562. Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. VI Abs. 4 und Art. XV Abs. 4
lit. d Z. i) verfassungsändernd sind, samt Anlage wird genehmigt.
Das KÖNIGREICH DÄNEMARK
Die BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
Die FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Der STAAT ISRAEL
Die ITALIENISCHE REPUBLIK
Das KÖNIGREICH der
NIEDERLANDE
Die REPUBLIK ÖSTERREICH
Das KÖNIGREICH SCHWEDEN
Die SCHWEIZERISCHE
EIDGENOSSENSCHAFT
Das VEREINIGTE KÖNIGREICH
von GROSSBRITANNIEN
und NORDIRLAND,
die Vertragsparteien des am
13. Februar 1969 in Genf unterzeichneten
Übereinkommens zur
Gründung einer Europäischen
Konferenz für Molekularbiologie Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1970
(im folgenden als
„EKMB" bezeichnet) sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die bestehende internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiete
der Molekularbiologie durch die
Errichtung eines Europäischen
Laboratoriums für Molekularbiologie
weiter ausgebaut werden
sollte, und in Kenntnis der
Vorschläge, die von der Europäischen
Molekularbiologie-Organisation
(im folgenden als
„EMBO" bezeichnet) zu diesem
Zweck unterbreitet werden;
IM HINBLICK auf den Beschluß
vom 28. Juni 1972, mit
dem die EKMB das Vorhaben
für ein solches Laboratorium
nach Artikel II Absatz 3 des erwähnten
Übereinkommens, wonach
Sondervorhaben durchgeführt
werden können, genehmigt
hat;
IN DEM WUNSCH, die Bedingungen,
nach denen das Laboratorium
errichtet und betrieben
wird, in solcher Weise festzulegen,
daß sie von einer Änderung
des Übereinkommens zur
Gründung der EKMB nicht berührt
werden;
IN KENNTNIS DESSEN,
daß die EKMB die sie betreffenden
Bestimmungen dieses
Übereinkommens angenommen
hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL I
Errichtung des Laboratoriums
(1) Hiermit wird ein Europäisches
Laboratorium für Molekularbiologie
(im folgenden
als „Laboratorium" bezeichnet)
als eine zwischenstaatliche Einrichtung
errichtet.
(2) Sitz des Laboratoriums ist
Heidelberg, Bundesrepublik
Deutschland.
ARTIKEL II
Zwecke und Hilfsmittel
(1) Das Laboratorium fördert
die Zusammenarbeit europäischer
Staaten in der Grundlagenforschung,
in der Entwicklung neuzeitlicher
Instrumente und in der
Lehre auf höherer Ebene auf dem
Gebiet der Molekularbiologie
sowie in anderen hiermit wesentlich
zusammenhängenden
Forschungsbereichen; zu diesem
Zweck konzentriert es seine Tätigkeit
auf solche Arbeiten, die
gewöhnlich nicht oder nicht ohne
weiteres in nationalen Einrichtungen
ausgeführt werden. Die
Ergebnisse der experimentellen
und theoretischen Arbeiten des
Laboratoriums werden veröffentlicht
oder anderweitig allgemein
zugänglich gemacht.
(2) Seinen Zwecken entsprechend
führt das Laboratorium
ein Programm durch, das vorsieht
a) die Anwendung molekularer
Konzepte und Methoden
zur Aufklärung
grundlegender Lebensprozesse;
b) die Entwicklung und Anwendung
der erforderlichen
Instrumentierung und
Techniken;
c) Arbeitsmöglichkeiten und
Forschungseinrichtungen
für Gastwissenschaftler;
d) Ausbildungs- und Lehrtätigkeit
auf höherer Ebene.
(3) Das Laboratorium kann die
für sein Programm benötigten
Anlagen errichten und betreiben.
Zu dem Laboratorium gehören
a) die Ausrüstung, die zur
Durchführung des Programms
durch das Laboratorium
erforderlich ist;
b) die Gebäude, die zur Unterbringung
der unter dem
vorangehenden Buchstaben
a) genannten Ausrüstung
sowie für die Verwaltung
des Laboratoriums
und die Wahrnehmung
seiner sonstigen Aufgaben
erforderlich sind.
(4) Das Laboratorium organisiert
und fördert im größtmöglichen
Umfang die internationale
Zusammenarbeit auf den
Gebieten und in den Arbeitsbereichen,
die in den Absätzen (1)
und (2) dieses Artikels festgelegt
sind, und zwar im Einklang mit
dem Allgemeinen Programm
der EKMB. Diese Zusammenarbeit
umfaßt insbesondere die
Förderung der Kontakte zwischen
Wissenschaftlern, den Aus-
tausch von Wissenschaftlern und
die Verbreitung von Informationen.
Soweit es sich mit seinen
Zwecken vereinbaren läßt, bemüht
sich das Laboratorium ferner,
im größtmöglichen Umfang
mit Forschungseinrichtungen
im Wege der Mitwirkung
und Beratung zusammenzuarbeiten.
Das Laboratorium wird
Arbeiten vermeiden, die bereits
in den genannten Einrichtungen
durchgeführt werden.
ARTIKEL III
Mitgliedschaft
Mitgliedstaaten des Laboratoriums
sind die Vertragsparteien
dieses Übereinkommens.
ARTIKEL IV
Zusammenarbeit
(1) Das Laboratorium arbeitet
eng mit der EKMB zusammen.
(2) Das Laboratorium kann mit
Nichtmitgliedstaaten, nationalen
Einrichtungen dieser Staaten,
zwischenstaatlichen oder internationalen
nichtstaatlichen Organisationen
eine Zusammenarbeit
vereinbaren. Die Aufnahme sowie
die Bedingungen und die
Art und Weise dieser Zusammenarbeit
legt der Rat im Einzelfall
entsprechend den Umständen
durch einstimmigen Beschluß
der anwesenden und abstimmenden
Mitgliedstaaten fest.
ARTIKEL V
Organe
Organe des Laboratoriums
sind der Rat und der Generaldirektor.
ARTIKEL VI
Der Rat
Zusammensetzung
(1) Dem Rat gehören alle Mitgliedstaaten
des Laboratoriums
an. Jeder Mitgliedstaat wird
durch höchstens zwei Delegierte
vertreten, die von Beratern begleitet
sein können.
Der Rat wählt für eine Amtszeit
von einem Jahr einen Vorsitzenden
und zwei Stellvertretende
Vorsitzende; sie können
höchstens zweimal hintereinander
wiedergewählt werden.
Beobachter
(2) a) Staaten, die nicht Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
sind, können
an Tagungen des Rates als
Beobachter teilnehmen,
und zwar
i) Mitglieder der EKMB
von Rechts wegen;
ii) Staaten, die nicht Mitglied
der EKMB sind,
auf Grund eines einstimmigen
Ratsbeschlusses
der anwesenden
und abstimmenden
Mitgliedstaaten.
b) EMBO und andere Beobachter
können zu Tagungen
des Rates gemäß der
Geschäftsordnung zugelassen
werden, die sich der
Rat nach Absatz (3) Buchstabe
j) dieses Artikels gibt.
Befugnisse
(3) Der Rat
a) bestimmt die Politik des
Laboratoriums auf wissenschaftlichem,
technischem
und verwaltungstechnischem
Gebiet, insbesondere
durch die Erteilung von
Richtlinien an den Generaldirektor;
b) genehmigt zur Durchführung
des in Artikel II
Absatz (2) dieses Übereinkommens
genannten Programms
einen Rahmenplan
und bestimmt dessen
Geltungsdauer. Bei der Genehmigung
dieses Plans
setzt der Rat durch einstimmigen
Beschluß der
anwesenden und abstimmenden
Mitgliedstaaten
eine Mindestzeit für die
Beteiligung an dem erwähnten
Programm und
den Höchstbetrag der Mit-
tel fest, bis zu dem während
dieser Zeit Verpflichtungen
eingegangen oder
Ausgaben geleistet werden
dürfen. Diese Zeit und
dieser Betrag dürfen später
nicht mehr geändert
werden, es sei denn, daß
der Rat ihn durch einstimmigen
Beschluß der anwesenden
und abstimmenden
Mitgliedstaaten ändert.
