561_2003
AT
561. Verordnung: Elektronischer Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 561. Verordnung: Elektronischer Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
2003_561_2 561. Verordnung: Elektronischer Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
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Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Anträge auf Studienbeihilfe können auch in elektronischer Form bei der Studienbeihilfenbehörde
unter Verwendung der elektronisch bereitgestellten Formulare eingebracht werden.