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561_1994 AT

561. Verordnung: Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Verordnung: Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten

Auf Grund des § 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird zur Anerkennung ausländischer Prüfungen und in Umsetzung des Artikels 22 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft 76/767/EWG in der Fassung 88/665/EWG verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Druckgeräte auf Grund ausländischer Prüfungen im Inland in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für

1. Druckgeräte, die eigens für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen als Schadensfolge die Freisetzung radioaktiver Stoffe auftreten könnten;

2. Druckgeräte, die eigens zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Luftfahrgerät bestimmt sind;

3. Rohrleitungen für den Transport oder die Verteilung;

4. Druckbehälter, die in den Geltungsbereich der Einfachen Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994, fallen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Herkunftsstaat ist jener Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem ein Druckgerät hergestellt worden ist.

(2) Bestimmungsstaat ist jener Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in den ein Druckgerät eingeführt, in dem es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden soll.

(3) Herkunftsverwaltung ist die zuständige Verwaltungsbehörde des Herkunftsstaates.

(4) Bestimmungsverwaltung ist die zuständige Verwaltungsbehörde des Bestimmungsstaates. Bestimmungsverwaltung in Österreich ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(5) Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Prüfstellen, die von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 13 der Richtlinie des Rates vom 27 Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (76/767/EWG), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 262, zur Durchführung der Prüf- und Bescheinigungsverfahren gemäß § 3 zugelassen und der für sie jeweils zuständigen europäischen Behörde benannt worden sind.

(6) Benannte Stellen mit Sitz in Österreich sind Erstprüfstellen, welche gemäß § 20 Abs. 5 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, im Sinne des Absatzes 5 benannt worden sind.

Prüf- und Bescheinigungsverfahren

§ 3. (1) Auf Antrag des. Herstellers oder seines Bevollmächtigten können Druckgeräte, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gefertigt worden sind, gemäß den Bestimmungen der Anlagen 1 oder 2 geprüft und kann über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung ausgestellt werden.

(2) Prüfungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen sind nach dem in der gewählten Anlage beschriebenen Verfahren und gemäß den in Österreich geltenden oder als gleichwertig anerkannten Vorschriften für Druckgeräte vorzunehmen.

(3) Prüfberichte und Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit Prüfungen gemäß Abs. 2 von benannten Stellen des Herkunftsstaates des Druckgerätes ausgestellt wurden, gelten als den entsprechenden von Erstprüfstellen ausgestellten Prüfberichten und Bescheinigungen gleichwertig.

Übergangsbestimmungen

§ 4. Die auf Grund der Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, sowie der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, in der Fassung BGBl. Nr. 66/1989 erfolgten Anerkennungen ausländischer Prüfstellen zur Durchführung von Prüfungen und Überwachungsaufgaben sowie ausgestellten Bescheinigungen behalten weiter ihre Gültigkeit.

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