Nach Ablauf der erwähnten
Zeit bestimmt
der Rat auf die gleiche
Weise den Höchstbetrag
der Mittel für einen neuen
Zeitraum, der vom Rat
festgelegt wird;
c) verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden
Mitgliedstaaten den Jahreshaushaltsplan,
vorausgesetzt,
daß entweder die
Beiträge dieser Mitgliedstaaten
mindestens zwei
Drittel der gesamten Beiträge
zu dem Haushalt des
Laboratoriums ausmachen
oder alle anwesenden und
abstimmenden Mitgliedstaaten
außer einem zustimmen;
d) genehmigt mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden
Mitgliedstaaten den vorläufigen
Ausgabenvoranschlag
für die folgenden
zwei Jahre;
e) beschließt mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Mitgliedstaaten
eine Finanzordnung
für das Laboratorium;
f) genehmigt und veröffentlicht
die geprüften Jahresabrechnungen;
g) genehmigt den vom Generaldirektor
vorgelegten
Jahresbericht;
h) beschließt den erforderlichen
Stellenplan;
i) nimmt mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
eine Personalordnung
an;
j) beschließt mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Mitgliedstaaten
die Einrichtung
von Forschergruppen
und Anlagen des Laboratoriums
außerhalb seines
Sitzes ;
k) gibt sich eine Geschäftsordnung;
l) nimmt die sonstigen Befugnisse
und Aufgaben
wahr, die zur Erreichung
der in diesem Übereinkommen
festgelegten
Zwecke des Laboratoriums
erforderlich sind.
(4) Der Rat kann das in Artikel
II Absatz (2) dieses Übereinkommens
genannte Programm
durch einstimmigen Beschluß
der anwesenden und abstimmenden
Mitgliedstaaten ändern.
Tagungen
(5) Der Rat tritt wenigstens
einmal im Jahr zu einer ordentlichen
Tagung zusammen. Er
kann ferner zu außerordentlichen
Tagungen zusammentreten.
Die Tagungen finden am Sitz
des Laboratoriums statt, sofern
der Rat nicht etwas anderes beschließt.
Abstimmungen
(6) a) i) Jeder Mitgliedstaat
hat im Rat eine
Stimme.
ii) Staaten, die dieses
Übereinkommen unterzeichnet,
aber noch
nicht ratifiziert, angenommen
oder genehmigt
haben, können
sich noch zwei Jahre
lang, nachdem dieses
Übereinkommen gemäß
Artikel XV Absatz
(4) Buchstabe a)
in Kraft getreten ist,
ohne Stimmrecht auf
Tagungen des Rates
vertreten lassen und
an seinen Arbeiten
teilnehmen.
iii) Ein Mitgliedstaat, der
mit der Zahlung seiner
Beiträge in Rückstand
geraten ist, hat
auf einer Tagung des
Rates kein Stimmrecht,
auf der der Generaldirektor
feststellt,
daß der Betrag
der Rückstände die
Höhe der in den vorausgehenden
zwei
Rechnungsjahren fällig
gewordenen Beiträge
dieses Staates
erreicht oder überschreitet.
b) Soweit in diesem Übereinkommen
nichts anderes
vorgesehen ist, bedürfen
die Beschlüsse des Rates
der Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden
Mitgliedstaaten.
c) Der Rat ist verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn
auf der Tagung Delegierte
der Mehrheit der Mitgliedstaaten
anwesend sind.
Nachgeordnete Gremien
(7) a) Der Rat setzt durch Beschluß,
der mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
gefaßt wird,
einen Beratenden Wissenschaftsausschuß,
einen Finanzausschuß
und alle weiteren
nachgeordneten Gremien
ein, die sich als notwendig
erweisen.
b) Der Beschluß über die Einsetzung
des Beratenden
Wissenschaftsausschusses
enthält Bestimmungen
über die Mitgliedschaft,
ihren Wechsel und den
Aufgabenbereich dieses
Ausschusses gemäß Artikel
VIII dieses Übereinkommens
und legt die Bedingungen
für die Tätigkeit
seiner Mitglieder fest.
c) Der Beschluß über die Einsetzung
des Finanzausschusses
und weiterer nachgeordneter
Gremien enthält
Bestimmungen über die
Mitgliedschaft und den
Aufgabenbereich dieser
Gremien.
d) Die nachgeordneten Gremien
geben sich ihre eigene
Geschäftsordnung.
ARTIKEL VII
Generaldirektor und Personal
(1) a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
auf eine bestimmte
Zeit einen Generaldirektor;
er kann diesen
mit der gleichen Stimmenmehrheit
entlassen.
b) Der Rat kann die Ernennung
des Generaldirektors
nach einem späteren Freiwerden
der Stelle so lange
aufschieben, wie er es für
erforderlich hält. In diesem
Fall ernennt der Rat
anstelle des Generaldirektors
eine Person, deren Befugnisse
und Verantwortlichkeiten
er bestimmt.
(2) Der Generaldirektor ist
das oberste Vollzugsorgan und
der gesetzliche Vertreter des Laboratoriums.
(3) a) Der Generaldirektor unterbreitet
dem Rat
i) den Entwurf des in
Artikel VI Absatz (3)
Buchstabe b) dieses
Übereinkommens erwähnten
Rahmenplans;
ii) den in Artikel VI Absatz
(3) Buchstaben c)
und d) dieses Übereinkommens
vorgesehenen
Haushaltsplan
und den vorläufigen
Voranschlag;
iii) die geprüften Jahresabrechnungen
und den
Jahresbericht, die in
Artikel VI Absatz (3)
Buchstaben f) und g)
vorgeschrieben sind.
b) Der Generaldirektor übermittelt
der EKMB zur Erwägung
den vom Rat nach
Artikel VI Absatz (3) Buchstabe
g) dieses Übereinkommens
genehmigten
Jahresbericht.
(4) Dem Generaldirektor steht
das vom Rat bewilligte wissenschaftliche,
technische, Verwaltungs-
und Büropersonal zur
Seite.
(5) Das Personal wird vom Generaldirektor
eingestellt und
entlassen. Der Rat genehmigt
die Einstellung und Entlassung
des leitenden Personals, das in
der Personalordnung als solches
bezeichnet wird. Beginn und Beendigung
aller Arbeitsverhältnisse
erfolgen nach Maßgabe der
Personalordnung. Nicht zum
Personal gehörende Personen, die
eingeladen werden, in dem Laboratorium
zu arbeiten, unterstehen
dem Generaldirektor und
haben allen vom Rat erlassenen
allgemeinen Vorschriften nachzukommen.
(6) Jeder Mitgliedstaat hat den
ausschließlich internationalen
Charakter der Verantwortlichkeiten
des Generaldirektors und
des Personals in bezug auf das
Laboratorium zu beachten. Bei
der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten
dürfen sie von
einem Mitgliedstaat, einer Regierung
oder einer anderen Stelle
außerhalb des Laboratoriums
Weisungen weder anfordern noch
entgegennehmen.
