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562. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 562. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 15, 18, 20 und

21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. Abschnitt

Allgemeines

Studienzweige, Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Die Studienrichtung Geographie umfaßt

folgende Studienzweige

a) Geographie,

b) Raumforschung und Raumordnung,

c) Kartographie,

d) Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt

an höheren Schulen).

(2) Die Studienzweige „Geographie" sowie

„Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an

höheren Schulen)" sind an den Philosophischen

Fakultäten der Universitäten in Wien, in Graz,

in Innsbruck und in Salzburg einzurichten. Die

Studienzweige „Raumforschung und Raumordnung"

sowie „Kartographie" sind an der Philosophischen

Fakultät der Universität in Wien einzurichten.

(3) Das Studium der im Abs. 1 lit. a bis c genannten

Studienzweige ist im Sinne der Bestimmungen

des § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung auf dem betreffenden

Gebiet der Wissenschaften dient.

(4) Das Studium des Studienzweiges „Geographie

und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren

Schulen)" ist im Sinne der Bestimmungen des § 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu

gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen

Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen

auf dem Gebiet der Geographie und Wirtschaftskunde

dient. Hiebei ist insbesondere auf die in

Betracht kommenden Lehrpläne der höheren

Schulen Bedacht zu nehmen.

Kombination

§ 2. (1) Das Studium der im § 1 Abs. 1 lit. a

bis c genannten Studienzweige ist mit dem Studium

der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer

(§ 5 Abs. 3 lit. g sowie § 8 Abs. 3 Z. 1

lit. f und Z. 2 lit. f) zu kombinieren.

(2) Das Studium des Studienzweiges „Geographie

und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren

Schulen)" ist nach Wahl des ordentlichen Hörers

als erste oder als zweite Studienrichtung mit

einem anderen der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-

künstlerischen Berufsvorbildung für

das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium,

für das nach Maßgabe der hiefür geltenden

gesetzlichen Bestimmungen eine solche Kombination

zulässig ist, und mit der pädagogischen

Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.

(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)

gemeinsame Prüfungsfächer sind nur

einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium

ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des Abs. 2 in einem entsprechenden

Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Studienzweige der

Studienrichtung Geographie besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der

für die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 9) vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 5 und 6 die Inskription von neun Semestern.

Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Geographie

einzuführen und. seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung.

(4) Wurde der Studienzweig „Geographie

und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)"

als zweite Studienrichtung gewählt, so können

die Diplomprüfungen nach Maßgabe der

§§ 7 und 15 bereits vor Ablauf der Studiendauer

gemäß Abs. 1 und 2 abgeschlossen werden.

(5) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription

von einem Semester, höchstens aber von

zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzungen für die Zulassung

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

erfüllt. War der ordentliche Hörer im

Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer

nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen

ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription

derselben nachzusehen. Das Ausmaß

dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der

Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen

nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

sind jedoch abzulegen.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung

abgeschlossen.

(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(8) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen zu inskribieren

und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit

zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

II. Abschnitt

Erster Studienabschnitt

Besondere Voraussetzungen

§ 4. Bewerber mit dem Reifezeugnis einer

höheren Lehranstalt für landwirtschaftliche

Frauenberufe haben gemäß § 4 Abs. 1 lit. h der

Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl.

Nr. 101/1968, vor der Inskription der Studienrichtung

Geographie eine Zusatzprüfung zur

Reifeprüfung aus „Geographie und Wirtschaftskunde"

abzulegen.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) In den Studienzweigen „Geographie"

sowie „Raumforschung und Raumordnung" sind

im ersten Studienabschnitt insgesamt 84 Wochenstunden,

davon nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen 76 Wochenstunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.

Im Studienzweig „Kartographie" sind im

ersten Studienabschnitt 86 Wochenstunden, davon

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

78 Wochenstunden aus den

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(2) Im ersten Studienabschnitt des Studienzweiges

„Geographie und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)" sind insgesamt

51 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

43 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern,

zu inskribieren. Die Zahl der aus den

kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(3) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus. den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(4) Als Wahlfächer (Abs. 3 Z. 1 lit. g) kommen

nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe

der an der betreffenden Hochschule oder an einer

anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in

Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan

zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen

Hörers hat die zuständige akademische Behörde

festzustellen, ob ein im Studienplan nicht

genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.

(5) Die im § 8 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2

lit. e und § 14 Abs. 2 lit. e) kann auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden.

