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562_1975 AT

562. Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 562. Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. VI Abs. 4 und Art. XV Abs. 4

lit. d Z. i) verfassungsändernd sind, samt Anlage wird genehmigt.

Das KÖNIGREICH DÄNEMARK

Die BUNDESREPUBLIK

DEUTSCHLAND

Die FRANZÖSISCHE REPUBLIK

Der STAAT ISRAEL

Die ITALIENISCHE REPUBLIK

Das KÖNIGREICH der

NIEDERLANDE

Die REPUBLIK ÖSTERREICH

Das KÖNIGREICH SCHWEDEN

Die SCHWEIZERISCHE

EIDGENOSSENSCHAFT

Das VEREINIGTE KÖNIGREICH

von GROSSBRITANNIEN

und NORDIRLAND,

die Vertragsparteien des am

13. Februar 1969 in Genf unterzeichneten

Übereinkommens zur

Gründung einer Europäischen

Konferenz für Molekularbiologie Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1970

(im folgenden als

„EKMB" bezeichnet) sind;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die bestehende internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiete

der Molekularbiologie durch die

Errichtung eines Europäischen

Laboratoriums für Molekularbiologie

weiter ausgebaut werden

sollte, und in Kenntnis der

Vorschläge, die von der Europäischen

Molekularbiologie-Organisation

(im folgenden als

„EMBO" bezeichnet) zu diesem

Zweck unterbreitet werden;

IM HINBLICK auf den Beschluß

vom 28. Juni 1972, mit

dem die EKMB das Vorhaben

für ein solches Laboratorium

nach Artikel II Absatz 3 des erwähnten

Übereinkommens, wonach

Sondervorhaben durchgeführt

werden können, genehmigt

hat;

IN DEM WUNSCH, die Bedingungen,

nach denen das Laboratorium

errichtet und betrieben

wird, in solcher Weise festzulegen,

daß sie von einer Änderung

des Übereinkommens zur

Gründung der EKMB nicht berührt

werden;

IN KENNTNIS DESSEN,

daß die EKMB die sie betreffenden

Bestimmungen dieses

Übereinkommens angenommen

hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL I

Errichtung des Laboratoriums

(1) Hiermit wird ein Europäisches

Laboratorium für Molekularbiologie

(im folgenden

als „Laboratorium" bezeichnet)

als eine zwischenstaatliche Einrichtung

errichtet.

(2) Sitz des Laboratoriums ist

Heidelberg, Bundesrepublik

Deutschland.

ARTIKEL II

Zwecke und Hilfsmittel

(1) Das Laboratorium fördert

die Zusammenarbeit europäischer

Staaten in der Grundlagenforschung,

in der Entwicklung neuzeitlicher

Instrumente und in der

Lehre auf höherer Ebene auf dem

Gebiet der Molekularbiologie

sowie in anderen hiermit wesentlich

zusammenhängenden

Forschungsbereichen; zu diesem

Zweck konzentriert es seine Tätigkeit

auf solche Arbeiten, die

gewöhnlich nicht oder nicht ohne

weiteres in nationalen Einrichtungen

ausgeführt werden. Die

Ergebnisse der experimentellen

und theoretischen Arbeiten des

Laboratoriums werden veröffentlicht

oder anderweitig allgemein

zugänglich gemacht.

(2) Seinen Zwecken entsprechend

führt das Laboratorium

ein Programm durch, das vorsieht

a) die Anwendung molekularer

Konzepte und Methoden

zur Aufklärung

grundlegender Lebensprozesse;

b) die Entwicklung und Anwendung

der erforderlichen

Instrumentierung und

Techniken;

c) Arbeitsmöglichkeiten und

Forschungseinrichtungen

für Gastwissenschaftler;

d) Ausbildungs- und Lehrtätigkeit

auf höherer Ebene.

(3) Das Laboratorium kann die

für sein Programm benötigten

Anlagen errichten und betreiben.