ARTIKEL VIII
Beratender Wissenschaftsausschuß
(1) Der Beratende Wissenschaftsausschuß,
der nach Artikel
IV Absatz (7) dieses Übereinkommens
eingesetzt wird, berät
den Rat, insbesondere hinsichtlich
von Vorschlägen des Generaldirektors
zur Durchführung des
Programms des Laboratoriums.
(2) Dem Ausschuß gehören
hervorragende Wissenschaftler
an, die in persönlicher Eigenschaft
und nicht als Vertreter
von Mitgliedstaaten ernannt
werden. Die Mitglieder des Ausschusses
sollen Wissenschaftler
aus einem weiten Bereich einschlägiger
Wissenschaftsgebiete
sein, um soweit wie möglich sowohl
das Gebiet der Molekularbiologie
als auch andere geeignete
wissenschaftliche Disziplinen
zu erfassen. Der Generaldirektor
schlägt nach angemessenen
Beratungen insbesondere
mit dem Rat der EMBO und
einschlägigen nationalen Einrichtungen
dem Rat eine Liste von
Bewerbern vor, die der Rat bei
der Ernennung der Mitglieder
des Ausschusses berücksichtigt.
ARTIKEL IX
Haushaltsplan
(1) Das Rechnungsjahr des Laboratoriums
läuft vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember.
(2) Der Generaldirektor legt
alljährlich spätestens am 1. Oktober
dem Rat zur Prüfung und
Genehmigung einen Haushaltsplan
vor, der ins einzelne gehende
Voranschläge der Einnahmen
und Ausgaben des Laboratoriums
für das folgende Rechnungsjahr
enthält.
(3) Das Laboratorium wird
finanziert durch
a) die finanziellen Beiträge
der Mitgliedstaaten;
b) von den Mitgliedstaaten
neben ihren finanziellen
Beiträgen gewährte Schenkungen,
sofern nicht der
Rat mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und
abstimmenden Mitgliedstaaten
feststellt, daß eine
Schenkung mit den Zwecken
des Laboratoriums unvereinbar
ist, und
c) alle sonstigen Einnahmen,
insbesondere von privaten
Organisationen und Privatpersonen
angebotenen
Schenkungen; deren Annahme
bedarf jedoch der
mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und abstimmenden
Mitgliedstaaten
erteilten Genehmigung
des Rates.
(4) Der Haushaltsplan des Laboratoriums
wird in Rechnungseinheiten
zu 0'88867088 g Feingold
aufgestellt.
ARTIKEL X
Beiträge und Rechnungsprüfung
(1) Jeder Mitgliedstaat leistet
in konvertierbaren Zahlungsmitteln
einen Jahresbeitrag zum
Kapitalaufwand und zu den laufenden
Betriebskosten des Laboratoriums;
die Höhe des Gesamtbetrags
bemißt sich nach
einem Schlüssel, den der Rat
alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
beschließt, und zwar auf der
Grundlage des durchschnittlichen
Nettovolkseinkommens zu
Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates
während der letzten
drei Kalenderjahre, für welche
Statistiken vorliegen.
(2) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
beschließen, die besonderen
Verhältnisse eines Mitgliedstaates
zu berücksichtigen
und dessen Beitrag den Gegebenheiten
anzupassen. Besondere
Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung
sind vor allem dann
gegeben, wenn das Volkseinkommen
je Kopf der Bevölkerung
eines Mitgliedstaates niedriger
ist als ein vom Rat mit der gleichen
Mehrheit zu beschließender
Betrag, oder wenn ein Mitgliedstaat
gehalten ist, mehr als dreißig
Prozent der Gesamtsumme
der vom Rat, nach dem in Absatz
(1) dieses Artikels erwähnten
Schlüssel, festgesetzten Beiträge
zu entrichten.