(6) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer

gemäß Abs. 3 und 5 auf die in Abs. 1

festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription

beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer

zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder zu

einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7

Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser Prüfung

betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder

zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung

in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

c) die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe

des Studienplanes.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung

setzt überdies die erfolgreiche Ablegung

des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung

nach dem ersten Studienjahr abgelegt,

so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern,

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

1. In den Studienzweigen „Geographie",

„Raumforschung und Raumordnung" sowie

„Kartographie" (Anlage A Z. 37 zum Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

a) Allgemeine Physiogeographie;

b) Allgemeine Humangeographie;

c) Kartenkunde, Kartenaufnahme;

d) Regionale Geographie Österreichs und

Mitteleuropas;

e) Statistische Methoden für Geographen;

f) Theorie und Methodenlehre der Geographie;

g) die g;emäß § 5 Abs. 3 lit. g gewählten

Fächer;

h) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 5 Abs. 6 gewählten

Freifächer.

2. Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)"

(Anlage B Z. 2 zum Bundesgesetz über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen)

a) Allgemeine Physiogeographie;

b) Allgemeine Humangeographie (einschließlich

Wirtschaftsgeographie);

c) Kartenkunde und Schulkartographie;

d) Regionale Geographie Österreichs und

Mitteleuropas;

e) Einführung in die Wirtschaftskunde;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 5 Abs. 6 gewählten

Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte

der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten.

Die übrigen Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung sind im zweiten Teil

der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie: diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die

den im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen. Der

zweite Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6

Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter

der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung

(§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,

so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile

gemeinsam als kommisssionelle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der

Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus

einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten,

jedoch können je nach Eigenart der gestellten

Aufgabe graphische Prüfungsarbeiten verlangt

werden. Die Zulassung zum mündlichen

Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der

vorgeschriebenen Prüfungsarbeit aus dem betreffenden

Prüfungsfach voraus. Der Zeitraum zwischen

der Prüfungsarbeit und dem mündlichen

Prüfungsteil hat mindestens zwei und höchstens

vier Wochen zu betragen.

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)

abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Unterteilung bb, innerhalb einer

Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

III. Abschnitt

Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige

„Geographie", „Raumforschung und Raumordnung"

sowie „Kartographie"

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5

sind im zweiten Studienabschnitt

a) im Studienzweig „Geographie" insgesamt

80 bis 85 Wochenstunden,

b) im Studienzweig „Raumforschung und

Raumordnung" insgesamt 89 Wochenstunden,

c) im Studienzweig „Kartographie" insgesamt

81 bis 83 Wochenstunden,

davon nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen

a) im Studienzweig „Geographie" 70 bis 75

Wochenstunden,

b) im Studienzweig „Raumforschung und

Raumordnung" 79 Wochenstunden,

c) im Studienzweig „Kartographie" 71 bis 73

Wochenstunden

aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern,

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

15, im letzten einrechenbaren Semester

mindestens 5 zu betragen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5

sind während des zweiten Studienabschnittes aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 3 genannten

Prüfungsfächer oder Teile von ihnen

durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder

durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt

der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer

der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung

Geographie, gemessen an der Stundenzahl

der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen.

Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen

im Ausmaß der Lehrveranstaltungen

für die wegfallenden Prüfungsfächer zu

inskribieren.

(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer

gemäß Abs. 3 und 4 auf die in Abs. 2

festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription

beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer

zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

(6) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht-

und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

4 Wochenstunden aus dem gemäß § 10 Abs. 2

lit. f gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Diplomarbeit

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten

Studium zugehörigen Fach den Erfolg

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch

eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema

der Diplomarbeit ist einem dem Studienzweig des

Kandidaten zugehörigen Fach zu entnehmen.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

Emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen.

Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen

hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten

bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre

Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den

letzten zwei Wochen des dritten in den zweiten

Studienabschnitt einrechenbaren Semesters zu

vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit

jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so

hat die Vergabe im Sinne des § 3 Abs. 7 entsprechend

früher zu erfolgen.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 1 Abs. 3) als Hausarbeit oder als

Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der

Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema

vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei

sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7

zu berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 11. Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 5) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten. Teil der zweiten Diplomprüfung

setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

und 5 die Inskription von neun einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5

die Inskription und den Abschluß der die

Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe

des Studienplanes im Studienzweig

„Geographie" sowie im Studienzweig

„Raumforschung und Raumordnung"; bei

Wahl des im § 8 Abs. 3 Z. 2 lit. f Unterteilung

gg und schließlich im Studienzweig

„Kartographie" bei Wahl des im § 8 Abs. 3

Z. 3 lit. g Unterteilung dd genannten

Faches ist die Teilnahme an einer Exkursion

in einem europäischen bzw. außereuropäischen

Großraum erforderlich;

e) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

aus den im § 8 Abs. 3 Z. 2 lit. g bzw.

