562. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Geographie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 15, 18, 20 und
21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. Abschnitt
Allgemeines
Studienzweige, Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die Studienrichtung Geographie umfaßt
folgende Studienzweige
a) Geographie,
b) Raumforschung und Raumordnung,
c) Kartographie,
d) Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt
an höheren Schulen).
(2) Die Studienzweige „Geographie" sowie
„Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an
höheren Schulen)" sind an den Philosophischen
Fakultäten der Universitäten in Wien, in Graz,
in Innsbruck und in Salzburg einzurichten. Die
Studienzweige „Raumforschung und Raumordnung"
sowie „Kartographie" sind an der Philosophischen
Fakultät der Universität in Wien einzurichten.
(3) Das Studium der im Abs. 1 lit. a bis c genannten
Studienzweige ist im Sinne der Bestimmungen
des § 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung auf dem betreffenden
Gebiet der Wissenschaften dient.
(4) Das Studium des Studienzweiges „Geographie
und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren
Schulen)" ist im Sinne der Bestimmungen des § 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu
gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen
Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen
auf dem Gebiet der Geographie und Wirtschaftskunde
dient. Hiebei ist insbesondere auf die in
Betracht kommenden Lehrpläne der höheren
Schulen Bedacht zu nehmen.
Kombination
§ 2. (1) Das Studium der im § 1 Abs. 1 lit. a
bis c genannten Studienzweige ist mit dem Studium
der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer
(§ 5 Abs. 3 lit. g sowie § 8 Abs. 3 Z. 1
lit. f und Z. 2 lit. f) zu kombinieren.
(2) Das Studium des Studienzweiges „Geographie
und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren
Schulen)" ist nach Wahl des ordentlichen Hörers
als erste oder als zweite Studienrichtung mit
einem anderen der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-
künstlerischen Berufsvorbildung für
das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium,
für das nach Maßgabe der hiefür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen eine solche Kombination
zulässig ist, und mit der pädagogischen
Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)
gemeinsame Prüfungsfächer sind nur
einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium
ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des Abs. 2 in einem entsprechenden
Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Studienzweige der
Studienrichtung Geographie besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der
für die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 9) vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 5 und 6 die Inskription von neun Semestern.
Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Geographie
einzuführen und. seine Grundlagen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung.
(4) Wurde der Studienzweig „Geographie
und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)"
als zweite Studienrichtung gewählt, so können
die Diplomprüfungen nach Maßgabe der
§§ 7 und 15 bereits vor Ablauf der Studiendauer
gemäß Abs. 1 und 2 abgeschlossen werden.
(5) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription
von einem Semester, höchstens aber von
zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert
und die Voraussetzungen für die Zulassung
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
erfüllt. War der ordentliche Hörer im
Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer
nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen
ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription
derselben nachzusehen. Das Ausmaß
dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der
Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen
nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
sind jedoch abzulegen.
(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung
abgeschlossen.
(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(8) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen zu inskribieren
und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit
zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
II. Abschnitt
Erster Studienabschnitt
Besondere Voraussetzungen
§ 4. Bewerber mit dem Reifezeugnis einer
höheren Lehranstalt für landwirtschaftliche
Frauenberufe haben gemäß § 4 Abs. 1 lit. h der
Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl.
Nr. 101/1968, vor der Inskription der Studienrichtung
Geographie eine Zusatzprüfung zur
Reifeprüfung aus „Geographie und Wirtschaftskunde"
abzulegen.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) In den Studienzweigen „Geographie"
sowie „Raumforschung und Raumordnung" sind
im ersten Studienabschnitt insgesamt 84 Wochenstunden,
davon nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen 76 Wochenstunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
Im Studienzweig „Kartographie" sind im
ersten Studienabschnitt 86 Wochenstunden, davon
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
78 Wochenstunden aus den
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(2) Im ersten Studienabschnitt des Studienzweiges
„Geographie und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)" sind insgesamt
51 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
43 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern,
zu inskribieren. Die Zahl der aus den
kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus. den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(4) Als Wahlfächer (Abs. 3 Z. 1 lit. g) kommen
nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe
der an der betreffenden Hochschule oder an einer
anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in
Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan
zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen
Hörers hat die zuständige akademische Behörde
festzustellen, ob ein im Studienplan nicht
genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.
(5) Die im § 8 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2
lit. e und § 14 Abs. 2 lit. e) kann auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden.