(3) a) Staaten, die nach dem
31. Dezember, der dem
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
folgt, Vertragsparteien
werden, entrichten
außer den Beiträgen
für künftige Kapitalaufwendungen
und für die
laufenden Betriebskosten
einen besonderen Beitrag
zu dem Kapitalaufwand,
der dem Laboratorium bereits
entstanden ist. Die
Höhe dieses besonderen
Beitrags wird vom Rat mit
Zweidrittelmehrheit aller
Mitgliedstaaten festgesetzt.
b) Alle nach Buchstabe a) entrichteten
Beiträge werden
zur Senkung der Beiträge
der anderen Mitgliedstaaten
verwendet, sofern der
Rat nicht mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
etwas anderes beschließt.
(4) Wird nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
ein Staat Vertragspartei oder
hört er auf, Vertragspartei zu
sein, so wird der in Absatz (1)
erwähnte Beitragsschlüssel geändert.
Der neue Schlüssel tritt mit
Beginn des folgenden Rechnungsjahres
in Kraft.
(5) Der Generaldirektor notifiziert
den Mitgliedstaaten die
Höhe ihrer Jahresbeiträge und,
im Einvernehmen mit dem Finanzausschuß,
die Termine, zu
denen die Zahlungen fällig werden.
(6) Der Generaldirektor sorgt
für die richtige Verbuchung aller
Einnahmen und Ausgaben.
(7) Der Rat ernennt Rechnungsprüfer
zur Überprüfung
der Buchführung des Laboratoriums.
Die Rechnungsprüfer
legen dem Rat einen Bericht
über die Jahresabrechnungen vor.
(8) Der Generaldirektor erteilt
den Rechnungsprüfern alle Auskünfte
und gewährt ihnen jede
Unterstützung, die sie für die
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
ARTIKEL XI
Rechtsstellung
Das Laboratorium besitzt
Rechtspersönlichkeit. Insbesondere
hat es die Fähigkeit, Ver-
träge zu schließen, bewegliches
und unbewegliches Vermögen zu
erwerben und zu veräußern; ferner
ist es prozeßfähig. Der Staat,
in dem das Laboratorium liegt,
schließt mit ihm eine Sitzstaatvereinbarung
über die Rechtsstellung
des Laboratoriums und
solche Vorrechte und Immunitäten
des Laboratoriums und
seines Personals, die zur Erreichung
der Ziele des Laboratoriums
und zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben erforderlich
sind; diese Vereinbarung bedarf
der Zustimmung des Rates mit
Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.
ARTIKEL XII
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen zwei
oder mehr Mitgliedstaaten über
die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die
nicht durch die guten Dienste
des Rates beigelegt wird, ist auf
Ersuchen einer der Streitparteien
dem Internationalen Gerichtshof
vorzulegen, sofern sich die betreffenden
Mitgliedstaaten nicht
innerhalb von drei Monaten auf
eine andere Art der Beilegung
einigen, nachdem der Präsident
des Hates festgestellt hat, daß
die Streitigkeit nicht durch die
guten Dienste des Rates beigelegt
werden kann.
ARTIKEL XIII
Änderungen
(1) Ein Vorschlag eines Mitgliedstaates,
dieses Übereinkommen
zu ändern, wird auf die Tagesordnung
derjenigen ordentlichen
Tagung des Rates gesetzt,
die unmittelbar auf die Hinterlegung
des Vorschlags beim Generaldirektor
folgt. Ein Änderungsvorschlag
kann auch Gegenstand
einer außerordentlichen
Tagung sein.
(2) Eine Änderung dieses Übereinkommens
bedarf der einstimmigen
Annahme durch die Mitgliedstaaten.
Diese notifizieren
die Annahme schriftlich der
schweizerischen Regierung.
(3) Änderungen treten dreißig
Tage nach Hinterlegung der
letzten schriftlichen Annahmenotifikation
in Kraft.
