Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561_1991 AT

561. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 561. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme

(BGBl. Nr. 600/1986, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 655/1986) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

Australien 21. Mai 1990

Brunei 18. Oktober 1988

Bulgarien 10. März 1988

Côte d'Ivoire 22. August 1989

Dänemark 11. August 1987

Ecuador 2. Mai 1988

Ghana 10. November 1987

Grenada 10. Dezember 1990

Haiti 17. Mai 1989

Japan 8. Juni 1987

Jugoslawien 19. April 1985

Kamerun 9. März 1988

Kuwait 6. Februar 1989

Luxemburg 29. April 1991

Mali 8. Februar 1990

Mexiko 28. April 1987

Nepal 9. März 1990

Niederlande (einschließlich

Niederländische Antillen

und Aruba) 6. Dezember 1988

Oman 22. Juli 1988

Rumänien 17. Mai 1990

St. Kitts und Nevis 17. Jänner 1991

Saudi-Arabien 8. Jänner 1991

Senegal 10. März 1987

Sowjetunion 11. Juni 1987

Sudan 19. Juni 1990

Tschechoslowakei 27. Jänner 1988

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

Türkei 15. August 1989

Ukraine 19. Juni 1987

Ungarn 2. September 1987

Venezuela 13. Dezember 1988

Weißrußland 1. Juli 1987

Zypern 13. September 1991

Nachstehende Staaten haben anläßlich der

Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Gemäß Art. 16 Abs. 2

Saudi-Arabien, Türkei, Venezuela.

Bulgarien

Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1

Bulgarien betrachtet sich durch die Bestimmungen

von Artikel 16 Absatz 1 des Internationalen

Übereinkommens gegen Geiselnahme als nicht

gebunden und erklärt, daß jede Streitigkeit über die

Auslegung und Anwendung des Übereinkommens

zwischen Vertragsstaaten, die einem Schiedsverfahren

unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof

unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall

die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.

Erklärung zu Artikel 9 Absatz 1

Bulgarien verurteilt jeden Akt von internationalem

Terrorismus, dem nicht nur Regierungs- und

Staatsbeamte sondern auch viele unschuldige

Menschen einschließlich Mütter, Kinder, alte

Menschen zum Opfer fallen, der sich zunehmend

destabilisierend auf internationale Beziehungen

auswirkt und der, ungeachtet der Gründe, die zur

Erklärung terroristischer Handlungen angeführt

werden, die politische Lösung von Krisensituationen

beträchtlich erschwert. Bulgarien ist der Ansicht,

daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens im

Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens

zur Anwendung gelangen sollte; dazu zählt

die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit

bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen

zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und

Bestrafung aller Geiselnahmen als Ausdruck des

internationalen Terrorismus, einschließlich der

Auslieferung von Verdächtigen.

Jugoslawien

Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

stellt hiemit fest, daß die Bestimmungen des

Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis dermaßen

ausgelegt und angewendet werden sollten, daß

dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in

Frage gestellt werden, zB Ergreifung wirksamer

Maßnahmen zur Verhütung jeder Form von

Geiselnahmen als Phänomen des internationalen

Terrorismus sowie auch strafrechtliche Verfolgung,

Bestrafung und Auslieferung von Personen, die

verdächtigt werden, diesen kriminellen Verstoß

begangen zu haben.

Mexiko

In bezug auf Artikel 16 halten sich die

Vereinigten Mexikanischen Staaten an den Geltungsbereich

und die Einschränkungen, die von der

Regierung Mexikos am 7. November 1945 anläßlich

der Ratifizierung der Charta der Vereinten

Nationen und des Statuts des Internationalen

Gerichtshofes festgelegt wurden.

Niederlande

„Nach Ansicht der Regierung des Königreichs

der Niederlande läßt Artikel 15 des Übereinkommens

und insbesondere der 2. Satz dieses Artikels

die Anwendbarkeit des Artikels 33 der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli

1951 völlig unberührt."

„In jenen Fällen, in denen die Justizbehörden der

Niederlande, der Niederländischen Antillen oder

Arubas ihre Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung

mit einem der in Artikel 5 Absatz 1 genannten

Grundsätze nicht ausüben können, nimmt das

Königreich die erwähnte (in Artikel 8 verankerte)

Verpflichtung unter der Bedingung an, daß es ein

Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat

des Übereinkommens erhalten und

abgelehnt hat."

Sowjetunion

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

betrachtet sich durch Artikel 16 Absatz 1 des

Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

als nicht gebunden und erklärt, daß bei jeder

Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die

Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens,

die einem Schiedsverfahren unterworfen oder

dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden

soll, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung

aller Streitparteien gewährleistet sein muß.

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

verurteilt den internationalen Terrorismus, der das

Leben unschuldiger Menschen fordert, eine Bedrohung

ihrer Freiheit und persönlichen Unverletzlichkeit

darstellt und die internationale Lage destabilisiert,

ungeachtet der Beweggründe, die als Erklärung

für terroristische Handlungen herangezogen

werden. Dementsprechend ist die Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken der Ansicht, daß

Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens in einer im

Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens

stehenden Art und Weise zur Anwendung

kommen soll; dazu zählt die Entwicklung einer

internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung

wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen

Verfolgung und Bestrafung aller Akte von

Geiselnahme als Ausdruck des internationalen

Terrorismus, ua. durch die Auslieferung von

Tatverdächtigen.

Tschechoslowakei

Wir treten dem Übereinkommen bei und erklären

gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens,

daß die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

sich durch die Bestimmung des Artikels 16

Absatz 1 als nicht gebunden betrachtet und feststellt,

daß gemäß dem Grundsatz der souveränen

Gleichheit der Staaten bei allen einem Schlichtungsverfahren

zu unterwerfenden oder dem Internationalen

Gerichtshof zu unterbreitenden Streitigkeiten

in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller

Streitparteien erforderlich ist.

Ukraine

Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.

Ungarn

Ungarn betrachtet sich durch die in Artikel 16

Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht

gebunden, daß sich ihrer Auffassung nach die

Zuständigkeit jedes Schiedsgerichtes oder des

Internationalen Gerichtshofes nur darauf gründen

kann, daß alle betroffenen Parteien sich freiwillig

und im vorhinein mit einer solchen Zuständigkeit

einverstanden erklärt haben.

Weißrußland

Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.

Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen zufolge haben

nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu

Artikel 16 Absatz 1 zurückgenommen

Tschechoslowakei mit Wirksamkeit vom 26. April

1991. Ungarn mit Wirksamkeit vom 8. Dezember

1989.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →