561_1996
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561. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 561. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
1996_561_0 561. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Finnland am 5. September 1995
seinen anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1986 zum Protokoll über
Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen,
das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl.
Nr. 130/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 540/1994), mit Wirksamkeit vom
19. März 1996 ergänzt
„Da Finnland vor der Sperrlinie die Verwendung einer Gefahrenwarnlinie, die auch in der Farbe
Gelb ist, eingeführt hat, erklärt es, daß sich der Vorbehalt auch auf die Gefahrenwarnlinie erstreckt.“