ARTIKEL XIV
Auflösung
Das Laboratorium wird aufgelöst,
wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten
zu irgendeinem Zeitpunkt
unter drei sinkt. Vorbehaltlichen
einer Vereinbarung, die
gegebenenfalls im Zeitpunkt der
Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten
getroffen wird, ist
der Staat, in dem sich der Sitz
des Laboratoriums befindet, für
die Abwicklung verantwortlich.
Soweit die Mitgliedstaaten nichts
anderes beschließen, wird ein
Überschuß unter diejenigen
Staaten verteilt, die im Zeitpunkt
der Auflösung Mitglieder
des Laboratoriums sind, und
zwar im Verhältnis der von
ihnen geleisteten Zahlungen. Ergibt
sich ein Fehlbetrag, so ist
er von diesen Mitgliedstaaten
im Verhältnis ihrer für das laufende
Rechnungsjahr festgesetzten
Beiträge zu decken.
ARTIKEL XV
Unterzeichnung, Ratifizierung,
Beitritt, Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten der
EKMB bis zu dem Zeitpunkt
zur Unterzeichnung auf, in dem
es nach Absatz (4) Buchstabe a)
dieses Artikels in Kraft tritt.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung. Die diesbezüglichen
Urkunden werden bei
der schweizerischen Regierung
hinterlegt.
(3) a) Ein Mitgliedstaat der
EKMB, der nicht Unterzeichner
dieses Übereinkommens
ist, kann ihm zu
jedem späteren Zeitpunkt
beitreten.
b) Wird das Übereinkommen
zur Gründung der EKMB
beendet, so wird ein Staat,
der früher Vertragspartei
jenes Übereinkommens
war oder hinsichtlich dessen
ein Beschluß nach Artikel
III Absatz (2) jenes
Übereinkommens, ihm den
Beitritt zu gestatten, gefaßt
worden ist, dadurch
nicht gehindert, dem vorliegenden
Übereinkommen
beizutreten.
c) Die Beitrittsurkunden werden
bei der schweizerischen.
Regierung hinterlegt.
(4) a) Dieses Übereinkommen
tritt in Kraft, sobald es
von der Mehrheit der
Staaten,die in der Präambel
dieses Übereinkommens
aufgeführt sind, einschließlich
des Staates, in dem
sich der Sitz des Laboratoriums
befindet, ratifiziert,
angenommen oder
genehmigt worden ist, vorausgesetzt,
daß die Summe
der Beiträge dieser Staaten
mindestens siebzig Prozent
der gesamten Beiträge ausmacht,
die in dem diesem
Übereinkommen beigefügten
Schlüssel angegeben
sind.
b) Ist dieses Übereinkommen
nach Absatz (4) Buchstabe
a) dieses Artikels in
Kraft getreten, so tritt es
für einen Unterzeichnerstaat,
der es später ratifiziert,
annimmt oder genehmigt,
mit der Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Gemehmigungsurkunde
in
Kraft.
c) Für einen beitretenden
Staat tritt dieses Übereinkommen
mit der Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde
in Kraft.
d) i) Dieses Übereinkommen
bleibt zunächst
sieben Jahre in Kraft.
Danach bleibt es auf
unbestimmte Zeit in
Kraft, es sei denn, der
Rat beschließt spätestens
ein Jahr vor
Ablauf der Siebenjah-
resfrist mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten,
dieses
Übereinkommen um
eine bestimmte Zeit
zu verlängern oder es
zu beenden, vorausgesetzt,
daß die Beiträge
der dafür stimmenden
Mitgliedstaaten mindestens
zwei Drittel
der gesamten Beiträge
zu dem Haushalt des
Laboratoriums ausmachen.
ii) Eine Beendigung des
Übereinkommens zur
Gründung der EKMB
läßt die Geltung des
vorliegenden Übereinkommens
unberührt.
ARTIKEL XVI
Kündigung
(1) Nachdem dieses Übereinkommen
sechs Jahre lang in
Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat
es vorbehaltlich des Artikels
VI Absatz (3) Buchstabe b)
dieses Übereinkommens durch
eine an die schweizerische Regierung
gerichtete Notifikation
kündigen. Die Kündigung wird
zum Ende des folgenden Rechnungsjahres
wirksam.