Zu dem Laboratorium gehören

a) die Ausrüstung, die zur

Durchführung des Programms

durch das Laboratorium

erforderlich ist;

b) die Gebäude, die zur Unterbringung

der unter dem

vorangehenden Buchstaben

a) genannten Ausrüstung

sowie für die Verwaltung

des Laboratoriums

und die Wahrnehmung

seiner sonstigen Aufgaben

erforderlich sind.

(4) Das Laboratorium organisiert

und fördert im größtmöglichen

Umfang die internationale

Zusammenarbeit auf den

Gebieten und in den Arbeitsbereichen,

die in den Absätzen (1)

und (2) dieses Artikels festgelegt

sind, und zwar im Einklang mit

dem Allgemeinen Programm

der EKMB. Diese Zusammenarbeit

umfaßt insbesondere die

Förderung der Kontakte zwischen

Wissenschaftlern, den Aus-

tausch von Wissenschaftlern und

die Verbreitung von Informationen.

Soweit es sich mit seinen

Zwecken vereinbaren läßt, bemüht

sich das Laboratorium ferner,

im größtmöglichen Umfang

mit Forschungseinrichtungen

im Wege der Mitwirkung

und Beratung zusammenzuarbeiten.

Das Laboratorium wird

Arbeiten vermeiden, die bereits

in den genannten Einrichtungen

durchgeführt werden.

ARTIKEL III

Mitgliedschaft

Mitgliedstaaten des Laboratoriums

sind die Vertragsparteien

dieses Übereinkommens.

ARTIKEL IV

Zusammenarbeit

(1) Das Laboratorium arbeitet

eng mit der EKMB zusammen.

(2) Das Laboratorium kann mit

Nichtmitgliedstaaten, nationalen

Einrichtungen dieser Staaten,

zwischenstaatlichen oder internationalen

nichtstaatlichen Organisationen

eine Zusammenarbeit

vereinbaren. Die Aufnahme sowie

die Bedingungen und die

Art und Weise dieser Zusammenarbeit

legt der Rat im Einzelfall

entsprechend den Umständen

durch einstimmigen Beschluß

der anwesenden und abstimmenden

Mitgliedstaaten fest.

ARTIKEL V

Organe

Organe des Laboratoriums

sind der Rat und der Generaldirektor.

ARTIKEL VI

Der Rat

Zusammensetzung

(1) Dem Rat gehören alle Mitgliedstaaten

des Laboratoriums

an. Jeder Mitgliedstaat wird

durch höchstens zwei Delegierte

vertreten, die von Beratern begleitet

sein können.

Der Rat wählt für eine Amtszeit

von einem Jahr einen Vorsitzenden

und zwei Stellvertretende

Vorsitzende; sie können

höchstens zweimal hintereinander

wiedergewählt werden.

Beobachter

(2) a) Staaten, die nicht Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

sind, können

an Tagungen des Rates als

Beobachter teilnehmen,

und zwar

i) Mitglieder der EKMB

von Rechts wegen;

ii) Staaten, die nicht Mitglied

der EKMB sind,

auf Grund eines einstimmigen

Ratsbeschlusses

der anwesenden

und abstimmenden

Mitgliedstaaten.

b) EMBO und andere Beobachter

können zu Tagungen

des Rates gemäß der

Geschäftsordnung zugelassen

werden, die sich der

Rat nach Absatz (3) Buchstabe

j) dieses Artikels gibt.

Befugnisse

(3) Der Rat

a) bestimmt die Politik des

Laboratoriums auf wissenschaftlichem,

technischem

und verwaltungstechnischem

Gebiet, insbesondere

durch die Erteilung von

Richtlinien an den Generaldirektor;

b) genehmigt zur Durchführung

des in Artikel II

Absatz (2) dieses Übereinkommens

genannten Programms

einen Rahmenplan

und bestimmt dessen

Geltungsdauer. Bei der Genehmigung

dieses Plans

setzt der Rat durch einstimmigen

Beschluß der

anwesenden und abstimmenden

Mitgliedstaaten

eine Mindestzeit für die

Beteiligung an dem erwähnten

Programm und

den Höchstbetrag der Mit-

tel fest, bis zu dem während

dieser Zeit Verpflichtungen

eingegangen oder

Ausgaben geleistet werden

dürfen. Diese Zeit und

dieser Betrag dürfen später

nicht mehr geändert

werden, es sei denn, daß

der Rat ihn durch einstimmigen

Beschluß der anwesenden

und abstimmenden

Mitgliedstaaten ändert.

Nach Ablauf der erwähnten

Zeit bestimmt

der Rat auf die gleiche

Weise den Höchstbetrag

der Mittel für einen neuen

Zeitraum, der vom Rat

festgelegt wird;

c) verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden

Mitgliedstaaten den Jahreshaushaltsplan,

vorausgesetzt,

daß entweder die

Beiträge dieser Mitgliedstaaten

mindestens zwei

Drittel der gesamten Beiträge

zu dem Haushalt des

Laboratoriums ausmachen

oder alle anwesenden und

abstimmenden Mitgliedstaaten

außer einem zustimmen;

d) genehmigt mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden

Mitgliedstaaten den vorläufigen

Ausgabenvoranschlag

für die folgenden

zwei Jahre;

e) beschließt mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Mitgliedstaaten

eine Finanzordnung

für das Laboratorium;

f) genehmigt und veröffentlicht

die geprüften Jahresabrechnungen;

g) genehmigt den vom Generaldirektor

vorgelegten

Jahresbericht;

h) beschließt den erforderlichen

Stellenplan;

i) nimmt mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

eine Personalordnung

an;

j) beschließt mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Mitgliedstaaten

die Einrichtung

von Forschergruppen

und Anlagen des Laboratoriums

außerhalb seines

Sitzes ;

k) gibt sich eine Geschäftsordnung;

l) nimmt die sonstigen Befugnisse

und Aufgaben

wahr, die zur Erreichung

der in diesem Übereinkommen

festgelegten

Zwecke des Laboratoriums

erforderlich sind.

(4) Der Rat kann das in Artikel

II Absatz (2) dieses Übereinkommens

genannte Programm

durch einstimmigen Beschluß

der anwesenden und abstimmenden

Mitgliedstaaten ändern.

Tagungen

(5) Der Rat tritt wenigstens

einmal im Jahr zu einer ordentlichen

Tagung zusammen. Er

kann ferner zu außerordentlichen

Tagungen zusammentreten.

Die Tagungen finden am Sitz

des Laboratoriums statt, sofern

der Rat nicht etwas anderes beschließt.

Abstimmungen

(6) a) i) Jeder Mitgliedstaat

hat im Rat eine

Stimme.

ii) Staaten, die dieses

Übereinkommen unterzeichnet,

aber noch

nicht ratifiziert, angenommen

oder genehmigt

haben, können

sich noch zwei Jahre

lang, nachdem dieses

Übereinkommen gemäß

Artikel XV Absatz

(4) Buchstabe a)

in Kraft getreten ist,

ohne Stimmrecht auf

Tagungen des Rates

vertreten lassen und

an seinen Arbeiten

teilnehmen.

iii) Ein Mitgliedstaat, der

mit der Zahlung seiner

Beiträge in Rückstand

geraten ist, hat

auf einer Tagung des

Rates kein Stimmrecht,

auf der der Generaldirektor

feststellt,

daß der Betrag

der Rückstände die

Höhe der in den vorausgehenden

zwei

Rechnungsjahren fällig

gewordenen Beiträge

dieses Staates

erreicht oder überschreitet.

b) Soweit in diesem Übereinkommen

nichts anderes

vorgesehen ist, bedürfen

die Beschlüsse des Rates

der Mehrheit der anwesenden

und abstimmenden

Mitgliedstaaten.

c) Der Rat ist verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn

auf der Tagung Delegierte

der Mehrheit der Mitgliedstaaten

anwesend sind.

Nachgeordnete Gremien

(7) a) Der Rat setzt durch Beschluß,

der mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

gefaßt wird,

einen Beratenden Wissenschaftsausschuß,

einen Finanzausschuß

und alle weiteren

nachgeordneten Gremien

ein, die sich als notwendig

erweisen.

b) Der Beschluß über die Einsetzung

des Beratenden

Wissenschaftsausschusses

enthält Bestimmungen

über die Mitgliedschaft,

ihren Wechsel und den

Aufgabenbereich dieses

Ausschusses gemäß Artikel

VIII dieses Übereinkommens

und legt die Bedingungen

für die Tätigkeit

seiner Mitglieder fest.

c) Der Beschluß über die Einsetzung

des Finanzausschusses

und weiterer nachgeordneter

Gremien enthält

Bestimmungen über die

Mitgliedschaft und den

Aufgabenbereich dieser

Gremien.

d) Die nachgeordneten Gremien

geben sich ihre eigene

Geschäftsordnung.

ARTIKEL VII

Generaldirektor und Personal

(1) a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

auf eine bestimmte

Zeit einen Generaldirektor;

er kann diesen

mit der gleichen Stimmenmehrheit

entlassen.

b) Der Rat kann die Ernennung

des Generaldirektors

nach einem späteren Freiwerden

der Stelle so lange

aufschieben, wie er es für

erforderlich hält. In diesem

Fall ernennt der Rat

anstelle des Generaldirektors

eine Person, deren Befugnisse

und Verantwortlichkeiten

er bestimmt.

(2) Der Generaldirektor ist

das oberste Vollzugsorgan und

der gesetzliche Vertreter des Laboratoriums.

(3) a) Der Generaldirektor unterbreitet

dem Rat

i) den Entwurf des in

Artikel VI Absatz (3)

Buchstabe b) dieses

Übereinkommens erwähnten

Rahmenplans;

ii) den in Artikel VI Absatz

(3) Buchstaben c)

und d) dieses Übereinkommens

vorgesehenen

Haushaltsplan

und den vorläufigen

Voranschlag;

iii) die geprüften Jahresabrechnungen

und den

Jahresbericht, die in

Artikel VI Absatz (3)

Buchstaben f) und g)

vorgeschrieben sind.

b) Der Generaldirektor übermittelt

der EKMB zur Erwägung

den vom Rat nach

Artikel VI Absatz (3) Buchstabe

g) dieses Übereinkommens

genehmigten

Jahresbericht.

(4) Dem Generaldirektor steht

das vom Rat bewilligte wissenschaftliche,

technische, Verwaltungs-

und Büropersonal zur

Seite.

(5) Das Personal wird vom Generaldirektor

eingestellt und

entlassen. Der Rat genehmigt

die Einstellung und Entlassung

des leitenden Personals, das in

der Personalordnung als solches

bezeichnet wird. Beginn und Beendigung

aller Arbeitsverhältnisse

erfolgen nach Maßgabe der

Personalordnung. Nicht zum

Personal gehörende Personen, die

eingeladen werden, in dem Laboratorium

zu arbeiten, unterstehen

dem Generaldirektor und

haben allen vom Rat erlassenen

allgemeinen Vorschriften nachzukommen.

(6) Jeder Mitgliedstaat hat den

ausschließlich internationalen

Charakter der Verantwortlichkeiten

des Generaldirektors und

des Personals in bezug auf das

Laboratorium zu beachten. Bei

der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten

dürfen sie von

einem Mitgliedstaat, einer Regierung

oder einer anderen Stelle

außerhalb des Laboratoriums

Weisungen weder anfordern noch

entgegennehmen.

ARTIKEL VIII

Beratender Wissenschaftsausschuß

(1) Der Beratende Wissenschaftsausschuß,

der nach Artikel

IV Absatz (7) dieses Übereinkommens

eingesetzt wird, berät

den Rat, insbesondere hinsichtlich

von Vorschlägen des Generaldirektors

zur Durchführung des

Programms des Laboratoriums.

(2) Dem Ausschuß gehören

hervorragende Wissenschaftler

an, die in persönlicher Eigenschaft

und nicht als Vertreter

von Mitgliedstaaten ernannt

werden. Die Mitglieder des Ausschusses

sollen Wissenschaftler

aus einem weiten Bereich einschlägiger

Wissenschaftsgebiete

sein, um soweit wie möglich sowohl

das Gebiet der Molekularbiologie

als auch andere geeignete

wissenschaftliche Disziplinen

zu erfassen. Der Generaldirektor

schlägt nach angemessenen

Beratungen insbesondere

mit dem Rat der EMBO und

einschlägigen nationalen Einrichtungen

dem Rat eine Liste von

Bewerbern vor, die der Rat bei

der Ernennung der Mitglieder

des Ausschusses berücksichtigt.

ARTIKEL IX

Haushaltsplan

(1) Das Rechnungsjahr des Laboratoriums

läuft vom 1. Januar

bis zum 31. Dezember.

(2) Der Generaldirektor legt

alljährlich spätestens am 1. Oktober

dem Rat zur Prüfung und

Genehmigung einen Haushaltsplan

vor, der ins einzelne gehende

Voranschläge der Einnahmen

und Ausgaben des Laboratoriums

für das folgende Rechnungsjahr

enthält.

(3) Das Laboratorium wird

finanziert durch

a) die finanziellen Beiträge

der Mitgliedstaaten;

b) von den Mitgliedstaaten

neben ihren finanziellen

Beiträgen gewährte Schenkungen,

sofern nicht der

Rat mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und

abstimmenden Mitgliedstaaten

feststellt, daß eine

Schenkung mit den Zwecken

des Laboratoriums unvereinbar

ist, und

c) alle sonstigen Einnahmen,

insbesondere von privaten

Organisationen und Privatpersonen

angebotenen

Schenkungen; deren Annahme

bedarf jedoch der

mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und abstimmenden

Mitgliedstaaten

erteilten Genehmigung

des Rates.

(4) Der Haushaltsplan des Laboratoriums

wird in Rechnungseinheiten

zu 0'88867088 g Feingold

aufgestellt.

ARTIKEL X

Beiträge und Rechnungsprüfung

(1) Jeder Mitgliedstaat leistet

in konvertierbaren Zahlungsmitteln

einen Jahresbeitrag zum

Kapitalaufwand und zu den laufenden

Betriebskosten des Laboratoriums;

die Höhe des Gesamtbetrags

bemißt sich nach

einem Schlüssel, den der Rat

alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

beschließt, und zwar auf der

Grundlage des durchschnittlichen

Nettovolkseinkommens zu

Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates

während der letzten

drei Kalenderjahre, für welche

Statistiken vorliegen.

(2) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

beschließen, die besonderen

Verhältnisse eines Mitgliedstaates

zu berücksichtigen

und dessen Beitrag den Gegebenheiten

anzupassen. Besondere

Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung

sind vor allem dann

gegeben, wenn das Volkseinkommen

je Kopf der Bevölkerung

eines Mitgliedstaates niedriger

ist als ein vom Rat mit der gleichen

Mehrheit zu beschließender

Betrag, oder wenn ein Mitgliedstaat

gehalten ist, mehr als dreißig

Prozent der Gesamtsumme

der vom Rat, nach dem in Absatz

(1) dieses Artikels erwähnten

Schlüssel, festgesetzten Beiträge

zu entrichten.

