561. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme
(BGBl. Nr. 600/1986, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 655/1986) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Australien 21. Mai 1990
Brunei 18. Oktober 1988
Bulgarien 10. März 1988
Côte d'Ivoire 22. August 1989
Dänemark 11. August 1987
Ecuador 2. Mai 1988
Ghana 10. November 1987
Grenada 10. Dezember 1990
Haiti 17. Mai 1989
Japan 8. Juni 1987
Jugoslawien 19. April 1985
Kamerun 9. März 1988
Kuwait 6. Februar 1989
Luxemburg 29. April 1991
Mali 8. Februar 1990
Mexiko 28. April 1987
Nepal 9. März 1990
Niederlande (einschließlich
Niederländische Antillen
und Aruba) 6. Dezember 1988
Oman 22. Juli 1988
Rumänien 17. Mai 1990
St. Kitts und Nevis 17. Jänner 1991
Saudi-Arabien 8. Jänner 1991
Senegal 10. März 1987
Sowjetunion 11. Juni 1987
Sudan 19. Juni 1990
Tschechoslowakei 27. Jänner 1988
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Türkei 15. August 1989
Ukraine 19. Juni 1987
Ungarn 2. September 1987
Venezuela 13. Dezember 1988
Weißrußland 1. Juli 1987
Zypern 13. September 1991
Nachstehende Staaten haben anläßlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 16 Abs. 2
Saudi-Arabien, Türkei, Venezuela.
Bulgarien
Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1
Bulgarien betrachtet sich durch die Bestimmungen
von Artikel 16 Absatz 1 des Internationalen
Übereinkommens gegen Geiselnahme als nicht
gebunden und erklärt, daß jede Streitigkeit über die
Auslegung und Anwendung des Übereinkommens
zwischen Vertragsstaaten, die einem Schiedsverfahren
unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof
unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall
die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
Erklärung zu Artikel 9 Absatz 1
Bulgarien verurteilt jeden Akt von internationalem
Terrorismus, dem nicht nur Regierungs- und
Staatsbeamte sondern auch viele unschuldige
Menschen einschließlich Mütter, Kinder, alte
Menschen zum Opfer fallen, der sich zunehmend
destabilisierend auf internationale Beziehungen
auswirkt und der, ungeachtet der Gründe, die zur
Erklärung terroristischer Handlungen angeführt
werden, die politische Lösung von Krisensituationen
beträchtlich erschwert. Bulgarien ist der Ansicht,
daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens im
Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens
zur Anwendung gelangen sollte; dazu zählt
die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit
bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen
zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und
Bestrafung aller Geiselnahmen als Ausdruck des
internationalen Terrorismus, einschließlich der
Auslieferung von Verdächtigen.
Jugoslawien
Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
stellt hiemit fest, daß die Bestimmungen des
Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis dermaßen
ausgelegt und angewendet werden sollten, daß
dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in
Frage gestellt werden, zB Ergreifung wirksamer
Maßnahmen zur Verhütung jeder Form von
Geiselnahmen als Phänomen des internationalen
Terrorismus sowie auch strafrechtliche Verfolgung,
Bestrafung und Auslieferung von Personen, die
verdächtigt werden, diesen kriminellen Verstoß
begangen zu haben.
Mexiko
In bezug auf Artikel 16 halten sich die
Vereinigten Mexikanischen Staaten an den Geltungsbereich
und die Einschränkungen, die von der
Regierung Mexikos am 7. November 1945 anläßlich
der Ratifizierung der Charta der Vereinten
Nationen und des Statuts des Internationalen
Gerichtshofes festgelegt wurden.
Niederlande
„Nach Ansicht der Regierung des Königreichs
der Niederlande läßt Artikel 15 des Übereinkommens
und insbesondere der 2. Satz dieses Artikels
die Anwendbarkeit des Artikels 33 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 völlig unberührt."
„In jenen Fällen, in denen die Justizbehörden der
Niederlande, der Niederländischen Antillen oder
Arubas ihre Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung
mit einem der in Artikel 5 Absatz 1 genannten
Grundsätze nicht ausüben können, nimmt das
Königreich die erwähnte (in Artikel 8 verankerte)
Verpflichtung unter der Bedingung an, daß es ein
Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat
des Übereinkommens erhalten und
abgelehnt hat."
Sowjetunion
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
betrachtet sich durch Artikel 16 Absatz 1 des
Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
als nicht gebunden und erklärt, daß bei jeder
Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die
Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens,
die einem Schiedsverfahren unterworfen oder
dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden
soll, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung
aller Streitparteien gewährleistet sein muß.
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
verurteilt den internationalen Terrorismus, der das
Leben unschuldiger Menschen fordert, eine Bedrohung
ihrer Freiheit und persönlichen Unverletzlichkeit
darstellt und die internationale Lage destabilisiert,
ungeachtet der Beweggründe, die als Erklärung
für terroristische Handlungen herangezogen
werden. Dementsprechend ist die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken der Ansicht, daß
Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens in einer im
Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens
stehenden Art und Weise zur Anwendung
kommen soll; dazu zählt die Entwicklung einer
internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung
wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen
Verfolgung und Bestrafung aller Akte von
Geiselnahme als Ausdruck des internationalen
Terrorismus, ua. durch die Auslieferung von
Tatverdächtigen.
Tschechoslowakei
Wir treten dem Übereinkommen bei und erklären
gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens,
daß die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
sich durch die Bestimmung des Artikels 16
Absatz 1 als nicht gebunden betrachtet und feststellt,
daß gemäß dem Grundsatz der souveränen
Gleichheit der Staaten bei allen einem Schlichtungsverfahren
zu unterwerfenden oder dem Internationalen
Gerichtshof zu unterbreitenden Streitigkeiten
in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller
Streitparteien erforderlich ist.
Ukraine
Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.
Ungarn
Ungarn betrachtet sich durch die in Artikel 16
Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht
gebunden, daß sich ihrer Auffassung nach die
Zuständigkeit jedes Schiedsgerichtes oder des
Internationalen Gerichtshofes nur darauf gründen
kann, daß alle betroffenen Parteien sich freiwillig
und im vorhinein mit einer solchen Zuständigkeit
einverstanden erklärt haben.
Weißrußland
Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.
Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen zufolge haben
nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu
Artikel 16 Absatz 1 zurückgenommen
Tschechoslowakei mit Wirksamkeit vom 26. April
1991. Ungarn mit Wirksamkeit vom 8. Dezember
1989.