(2) Kommt ein Mitgliedstaat
seinen Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen nicht nach,
so kann ihm seine Mitgliedschaft
durch einen mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
gefaßten Beschluß des Rates entzogen
werden. Diesen Beschluß
notifiziert der Generaldirektor
den Unterzeichnerstaaten und
beigetretenen Staaten.
ARTIKEL XVII
Notifikationen und Registrierung
(1) Die schweizerische Regierung
notifiziert den Unterzeichnerstaaten
und beigetretenen
Staaten
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) das Inkrafttreten dieses
Übereinkommens ;
d) jede nach Artikel XIII Absatz
(3) schriftlich notifizierte
Annahme von Änderungen;
e) das Inkrafttreten jeder Änderung;
f) jede Kündigung dieses
Übereinkommens.
(2) Die schweizerische Regierung
läßt dieses Übereinkommen
alsbald nach seinem Inkrafttreten
nach Artikel 102 der Charta
der Vereinten Nationen bei deren
Sekretariat registrieren.
ARTIKEL XVIII
Übergangsbestimmungen
(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
bis zum darauffolgenden 31. Dezember
trifft der Rat Haushaltsregelungen,
und die Ausgaben
werden durch Veranlagung der
Mitgliedstaaten nach den Absätzen
(2) und (3) gedeckt.
(2) Die Staaten, die bei Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
Vertragsparteien sind, und die
Staaten, die bis zum darauffolgenden
31. Dezember Vertragsparteien
werden, bestreiten gemeinsam
die gesamten Ausgaben,
die in den Haushaltsregelungen
vorgesehen sind, die der Rat
nach Absatz (1) dieses Artikels
treffen kann.
(3) Die Veranlagung der Staaten
nach Absatz (2) dieses Artikels
wird vorläufig je nach den
Erfordernissen und im Einklang
mit Artikel X Absätze (1)
und (2) dieses Übereinkommens
vorgenommen. Nach Ablauf der
in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten
Frist wird auf der
Grundlage der tatsächlichen Ausgaben
eine endgültige Kosten-
teilung zwischen diesen Staaten
vorgenommen. Zahlungen, die
ein Staat über seinen auf diese
Weise bestimmten endgültigen
Anteil hinaus geleistet hat, werden
ihm gutgeschrieben.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, hierzu
gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf, am
10. Mai 1973, in deutscher, englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv der
schweizerischen Regierung hinterlegt
wird; diese übermittelt
allen Unterzeichnerstaaten und
beitretenden Staaten beglaubigte
Abschriften.
ANLAGE
zu dem Übereinkommen zur
Errichtung eines Europäischen
Laboratoriums für Molekularbiologie
Beitragsschlüssel, berechnet auf
der Grundlage des von den Vereinten
Nationen veröffentlichten
durchschnittlichen Volkseinkommens
1968—1970
Dieser Schlüssel dient lediglich
der Anwendung des Artikels XV
Absatz (4) a) dieses Übereinkommens.
Er greift den Beschlüssen
nicht vor, welche die Konferenz
nach Artikel X Absatz (1) über
künftige Beitragsschlüssel zu fassen
haben wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. September 1975 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XV Abs. 4 lit. b am 26. September 1975 für Österreich
in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des Depositärs vom 2. Oktober 1975 gehören dem Übereinkommen folgende
weitere Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Israel, Niederlande,
Schweden, Schweiz und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Niederlande haben anläßlich der Unterzeichnung erklärt, daß das Übereinkommen vorübergehend
nur für das Gebiet des Königreiches in Europa gilt, daß sie sich aber das Recht vorbehalten,
den Geltungsbereich auch auf Surinam und die Niederländischen Antillen mit Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt auszudehnen.