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561_1995 AT

561. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 20. Juni 1995 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr 200/1995) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Litauen folgende Vorbehalte erklärt bzw Erklärungen abgegeben

Vorbehalte Artikel 1

Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, daß keine Person, die einer strafbaren Handlung verdächtig ist, vor ein Sondergericht der ersuchenden Vertragspartei gestellt wird.

Die Republik Litauen behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn die bezeichnete Person aus Gründen seines/ihres Gesundheitszustandes, Alters oder persönlicher Beweggründe nachteilig durch die Auslieferung betroffen wäre.

Artikel 3

Die Republik Litauen behält sich das in Artikel 3 des Übereinkommens vorgesehene Recht vor, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die in Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens beschriebenen Handlungen als eine politisch strafbare Handlung betrachtet werden.

Erklärungen Artikel 6

Der Begriff „Staatsangehöriger" bedeutet Personen, die die litauische Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz über die litauische Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsgesetz) besitzen. Nach Artikel 6 des Gesetzes über die litauische Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsgesetz) liefert die Republik Litauen ihre eigenen Staatsangehörigen nicht an fremde Staaten aus. Alle Ersuchen um Auslieferung litauischer Staatsangehöriger werden abgelehnt.

Artikel 12

Schriftliche Auslieferungsersuchen können zwischen dem Justizministerium und der Generalstaatsanwaltschaft der ersuchenden Vertragspartei und dem litauischen Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft ausgetauscht werden. Die Benützung des diplomatischen Weges ist nicht ausgeschlossen.

Artikel 21

In keinem Fall wird die Republik Litauen die Durchlieferung hinsichtlich litauischer Staatsangehöriger bewilligen.

Artikel 23

Auslieferungsersuchen (einschließlich der zur Unterstützung des Ersuchens beigefügten Schriftstücke) müssen mit einer geeigneten Übersetzung in das Litauische, Englische, Französische, Russische oder Deutsche versehen sein, wenn die Schriftstücke nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt worden sind.

Vranitzky

562. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 20. Juni 1995 seine Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 201/1995) hinterlegt.

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