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561_2003 AT

561. Verordnung: Elektronischer Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Verordnung: Elektronischer Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Anträge auf Studienbeihilfe können auch in elektronischer Form bei der Studienbeihilfenbehörde

unter Verwendung der elektronisch bereitgestellten Formulare eingebracht werden.

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