(3) a) Staaten, die nach dem

31. Dezember, der dem

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

folgt, Vertragsparteien

werden, entrichten

außer den Beiträgen

für künftige Kapitalaufwendungen

und für die

laufenden Betriebskosten

einen besonderen Beitrag

zu dem Kapitalaufwand,

der dem Laboratorium bereits

entstanden ist. Die

Höhe dieses besonderen

Beitrags wird vom Rat mit

Zweidrittelmehrheit aller

Mitgliedstaaten festgesetzt.

b) Alle nach Buchstabe a) entrichteten

Beiträge werden

zur Senkung der Beiträge

der anderen Mitgliedstaaten

verwendet, sofern der

Rat nicht mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

etwas anderes beschließt.

(4) Wird nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

ein Staat Vertragspartei oder

hört er auf, Vertragspartei zu

sein, so wird der in Absatz (1)

erwähnte Beitragsschlüssel geändert.

Der neue Schlüssel tritt mit

Beginn des folgenden Rechnungsjahres

in Kraft.

(5) Der Generaldirektor notifiziert

den Mitgliedstaaten die

Höhe ihrer Jahresbeiträge und,

im Einvernehmen mit dem Finanzausschuß,

die Termine, zu

denen die Zahlungen fällig werden.

(6) Der Generaldirektor sorgt

für die richtige Verbuchung aller

Einnahmen und Ausgaben.

(7) Der Rat ernennt Rechnungsprüfer

zur Überprüfung

der Buchführung des Laboratoriums.

Die Rechnungsprüfer

legen dem Rat einen Bericht

über die Jahresabrechnungen vor.

(8) Der Generaldirektor erteilt

den Rechnungsprüfern alle Auskünfte

und gewährt ihnen jede

Unterstützung, die sie für die

Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

ARTIKEL XI

Rechtsstellung

Das Laboratorium besitzt

Rechtspersönlichkeit. Insbesondere

hat es die Fähigkeit, Ver-

träge zu schließen, bewegliches

und unbewegliches Vermögen zu

erwerben und zu veräußern; ferner

ist es prozeßfähig. Der Staat,

in dem das Laboratorium liegt,

schließt mit ihm eine Sitzstaatvereinbarung

über die Rechtsstellung

des Laboratoriums und

solche Vorrechte und Immunitäten

des Laboratoriums und

seines Personals, die zur Erreichung

der Ziele des Laboratoriums

und zur Wahrnehmung

seiner Aufgaben erforderlich

sind; diese Vereinbarung bedarf

der Zustimmung des Rates mit

Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

ARTIKEL XII

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen zwei

oder mehr Mitgliedstaaten über

die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens, die

nicht durch die guten Dienste

des Rates beigelegt wird, ist auf

Ersuchen einer der Streitparteien

dem Internationalen Gerichtshof

vorzulegen, sofern sich die betreffenden

Mitgliedstaaten nicht

innerhalb von drei Monaten auf

eine andere Art der Beilegung

einigen, nachdem der Präsident

des Hates festgestellt hat, daß

die Streitigkeit nicht durch die

guten Dienste des Rates beigelegt

werden kann.

ARTIKEL XIII

Änderungen

(1) Ein Vorschlag eines Mitgliedstaates,

dieses Übereinkommen

zu ändern, wird auf die Tagesordnung

derjenigen ordentlichen

Tagung des Rates gesetzt,

die unmittelbar auf die Hinterlegung

des Vorschlags beim Generaldirektor

folgt. Ein Änderungsvorschlag

kann auch Gegenstand

einer außerordentlichen

Tagung sein.

(2) Eine Änderung dieses Übereinkommens

bedarf der einstimmigen

Annahme durch die Mitgliedstaaten.

Diese notifizieren

die Annahme schriftlich der

schweizerischen Regierung.

(3) Änderungen treten dreißig

Tage nach Hinterlegung der

letzten schriftlichen Annahmenotifikation

in Kraft.