(6) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer
gemäß Abs. 3 und 5 auf die in Abs. 1
festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription
beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer
zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder zu
einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7
Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser Prüfung
betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder
zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung
in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
c) die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe
des Studienplanes.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung
setzt überdies die erfolgreiche Ablegung
des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung
nach dem ersten Studienjahr abgelegt,
so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern,
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
1. In den Studienzweigen „Geographie",
„Raumforschung und Raumordnung" sowie
„Kartographie" (Anlage A Z. 37 zum Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen)
a) Allgemeine Physiogeographie;
b) Allgemeine Humangeographie;
c) Kartenkunde, Kartenaufnahme;
d) Regionale Geographie Österreichs und
Mitteleuropas;
e) Statistische Methoden für Geographen;
f) Theorie und Methodenlehre der Geographie;
g) die g;emäß § 5 Abs. 3 lit. g gewählten
Fächer;
h) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 5 Abs. 6 gewählten
Freifächer.
2. Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)"
(Anlage B Z. 2 zum Bundesgesetz über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen)
a) Allgemeine Physiogeographie;
b) Allgemeine Humangeographie (einschließlich
Wirtschaftsgeographie);
c) Kartenkunde und Schulkartographie;
d) Regionale Geographie Österreichs und
Mitteleuropas;
e) Einführung in die Wirtschaftskunde;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 5 Abs. 6 gewählten
Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte
der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten.
Die übrigen Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung sind im zweiten Teil
der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten
Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie: diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die
den im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen. Der
zweite Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6
Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter
der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung
(§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,
so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile
gemeinsam als kommisssionelle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der
Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus
einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten,
jedoch können je nach Eigenart der gestellten
Aufgabe graphische Prüfungsarbeiten verlangt
werden. Die Zulassung zum mündlichen
Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der
vorgeschriebenen Prüfungsarbeit aus dem betreffenden
Prüfungsfach voraus. Der Zeitraum zwischen
der Prüfungsarbeit und dem mündlichen
Prüfungsteil hat mindestens zwei und höchstens
vier Wochen zu betragen.
(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)
abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Unterteilung bb, innerhalb einer
Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
III. Abschnitt
Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige
„Geographie", „Raumforschung und Raumordnung"
sowie „Kartographie"
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5
sind im zweiten Studienabschnitt
a) im Studienzweig „Geographie" insgesamt
80 bis 85 Wochenstunden,
b) im Studienzweig „Raumforschung und
Raumordnung" insgesamt 89 Wochenstunden,
c) im Studienzweig „Kartographie" insgesamt
81 bis 83 Wochenstunden,
davon nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen
a) im Studienzweig „Geographie" 70 bis 75
Wochenstunden,
b) im Studienzweig „Raumforschung und
Raumordnung" 79 Wochenstunden,
c) im Studienzweig „Kartographie" 71 bis 73
Wochenstunden
aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern,
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
15, im letzten einrechenbaren Semester
mindestens 5 zu betragen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5
sind während des zweiten Studienabschnittes aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 3 genannten
Prüfungsfächer oder Teile von ihnen
durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder
durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den Fortschritt
der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.
Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer
der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung
Geographie, gemessen an der Stundenzahl
der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen.
Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen
im Ausmaß der Lehrveranstaltungen
für die wegfallenden Prüfungsfächer zu
inskribieren.
(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer
gemäß Abs. 3 und 4 auf die in Abs. 2
festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription
beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer
zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
(6) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht-
und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
4 Wochenstunden aus dem gemäß § 10 Abs. 2
lit. f gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
Diplomarbeit
§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten
Studium zugehörigen Fach den Erfolg
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch
eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema
der Diplomarbeit ist einem dem Studienzweig des
Kandidaten zugehörigen Fach zu entnehmen.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
Emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen.
Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten
bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre
Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den
letzten zwei Wochen des dritten in den zweiten
Studienabschnitt einrechenbaren Semesters zu
vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit
jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so
hat die Vergabe im Sinne des § 3 Abs. 7 entsprechend
früher zu erfolgen.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 1 Abs. 3) als Hausarbeit oder als
Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der
Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema
vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei
sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7
zu berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 11. Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 5) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten. Teil der zweiten Diplomprüfung
setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
und 5 die Inskription von neun einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5
die Inskription und den Abschluß der die
Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe
des Studienplanes im Studienzweig
„Geographie" sowie im Studienzweig
„Raumforschung und Raumordnung"; bei
Wahl des im § 8 Abs. 3 Z. 2 lit. f Unterteilung
gg und schließlich im Studienzweig
„Kartographie" bei Wahl des im § 8 Abs. 3
Z. 3 lit. g Unterteilung dd genannten
Faches ist die Teilnahme an einer Exkursion
in einem europäischen bzw. außereuropäischen
Großraum erforderlich;
e) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
aus den im § 8 Abs. 3 Z. 2 lit. g bzw.
Z. 3 lit. h genannten Fächern;
f) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den Stoff
von Lehrveranstaltungen (§ 8 Abs. 6),
1. welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen,
2. welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise
erfassen,
3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden;
g) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
aus den beiden gewählten Studienrichtungen
voraus.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der für
das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die
Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des
§ 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung oder den Studienzweig
(§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung
zur kommissionellen Ablegung des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten
Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung
(den neuen Studienzweig) fehlenden
Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind (Anlage A Z. 37 zum Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen)
1. Im Studienzweig „Geographie"
a) Vergleichende Physiogeographie;
b) Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie;
c) Vergleichende Wirtschaftsgeographie;
d) Grundzüge der Thematischen Kartographie;
e) Regionale Geographie Europas und eines
außereuropäischen Großraumes nach
Wahl des Kandidaten;
f) das (die) gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 lit. f gewählte
(n) Fach (Fächer);
g) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten
Freifächer.
2. Im Studienzweig „Raumforschung und
Raumordnung"
a) Theorie und Geschichte der Raumordnung
und Raumplanung;
b) Geographische Methoden der Raumforschung;
c) Raumordnungsprobleme im städtischen
und ländlichen Raum;
d) Mathematisch-statistische Methoden der
Regionalforschung;
e) Grundprinzipien und Techniken der
Raumplanung;
f) die gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 lit. f gewählten
Fächer;
g) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten
Freifächer.
3. Im Studienzweig „Kartographie"
a) Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre
und Topographie;
b) Photogrammetrie, Methoden der Luftbildauswertung
und -interpretation;
c) Konstruktionslehre kartenverwandter
kartographischer Ausdrucksformen;
d) Kartentechnik und Kartenherstellungsverfahren;
e) Thematische Kartographie (einschließlich
der Hochgebirgskarthographie);
f) Kartenredaktionslehre;
g) die gemäß § 8 Abs. 3 Z. 3 lit. g gewählten
Fächer;
h) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten
Freifächer.
(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben
gemäß § 8 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer
an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1
genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren
Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des
Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10
Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den
Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß § 8
Abs. 3 Z. 1 letzter Satz, Z. 2 letzter Satz oder
Z. 3 letzter Satz im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, können schon während des
ersten Studienabschnittes abgelegt werden.
(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des
Prüfungsfaches, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl
des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt
der ersten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der ersten Studienrichtung)
oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser
Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8
gelten sinngemäß.
(9) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzulegen, jedoch können je nach
der Eigenart der gestellten Aufgabe graphische
Prüfungsarbeiten verlangt werden. Die Zulassung
zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive
Beurteilung der vorgeschriebenen Prüfungsarbeit
aus dem betreffenden Prüfungsfach voraus.
Der Zeitraum zwischen der Prüfungsarbeit
und dem mündlichen Prüfungsteil hat mindestens
zwei und höchsten vier Wochen zu betragen.
(10) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
IV. Abschnitt
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges
„Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an
höheren Schulen)"
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 12. (1) Auf die Einrechnung von Semestern
in den zweiten Studienabschnitt ist § 8 Abs. 1
anzuwenden.
(2) Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)"
sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt
40 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen 34
Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten
Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)"
sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt
33 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen 29
Wochenstunden aus den im Abs. 6 genannten
Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat im fünften und
neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen
ein rechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes
jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(5) Wurde der Studienzweig „Geographie und
Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)"
als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(6) Wurde der Studienzweig „Geographie und
Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)"
als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während
des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden
Pflicht- oder Wahlfächern mindestens zu
inskribieren
(7) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer
gemäß Abs. 5 und 6 auf die im Abs. 2
oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch die
Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als
Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten
Diplomarbeit
§ 13. (1) Soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, sind auf die Diplomarbeit die Bestimmungen
des § 9 anzuwenden.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem dem
Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)" zugehörigen Fach
(einschließlich der entsprechenden Fachdidaktik)
zu entnehmen, sofern dieser Studienzweig als
erste Studienrichtung gewählt wurde.