Z. 3 lit. h genannten Fächern;

f) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den Stoff

von Lehrveranstaltungen (§ 8 Abs. 6),

1. welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen,

2. welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise

erfassen,

3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.

Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden;

g) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

aus den beiden gewählten Studienrichtungen

voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der für

das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die

Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des

§ 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung oder den Studienzweig

(§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung

zur kommissionellen Ablegung des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten

Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung

(den neuen Studienzweig) fehlenden

Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind (Anlage A Z. 37 zum Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen)

1. Im Studienzweig „Geographie"

a) Vergleichende Physiogeographie;

b) Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie;

c) Vergleichende Wirtschaftsgeographie;

d) Grundzüge der Thematischen Kartographie;

e) Regionale Geographie Europas und eines

außereuropäischen Großraumes nach

Wahl des Kandidaten;

f) das (die) gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 lit. f gewählte

(n) Fach (Fächer);

g) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten

Freifächer.

2. Im Studienzweig „Raumforschung und

Raumordnung"

a) Theorie und Geschichte der Raumordnung

und Raumplanung;

b) Geographische Methoden der Raumforschung;

c) Raumordnungsprobleme im städtischen

und ländlichen Raum;

d) Mathematisch-statistische Methoden der

Regionalforschung;

e) Grundprinzipien und Techniken der

Raumplanung;

f) die gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 lit. f gewählten

Fächer;

g) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten

Freifächer.

3. Im Studienzweig „Kartographie"

a) Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre

und Topographie;

b) Photogrammetrie, Methoden der Luftbildauswertung

und -interpretation;

c) Konstruktionslehre kartenverwandter

kartographischer Ausdrucksformen;

d) Kartentechnik und Kartenherstellungsverfahren;

e) Thematische Kartographie (einschließlich

der Hochgebirgskarthographie);

f) Kartenredaktionslehre;

g) die gemäß § 8 Abs. 3 Z. 3 lit. g gewählten

Fächer;

h) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten

Freifächer.

(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben

gemäß § 8 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer

an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1

genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren

Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des

Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10

Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den

Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß § 8

Abs. 3 Z. 1 letzter Satz, Z. 2 letzter Satz oder

Z. 3 letzter Satz im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, können schon während des

ersten Studienabschnittes abgelegt werden.

(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des

Prüfungsfaches, dem das Thema der

Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl

des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt

der ersten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der ersten Studienrichtung)

oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser

Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8

gelten sinngemäß.

(9) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzulegen, jedoch können je nach

der Eigenart der gestellten Aufgabe graphische

Prüfungsarbeiten verlangt werden. Die Zulassung

zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive

Beurteilung der vorgeschriebenen Prüfungsarbeit

aus dem betreffenden Prüfungsfach voraus.

Der Zeitraum zwischen der Prüfungsarbeit

und dem mündlichen Prüfungsteil hat mindestens

zwei und höchsten vier Wochen zu betragen.

(10) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

IV. Abschnitt

Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges

„Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an

höheren Schulen)"

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 12. (1) Auf die Einrechnung von Semestern

in den zweiten Studienabschnitt ist § 8 Abs. 1

anzuwenden.

(2) Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)"

sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt

40 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen 34

Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten

Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)"

sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt

33 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen 29

Wochenstunden aus den im Abs. 6 genannten

Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat im fünften und

neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen

ein rechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes

jedoch mindestens je 15 zu betragen.

(5) Wurde der Studienzweig „Geographie und

Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)"

als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(6) Wurde der Studienzweig „Geographie und

Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)"

als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während

des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden

Pflicht- oder Wahlfächern mindestens zu

inskribieren

(7) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer

gemäß Abs. 5 und 6 auf die im Abs. 2

oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch die

Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als

Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten

Diplomarbeit

§ 13. (1) Soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, sind auf die Diplomarbeit die Bestimmungen

des § 9 anzuwenden.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem dem

Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)" zugehörigen Fach

(einschließlich der entsprechenden Fachdidaktik)

zu entnehmen, sofern dieser Studienzweig als

erste Studienrichtung gewählt wurde.