ARTIKEL XIV

Auflösung

Das Laboratorium wird aufgelöst,

wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten

zu irgendeinem Zeitpunkt

unter drei sinkt. Vorbehaltlichen

einer Vereinbarung, die

gegebenenfalls im Zeitpunkt der

Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten

getroffen wird, ist

der Staat, in dem sich der Sitz

des Laboratoriums befindet, für

die Abwicklung verantwortlich.

Soweit die Mitgliedstaaten nichts

anderes beschließen, wird ein

Überschuß unter diejenigen

Staaten verteilt, die im Zeitpunkt

der Auflösung Mitglieder

des Laboratoriums sind, und

zwar im Verhältnis der von

ihnen geleisteten Zahlungen. Ergibt

sich ein Fehlbetrag, so ist

er von diesen Mitgliedstaaten

im Verhältnis ihrer für das laufende

Rechnungsjahr festgesetzten

Beiträge zu decken.

ARTIKEL XV

Unterzeichnung, Ratifizierung,

Beitritt, Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten der

EKMB bis zu dem Zeitpunkt

zur Unterzeichnung auf, in dem

es nach Absatz (4) Buchstabe a)

dieses Artikels in Kraft tritt.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung. Die diesbezüglichen

Urkunden werden bei

der schweizerischen Regierung

hinterlegt.

(3) a) Ein Mitgliedstaat der

EKMB, der nicht Unterzeichner

dieses Übereinkommens

ist, kann ihm zu

jedem späteren Zeitpunkt

beitreten.

b) Wird das Übereinkommen

zur Gründung der EKMB

beendet, so wird ein Staat,

der früher Vertragspartei

jenes Übereinkommens

war oder hinsichtlich dessen

ein Beschluß nach Artikel

III Absatz (2) jenes

Übereinkommens, ihm den

Beitritt zu gestatten, gefaßt

worden ist, dadurch

nicht gehindert, dem vorliegenden

Übereinkommen

beizutreten.

c) Die Beitrittsurkunden werden

bei der schweizerischen.

Regierung hinterlegt.

(4) a) Dieses Übereinkommen

tritt in Kraft, sobald es

von der Mehrheit der

Staaten,die in der Präambel

dieses Übereinkommens

aufgeführt sind, einschließlich

des Staates, in dem

sich der Sitz des Laboratoriums

befindet, ratifiziert,

angenommen oder

genehmigt worden ist, vorausgesetzt,

daß die Summe

der Beiträge dieser Staaten

mindestens siebzig Prozent

der gesamten Beiträge ausmacht,

die in dem diesem

Übereinkommen beigefügten

Schlüssel angegeben

sind.

b) Ist dieses Übereinkommen

nach Absatz (4) Buchstabe

a) dieses Artikels in

Kraft getreten, so tritt es

für einen Unterzeichnerstaat,

der es später ratifiziert,

annimmt oder genehmigt,

mit der Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Gemehmigungsurkunde

in

Kraft.

c) Für einen beitretenden

Staat tritt dieses Übereinkommen

mit der Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde

in Kraft.

d) i) Dieses Übereinkommen

bleibt zunächst

sieben Jahre in Kraft.

Danach bleibt es auf

unbestimmte Zeit in

Kraft, es sei denn, der

Rat beschließt spätestens

ein Jahr vor

Ablauf der Siebenjah-

resfrist mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten,

dieses

Übereinkommen um

eine bestimmte Zeit

zu verlängern oder es

zu beenden, vorausgesetzt,

daß die Beiträge

der dafür stimmenden

Mitgliedstaaten mindestens

zwei Drittel

der gesamten Beiträge

zu dem Haushalt des

Laboratoriums ausmachen.

ii) Eine Beendigung des

Übereinkommens zur

Gründung der EKMB

läßt die Geltung des

vorliegenden Übereinkommens

unberührt.

ARTIKEL XVI

Kündigung

(1) Nachdem dieses Übereinkommen

sechs Jahre lang in

Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat

es vorbehaltlich des Artikels

VI Absatz (3) Buchstabe b)

dieses Übereinkommens durch

eine an die schweizerische Regierung

gerichtete Notifikation

kündigen. Die Kündigung wird

zum Ende des folgenden Rechnungsjahres

wirksam.