(3) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und des Ausbildungszieles (§ 1 Abs. 4)
als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 14. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 11
Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
und 5 die Inskription von neun einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5
die Inskription und den Abschluß der die
Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
aus dem in § 12 Abs. 5 lit. e genannten
Fach;
e) die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe
des Studienplanes;
f) sofern der Studienzweig „Geographie und
Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren
Schulen)" als erste Studienrichtung gewählt
wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über
den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß
§ 10 Abs. 2 lit. f. Die Vorprüfung kann
auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden;
g) die positive Beurteilung der Teilnahme an
den in der Studienordnung für die pädagogische
Ausbildung für Lehramtskandidaten
vorgesehenen Seminaren aus Fachdidaktik;
h) die Approbation der Diplomarbeit, sofern
das Thema einem dem Studienzweig „Geographie
und Wirtschaftskunde (Lehramt an
höheren Schulen)" angehörenden Fach entnommen
wurde.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
aus den beiden gewählten Studienrichtungen
und aus dem Fach „Pädagogik" (Studienordnung
für die pädagogische Ausbildung für
Lehramtskandidaten) voraus.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der
für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.
Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten.
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der
betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen
des § 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des
§ 10 Abs. 5 gelten sinngemäß.
Zweite Diplomprüfung
§ 15. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind (Anlage B Z. 2 zum Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen)
a) Vergleichende Physiogeographie;
b) Vergleichende Humangeographie (einschließlich
Vergleichende Wirtschaftsgeographie);
c) Regionale Geographie Europas und Außereuropas;
d) Wirtschaftskunde;
e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 12 Abs. 7 gewählten Freifächer.
(2) Auf die Durchführung der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 3
bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein
Prüfungsfach des zweiten Teiles der zweiten
Diplomprüfung auch die Fachdidaktik der Geographie
und Wirtschaftskunde betreffen kann.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8
gelten sinngemäß.
(4) Für die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmuntgen
des § 11 Abs. 9 sinngemäß.
(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
V. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 16. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Geographie ist der akademische Grad „Magister
der Philosophie", lateinische Bezeichnung
„Magister philosophiae", abgekürzt „Mag. phil.",
zu verleihen, sofern die Studienrichtung als erste
Studienrichtung gewählt wurde. Behandelt die
Diplomarbeit überwiegend mathematische, naturwissenschaftliche
oder kartographische Fragestellungen,
so ist auf Antrag anstelle dieses akademischen
Grades der akademische Grad „Magister
der Naturwissenschaften", lateinisch „Magister
rerum naturalium", abgekürzt „Mag. rer. nat.",
zu verleihen.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in
feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und
des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor
als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde
auch in lateinischer Sprache verfaßt sein. Die
absolvierte(n) Studienrichtung(en) und der absolvierte
Studienzweig (die absolvierten Studienzweige)
sind in der Urkunde ersichtlich zu
machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Geographie
sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der
Philosophie (der Naturwissenchaften) zuzulassen.
VI. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 17. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung
Geographie können auch als Erweiterungsstudien
(§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)
absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung des Studienzweiges Geographie
auf den Studienzweig „Geographie
und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren
Schulen)" in Kombination mit der pädagogischen
Ausbildung für Lehramtskandidaten;
b) der Ergänzung des Studienzweiges „Geographie
und Wirtschaftskunde (Lehramt an
höheren Schulen)" auf den Studienzweig
Geographie;
c) der Ergänzung absolvierter Diplomstudien
gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen durch Absolvierung
eines Studienzweiges der Studienrichtung
Geographie nach den für die erste
Studienrichtung oder nach den für die
zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
d) der Ergänzung absolvierter Lehramtsstudien
durch Absolvierung des Studienzweiges
„Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt
an höheren Schulen)" in Kombination
mit den betreffenden Teilen der pädagogischen
Ausbildung nach den für die erste
Studienrichtung oder nach den für die
zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der im § 3 Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Zeit
abgeschlossen werden, soweit die Inskription der
vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten
Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des
§ 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem
Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen,
absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
VII. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 18. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,
die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.