(3) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und des Ausbildungszieles (§ 1 Abs. 4)

als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 14. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 11

Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

und 5 die Inskription von neun einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5

die Inskription und den Abschluß der die

Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

aus dem in § 12 Abs. 5 lit. e genannten

Fach;

e) die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe

des Studienplanes;

f) sofern der Studienzweig „Geographie und

Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren

Schulen)" als erste Studienrichtung gewählt

wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über

den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß

§ 10 Abs. 2 lit. f. Die Vorprüfung kann

auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden;

g) die positive Beurteilung der Teilnahme an

den in der Studienordnung für die pädagogische

Ausbildung für Lehramtskandidaten

vorgesehenen Seminaren aus Fachdidaktik;

h) die Approbation der Diplomarbeit, sofern

das Thema einem dem Studienzweig „Geographie

und Wirtschaftskunde (Lehramt an

höheren Schulen)" angehörenden Fach entnommen

wurde.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

aus den beiden gewählten Studienrichtungen

und aus dem Fach „Pädagogik" (Studienordnung

für die pädagogische Ausbildung für

Lehramtskandidaten) voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der

für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.

Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten.

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der

betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen

des § 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des

§ 10 Abs. 5 gelten sinngemäß.

Zweite Diplomprüfung

§ 15. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind (Anlage B Z. 2 zum Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen)

a) Vergleichende Physiogeographie;

b) Vergleichende Humangeographie (einschließlich

Vergleichende Wirtschaftsgeographie);

c) Regionale Geographie Europas und Außereuropas;

d) Wirtschaftskunde;

e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 12 Abs. 7 gewählten Freifächer.

(2) Auf die Durchführung der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 3

bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein

Prüfungsfach des zweiten Teiles der zweiten

Diplomprüfung auch die Fachdidaktik der Geographie

und Wirtschaftskunde betreffen kann.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8

gelten sinngemäß.

(4) Für die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmuntgen

des § 11 Abs. 9 sinngemäß.

(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

V. Abschnitt

Verleihung des Diplomgrades

§ 16. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Geographie ist der akademische Grad „Magister

der Philosophie", lateinische Bezeichnung

„Magister philosophiae", abgekürzt „Mag. phil.",

zu verleihen, sofern die Studienrichtung als erste

Studienrichtung gewählt wurde. Behandelt die

Diplomarbeit überwiegend mathematische, naturwissenschaftliche

oder kartographische Fragestellungen,

so ist auf Antrag anstelle dieses akademischen

Grades der akademische Grad „Magister

der Naturwissenschaften", lateinisch „Magister

rerum naturalium", abgekürzt „Mag. rer. nat.",

zu verleihen.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in

feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und

des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor

als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde

auch in lateinischer Sprache verfaßt sein. Die

absolvierte(n) Studienrichtung(en) und der absolvierte

Studienzweig (die absolvierten Studienzweige)

sind in der Urkunde ersichtlich zu

machen.

(4) Absolventen der Studienrichtung Geographie

sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der

Philosophie (der Naturwissenchaften) zuzulassen.

VI. Abschnitt

Erweiterungsstudien

§ 17. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung

Geographie können auch als Erweiterungsstudien

(§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung des Studienzweiges Geographie

auf den Studienzweig „Geographie

und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren

Schulen)" in Kombination mit der pädagogischen

Ausbildung für Lehramtskandidaten;

b) der Ergänzung des Studienzweiges „Geographie

und Wirtschaftskunde (Lehramt an

höheren Schulen)" auf den Studienzweig

Geographie;

c) der Ergänzung absolvierter Diplomstudien

gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen durch Absolvierung

eines Studienzweiges der Studienrichtung

Geographie nach den für die erste

Studienrichtung oder nach den für die

zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;

d) der Ergänzung absolvierter Lehramtsstudien

durch Absolvierung des Studienzweiges

„Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt

an höheren Schulen)" in Kombination

mit den betreffenden Teilen der pädagogischen

Ausbildung nach den für die erste

Studienrichtung oder nach den für die

zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der im § 3 Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Zeit

abgeschlossen werden, soweit die Inskription der

vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten

Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des

§ 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem

Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen,

absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

VII. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 18. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,

die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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