(2) Kommt ein Mitgliedstaat

seinen Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen nicht nach,

so kann ihm seine Mitgliedschaft

durch einen mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

gefaßten Beschluß des Rates entzogen

werden. Diesen Beschluß

notifiziert der Generaldirektor

den Unterzeichnerstaaten und

beigetretenen Staaten.

ARTIKEL XVII

Notifikationen und Registrierung

(1) Die schweizerische Regierung

notifiziert den Unterzeichnerstaaten

und beigetretenen

Staaten

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) das Inkrafttreten dieses

Übereinkommens ;

d) jede nach Artikel XIII Absatz

(3) schriftlich notifizierte

Annahme von Änderungen;

e) das Inkrafttreten jeder Änderung;

f) jede Kündigung dieses

Übereinkommens.

(2) Die schweizerische Regierung

läßt dieses Übereinkommen

alsbald nach seinem Inkrafttreten

nach Artikel 102 der Charta

der Vereinten Nationen bei deren

Sekretariat registrieren.

ARTIKEL XVIII

Übergangsbestimmungen

(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

bis zum darauffolgenden 31. Dezember

trifft der Rat Haushaltsregelungen,

und die Ausgaben

werden durch Veranlagung der

Mitgliedstaaten nach den Absätzen

(2) und (3) gedeckt.

(2) Die Staaten, die bei Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

Vertragsparteien sind, und die

Staaten, die bis zum darauffolgenden

31. Dezember Vertragsparteien

werden, bestreiten gemeinsam

die gesamten Ausgaben,

die in den Haushaltsregelungen

vorgesehen sind, die der Rat

nach Absatz (1) dieses Artikels

treffen kann.

(3) Die Veranlagung der Staaten

nach Absatz (2) dieses Artikels

wird vorläufig je nach den

Erfordernissen und im Einklang

mit Artikel X Absätze (1)

und (2) dieses Übereinkommens

vorgenommen. Nach Ablauf der

in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten

Frist wird auf der

Grundlage der tatsächlichen Ausgaben

eine endgültige Kosten-

teilung zwischen diesen Staaten

vorgenommen. Zahlungen, die

ein Staat über seinen auf diese

Weise bestimmten endgültigen

Anteil hinaus geleistet hat, werden

ihm gutgeschrieben.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, hierzu

gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am

10. Mai 1973, in deutscher, englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

Urschrift, die im Archiv der

schweizerischen Regierung hinterlegt

wird; diese übermittelt

allen Unterzeichnerstaaten und

beitretenden Staaten beglaubigte

Abschriften.

ANLAGE

zu dem Übereinkommen zur

Errichtung eines Europäischen

Laboratoriums für Molekularbiologie

Beitragsschlüssel, berechnet auf

der Grundlage des von den Vereinten

Nationen veröffentlichten

durchschnittlichen Volkseinkommens

1968—1970

Dieser Schlüssel dient lediglich

der Anwendung des Artikels XV

Absatz (4) a) dieses Übereinkommens.

Er greift den Beschlüssen

nicht vor, welche die Konferenz

nach Artikel X Absatz (1) über

künftige Beitragsschlüssel zu fassen

haben wird.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. September 1975 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XV Abs. 4 lit. b am 26. September 1975 für Österreich

in Kraft getreten.

Laut Mitteilung des Depositärs vom 2. Oktober 1975 gehören dem Übereinkommen folgende

weitere Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Israel, Niederlande,

Schweden, Schweiz und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Niederlande haben anläßlich der Unterzeichnung erklärt, daß das Übereinkommen vorübergehend

nur für das Gebiet des Königreiches in Europa gilt, daß sie sich aber das Recht vorbehalten,

den Geltungsbereich auch auf Surinam und die Niederländischen Antillen mit Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt auszudehnen.

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