Mannersdorfer Straße wird im Bereich

zwischen km 2,900 und km 3,250 auf die

bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Der durch diese Umlegumg für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordene Straßenteil wird

als Bundesstraße aufgelassen.

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